{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20010404_2bvl000798","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20010404.2bvl000798","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"2 BvL 7/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im\nöffentlichen Dienst der DDR im Besoldungsdienstalter bei nachfolgender Tätigkeit\nfür das MfS/AfNS (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG)\n\n\n\n\n                                       1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 7/98 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl I S. 1065, ber. S. 2032), geändert durch\nArt. 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des\nBundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650), mit dem Grundgesetz vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22.\nApril 1998 - 2 K 2083/96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff\n\nam 4. April 2001 beschlossen:\n\n§ 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1065, berichtigt S. 2032), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten\n(Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1650),\nist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n\n\n\n                                        2/19\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 30 Abs. 1         1\nSatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n                                           I.\n  § 30 BBesG lautet in der hier maßgeblichen, bisher unveränderten Fassung wie             2\nfolgt:\n\n                                         § 30                                              3\n\n                      Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten                              4\n\n(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer           5\nTätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.\n\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat\n\n1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene           7\nehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem\nFreien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer\nvergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder\n\n2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder\neiner kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder\n\n3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder\n\n4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.\n\n § 28 BBesG, der in § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG teilweise in Bezug genommen wird,            11\nhat - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut:\n\n                                         § 28                                             12\n\n                                Besoldungsdienstalter                                     13\n\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte             14\noder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.\n\n\n\n                                          3/19\n\n(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten\nund Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13\noder A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr.\nDie Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der\ndie im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.\n\n...                                                                                       16\n\n                                          II.\n  1. Der am 12. Juli 1941 geborene Kläger im Ausgangsverfahren war seit dem 1. Juni 1961 bei der Deutschen Volkspolizei der ehemaligen DDR tätig. Er verfolgt die Berücksichtigung seiner vor einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit\n(MfS) zurückgelegten Dienstzeiten bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters. Der Kläger wurde nach der Wiedervereinigung in den Polizeidienst des Freistaates Sachsen übernommen und mit Wirkung zum 1. März 1992 unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptmeister mit Bezügen nach Besoldungsgruppe A 9 ernannt.\n\n Anfang 1995 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend: BStU)\ndem Sächsischen Staatsministerium des Innern unter Beifügung verschiedener Dokumente - insbesondere einer Verpflichtungserklärung - mit, der Kläger sei seit dem\n16. März 1988 als Inoffizieller Mitarbeiter mit der Aufgabe der Sicherung einer konspirativen Wohnung (IMK/KW) unter dem Decknamen \"Quarz\" erfasst gewesen.\n\n  Seit dem 9. Mai 1995 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit. Mit Bescheid vom 27.        19\nOktober 1995 wurde der Beginn seines Besoldungsdienstalters auf den 1. März 1970\nfestgesetzt. Dabei blieb wegen der Tätigkeit des Klägers für das MfS in der Zeit vom\n16. März 1988 bis 30. November 1989 sowohl dieser Zeitraum gemäß § 30 Abs. 1\nSatz 1 BBesG als auch die gesamte davor liegende Beschäftigungszeit nach § 30\nAbs. 1 Satz 2 BBesG außer Ansatz.\n\n 2. Zur Begründung seiner dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, die Nichtberücksichtigung der vor einer MfS-Tätigkeit liegenden Dienstzeiten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie führe zu einer\nwillkürlichen Ungleichbehandlung von Fällen früherer und späterer MfS-Tätigkeit.