{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20011121_1bvl001993","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20011121.1bvl001993","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"1 BvL 19/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten beendet, die den Angehörigen von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik\nzum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden, demgegenüber aber die ostdeutschen Unfallrenten in\ndie gesamtdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt.\n\n\n\n\n                                      1/22","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 19/93 -\n- 1 BVR 1318/94 -\n- 1 BVR 1513/94 -\n- 1 BVR 2358/94 -\n- 1 BVR 308/95 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und\nUnfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S.\n1606, 1677) insoweit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als Dienstbeschädigungsteilrenten,\ndie neben Invalidenrenten gewährt wurden, ab 1. August 1991 eingestellt worden\nsind,\n\nund\n\nob § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes\ninsoweit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als Dienstbeschädigungsteilrenten auf Renten\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet werden,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Juli 1993 -\nS 5 An 48/92 -\n\n- 1 BVL 19/93 -\n\n                              und in den Verfahren\n                                      über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nI. des Herrn N... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Reinhold Dux,\n                    Wolfsschlucht 31, 34117 Kassel -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - 4 RA 49/93 -,\n\n\n\n                                       2/22\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 1993 - L 1\n   An 44/92 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. August 1992 - S (KG) 8 An 4/\n   92 -,\n\nd) den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 23. Juli 1991 -\n   67-01-00 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg vom 3. Dezember 1991 - II B 4 Az 20-01-10 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 11 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 AAÜG\n\n- 1 BVR 1318/94 -,\n\nII. des Herrn G... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,\n                   Schlüterstraße 36, 10629 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - 4 RA 47/93 -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 1993 - L 1\n   An 40/92 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 1992 - S 5 An 138/92 -,\n\nd) den Bescheid der Bezirksregierung Halle vom 20. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 1992 - 14.P -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG\n\n- 1 BVR 1513/94 -,\n\nIII. des Herrn S... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,\n                   Schlüterstraße 36, 10629 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 -,\n\nb) das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 1993 - S 4 An 9/93 -,\n\nc) den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 29. Mai 1992 in der\n   Fassung des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung VII in\n   Strausberg vom 18. Dezember 1992 - II B 4.030 Az 20-01-10 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG\n\n\n                                        3/22\n\n- 1 BVR 2358/94 -,\n\nIV. der Frau J... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,\n                   Schlüterstraße 36, 10629 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 23/94 -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Januar\n   1994 - L 2 An 27/93 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juli 1993 - S 3a An 829/92 -,\n\nd) den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle Berlin-Lichtenberg -\n   vom 31. Juli 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. November 1991 - IX 4 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG\n\n- 1 BVR 308/95 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Vizepräsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nam 21. November 2001 beschlossen:\n\n  1. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche\n     und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom\n     25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677) ist mit Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes unvereinbar, soweit auf Grund der in der Vorschrift angeordneten Anrechnung die Dienstbeschädigungsteilrente wegfällt.\n\n\n\n\n                                         4/22\n\n2. § 11 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz -\n   AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1674) sind\n   mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach Dienstbeschädigungsteilrenten nicht gewährt werden.\n3. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - RA 49/93 -, das Urteil\n   des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 1993 - L 1 An 44/\n   92 -, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. August 1992 - S (KG) 8\n   An 4/92 - und der Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 23. Juli\n   1991 - 67-01-00 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg vom 3. Dezember 1991 - II B 4 Az\n   20-01-10 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundessozialgerichts und\n   des Landessozialgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.\n4. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - 4 RA 47/93 -, das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 1993 - L 1 An\n   40/92 -, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 1992 - S 5 An 138/92\n   - und der Bescheid der Bezirksregierung Halle vom 20. September 1991 in der\n   Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 1992 - 14.P - verletzen\n   den Beschwerdeführer zu 2 in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\n   Grundgesetzes. Die Urteile des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht\n   Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.\n5. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 1994 - 4 RA 7/94 -,\n   das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Mai 1993 - S 4 An 9/93 - und der\n   Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 29. Mai 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung VII in Strausberg vom 18. Dezember 1992 - II B 4.030 Az 20-01-10 - verletzen den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\n   Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Halle zurückverwiesen.\n\n\n\n\n                                      5/22\n\n  6. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 23/94 -,\n     das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Januar\n     1994 - L 2 An 27/93 -, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juli 1993\n     - S 3a An 829/92 - und der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle Berlin-Lichtenberg - vom 31. Juli 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. November 1991 - IX 4 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n     Die Urteile des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht für das Land Brandenburg zurückverwiesen.