{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20010112_1bvq003800","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010112.1bvq003800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-01-12","aktenzeichen":"1 BvQ 38/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 38/00 -\n\n                               In dem Verfahren\n           über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,\n§ 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der\nGewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) nach dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2001 vorläufig außer Vollzug zu setzen,\n\nAntragsteller: 1. Herr S...,\n\n               2. Herr L...,\n\n               3. Herr C..,\n\n               4. Herr S..,\n\n               5. Herr F...,\n\n               6. Herr F...,\n\n               7. Herr G...,\n\n               8. Herr K..,\n\n               9. Herr M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Grebe,\n                    Jägerstraße 70, Berlin -\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n  Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.\n\n                                        I.\n § 1612 b Abs. 5 BGB wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt     2\n\n\n                                        1/4\n\nin der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November\n2000 (BGBl I S. 1479) dahin geändert, dass die gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB angeordnete hälftige Anrechnung des auf das Kind entfallenden Kindergeldes nicht wie\nbisher unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sondern bereits,\nsoweit er zur Leistung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages außerstande ist.\n\n Die Antragsteller machen geltend, durch den erweiterten Ausschluss der Kindergeldanrechnung in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1\nGG sowie Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG verletzt zu sein. Durch die Neuregelung entstünden den Antragstellern finanzielle Nachteile, die es ihnen teilweise\nunmöglich machen würden, sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, als\nauch das ihnen zustehende Umgangsrecht mit ihren Kindern auszuüben und den damit verbundenen Erziehungsauftrag zu erfüllen.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                 4\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die noch einzulegende\nVerfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Könnte Letzteres nicht festgestellt werden, müsste der Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die\nFolgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die\nnoch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den\nNachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung\nerlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl.\nBVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 94, 334 <347>; stRspr).\nDabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>; 94,\n334 <347 f.>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon\nim Regelfall so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht in Sonderheit von\nseiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>). Der Erlass einer solchen\nAnordnung kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>). Darüber hinaus können wirtschaftliche Nachteile,\ndie Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>; 6, 1 <4>).\n\n\n                                         2/4\n\n 2. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre. Denn auch wenn\ndies anzunehmen sein sollte, bliebe das Eilrechtsschutzbegehren erfolglos, da die\ndann gebotene Folgenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller ausfiele.\n\n  a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde jedoch später als zulässig und begründet, besteht die Gefahr,\ndass den Antragstellern ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 135 DM monatlich weniger für ihren Unterhalt und die Ausübung ihres Umgangsrechtes mit ihren Kindern zur\nVerfügung steht und sie diesen Geldbetrag nicht zurückerstattet bekommen, da der\ngeleistete Unterhalt von den unterhaltsberechtigten Kindern verbraucht worden ist,\nso dass eine Rückerstattung ausscheidet.\n\n  b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die angegriffene Bestimmung also außer      8\nVollzug gesetzt, so steht den unterhaltsberechtigten Kindern der Antragsteller in der\nfraglichen Zeit ein Betrag in Höhe von bis zu 135 DM monatlich weniger für ihren Unterhalt zur Verfügung. Der gesetzgeberische Zweck, die wirtschaftliche Lage minderjähriger Barunterhaltsberechtigter zu stärken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts der Unterhaltspflichtigen einen Barunterhaltsanspruch in Höhe ihres Barexistenzminimums zu sichern, würde nicht erreicht.\n\n  c) Bei Anwendung des oben bezeichneten strengen Maßstabes führt die Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen für das Wohl von Kindern,\ndenen durch eine Aussetzung der angegriffenen Vorschrift ihr Existenzminimum vorenthalten würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die von den Antragstellern im\nFalle des Misserfolgs ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu gewärtigen sind. Dabei ist\ninsbesondere von Bedeutung, dass den Antragstellern auf jeden Fall ihr über dem\nExistenzminimum liegender Selbstbehalt verbleibt, so dass eine Existenzgefährdung\nausgeschlossen ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n                                                           Hohmann-Papier                  Haas\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Januar 2001 - 1 BvQ 38/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2001 - 1 BvQ 38/00 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010112_1bvq003800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010112.1bvq003800\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qk20010112_1bvq003800.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-12/1-bvq-38-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qk20010112_1bvq003800.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qk20010112_1bvq003800.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-12/1-bvq-38-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qk20010112_1bvq003800.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:08.700487+00:00"}}