\n\n\n\n\n                                          4/19\n\n 3. Das Verwaltungsgericht Dresden hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache           21\nzur Entscheidung darüber, ob § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG in der vorbezeichneten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\n\n Die Kammer sei davon überzeugt, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG gegen Art. 3 Abs.        22\n1 GG verstoße.\n\n  a) Die Frage der Gültigkeit von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG sei entscheidungserheblich. Wäre die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar, müsse die Klage abgewiesen werden. Andernfalls müsse das zulässige Klagebegehren, die Dienstzeiten vor\nder MfS-Tätigkeit beim Besoldungsdienstalter zu berücksichtigen, Erfolg haben.\n\n  § 30 BBesG finde Anwendung. Zwar sei auf Beamte, die im Beitrittsgebiet verwendet werden, vorrangig die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.\nNovember 1997 (BGBl I S. 2764) anzuwenden. Für das Verordnungsrecht stehe dem\nGericht auch die Verwerfungskompetenz zu. Der Vorrang der 2. BesÜV gelte gemäß\n§ 1 Satz 1 2. BesÜV jedoch nur, soweit die Verordnung abweichende Regelungen\nenthalte. § 2 Abs. 2 und 3 2. BesÜV, der die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeiten\nim öffentlichen Dienst der DDR regele, sei jedoch inhaltsgleich mit § 30 BBesG. Darüber hinaus sei die mit § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG identische Regelung in § 2 Abs. 2\nSatz 2 2. BesÜV aus denselben Gründen wie die gesetzliche Norm verfassungswidrig und daher nicht wirksam.\n\n Sei § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG verfassungsgemäß, seien zu Recht auch die Dienstzeiten des Klägers bei der Volkspolizei bis zum 15. Februar 1988 für die Festsetzung\ndes Besoldungsdienstalters nicht berücksichtigt worden. Eine Tätigkeit für das MfS\nim Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei bereits in der vom Kläger eingeräumten\nÜberlassung der Diensträume für die konspirativen Zwecke des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der Aufgabe als IMK/KW zu sehen.\n\n b) § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei damit unwirksam.\n\n aa) Die Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedeute eine willkürliche und nicht       27\nmehr vom weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckte Ungleichbehandlung solcher Beamten, die - wie der Kläger - am Ende ihrer Dienstzeit vorübergehend für die Staatssicherheit tätig gewesen seien, gegenüber denen, deren entsprechende Tätigkeit am Anfang ihrer Dienstzeit gelegen habe. Während in den\nerstgenannten Fällen fast die gesamte Dienstzeit in der ehemaligen DDR keine Beachtung finde, werde die zu berücksichtigende Dienstzeit bei einer - auch gleich langen - MfS-Tätigkeit am Beginn des Berufslebens in wesentlich geringerem Maße verkürzt. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich.\n\n Die vom beklagten Freistaat vorgetragenen, sich an die Rechtsprechung des Bun-         28\n\n\n                                         5/19\n\ndesarbeitsgerichts anlehnenden Argumente überzeugten nicht:\n\n  Das Bundesarbeitsgericht habe für die Vereinbarkeit der dem § 30 Abs. 2 BBesG im       29\nwesentlichen entsprechenden tarifvertraglichen Regelung (Nr. 4 Buchstabe c der\nÜbergangsvorschriften zu § 19 BAT-O für Zeiten vor dem 1. Januar 1991) mit Art. 3\nAbs. 1 GG darauf abgestellt, dass die Nichtberücksichtigung als Beschäftigungszeit\nauf dem Verhalten des Arbeitnehmers beruhe. In Fällen der persönlichen Systemnähe sei die hervorgehobene Identifizierung mit dem Staatsapparat der DDR maßgebend, die erfahrungsgemäß bereits längere Zeit vor der Übertragung der Tätigkeit begonnen haben dürfte. Diese Argumentation lasse sich jedoch nicht auf inoffizielle\nuntergeordnete MfS-Tätigkeit übertragen. Diese Tätigkeit habe nicht vorausgesetzt,\ndass sich der Betroffene zuvor in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert\noder sich insoweit entsprechend hervorgetan habe. Man könne auch nicht davon\nausgehen, dass sich der Betroffene, bevor das MfS an ihn herangetreten sei, besonders mit der Möglichkeit einer MfS-Tätigkeit auseinander gesetzt habe. Für das MfS\nhabe es ausgereicht, wenn der Betreffende zuverlässig und nützlich erschienen sei.\nAuch dürfte es dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Identifikation als inneren Vorgang angekommen sein, sondern - wie im Fall einer Parteikarriere - auf das Vertreten bestimmter Positionen nach außen und das damit verbundene Erscheinungsbild. Eine solche Vorgeschichte sei - insbesondere mit Blick auf das\nAnwerbungsverfahren - für eine inoffizielle MfS-Tätigkeit jedenfalls nicht typisch gewesen.\n\n Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, warum die Identifikation mit dem DDR-System        30\nmit dem Ende der MfS-Tätigkeit entfallen sein solle. Zwar gebe es Fälle, in denen die\nZusammenarbeit wegen des nicht mehr als \"politisch zuverlässig\" eingestuften Verhaltens des Inoffiziellen Mitarbeiters (IM) oder sogar auf dessen Initiative beendet\nworden sei. In nicht wenigen Fällen dürfte jedoch die Tätigkeit aus Gründen außerhalb der persönlichen Einstellung des IM beendet worden sein. Warum deshalb nur\ndie Beschäftigung vor einer MfS-Tätigkeit nicht für das Besoldungsdienstalter berücksichtigt werden solle, sei nicht einsichtig.