\n  7. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Frage,           1\nob es verfassungsrechtlich zulässig war, Dienstbeschädigungsteilrenten, die neben\nAlters- oder Invalidenrenten in Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden, ab 1. August 1991 auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen oder einzustellen. Es geht um die Gesetzeslage zwischen 1991 und 1996.\n\n                                         I.\n  1. Die Altersversorgung in der Deutschen Demokratischen Republik umfasste eine       2\neinheitliche Sozialversicherung und eine am 1. März 1971 eingeführte ergänzende\nFreiwillige Zusatzrentenversicherung. Daneben bestanden zahlreiche Zusatzversorgungssysteme (vgl. näher BVerfGE 100, 1 <3 ff.>). Ein Teil der Staatsbediensteten\ngehörte Sonderversorgungssystemen an, die eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleisteten (vgl. im Einzelnen\nBVerfGE 100, 59 <62 f.>; 100, 138 <140 f.>). Dazu zählten die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS).\n\n  Die Sonderversorgungssysteme beruhten auf Versorgungsordnungen. Für die Nationale Volksarmee war dies die amtlich nicht veröffentliche Ordnung Nr. 005/9/003\ndes Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung) vom 1. September 1982 (im\nFolgenden: Versorgungsordnung der NVA), für die Deutsche Volkspolizei die amtlich\nnicht veröffentlichte Ordnung Nr. 11/72 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die soziale Leistungsgewährung - Versorgungsordnung -\nvom 1. Juli 1954, zuletzt in der Fassung vom 1. Dezember 1985 (im Folgenden: Ver-\n\n\n                                        6/22\n\nsorgungsordnung des MdI) sowie für die Angehörigen des MfS/AfNS zuletzt die amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr. 7/87 über die soziale Versorgung der Berufsoffiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit des Ministeriums für\nStaatssicherheit - Versorgungsordnung - vom 30. September 1987 (im Folgenden:\nVersorgungsordnung des MfS/AfNS).\n\n Eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielten Angehörige der Sonderversorgungssysteme auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften nach der\nEntlassung aus dem aktiven Dienst, wenn infolge einer Dienstbeschädigung ein Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 % vorlag. Die Gewährung einer\nTeilrente während des Dienstes war nur ausnahmsweise zulässig. Bei mehreren\nDienstbeschädigungen wurde eine einheitliche Dienstbeschädigungsteilrente auf der\nGrundlage des festgestellten Prozentsatzes des Gesamtkörper- oder Gesamtgesundheitsschadens aus allen Dienstbeschädigungen gezahlt. Ebenso konnte ein Gesamtkörperschaden festgesetzt werden, wenn Berechtigte einer Dienstbeschädigungsteilrente während der zivilberuflichen Tätigkeit als Folge eines Arbeitsunfalls\noder einer Berufskrankheit einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hatten.\nEin Anspruch auf Unfallrente aus der Sozialversicherung bestand nicht. Begründete\ndie Versorgungsordnung einen Anspruch auf zwei nicht gleichartige Renten, wie zum\nBeispiel eine Altersrente und eine Dienstbeschädigungsteilrente, so war die höhere\nRente voll und die niedrigere Rente zur Hälfte zu gewähren.\n\n  2. Nach der Wende in der Deutschen Demokratischen Republik änderte sich die             5\nRechtslage (siehe im Einzelnen BVerfGE 100, 1 <6 ff.>). Die Gewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten wurde davon aber nicht berührt. Das Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/\nAmtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 501; im Folgenden: Aufhebungsgesetz oder AufhebG) hob die Versorgungsordnung des MfS/AfNS ab 1. Juli\n1990 auf (vgl. § 1 AufhebG). § 2 Buchstabe d Satz 2 AufhebG sah eine Kürzung der\nDienstbeschädigungsteilrenten vor. Für die anderen Sonderversorgungssysteme\nwurden keine Regelungen getroffen. Sie wurden zunächst fortgeführt und die Leistungen von Mark (DDR) in Deutsche Mark (DM) im Verhältnis der Nominalwerte von\n1 zu 1 umgestellt.\n\n 3. a) Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (im Folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) waren die\nZusatz- und Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen.\nNeueinbeziehungen waren seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr zulässig (Anlage II\nKapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a EV). In Bezug auf die in den\nVersorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen\nhat der Einigungsvertrag in Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 und 3 sowie in Nr. 9 Buchstabe\ne Satz 2 die Grundentscheidung getroffen, die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur eine (Voll-)Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in nur eine hiermit vergleichbare Versorgungsleistung zu überführen.\n\n\n                                          7/22\n\nDa die Versorgungsordnungen der Sonderversorgungssysteme die Leistungen bei\nKrankheit, Dienstunfall, Invalidität, Alter und Tod umfassten, regelt der Einigungsvertrag auch Rentenansprüche, deren Rechtsgrund in einer Dienstbeschädigung lag.\n\n  b) Rentenansprüche auf Grund von Dienstbeschädigungen sind im Einigungsvertrag nicht ausdrücklich angesprochen. In Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 wird bestimmt,\ndass Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden. Nach\nAuffassung des Bundessozialgerichts (vgl. das dem Verfahren 1 BvR 1318/94 zu\nGrunde liegende, insoweit nicht angegriffene Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74,\n184) sind Dienstbeschädigungsrenten keine Renten \"wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\" im Sinne von Nr. 9 Buchstabe b Satz 1. Die Ansprüche und Anwartschaften\nwegen vor dem 3. Oktober 1990 eingetretener Arbeitsunfälle hat der Einigungsvertrag demgegenüber in die gesetzliche Unfallversicherung der Bundesrepublik überführt und die Einzelheiten dieser Überführung den Regelungen eines Bundesgesetzes überlassen (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV).\n\n 4. a) Weitere Schritte zur Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts unternahm der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom\n25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606). Einen Schwerpunkt bildete die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Das als Art. 3 RÜG verkündete und in wesentlichen Teilen am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der\nAnsprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des\nBeitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) bestimmt hierzu das Nähere (vgl. BVerfGE 100, 1 <14>). Es regelt in § 2 und § 4 die\nÜberführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik.