{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010126.1bvq000801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-01-26","aktenzeichen":"1 BvQ 8/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 8/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                                   den Antrag,\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen\nden Verbotsbescheid des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde\nLüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 - wieder herzustellen,\n\nAntragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands,\n                 Kreisverband Märkischer Kreis,\n                 vertreten durch den Kreisvorsitzenden,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,\n                    Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 wird für die für den 26. Januar 2001 angemeldete Versammlung mit folgenden Maßgaben wieder hergestellt:\n1. Untersagt ist die Benutzung von Trommeln, Fackeln und Fahnen - außer der\nBundesflagge und den Fahnen der deutschen Bundesländer - sowie Transparenten\nstrafbaren Inhalts.\n2. Untersagt ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungs-\n\n\n                                        1/7\n\nstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung.\n3. Möglichen weiteren von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen\nAuflagen über die Streckenführung ist Folge zu leisten.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 DM (in Worten:\nachttausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                       Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar   1\nerklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung\ngemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des\nBeschlusses schriftlich abgefasst.\n\n                                           I.\n  1. Die Antragstellerin meldete am 21. Dezember 2000 die Durchführung eines Aufzugs durch die Lüdenscheider Innenstadt mit anschließender Schlusskundgebung\nam Bismarckdenkmal für den 26. Januar 2001 an. Sie bezog sich hinsichtlich des Datums auf den 130. Jahrestag der Reichsgründung des 2. Deutschen Reiches.\n\n  2. Die Versammlungsbehörde sprach mit Bescheid vom 15. Januar 2001 ein Verbot            3\ndieser Veranstaltung aus. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe sich beharrlich geweigert, die behördliche Anregung aufzugreifen,\nden Aufzug am Jahrestag der Reichsgründung, dem 18. Januar, oder einem nahe\ngelegenen Termin durchzuführen. Dadurch habe sie sich völlig unkooperativ gezeigt.\nDer nunmehr gewählte Termin des 26. Januar stehe in einem direkten Zusammenhang mit dem Datum der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar\n1933 und den ihr vorausgehenden Geschehnissen. Das Demonstrationsthema\n\"Reichsgründungstag\" sei nur vorgeschoben; die Veranstaltung diene vielmehr der\nVerherrlichung des Nationalsozialismus. Dies zeige sich auch in der Absicht, Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln mitzuführen, da dadurch an die Fackelaufmärsche in der Zeit des Nationalsozialismus erinnert werde.\n\n  Die fehlende Glaubwürdigkeit der Antragstellerin zeige sich an ihren Darlegungen,        4\ndass für die Versammlung wegen einer im Anschluss geplanten weiteren Veranstaltung eigentlich der 19. Januar 2001 geplant gewesen sei, die als Ort vorgesehene\nHalle aber nicht hätte angemietet werden können. Nach Aussage des Hallenpächters\nsei zur Anmietung der Halle am 19. Januar keine Anfrage erfolgt. Außerdem habe\ndieser mitgeteilt, dass er auch für den 26. Januar 2001 keinen Vertragsabschluss getroffen habe und auch keine Veranstaltung angenommen hätte, da er sich in der Auflösung des Betriebs bis Anfang Februar befinde.\n\n 3. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen            5\neingelegten Widerspruchs vom 22. Januar 2001 lehnte das Verwaltungsgericht Arns-\n\n\n                                           2/7\n\nberg mit Beschluss vom 24. Januar 2001, den Antrag auf Zulassung der Beschwerde\nhiergegen das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 25. Januar 2001\nab. Die Gerichte schlossen sich der Sache nach im Wesentlichen den Gründen der\nVerbotsverfügung an, nahmen dabei allerdings nicht (auch) einen Verstoß gegen die\nöffentliche Sicherheit, wohl aber gegen die öffentliche Ordnung an.\n\n  4. In ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG          6\nrügt die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 8 GG und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung trägt sie im\nWesentlichen vor, sie wolle mit der angemeldeten Versammlung keineswegs auf die\nHitlerära Bezug nehmen und es gebe auch keinerlei Nachweise für diese ihr unterstellte Absicht. Im Übrigen sei die Wahl von Zeit und Ort einer Demonstration von der\nVersammlungsfreiheit umfasst. Die Antragstellerin sichere ausdrücklich zu, auf die\nursprünglich geplante Verwendung von Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln\nzu verzichten.