\n\n  bb) Da es lediglich auf den Endzeitpunkt der MfS-Tätigkeit ankomme, behandele          31\n§ 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG eine nur kurze Mitarbeit beim MfS genauso wie eine solche, die sich bis zu ihrem Abschluss über viele Jahre hingezogen habe. Damit würden unter Umständen Zeiten einer tatsächlichen MfS-Tätigkeit des einen Beamten\nwillkürlich gleichgestellt mit Zeiträumen, in denen ein anderer Betroffener noch gar\nkein Mitarbeiter des MfS gewesen sei. Das besondere Gewicht einer langjährigen Tätigkeit für das MfS finde auf diese Weise nicht die erforderliche Berücksichtigung.\n\n cc) Weiterhin führe § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG im Zusammenspiel mit § 30 Abs. 1           32\nSatz 1 und Abs. 2 BBesG zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von Inoffiziellen Mitarbeitern der Staatssicherheitsdienste mit Personen, denen Aufgaben auf\nGrund ihrer besonderen Systemnähe übertragen worden seien.\n\n dd) Verfassungsrechtlich zumindest fragwürdig sei zudem die Ungleichbehandlung          33\n\n\n                                         6/19\n\nvon (auch Inoffiziellen) Mitarbeitern des MfS und Angehörigen der Grenztruppen der\nehemaligen DDR (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG), bei denen wegen des fehlenden Verweises auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG nur die Tätigkeit für die Grenztruppen selbst für\ndas Besoldungsdienstalter außer Ansatz bleibe. Dies sei möglicherweise für dorthin\neingezogene Wehrpflichtige gerechtfertigt. Dass der Grenzdienst aber dann gegenüber der MfS-Tätigkeit privilegiert sei, wenn er auf Grund einer freien Entscheidung\nübernommen und möglicherweise auch als karrierefördernde Station genutzt worden\nsei, erscheine mindestens als problematisch.\n\n c) Eine dem Gleichheitsgebot gemäße Anwendung der vorgelegten Rechtsvorschrift sei angesichts des eindeutigen Wortlauts auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung möglich.\n\n                                         III.\n Zur Vorlage haben das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und            35\ndas Bundesministerium des Innern Stellung genommen.\n\n  1. Der Vorsitzende des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts hat im Wesentlichen ausgeführt: Einen ähnlichen Inhalt wie § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG habe Nr. 4\nBuchstabe a der \"Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991\" zu § 19\nBAT-O (fortan: Übergangsvorschriften). Ebenso sei § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG ähnlich wie Nr. 4 Satz 2 der Übergangsvorschriften gefasst. Im Tarifrecht sei für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG entscheidend, dass entsprechende Beschäftigungszeiten bei Angestellten deshalb nicht angerechnet würden, weil sie aus ihrem\nVerschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden\nseien (§ 19 Abs. 1 Unterabsatz 3 BAT-O). Diese Regelung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die in dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis\naus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch liegende \"Abkehr\" des Angestellten ein sachlicher Grund für die Nichtanrechnung sei. Insoweit sei dann auch die\nRegelung Nr. 4 Satz 2 der Übergangsvorschriften nicht zu beanstanden. Sei der Arbeitnehmer für das MfS tätig geworden, liege darin ein der \"Abkehr\" vergleichbares\nVerhalten, weil der Angestellte sich Tätigkeiten zugewandt habe, die mit einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verwaltung nicht vereinbar gewesen seien.\n\n  2. Die Äußerung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts stellt darauf ab,          37\ndass eine MfS-Tätigkeit auch Einstellungshindernis sein könne. Deshalb könne jemand trotz langdauernder Tätigkeit für das MfS oder das Amt für Nationale Sicherheit\n(AfNS) oder trotz einer solchen Tätigkeit in fortgeschrittenem Alter und bis kurz vor\ndem 3. Oktober 1990 überhaupt nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis berufen worden sein. Zudem schließe § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG nur die Gleichstellung von Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG aus. Unberührt bleibe die Anrechnung nach § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 BBesG.\n\n 3. Das Bundesministerium des Innern hat im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:\n\n\n                                         7/19\n\n  Die Nichtberücksichtigung der in § 30 BBesG umschriebenen Zeiten sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Anstelle des zunächst bestimmten generellen\nAusschlusses von Zeiten vor dem 1. Juli 1991 würden nur noch die in § 30 Abs. 1 und\nAbs. 2 BBesG aufgeführten besonderen Tätigkeiten von der Gleichstellung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe solche Zeiten von der Berücksichtigung beim Besoldungsdienstalter ausnehmen dürfen, bei denen die Tätigkeit nicht nur in einem anderen System erbracht worden, sondern außerdem auch den Anforderungen des\nöffentlichen Dienstes, wie er in einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verwaltung verstanden werde, nicht gerecht geworden sei.