\n\n  b) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAÜG werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf Invalidenvollrente, Dienstbeschädigungsvollrente und Altersrente in die Rentenversicherung überführt. Diese Renten galten als Invalidenrenten oder Altersrenten (vgl. § 4 Abs. 3 AAÜG). Nicht in die gesetzliche\nRentenversicherung überführt wurden die in § 9 Abs. 1 AAÜG bezeichneten Leistungen, darunter auch die in Nr. 2 Satz 1 genannten Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. Diese Leistungen werden, sofern auf sie am 31. Dezember\n1991 ein Anspruch bestand, als Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 2 AAÜG weitergezahlt, da sie keine Entsprechung in der Rentenversicherung haben. Treffen sie\nmit Renten- oder Versorgungsleistungen zusammen, fallen sie in Folge von Anrechnung weg oder werden nicht gewährt. Im Einzelnen hat der Gesetzgeber folgende\nRegelungen getroffen:\n\n aa) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AAÜG sieht vor, dass Dienstbeschädigungsteilrenten           10\nnicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden. Auf diese Teilrenten\nwerden ab 1. Januar 1992 die auf Grund des SGB VI gewährten Renten wegen ver-\n\n\n\n                                          8/22\n\nminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG).\n\n  bb) Neben Versorgungsleistungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a AAÜG (Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung) werden Dienstbeschädigungsteilrenten ab 1. August 1991 nicht\nmehr gewährt (§ 11 Abs. 2 AAÜG). Das Gesetz weicht hier von den Versorgungsordnungen der Sonderversorgungssysteme ab, nach denen mehrere nicht gleichartige\nVersorgungsleistungen jedenfalls bis zu einem Höchstbetrag nebeneinander geleistet werden konnten (vgl. Abschnitt 405 Versorgungsordnung der NVA; Teil C Abschnitt XIV Versorgungsordnung des MdI; Teil IV/1 Nr. 101 Versorgungsordnung des\nMfS/AfNS).\n\n § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG bestimmt, dass neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr.       12\n1 und 2 AAÜG (Invalidenvollrenten, Dienstbeschädigungsvollrenten, Altersrenten)\nund Renten im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AAÜG (Invalidenrenten und Altersrenten) Teilrenten ab 1. August 1991 nicht mehr gewährt werden. Die Vorschrift ist\nauf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages (11.\nAusschuss) eingeführt worden, um \"eine Besserstellung der Empfänger von Altersund Invalidenvollrenten aus Sonderversorgungssystemen mit den Empfängern von\nDienstbeschädigungsvollrenten auszuschließen\" (vgl. BTDrucks 12/826, S. 22).\n\n c) § 9 Abs. 1 AAÜG hat folgenden Wortlaut:                                            13\n\nIn die Rentenversicherung werden nicht überführt:                                      14\n\n1. ...                                                                                 15\n\n2. Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. Auf diese      16\nLeistungen werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet.\n\n § 11 Abs. 2 AAÜG lautet:                                                              17\n\nNeben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des            18\nauf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangsund sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt.\n\n In § 11 Abs. 5 AAÜG ist bestimmt:                                                     19\n\nDienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 und 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden\nsolche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der\nsich als Vollrente ergeben würde; § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet Anwendung. Der\nAnspruch auf Versorgungsleistungen nach Satz 1 und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.\n\n\n                                        9/22\n\n d) Sofern Dienstbeschädigungsteilrenten nicht mit den genannten Versorgungsoder Rentenleistungen zusammentreffen, werden sie aus Gründen des Besitzschutzes ab 1. August 1991 weitergezahlt (so genannte isolierte Dienstbeschädigungsteilrenten). Aber auch diese Leistung entfällt beim tatsächlichen Beginn einer Rente wegen Alters, in jedem Falle aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres, auch wenn der\nBerechtigte - etwa mangels Antrags - keine Rente wegen Alters bezieht (vgl. § 11\nAbs. 3 und 5 Satz 4 AAÜG).\n\n 5. Das Renten-Überleitungsgesetz hat auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Sozialversicherungsrecht vereinheitlicht. Die Reichsversicherungsordnung (§§ 1150, 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO i.d.F. des Art. 8 RÜG) hat alle Unfälle und\nKrankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten und nach dem Sozialversicherungsrecht des Beitrittsgebiets versichert waren, in die gesetzliche Unfallversicherung der Bundesrepublik übernommen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn es\nsich nach der Reichsversicherungsordnung nicht um einen Arbeitsunfall oder eine\nBerufskrankheit gehandelt hätte (vgl. BTDrucks 12/405, S. 154 zu § 1150 RVO). Das\nRecht der Deutschen Demokratischen Republik, betreffend die Entschädigung von\nArbeitsunfällen und Berufskrankheiten, war bis 31. Dezember 1991 in Kraft (vgl. Art.\n8 EV i.V.m. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f sowie Art.\n9 Abs. 2 und 4 EV i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 4).\n\n 6. Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November\n1996 (BGBl I S. 1674) hat die Regelungen über die Dienstbeschädigungsteilrenten\ngeändert (a) und als neue Leistung den so genannten Dienstbeschädigungsausgleich eingeführt (b).\n\n a) Die Regelungen über die Dienstbeschädigungsteilrenten, die weiterhin für die            24\nehemaligen Angehörigen des Sonderversorgungssystems MfS/AfNS Geltung haben,\nsind in § 11 AAÜG zusammengefasst. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG wurde gestrichen. Dementsprechend ist § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG geändert worden. Er lautet\nnunmehr:\n\nNeben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie               25\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt.\n\n Als Konsequenz aus der Schaffung einer eigenständigen Leistung zum Ausgleich               26\nvon Dienstbeschädigungen (vgl. BTDrucks 13/4587, S. 11) wurde § 11 Abs. 5 a AA-ÜG eingefügt. Er lautet:\n\nDer Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996.\n\n b) Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 hat das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (Art. 3 AAÜG-ÄndG; im Folgenden: Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz oder DienstbeschädigungsausgleichsG) für Angehörige\n\n\n                                          10/22\n\nvon Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen (Dienstbeschädigungsausgleich) eingeführt (vgl. BTDrucks 13/4587, S. 11 f.). Der Gesetzgeber hat sich dabei\nvon folgendem Grundgedanken bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 13/4587, S. 9):\n\nDie sich nach geltendem Recht dadurch ergebenden Härten, daß Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht geleistet werden können, werden beseitigt. Da eine Überführung dieser\nLeistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber Soldaten, Polizisten\nund Beamten in den alten Bundesländern führen würde, wird eine eigenständige\nLeistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen geschaffen. Die Ausgestaltung\nlehnt sich an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- oder Soldatenrecht an.