\n\n                                         II.\n Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen       7\nErfolg.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier - offenem Ausgang eines\nnoch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde,\nder Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158\n<161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr).\n\n 2. Vorliegend führt die Abwägung zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für         9\nden Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder hergestellt wird.\n\n  In Verfahren der vorliegenden Art ist es für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten. Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Abwägung in aller Regel die in den angegriffenen\nEntscheidungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen\nzu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfG,\nEuGRZ 1997, S. 522). Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter\nBerücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich\nnicht trägt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.). So\nliegt es hier.\n\n\n                                         3/7\n\n  a) Ist das Verbot der Versammlung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche      11\nSicherheit oder Ordnung gestützt (§ 15 VersG), setzt die von der Behörde und den\nbefassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich\nallein nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 399 <409>). Das Bundesverfassungsgericht prüft\nim Eilverfahren zwar regelmäßig nicht, ob die vorgebrachten Anhaltspunkte tatsächlich vorliegen, klärt aber im Rahmen der Folgenabwägung, ob die für die Beurteilung\nder Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer und insofern jedenfalls vertretbarer Weise\nauf eine unmittelbare Gefahr hindeuten.\n\n  b) Die Behörde stützt das Verbot auf die Einschätzung, die Antragstellerin werde        12\nnicht die angemeldete Versammlung, sondern eine Versammlung anderen Inhalts\ndurchführen, die der Verherrlichung des Nationalsozialismus diene. Da die Antragstellerin dies nachdrücklich bestreitet, ist für die Folgenbeurteilung entscheidend, ob\nnachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Inhalt bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Angaben des\nVeranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten,\ndass der Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts plant, die eine\nunmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirkt. Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.).\n\n Die Annahme, es handele sich bei der Anmeldung um die Tarnung einer in Wahrheit          13\ngeplanten Gedenkveranstaltung zur Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am\n30. Januar 1933, ist auf Grund der von der Behörde benannten Tatsachen nicht\nnachvollziehbar.\n\n aa) Die Behörde stützt sich darauf, die Antragstellerin sei nicht vertrauenswürdig.      14\nDies folgert sie zum einen aus den Angaben der Antragstellerin zu dem von ihr angeblich zunächst vorgesehenen Veranstaltungstermin vom 19. Januar 2001, die sie\nals unrichtig bewertet. Dass die Antragstellerin den Hallenpächter nicht selbst um eine Anmietung an diesem Tage ersucht hatte, deutet nicht zwingend auf eine unrichtige Angabe hin, wenn die Örtlichkeit - wie hier - tatsächlich an diesem Tage nicht zur\nAnmietung zur Verfügung stand und es nicht ausgeschlossen ist, dass die Antragstellerin dies anderweitig erfahren hatte. Davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar,\nwieso allein aus einem solchen Umstand eine grundsätzlich fehlende Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin abgeleitet werden kann, die sich auch auf die Angaben\nüber den Inhalt der geplanten Versammlung erstreckt. Angesichts des Grundrechtsschutzes für das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters der Versammlung hätte\n\n\n                                          4/7\n\ndie Behörde zusätzliche Anhaltspunkte benennen müssen, etwa Beispiele der Täuschung über den Versammlungsgegenstand aus Anlass früherer Versammlungen.\n\n  bb) Soweit die Behörde ergänzend auf die Weigerung der Antragstellerin verweist,       15\neinen anderen Tag als den 26. Januar 2001 zu wählen, verkennt sie ebenfalls das\nRecht eines Veranstalters, den Zeitpunkt der Versammlung selbst zu wählen. Aus\ndem Selbstbestimmungsrecht folgt, dass der Veranstalter sein Versammlungsanliegen eigenständig konkretisieren darf. Gefährdet die Durchführung der Versammlung\nandere Rechtsgüter, ist es Aufgabe der Behörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu\nbringen. Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihrer Abwägung mit dem\nVersammlungsinteresse liegt bei der Behörde. Der Veranstalter einer Versammlung\nkann seine Vorstellungen dazu allerdings im Zuge einer Kooperation mit der Versammlungsbehörde einbringen. Die Kooperation kann dazu führen, dass die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\noder Ordnung höherrückt (vgl. BVerfGE 69, 315 <355 ff.