\n\n Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des MfS im Vergleich zu Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR liege nicht vor, weil\nhäufig, insbesondere bei Wehrpflichtigen, eine Einberufung zu den Grenztruppen ohne Zutun des Betroffenen erfolgt sei.\n\n                                          B.\n § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl I S. 1065, ber. S. 2032), geändert durch Art. 6 des\nGesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der\nLänder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)\nvom 7. Juli 1997 (BGBl I S. 1650) - jetzt unverändert gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434) - ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n                                          I.\n 1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich          42\nzu behandeln (BVerfGE 74, 9 <24>), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 <52>;\nstRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten\nSachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit\neiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine\nEigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn\ndie Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 83,\n89 <107 f.> m.w.N.).\n\n 2. a) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich\nansehen will (BVerfGE 75, 108 <157>). Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>; 75, 108 <157>). Was in Anwendung des\nGleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt\nsich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122\n\n\n                                          8/19\n\n<130>; 75, 108 <157>; stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die\nvom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des\nzu regelnden Sachbereichs:\n\n  Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 <388>; 75, 108 <157>; 78, 232 <247>; 100, 138\n<174>; 101, 54 <101>). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt,\nwenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>). Ein Verstoß gegen\nden allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 <357>), oder wenn - anders\nformuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht\ngleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht\nbestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE\n55, 72 <88>; 60, 123 <133 f.>; 65, 104 <112 f.>; 74, 9 <24>; 100, 1 <38>; 100, 59\n<90>; 101, 239 <269>; 101, 275 <291>). Die Bindung des Gesetzgebers ist dabei\numso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3\nAbs. 3 GG genannten annähern (BVerfGE 101, 275 <291>).\n\n  b) Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu        45\ngeneralisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 <23 f.>; 100,\n138 <174>; 101, 297 <309>), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen\nden allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>). Eine\nzulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; 100, 138 <174>;\nstRspr), dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen\nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63,\n119 <128>; 84, 348 <360>; 100, 138 <174>). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1 <24>).\n\n 3. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>). Aufgrund\ndes weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber\ndas Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden\n\n\n                                         9/19\n\nEntwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf,\ndarf das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen\nentgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits\nderer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten\nals evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>). Dem Gesetzgeber\nsteht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend\nsein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 <53>; 76, 256 <295, 330>). Ihm muss zugestanden\nwerden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in\nden Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>).\n\n  Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig          47\ngeneralisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit\nsich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar\nBetroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>). Die vielfältigen hier\nvom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein\nvernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 49, 260 <273>; 65,\n141 <148>; 76, 256 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\nvom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR 1995, S. 233).\n\n 4. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art.           48\n33 Abs. 5 GG folgt nichts Abweichendes (vgl. BVerfGE 26, 141 <159>; 76, 256\n<295>). Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip (vgl.\nBVerfGE 8, 1 <14 ff.>; 71, 39 <62 f.>; 83, 89 <98>) schränkt den vorstehend umrissenen weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers\nnicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus ein (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>;\n76, 256 <295>).\n\n                                         II.