\n\n  Anspruchsberechtigt sind Personen, die am 31. Dezember 1996 Ansprüche auf            30\nDienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach den Sonderversorgungssystemen wegen des\nZusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten (§ 1 Satz 1 Nr. 1 DienstbeschädigungsausgleichsG). Der Dienstbeschädigtenausgleich wird bei einem Körper- oder\nGesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu\neinem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde,\nin Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DienstbeschädigungsausgleichsG). Die\nDienstbeschädigungsteilrenten werden von Amts wegen in den neuen Dienstbeschädigungsausgleich umgewandelt und mindestens besitzgeschützt weitergezahlt (vgl.\n§ 2 Abs. 2 DienstbeschädigungsausgleichsG). Die neue Regelung erfasst nicht die\nehemaligen Angehörigen des Sonderversorgungssystems MfS/AfNS nach Anlage 2\nNr. 4 AAÜG. Für diesen Personenkreis verbleibt es - wie bereits erwähnt - bei den\nAnsprüchen, die sich aus dem bisherigen Recht ergeben.\n\n                                         II.\n 1. Der 1935 geborene Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens         31\n1 BvL 19/93 war seit Juli 1955 bei der Feuerwehr beschäftigt und in das Versorgungssystem der Deutschen Volkspolizei einbezogen (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2\nNr. 2 AAÜG). Wegen eines im Jahre 1974 dienstlich verursachten Körperschadens\nerhielt er seit 1. November 1980 monatlich 180 Mark (DDR) Dienstbeschädigungsteilrente. Die Zuerkennung der Invalidenrente ab 1. August 1985 in Höhe von monatlich\n792 Mark (DDR) führte zur Kürzung der Rente auf 113 Mark (DDR). Mit einem ihm\nam 21. August 1991 zugegangenen Bescheid stellte die zuständige Behörde die\nDienstbeschädigungsteilrente zum 1. August 1991 nach § 11 Abs. 5 AAÜG ein. Mit\nseiner Klage will er eine Weiterzahlung der Dienstbeschädigungsteilrente erreichen.\n\n\n                                        11/22\n\n  2. Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) in der Fassung des Art. 3\ndes Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und\nUnfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S.\n1606, 1677) insoweit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als Dienstbeschädigungsteilrenten,\ndie neben Invalidenrenten gewährt wurden, ab 1. August 1991 eingestellt worden\nsind,\n\n und                                                                                  34\n\nob § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG in der Fassung des Art. 3 RÜG insoweit Art. 3         35\nAbs. 1 GG verletzt, als Dienstbeschädigungsteilrenten auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet werden.\n\n  a) Für die Entscheidung über das Klagebegehren komme es auf die Gültigkeit der      36\nVorschriften des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG an. Erwiesen sich die Vorschriften als verfassungsgemäß, so müsse die Klage abgewiesen\nwerden. Im Falle der Ungültigkeit der Bestimmungen habe die Klage Erfolg, weil es\ndann an einer Rechtsgrundlage für die zum 1. August 1991 vorgenommene Rentenentziehung fehle. Dem Kläger wäre in diesem Falle nach den Vorschriften der Versorgungsordnung in Verbindung mit dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII\nSachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 2) und mit § 9 Abs. 2 AAÜG die\nDienstbeschädigungsteilrente über den 1. August 1991 hinaus weiter zu zahlen. Mit\ndem In-Kraft-Treten des SGB VI zum 1. Januar 1992 sei die Invalidenrente des Klägers in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt worden, die auf Dienstbeschädigungsteilrenten angerechnet würde, so dass im Falle der Gültigkeit des § 9\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG die Dienstbeschädigungsteilrente nicht mehr zur Auszahlung käme. Wegen ihres eindeutigen Wortlauts und des klaren gesetzgeberischen\nWillens könnten die zur Prüfung gestellten Normen nicht verfassungskonform ausgelegt werden.\n\n b) Nach Auffassung des Sozialgerichts verstoßen § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1    37\nNr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Personengruppe, zu der der Kläger\ngehöre, sei gegenüber den Empfängern von Unfallrenten benachteiligt, die in der\nDeutschen Demokratischen Republik der allgemeinen Sozialversicherung angehört\nhätten. Die Unfallrenten seien zum 1. Januar 1992 in die Unfallversicherung nach\n§ 1150 Abs. 2 i.V.m. § 1154 RVO überführt worden. Bei Personen wie dem Kläger\nhingegen sei die Dienstbeschädigungsteilrente zum 1. August 1991 eingestellt worden.\n\n Hinreichende Gründe für die unterschiedliche Behandlung seien nicht gegeben.         38\nDienstbeschädigungsteilrenten und Unfallrenten hätten die gleiche Funktion, Nach-\n\n\n\n                                       12/22\n\nteile wie Verdiensteinbußen oder erhöhte Aufwendungen auszugleichen, die durch\nArbeitsunfälle oder Dienstunfälle und ihnen gleichgestellte Ereignisse wie Berufskrankheiten und Diensterkrankungen verursacht worden sind. Berechtigte von\nDienstbeschädigungsteilrenten und von Unfallrenten seien in der Deutschen Demokratischen Republik gleich behandelt worden. Sofern ein Geschädigter nicht zu den\nAnspruchsberechtigten von Versorgungsordnungen gehörte oder die versorgungsrechtlichen Regelungen eine Rentenzahlung nicht zuließen, habe er einen Antrag auf\nUnfallteilrente nach § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl I S. 401; im Folgenden: RentenVO) stellen können. Nach § 2 Abs.\n2 Buchstabe b RentenVO hätten als versicherungspflichtige Tätigkeit auch Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen und bei der Zollverwaltung gegolten. Demgemäß\nhabe § 220 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl I S. 185; im Folgenden: AGB-DDR) bestimmt, dass durch\nAusübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen oder bei der Zollverwaltung\nerlittene Körper- und Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer\nBerufskrankheit gelten.\n\n  Auch der Begriff des schädigenden Ereignisses sowie die Berechnung der Renten           39\nstimmten überein. Nach allen Versorgungsordnungen hätten Dienstbeschädigungsteilrenten und Unfallrenten als gleichartige Renten gegolten. Zudem sei es nach den\nVersorgungsordnungen möglich gewesen, einen Gesamtkörperschaden festzusetzen, wenn Personen neben einer Dienstbeschädigung noch einen Arbeitsunfall im zivilen Bereich erlitten haben.\n\n  Kein Grund für die Ungleichbehandlung sei die Auffassung, Dienstbeschädigungsteilrenten seien Privilegien und deshalb abzuschaffen. Vielmehr entsprächen die\nDienstbeschädigungsteilrenten materiell den Unfallrenten der Sozialversicherung.