>). In umgekehrter Richtung\nwirkt sich die Verweigerung der Kooperation aus. Im vorliegenden Fall diente die Anregung der Versammlungsbehörde, den Versammlungstermin zu verlegen, jedoch\nnicht der Bewältigung einer solchen Lage der Kollision gegenläufiger Rechtsgüter, so\ndass die Weigerung der Antragstellerin keine Verweigerung der Kooperation war.\nVielmehr zielte die Anregung der Behörde zur Terminverlegung darauf, eine Umwidmung des Versammlungsthemas durch die Antragstellerin zu verhindern. Da diese\naber bestritt, Derartiges zu planen und sie sich insofern auch nicht im Widerspruch zu\nihrem eigenen Verhalten befand, gab es für sie keinen Kooperationsanlass. Die\nNichtbefolgung der Anregung darf daher nicht als unkooperatives Verhalten zu Lasten der Antragstellerin bewertet werden.\n\n  cc) Mangels ergänzender Anhaltspunkte scheidet es auch aus, den Bezug der Versammlung zum Jahrestag der Machtergreifung Hitlers daraus abzuleiten, dass die\nAntragstellerin mit dem 26. Januar einen Tag gewählt hat, an dem Reichspräsident\nvon Hindenburg dem Reichskanzler von Schleicher die von diesem geforderten Vollmachten verweigerte, wodurch der Grundstein für die Machtübertragung auf Hitler\ngelegt worden ist. Der 26. Januar und das dadurch nach Meinung der Behörde in Bezug genommene Ereignis der Vollmachtsverweigerung spielen in der öffentlichen Erinnerung an die Machtübernahme Hitlers keine erkennbare Bedeutung, so dass allein\ndie Wahl dieses Tages nicht eine auf die Machtergreifung Hitlers verweisende symbolische Bedeutung hat, die von den Anhängern der Antragstellerin als Signal einer\nentsprechenden Ausrichtung der Versammlung hätte verstanden werden können\noder müssen. Im Übrigen liegt der von der Antragstellerin gewählte Termin nicht so\nweit von dem Tag der Reichsgründung (18. Januar) entfernt, dass es von vornherein\nunglaubwürdig ist, wenn die Antragstellerin an diesem Termin der Gründung des Kaiserreiches gedenken will. Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Verlegung des\nTermins vom 26. Januar 2001 auf einen näher am 18. Januar liegenden Zeitpunkt geeignet wäre, die von der Versammlungsbehörde befürchtete Umwidmung der Ver-\n\n\n\n                                          5/7\n\nsammlung auszuschließen, wenn die Antragstellerin, wie die Behörde meint, eine\nsolche Umwidmung plant.\n\n dd) Auch die ursprüngliche Absicht der Antragstellerin, Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln nutzen zu wollen, spricht für sich allein nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer bekundeten Absicht. Ob und wieweit gegen das Mitführen dieser Gegenstände versammlungsrechtliche Bedenken bestehen, ist eine andere Frage. Auch\nbedarf es, nachdem die Antragstellerin auf diese Begleiterscheinungen verzichtet\nhat, keiner Abklärung mehr, ob die Absicht der Verherrlichung des Nationalsozialismus aus diesen Begleitumständen deshalb abgeleitet werden kann, weil sie an Fackelaufmärsche in der Zeit des Nationalsozialismus erinnern.\n\n  c) Fehlt es schon an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine Täuschungsabsicht       18\nder Antragstellerin, kommt es auf die Klärung, ob für den Fall einer Täuschung die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre, nicht mehr an.\n\n  d) Bleiben die von der Versammlungsbehörde benannten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Folgenabwägung außer Betracht, sind die Nachteile einer Sofortwirkung des Versammlungsverbots schwer und derart gewichtig,\ndass die einstweilige Anordnung zu ergehen hat.\n\n 3. Das Bundesverfassungsgericht verbindet die Herstellung der aufschiebenden            20\nWirkung des Widerspruchs mit den im Tenor aufgeführten inhaltlichen Maßgaben,\ndie auch bei einer rechtsextremen Versammlung im Gedenken an die Gründung des\nKaiserreiches angezeigt sind. Bei Verstößen gegen diese Maßgaben kann die Versammlungsbehörde von den rechtlichen Möglichkeiten des § 15 VersG Gebrauch\nmachen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3           21\nBVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf\n§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    22\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010126_1bvq000801.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010126.1bvq000801\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-26/1-bvq-8-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-26/1-bvq-8-01","retrieved":"2026-07-10 10:47:14.137542+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-01-26/1-bvq-8-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-01-26","dockets":["1 BvQ 8/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010126.1bvq000801","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010126.1bvq000801"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 – 1 BvQ 8/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-26/1-bvq-8-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom 15. 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