\n Hieran gemessen verstößt § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht gegen den allgemeinen          49\nGleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. § 30 BBesG schließt bestimmte Dienstzeiten eines Beamten im öffentlichen            50\nDienst der DDR von der Berücksichtigung bei der Berechnung und Festsetzung des\nBesoldungsdienstalters nach § 28 BBesG aus. Die Regelung des § 30 Abs. 1 und 2\nBBesG wirkt sich im System der Berechnung des Besoldungsdienstalters - anders\nals etwa die Entlassungsvorschriften, die an die Sonderkündigungstatbestände des\nEinigungsvertrages mit vergleichbaren Sachverhalten anknüpfen - lediglich als Beschränkung der Begünstigung aus, die in der besoldungserhöhenden Anerkennung\nbestimmter Dienstzeiten eines Beamten liegt.\n\n\n                                        10/19\n\n  a) Das Besoldungsdienstalter des Beamten ist von Bedeutung für die Bemessung          51\nseines Grundgehaltes als des wesentlichen Bestandteils der Dienstbezüge (§ 1 Abs.\n2 Nr. 1 BBesG). Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Es wird gemäß § 27\nAbs. 1 Satz 1 BBesG, soweit die Besoldungsgruppen nicht feste Gehälter vorsehen,\nnach Stufen bemessen (Dienstaltersstufen). Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt\nsich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG insbesondere nach dem Besoldungsdienstalter. Das Besoldungsdienstalter, das - neben der Leistung - den Tag bestimmt, an\ndem der Beamte in den Stufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A\naufsteigt, ist nach Maßgabe der §§ 28 ff. BBesG zu berechnen und wird schriftlich\n(vgl. § 28 Abs. 4 BBesG) durch zumindest teilweise begünstigenden Verwaltungsakt\nmit Dauerwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 2 C 18.92 -,\nDÖD 1994, S. 284) grundsätzlich für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses\nverbindlich festgesetzt.\n\n b) Das dabei zugrunde liegende Berechnungssystem stellt sich wie folgt dar:            52\n\n  Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG beginnt das Besoldungsdienstalter am Ersten des Monats, in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (sog.\nRegel-Besoldungsdienstalter). Dieses Regel-Besoldungsdienstalter wird in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 festgesetzt, wenn der Beamte am Tag der Ernennung zum Beamten mit Anspruch auf\nDienstbezüge nach § 3 BBesG noch nicht das einunddreißigste Lebensjahr überschritten hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Vom Ersten des Monats, in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr überschritten hat, beginnt sein Aufsteigen in\nden Dienstaltersstufen. Der Beginn dieses Regel-Besoldungsdienstalters ist nach\n§ 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG um Zeiten nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinauszuschieben, und\nzwar um ein Viertel der Zeit bis zum fünfunddreißigsten Lebensjahr und um die Hälfte\nder weiteren Zeit; die Zeiten werden dabei auf volle Monate abgerundet (§ 28 Abs. 2\nSatz 3 BBesG).\n\n  c) Für die im Rahmen von § 28 Abs. 2 BBesG zu prüfende Frage, ob ein Anspruch         54\nauf Besoldung bestand, stellt § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG der Besoldung Bezüge aus\neiner hauptberuflichen Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Dienstherrn (vgl. § 29\nBBesG) oder andere dort genannte Arbeitgeber gleich. Hierdurch werden, ohne dass\ndies nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG und dem darin verankerten Alimentationsprinzip von Verfassungs wegen geboten wäre, bestimmte Beschäftigungszeiten, obwohl sie nicht in einem Beamtenverhältnis verbracht wurden, in vollem Umfang dem\nBesoldungsdienstalter zugerechnet, was sich für den Beamten in einem schnelleren\nAufsteigen in den Dienstaltersstufen und einem höheren Grundgehalt niederschlägt.\nIn diesem Zusammenhang ist fachgerichtlich geklärt, dass der Begriff \"im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29)\" in § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG grundsätzlich auch Tätigkeiten dieser Art im Gebiet der ehemaligen DDR erfasst, da auch die\nDDR innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. De-\n\n\n                                        11/19\n\nzember 1937 lag (vgl. BVerwGE 30, 219 <221 f.>; 51, 42 <43 f.>; 89, 203 <204>).\nInsbesondere etwa der Dienst bei der Volkspolizei der DDR ist danach gemäß § 28\nAbs. 2 Satz 4 BBesG anzuerkennen, weil ein Dienst dieser Art zumindest in seinem Kern auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wird (vgl. BVerwGE 89, 203\n<206>; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Februar 1996 - 2 BvR 209/92 -, NVwZ 1997, S. 53 <54>).\n\n d) § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG nimmt Zeiten im öffentlichen Dienst der DDR vor einer        55\nTätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für nationale Sicherheit (AfNS) ebenso wie solche Tätigkeitszeiten selbst von der Gleichstellung\nnach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG aus. Damit wird die in § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG enthaltene Begünstigung für den in § 30 BBesG tatbestandlich umrissenen Personenkreis zurückgenommen.