\nDer Gefahr, überhöhte Leistungen zu gewähren, sei der Gesetzgeber dadurch begegnet, dass er in § 11 Abs. 5 Satz 1 AAÜG auch Dienstbeschädigungsteilrenten auf\ndie in § 10 AAÜG geltenden Höchstbeträge begrenzt habe.\n\n                                          III.\n  1. a) Der im Mai 1933 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1318/94              41\ndiente seit 1950 in der kasernierten Volkspolizei, der späteren \"Nationalen Volksarmee\", ab 1983 als Berufsoffizier in der Zivilverteidigung. Durch Befehl des Leiters der\nZivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. September 1990\nwurde er mit Wirkung vom 30. September 1990 wegen Erfüllung der Dienstzeit \"im\nZusammenhang mit strukturellen Veränderungen\" aus dem Dienst entlassen. Zugleich wurde ihm eine befristete erweiterte Versorgung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz\n1 Buchstabe a AAÜG in Höhe von 67 % der Bruttodienstbezüge und -zulagen bewilligt. Die zuständige Behörde setzte den ab 1. Dezember 1990 monatlich zu zahlenden Betrag auf 1.445 DM fest. Seit Juli 1994 beläuft sich die Leistung auf 1.858,62\nDM. Auf Grund zweier Dienstunfälle bewilligte die zuständige Stelle eine Dienstbe-\n\n\n                                         13/22\n\nschädigungsteilrente ab 1. Oktober 1990 in Höhe von 324 DM. Ihre Zahlung wurde\nzum 1. August 1991 auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 AAÜG eingestellt.\n\n  b) Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Revision wies das           42\nBundessozialgericht zurück (BSGE 74, 184). Die Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Rente wegen Alters oder auf eine befristete erweiterte Versorgung sei rechtmäßig. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsteilrente stünden nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG, weil ein entsprechendes inhaltsbestimmendes Bundesgesetz nicht\nvorliege. Die Zahlbetragsgarantie der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III\nNr. 9 Buchstabe b Satz 4 und 5 EV greife für Dienstbeschädigungsrenten nicht. Nicht\neinschlägig sei Nr. 9 Buchstabe b Satz 1, da diese Regelung nur für echte Rentenversicherungsansprüche und -anwartschaften gelte. Vielmehr gelte Nr. 9 Buchstabe e\nSatz 2 Halbsatz 2. Diese Regelung verweise auf die Anpassungs- und Umgestaltungsregelung nach Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 und 3, nicht aber auf die Zahlbetragsgarantie nach Satz 4 und 5. Wegen des Anpassungsvorbehalts sei im Übrigen auch\nein schutzwürdiges Vertrauen nicht verletzt.\n\n  Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.        43\nDieser gebiete nicht zwingend, dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem engeren Staatsdienst der Deutschen Demokratischen Republik neben einer Vollrente\noder diese erhöhend eine Unfallentschädigung zu gewähren. Der an den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot gebundene Gesetzgeber habe zwar bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet zu berücksichtigen und bei der Verfolgung seiner\nZwecke sachgerecht und verhältnismäßig zu differenzieren. Vor diesem Hintergrund\nsei es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Bundesgesetzgeber im Vergleich\nzu allen anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft im\nBundesgebiet nur den dienstunfallverletzten Angehörigen eines Sonderversorgungssystems keine eigene Unfallentschädigung zuerkenne. Insofern hätte es den sozialstaatlichen Gleichheitsgrundsätzen eher entsprochen, wenn sich der Gesetzgeber\ndazu entschlossen hätte, eine Unfallentschädigung nach dem Modell der so genannten Eigenunfallversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine an das\nBeamtenversorgungsgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz oder wenigstens an\ndas Bundesversorgungsgesetz angelehnte Entschädigung vorzusehen. Auf Grund\nvon funktions- und kompetenzrechtlichen Erwägungen sei das Gericht jedoch nicht\nim Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG überzeugt, dass der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen sei, für die Sonderversorgungsberechtigten eine eigenständige Unfallentschädigung neben oder zusätzlich zur Alters- und Invaliditätssicherung vorzusehen.\n\n  2. a) Der im Februar 1928 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1513/94          44\nerlitt als Obermeister der Volkspolizei 1977 einen Dienstunfall. Das Ministerium des\nInnern bewilligte ihm eine Dienstbeschädigungsteilrente ab Oktober 1978 in Höhe\nvon 240 Mark (DDR) nach einem Körperschaden von 40 %. Nach Ausscheiden aus\n\n\n                                         14/22\n\ndem aktiven Dienst zum 30. September 1986 bezog der Kläger neben einer Invalidenvollrente von 743 Mark (DDR) eine Dienstbeschädigungsteilrente in Höhe von\n131 Mark (DDR). Durch Bescheid vom 20. September 1991 entzog die zuständige Behörde unter Berufung auf § 11 Abs. 5 AAÜG die Dienstbeschädigungsteilrente\nzum 1. August 1991.\n\n b) Die Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Revision des Klägers wies das Bundessozialgericht aus den oben genannten Gründen (vgl. unter 1 b)\nzurück. Die Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Rente wegen Alters oder eine befristete erweiterte Versorgung sei\nrechtmäßig.\n\n  3. a) Der im März 1929 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2358/94           46\nerlitt als Offizier der Nationalen Volksarmee im Oktober 1957 einen Dienstunfall. Ein\nErwerbsminderungsgrad von 60 % ist anerkannt. Die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gewährte ihm ab September 1959 eine Unfallteilrente, die auf seinen im Juni 1972 gestellten Antrag rückwirkend zum Juni 1968 in eine\nDienstbeschädigungsteilrente nach der Versorgungsordnung der NVA umgewandelt\nwurde. Seit Februar 1990 bezog der Beschwerdeführer eine Invalidenrente. Zum 1.\nJuni 1992 wurde die Zahlung der Dienstbeschädigungsteilrente auf der Grundlage\ndes § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG eingestellt.\n\n  b) Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht stellte fest,   47\ndass es für die Sonderversorgungsberechtigten ausschließlich eine Voll-Leistung aus\nder Rentenversicherung oder - bei Nichtüberführbarkeit - eine weitergeführte Versorgungsleistung gebe (BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3). Diese Leistungen entfielen bei\nVollendung des 65. Lebensjahres mit Gewährung einer Altersrente sowie einer Rente\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Dienstbeschädigungsteilrente dürfe nur\nisoliert oder als Bestandteil einer Zusammenrechnung von Teilrenten gewährt werden. § 4 Abs. 2 und 3 AAÜG habe die Dienstbeschädigungsvollrente als eigenständige Unfallentschädigung abgeschafft. Wegen der Ähnlichkeit mit einer Invalidenrente\nder allgemeinen Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik\nsei durch Fiktion eines anderen Rechtsgrundes (Invalidität statt Dienstbeschädigung)\ndiese Rente in die gesetzliche Rentenversicherung \"überführt\" worden. Schon aus\n§ 4 AAÜG ergebe sich, dass neben einer Voll-Leistung aus der gesetzliche Rentenversicherung eine eigenständige Dienstunfallentschädigung nicht mehr gewährt werde. Dementsprechend habe § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG die Dienstbeschädigungsteilrente grundsätzlich abgeschafft. Sofern eine Dienstbeschädigungsteilrente\nüberhaupt noch möglich sei, würden Bedingungen aufgestellt (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1\nund 3 bis 5 AAÜG) und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet\n(vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG). Wenn in Ausnahmefällen eine Dienstbeschädigungsteilrente gewährt werde, um eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erleichtern, sei dies wegen dienstbedingter Gesundheitsschäden sachgerecht.