\n\n  Nach der ursprünglich im Beitrittsgebiet am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Fassung    56\ndes § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) konnten Zeiten im\nöffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters\nnach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG für die im Beitrittsgebiet verwendeten, erstmalig dort\nernannten Beamten generell nur berücksichtigt werden, soweit sie ab dem 1. Juli\n1991 geleistet worden waren. Davor liegende Zeiten, insbesondere solche im öffentlichen Dienst der DDR, waren insgesamt nicht berücksichtigungsfähig. Abweichend\nhiervon sind mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 auch vor dem 1. Juli 1991 liegende\nDienstzeiten, insbesondere solche im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR, bei\nder Festsetzung des Besoldungsdienstalters grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern nicht die gleichzeitig geregelten Ausschlusstatbestände eingreifen (vgl. § 2 Abs.\n2 der 2. BesÜV in der Fassung der Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung -\nBesÜÄndV - vom 6. Januar 1993 <BGBl I S. 60> und Art. 4 Abs. 1 BesÜÄndV). Die\nRegelung des § 30 BBesG in der Fassung des Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) vom 23.\nMärz 1993 (BGBl I S. 342), die - ebenso wie die entsprechende Neuregelung des § 2\nder 2. BesÜV - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 (vgl. Art. 12 Abs. 2 Nr. 3\nBBVAnpG 92) von der nunmehr grundsätzlich möglichen Gleichstellung gemäß § 28\nAbs. 2 Satz 4 BBesG bestimmte Zeiten ausnimmt, schränkt die genannte Besserstellung der im Beitrittsgebiet verwendeten, erstmalig dort ernannten Beamten ein.\n\n  2. a) Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der - besoldungssteigernden -\nAnrechnung auf das Besoldungsdienstalter auszuschließen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in\nder rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bun-\n\n\n                                         12/19\n\ndesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht besoldungssteigernd berücksichtigt werden dürfen (vgl. das\nin der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum BBVAnpG 92\n<BTDrucks 12/3629, S. 27> in Bezug genommene Rundschreiben des BMI vom 18.\nDezember 1991, GMBl 1992, S. 90, 91 unter <B.I.3.d> zu der § 30 BBesG im Wesentlichen entsprechenden Regelung der Ziff. 4 der Übergangsvorschriften für Zeiten\nvor dem 1. Januar 1991 zu § 19 BAT-O). Dafür kann sich der Gesetzgeber vor dem\nHintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Besoldungsrecht und des vorstehend erläuterten Regelungsinhalts der Vorschrift auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe von hinreichendem Gewicht berufen.\n\n  b) Der Gesetzgeber stand nach der Wiedervereinigung Deutschlands vor der Aufgabe, zahlreiche Vorgänge einer Vergangenheit, die durch ein von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen\nandersartig geprägt waren, für die Überleitung in das andere Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland normativ erfassen und bewerten zu müssen. Hieraus folgt\nein besonders starkes Typisierungsbedürfnis und eine entsprechende weite Typisierungsbefugnis (vgl. auch BVerfGE 100, 1 <38>). Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen.\n\n c) Der Spielraum des Gesetzgebers, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden, war unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umso größer, als die Folgen der\nNichtberücksichtigung der hier in Rede stehenden Dienstzeiten beim Besoldungsdienstalter eng auf die konkrete Bemessung der Besoldung begrenzt sind. Sie werden durch die Regelungen in § 28 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 BBesG in ihrer Wirkung auf\ndas Ansteigen des Grundgehalts stark abgefedert. Hiernach lässt die Ausschlussregelung des § 30 BBesG die pauschale Halb- oder Dreiviertelanrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die vor der Aufnahme einer Tätigkeit für\ndas MfS lagen, unberührt (vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 55. Erg.-Lfg., Band I, Teil II, § 30\nBBesG Anm. 1 S. 2b; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD III, K § 30 Rn. 8; Sander, in:\nSchwegmann/Summer, BBesG, Stand: 94. Erg.-Lfg., § 30 Rn. 1 S. 4). Dies führt zu\neiner weit gehenden Nivellierung der vom vorlegenden Gericht angeführten Unterschiede im Umfang der Anerkennung von Tätigkeitszeiten im öffentlichen Dienst der\nDDR.\n\n  Der Fall des Klägers lässt dies deutlich erkennen: Könnten seine Vordienstzeiten -    60\nwie von ihm beantragt - ab dem 12. Juli 1972, dem Zeitpunkt der Vollendung seines\n31. Lebensjahres, entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4\nBBesG berücksichtigt werden, so wäre sein Besoldungsdienstalter lediglich um die\nZeit der Tätigkeit für das MfS selbst hinauszuschieben, und zwar, da diese Tätigkeit\nnach der Vollendung seines fünfunddreißigsten Lebensjahres liegt, um die Hälfte dieser Zeit auf den 1. Mai 1963. Dann hätte sich der Kläger nach Maßgabe der bis zum\nInkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstes vom 24. Februar\n\n\n                                        13/19\n\n1997 (BGBl I S. 322) geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG (Aufstieg alle\nzwei Jahre) bereits bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe am 1. März 1992\nin der 13. Dienstaltersstufe (Endgrundgehalt) befunden. Demgegenüber erreichte er\ndiese Endstufe bei Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erst am 1. März 1994\nund damit zwei Jahre später. Er hat folglich lediglich die Differenzbesoldung für diesen relativ kurzen Zeitraum nicht erhalten. Soweit das Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1998 beim Streitwert\nals \"nachzuzahlende Differenz zwischen den Dienstaltersstufen\" offenbar von einem\nBetrag von 4.942,89 DM ausgehen will, kann ebenfalls nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung die Rede sein.