\n\n 4. Der im September 1921 geborene und am 22. Mai 1994 verstorbene Kläger des           48\n\n\n\n                                        15/22\n\nAusgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 308/95 erlitt im Juni 1980 im Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit einen Dienstunfall. Nach Ausscheiden aus dem Dienst\nerhielt er ab 1. November 1981 eine Dienstbeschädigungsteilrente. Ab 1. Januar\n1982 gewährte das Ministerium unter Kürzung der Dienstbeschädigungsteilrente eine monatliche Invalidenrente von 1.522 Mark (DDR), die ab September 1986 in eine Altersrente umgewandelt wurde. Die Zahlung der Dienstbeschädigungsteilrente\nwurde zum 1. August 1991 auf Grund von § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Die\ndagegen eingelegten Rechtsbehelfe, von denen die Revision nach dem Tode des\nKlägers durch dessen Witwe, die Beschwerdeführerin, fortgeführt wurde, blieben im\nErgebnis ohne Erfolg.\n\n  5. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die sie beschwerenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und\nmittelbar gegen § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG. Sie rügen vor allem eine Verletzung\nihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und aus Art. 14 GG. Die auf § 11 Abs. 2 und 5\nSatz 2 AAÜG beruhende Entziehung der Dienstbeschädigungsteilrente verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumindest könnten sich die Betroffenen\nauf Vertrauensschutz berufen. Wie der Gesetzgeber das berufliche Unfallrecht, das\nseit etwa 100 Jahren eine Säule des Sozialstaats und in diesem Sinne eine gemeindeutsche Rechtstradition darstelle, weiterführen wolle, stehe zwar in seinem Ermessen. Die ersatzlose Abschaffung der Dienstbeschädigungsteilrente stelle jedoch Bürger des Beitrittsgebiets willkürlich schlechter.\n\n                                        IV.\n  Zur Vorlage und zu den Verfassungsbeschwerden hat das Bundesministerium für         50\nArbeit und Sozialordnung, zu den Verfassungsbeschwerden das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg Stellung\ngenommen.\n\n 1. Das Bundesministerium hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des          51\nBundessozialgerichts die zur Prüfung gestellten Vorschriften für verfassungsgemäß.\nEs hat Fragen zur Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Zahlungsempfänger\nund zum Gesamtbetrag der ausgezahlten Dienstbeschädigungsteilrenten sowie der\nLeistungen des Dienstbeschädigungsausgleichs beantwortet.\n\n 2. Nach Ansicht des Landesministeriums sind die angegriffenen Vorschriften verfassungswidrig. Der Auffassung des Bundessozialgerichts könne nicht gefolgt werden.\nZwar könnten auf der Grundlage des Einigungsvertrages überhöhte Leistungen abgebaut werden. Für einen vollständigen Entzug der Dienstbeschädigungsteilrenten\ngebe es jedoch keinen sachlichen Grund. Die ehemaligen Angehörigen der Sonderversorgungen seien die einzige Personengruppe, denen ein Anspruch auf eine eigenständige, neben der Altersrente gewährte Berufsunfallentschädigung entzogen\nworden sei. Die Entschädigung von Arbeits- und Dienstunfällen müsse gleich behandelt werden.\n\n\n\n                                       16/22\n\n                                         B.\n   Die Vorlage und die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vorlage und die Verfassungsbeschwerden ist für die Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1996 nicht durch das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz entfallen. Dieses Gesetz ist zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten und hat sich\nkeine Rückwirkung beigelegt. Für Dienstbeschädigungen, die Angehörige von Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG (Angehörige des MfS/AfNS) erlitten haben, sind die Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zur Dienstbeschädigungsteilrente ohnehin über den 1. Januar 1997 hinaus\nanwendbar (vgl. oben unter A I 6 b).\n\n                                         C.\n Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG     54\nsind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Sie verletzen die Beschwerdeführer in ihren\nGrundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.\n\n                                         I.\n  1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.       55\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt\naber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine\nGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können\n(vgl. BVerfGE 102, 41 <54> stRspr).\n\n 2. Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG         56\nsind die auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstbeschädigungsteilrenten, die Berechtigten neben Alters- oder Invalidenrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in den Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen\nRepublik gewährt wurden, ab August 1991 beziehungsweise ab 1. Januar 1992\ndurch Anrechnung weggefallen oder eingestellt worden. Dies benachteiligt die von\ndiesen Regelungen Betroffenen gegenüber Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik eine Unfallrente erhalten haben; deren Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden seit 1. Januar 1992 in der gesetzlichen Unfallversicherung\nder Bundesrepublik Deutschland anerkannt und entschädigt.\n\n 3. Hinreichend gewichtige Gründe für die Ungleichbehandlung liegen nicht vor. Sie      57\nsind weder im Gesetzgebungsverfahren hervorgetreten noch sonst ersichtlich.\n\n a) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages hat seinen Vorschlag zur Einfügung des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG damit begründet, der Wegfall von\nTeilrenten bei gleichzeitigem Bezug einer Alters- und Invalidenvollrente vermeide eine Besserstellung der Empfänger solcher Vollrenten aus Sonderversorgungssystemen gegenüber den Empfängern von Dienstbeschädigungsvollrenten (vgl. BTDrucks\n\n\n\n                                        17/22\n\n12/826, S. 22 und oben unter A I 4 b bb). Es kann hier offen bleiben, ob wirklich regelmäßig eine solche Besserstellung eingetreten wäre, hätte man den Beziehern von\nAlters- und Invalidenrente die Teilrente aus Dienstbeschädigung belassen. Die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG, durch die der Gesetzgeber Gleichheit herstellen wollte, hat jedenfalls im Verhältnis zu den Beziehern von Unfallrenten eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge (siehe oben unter 2.), für deren Rechtfertigung\nsich im Gesetzgebungsverfahren Gründe nicht finden. Die sich aus der Anwendung\nder Vorschrift ergebenden Härten haben den Gesetzgeber veranlasst, im Jahre 1996\ntätig zu werden und eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen zu schaffen (vgl. BTDrucks 13/4587, S. 9, 11).