\n\n 3. a) Zu den nicht gleichzustellenden Dienstzeiten rechnet zum einen gemäß § 30          61\nAbs. 1 Satz 1 BBesG die Zeit einer Tätigkeit des Beamten für das MfS. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Anlass für die Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeiten des Beamten im Rahmen           62\ndes § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG sind begründete Zweifel an der persönlichen Eignung\ndes Beamten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG in dieser Zeit: Diese Zweifel sind zwar -\nwie im Falle des Klägers - nach der Einschätzung des Dienstherrn aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallprüfung (vgl. BVerfGE 92, 140 <155 ff.>; 96, 189 <200>)\nnicht so gravierend, dass sie zu einer Entlassung nach den Sonderkündigungstatbeständen des Absatzes 4 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 der Anlage I, Kapitel XIX,\nSachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages geführt hätten. Sie schließen jedoch eine \"Honorierung\" solcher Dienstzeiten durch eine Gleichstellung - im\nSinne einer letztlich positiven Bewertung - mit Zeiten einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung aus. Dadurch, dass diese Zeiten beim Besoldungsdienstalter\nnicht berücksichtigt werden, kommt zum Ausdruck, dass sie sich im Gesamtgefüge\nder nach Dienstdauer abgestuften Höhe der Besoldung nicht auch noch positiv - also\nbesoldungserhöhend - auswirken sollen.\n\n  Dieser Überlegung liegt letztlich - ähnlich wie den Sonderkündigungstatbeständen        63\nnach dem Einigungsvertrag - die Einschätzung zugrunde, dass ein Mitarbeiter, der für\ndas MfS tätig gewesen ist, jedenfalls für die Dauer dieser Tätigkeit in der Regel nicht\ndie Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen\nDienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt hat (vgl. BVerfGE 96, 189 <198>; vgl.\nauch BVerfGE 92, 140 <151>). Durch eine solche Tätigkeit werden die Integrität des\nBetroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich\nrechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt (vgl. BVerfGE\n96, 189 <198 f.>). In der Tätigkeit und Aufgabenstellung des MfS offenbarte sich ein\nfundamentaler Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes. Wer dem MfS zu\nDiensten war, weckt deshalb die Vermutung, dass er selbst jedenfalls während seiner\nTätigkeit für das MfS die Würde des Menschen und rechtsstaatliche Grundsätze gering geachtet hat.\n\n Die im vorliegenden Zusammenhang gebotene \"rückwärtsgerichtete\" Bewertung                64\n\n\n\n                                         14/19\n\nfrüherer Dienstzeiten unter dem Blickwinkel ihrer besoldungserhöhenden Qualität\nfolgt aus der Berechnung des Besoldungsdienstalters, die auf den in der Vergangenheit geleisteten Dienstzeiten aufbaut. Es geht insoweit nicht um die zukunftsgerichtete Prognose über die Eignung des Beamten anlässlich der Ernennung oder Weiterbeschäftigung (vgl. insoweit BVerfGE 92, 140 <155>). Diese Frage ist bereits im\nSinne des Beamten positiv beantwortet, wenn über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu entscheiden ist. Wird das Dienstverhältnis fortgesetzt, ändert dies jedoch nichts daran, dass die im öffentlichen Dienst der DDR verbrachten Zeiten, die\nmit einer Tätigkeit für das MfS zusammenfielen, nicht - vermittelt über eine Gleichstellung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG - in vollem Umfang besoldungserhöhend\nzu Buche schlagen sollen. Diese Dienstzeiten sind mit dem Makel der Zugehörigkeit\nzu einem rechtsstaatswidrigen Organ der DDR behaftet. Es erschiene insbesondere\nim Vergleich zu Kollegen, denen etwa in Folge einer Observierung durch das MfS\nder Zugang zum öffentlichen Dienst in der DDR verwehrt wurde, nicht vermittelbar,\nden Beamten solche Zeiten einer rechtsstaatswidrigen Betätigung in einem schneller\nansteigenden Grundgehalt zu Gute kommen zu lassen.\n\n b) Vor diesem Hintergrund ist auch die zur Prüfung vorgelegte Regelung des § 30          65\nAbs. 1 Satz 2 BBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Der Gesetzgeber durfte typisierend und folgerichtig davon ausgehen, dass auch       66\ndie Vordienstzeiten eines Beamten wegen der nachfolgenden Tätigkeit für das MfS\nbereits von einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR (vgl. § 30\nAbs. 2 BBesG) geprägt waren. Die Entscheidung, für das MfS tätig zu werden, darf\nals typischer Ausdruck einer schon in der vorangegangenen Zeit gebildeten politischideologischen Grundeinstellung gewertet werden, die sich mit den Zielen des MfS\nidentifizierte und auf eine besondere innere Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der DDR hindeutete. Dem Gesetzgeber stand es deshalb von Verfassungs wegen frei, die Besoldungswirksamkeit solcher Zeiten - in dem oben dargelegten begrenzten Umfang - auszuschließen.