\n\n b) Der Gesetzgeber kann sich nicht darauf berufen, er habe nur an eine Unterscheidung angeknüpft, die schon im Recht der Deutschen Demokratischen Republik vorhanden gewesen sei.\n\n  Die Unfallrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik und die Dienstbeschädigungsteilrente der Sonderversorgungssysteme beruhten\nauf gleichartigen Lebenssachverhalten. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat,\nist den Leistungen gemeinsam, dass sie dem Ausgleich von Nachteilen dienen sollten, die durch berufsbedingte Unfälle sowie ihnen gleichgestellte Erkrankungen verursacht worden sind. Unfallrente wurde gewährt, wenn ein durch einen in § 220 Abs.\n1 AGB-DDR definierten Arbeitsunfall verursachter Körperschaden von mindestens\n20 % vorlag (vgl. § 23 Abs. 1 RentenVO). Entsprechende Regelungen sahen die Versorgungsordnungen der jeweiligen Sonderversorgungssysteme für Dienstunfälle\noder Dienstbeschädigungen vor. Wie in der Unfallversicherung (vgl. § 25 Abs. 1 RentenVO) wurde die Dienstbeschädigungsteilrente von der Dienstbeschädigungsvollrente abgeleitet und entsprechend dem Prozentsatz des Körperschadens berechnet.\nNach allen Versorgungsordnungen galten Dienstbeschädigungsteilrente und Unfallrente als gleichartige Renten mit der Folge, dass nur die höhere Rente gezahlt wurde. Dagegen wurde bei ungleichartigen Renten, wie zum Beispiel Dienstbeschädigungsvollrenten einerseits und Alters- oder Invalidenrenten andererseits, die höhere\nRente voll, die andere in Höhe von 50 % gewährt. Die gleiche Funktion von Dienstbeschädigungsteilrente und Unfallrente wird auch dadurch bestätigt, dass nach den\nVersorgungsordnungen ein Gesamtkörperschaden festgesetzt wurde, wenn zur\nDienstbeschädigung noch ein Arbeitsunfall im zivilen Bereich hinzukam (vgl. etwa\nAbschnitt 423 Nr. 6 Versorgungsordnung der NVA).\n\n Dieser Funktionsgleichheit entspricht es, dass seit den 60er Jahren viele Unfallteilrenten aus der allgemeinen Sozialversicherung in die Versorgungsordnung des Ministeriums des Innern \"überführt\" wurden. Sofern der Unfallgeschädigte nicht zu den\nAnspruchsberechtigten einer Versorgungsordnung gehörte oder die versorgungsrechtlichen Regelungen eine Rentenzahlung nicht zuließen, konnte er andererseits\neinen Antrag auf Unfallrente nach § 23 RentenVO stellen. Dementsprechend galten\nals versicherungspflichtige Tätigkeiten auch Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen oder bei der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (§ 2 Abs. 2\n\n\n                                         18/22\n\nBuchstabe b RentenVO). Zusätzlich bestimmte § 220 Abs. 4 AGB-DDR, dass die\ndurch die Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen oder der Zollverwaltung erlittenen Körper- und Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls oder\neiner Berufskrankheit gelten. Es konnte damit - worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist - vom Zufall abhängen, ob ein Unfallbeschädigter im Zeitpunkt des\nIn-Kraft-Tretens des Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetzes eine Unfallrente oder eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielt, wie der Sachverhalt zeigt,\nder der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2358/94 zu Grunde liegt. Der Beschwerdeführer in diesem Verfahren bezog zunächst ab September 1959 eine Unfallteilrente\nder Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Rente wurde\nspäter in eine Dienstbeschädigungsteilrente nach der Versorgungsordnung der NVA\numgewandelt. Ab 1. Juni 1992 wurde die Zahlung auf Grund des § 11 Abs. 2 und 5\nSatz 2 AAÜG eingestellt. Hätte der Beschwerdeführer weiterhin Unfallrente bezogen,\nwäre diese gemäß § 1150 Abs. 2 in Verbindung mit § 1154 RVO ab 1. Januar 1992\nin die gesetzliche Unfallversicherung überführt und weitergezahlt worden.\n\n  c) Die Regelung ist auch nicht durch den weiten Gestaltungsspielraum gerechtfertigt, den der Gesetzgeber bei der Harmonisierung der Rentensysteme im wiedervereinigten Deutschland, bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und insbesondere bei der Überführung der im Beitrittsgebiet\nerworbenen Ansprüche und Anwartschaften hatte (vgl. BVerfGE 95, 143 <157 f.>;\n100, 1 <38 f.>). Es war ihm verfassungsrechtlich zwar nicht verwehrt, die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die gesetzliche Unfallversicherung\nüberzuleiten, bei den Dienstunfallentschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten dagegen davon abzusehen. Er durfte ohne Verstoß gegen das Grundgesetz\ndie Dienstbeschädigungsvollrente in eine Invalidenrente und ab 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überführen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1\nAAÜG, § 302 a SGB VI), auch wenn dabei der Charakter dieser Leistung als Entschädigung für eine dienstlich erbrachte Aufopferung der Gesundheit an Bedeutung\nverlor. Entscheidet er sich aber dafür, die ostdeutschen Unfallrenten in das System\nder gesamtdeutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu überführen, so liegt es\nnicht mehr innerhalb seines Gestaltungsspielraums, eine im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einer Diensterkrankung entstandene Beschädigung der Gesundheit bei der Gruppe der Sonderversorgten dagegen überhaupt nicht zu berücksichtigen, soweit die zum Ausgleich des Schadens gewährte Teilrente mit\nbestimmten Versorgungs- und Rentenleistungen zusammentrifft. Er verletzt, wenn er\nso unterscheidet, Art. 3 Abs. 1 GG. Von der verfassungsrechtlich unbedenklichen\nMöglichkeit des Einigungsvertrages, die Dienstbeschädigungsteilrente zu kürzen\noder abzuerkennen, wenn der Unfall sich im Zusammenhang mit einer dienstlichen\nHandlung ereignet hat, bei der der Beschädigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine\nStellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (vgl. Anlage\nII Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 Nr. 2 EV), hat der\nGesetzgeber bei der hier überprüften Regelung keinen Gebrauch gemacht.\n\n\n                                         19/22\n\n  d) Auch unter dem Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen ist es nicht zu        63\nrechtfertigen, Sonderversorgte vollkommen anders zu behandeln als Rentenbezieher\naus der allgemeinen Sozialversicherung sowie aus der Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik, soweit ein Dienst- oder Arbeitsunfall entschädigt\nwird. Der Abbau überhöhter Leistungen aus den Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke der Angleichung des Niveaus gleichartiger Sozialleistungen ist zwar als legitimes gesetzgeberisches Anliegen anerkannt\n(vgl. BVerfGE 100, 59 <92 f.>). Solche überhöhten Leistungen liegen jedoch im Falle\nder Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente im Allgemeinen nicht vor. Bei\ndieser handelt es sich nicht um einen Sondervorteil für Staatsbedienstete der Deutschen Demokratischen Republik. Dienstbeschädigungen und Arbeitsunfälle wurden\ndort nach den gleichen Grundsätzen entschädigt.\n\n  e) Die Regelungen können vor Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der Ausnahmesituation der Wiedervereinigung müsse dem Gesetzgeber eine ausreichende Übergangszeit zur Bereinigung der verschiedenen in das Recht der Bundesrepublik Deutschland überführten Systeme der\nsozialen Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik eingeräumt werden.\nWährend einer solchen Anpassungsperiode sind gewisse Unstimmigkeiten, insbesondere eine vorübergehende Schlechterstellung bestimmter Personengruppen,\nzwar hinzunehmen (vgl. BVerfGE 3, 288 <348>; 49, 192 <210>; 95, 267 <308 f.>).\nVorliegend hat der Gesetzgeber jedoch die Überführung von Entschädigungen für Arbeitsunfälle von Anfang an umfassend geregelt. Eine besondere Anpassungszeit für\ndie Überführung von Entschädigungen aus Dienstunfällen hat er damit selbst nicht\nfür erforderlich gehalten.\n\n                                          II.\n Verstoßen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 und 5 Satz 2 AAÜG gegen Art.         65\n3 Abs. 1 GG und sind sie deshalb verfassungswidrig, bedarf es keiner Entscheidung\nmehr, ob die Regelungen auch am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen sind.\n\n                                          D.\n\n                                          I.\n  1. Die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt im Regelfall zwar zu deren Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in\nBetracht. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die mit dem Wegfall der\nDienstbeschädigungsteilrenten aufgetretenen Härten durch Einführung des Dienstbeschädigungsausgleichs ab 1. Januar 1997 zu beseitigen. Wird das bis dahin geltende Recht für verfassungswidrig erklärt, ist der Gesetzgeber nicht gehindert, diese\nRegelung auch auf den Zeitraum davor zu erstrecken; durch eine Nichtigerklärung\nder Ausschluss- und Anrechnungsvorschriften würde die Dienstbeschädigungsteil-\n\n\n                                         20/22\n\nrente dagegen zunächst in ihrer ursprünglichen, vor dem In-Kraft-Treten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes bestehenden Form wieder aufleben. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob der Verfassungsverstoß auf\ndiese oder andere Weise bereinigt werden soll.\n\n  2. Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der auch im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (§ 82 Abs. 1 BVerfGG) und im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, wird im Interesse der Rechtsklarheit auch § 11 Abs. 2 Satz 1\nund § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 94, 241\n<265 f.>).\n\n 3. Die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im     68\nZeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide bleiben von der Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es ist\ndem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung\nauch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen\nverpflichtet ist er hierzu nicht (vgl. BVerfGE 100, 1 <58 f.>).\n\n                                        II.\n Soweit die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteile auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben\nund die Sachen an das Landessozialgericht oder - im Verfahren 1 BvR 2358/94 - an\ndas Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Ausgangsverfahren sind auszusetzen, damit die Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, aus\n\n der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE        70\n99, 202 <216>).\n\n Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                            71\n\n               Papier                Jaeger                 Haas\n\n                                                         Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                    Bryde\n\n\n\n\n                                       21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 21. November 2001 -\n1 BvL 19/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. November 2001 -\n                1 BvL 19/93 - Rn. (1 - 71), http://www.bverfg.de/e/\n                ls20011121_1bvl001993.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20011121.1bvl001993\n\n\n\n\n                                    22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-21/1-bvl-19-93","cited_norms":[{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AAÜGÄndG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 302a","ref_norm":"302a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-21/1-bvl-19-93","retrieved":"2026-07-10 10:48:39.354126+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-21/1-bvl-19-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-11-21","dockets":["1 BvL 19/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20011121.1bvl001993","ids":{"doknr":"BVERFG-ls20011121_1bvl001993","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20011121.1bvl001993"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.11.2001 – 1 BvL 19/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-21/1-bvl-19-93","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten beendet, die den Angehörigen von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik\nzum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden, demgegenüber aber die ostdeutschen Unfallrenten in\ndie gesamtdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt.\n\n                                      1/22","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"AAÜG/11","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"11","label":"§ 11 AAÜG","mentions":18},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":17},{"id":"AAÜG/9","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"9","label":"§ 9 AAÜG","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"AAÜG/4","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"4","label":"§ 4 AAÜG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"RÜG/3","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"3","label":"§ 3 RÜG","mentions":2},{"id":"AAÜG/10","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"10","label":"§ 10 AAÜG","mentions":1},{"id":"AAÜGÄndG/3","law":"AAÜGÄndG","abbreviation":"AAÜGÄndG","ref":"3","label":"Art 3 AAÜGÄndG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/78","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"78","label":"§ 78 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/82","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"82","label":"§ 82 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"RÜG/8","law":"RÜG","abbreviation":"RÜG","ref":"8","label":"§ 8 RÜG","mentions":1},{"id":"SGB 6/302a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"302a","label":"§ 302a SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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