\n\n  Die generalisierende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 7, 89 <92>; 60, 253 <268>). Der\nGesetzgeber hat dem Grundsatz der Rechtssicherheit mit vernünftigen Gründen den\nVorzug vor dem Gebot der Gerechtigkeit in jedem Einzelfall gegeben (vgl. BVerfGE\n25, 269 <290 f.>; 35, 41 <47>). Dies belegt ein Blick auf die denkbare Regelungsalternative: Der Gesetzgeber hätte auch im Falle einer IM-Tätigkeit eine Vermutungsregelung entsprechend § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG einführen können. Dies hätte es dem\nbetroffenen Beamten ermöglicht, hinsichtlich einer Belastung auch der Vordienstzeiten durch eine Nähe zum DDR-System den Gegenbeweis zu führen. Eine entsprechende Beweisaufnahme dürfte aber sowohl wegen der notwendigen Untersuchung\nvon oftmals weit in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen als auch mit Rücksicht\nauf das Beweisthema auf der einen Seite schwierig und zeitraubend, zum anderen\nkaum erfolgversprechend und im Ergebnis regelmäßig mit Zweifeln behaftet sein.\n\n\n                                         15/19\n\nFerner schließt die in § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG getroffene Regelung Abgrenzungsprobleme insbesondere in solchen Fällen aus, in denen keine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Tätigkeit für das MfS aufgefunden wurde und eine genaue\nBestimmung des Zeitpunktes der Aufnahme der Tätigkeit für das MfS auch aus sonstigen Unterlagen des BStU - etwa wegen der Vernichtung von Teilakten des MfS -\nnicht möglich ist.\n\n   bb) Das vorlegende Verwaltungsgericht wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar,         68\nwarum die Identifikation eines Beamten mit dem DDR-System mit dem Ende der\nMfS-Tätigkeit entfallen sein solle; die Gleichstellung (nur) von Nachdienstzeiten, also\nZeiten im öffentlichen Dienst der DDR nach Beendigung der MfS-Tätigkeit und vor\nder Wiedervereinigung, sei mithin nicht einsichtig. Dieses Bedenken greift nicht\ndurch. Der Gesetzgeber hat die äußersten Grenzen zulässiger Typisierung nicht\nüberschritten. Das vorlegende Gericht benennt selbst mit dem Hinweis darauf, dass\nes Fälle einer bewussten Abkehr vom MfS-System oder der - aus Sicht des MfS - politischen Unzuverlässigkeit als Grund der Beendigung der IM-Tätigkeit gegeben habe, einen sachlichen Grund, der jedenfalls die Berücksichtigung von Nachdienstzeiten - also ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber Vordienstzeiten - rechtfertigt.\nWenn der Gesetzgeber hieran anknüpfend die Beendigung der MfS-Tätigkeit in der\ngesetzlichen Regelung typisierend als hinreichenden Grund für die Gleichstellungsfähigkeit von Nachdienstzeiten bewertet hat, hat er sich damit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gehalten. Die Aufnahme einer Tätigkeit als IM für das MfS\nlässt sich jedenfalls nicht als Ausdruck der Systemferne verstehen, wohingegen typischerweise mit der Beendigung der Tätigkeit objektiv eine Entfernung vom System\nerkennbar wird. Dies rechtfertigt die Berücksichtigung der anschließenden Nachdienstzeiten ungleich eher als die der Vordienstzeiten.\n\n  Die von einer grundsätzlichen Berücksichtigung aller Nachdienstzeiten ausgehende         69\nArgumentation des vorlegenden Gerichts ist im Übrigen undifferenziert. Ob und inwieweit solche Zeiten überhaupt nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG bei\nder Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt werden können, kann\ndurchaus zweifelhaft sein. Schwierigkeiten ergeben sich dabei zum einen bereits im\nTatsächlichen insofern, als vielfach unklar ist, ob und wann eine Tätigkeit als IM wirklich beendet worden ist (vgl. Rundschreiben des BMI vom 18. Dezember 1991\n<GMBl 1992, S. 90 [92] unter [B.I.3.d]>; ferner Rundschreiben des BMI vom 22. September 1992 <abgedruckt bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Arbeits- und Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet, BAT-O/ATB-Ang, Stand: 40. Erg.-Lfg., I § 19 BAT-O, S. 34x f.>; BBesGVwV zu § 30 unter 30.1.1\n<GMBl 1997, S. 314 [321 f.]>; vgl. auch Sander, in: Schwegmann/Summer, BBesG,\nStand: 94. Erg.-Lfg., § 30 Rn. 3, S. 6). Rechtlich klärungsbedürftig ist anknüpfend\ndaran auch, wann eine Beendigung im Rechtssinne angenommen werden kann, ab\nder die Berücksichtigung der Nachdienstzeit in Betracht kommt. Ferner stellt sich die\nFrage, ob die Beschäftigung im öffentlichen Dienst der DDR nach Beendigung der\nIM-Tätigkeit dergestalt mit letzterer in Verbindung stand, dass sie in Anerkennung der\n\n\n\n                                          16/19\n\nLeistungen für das MfS und damit letztlich aufgrund der besonderen Nähe zum politischen System übertragen worden ist und eine Gleichstellung deshalb gemäß § 30\nAbs. 2 BBesG ausscheidet (vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 55. Erg.-Lfg., Band I, Teil II, § 30\nBBesG Anm. 2, S. 3; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD III, K § 30 Rn. 8, S. 6; Sander,\nin: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: 94. Erg.-Lfg., § 30 Rn. 3, S. 5 f.).\n\n cc) Eine feinere, den Regelungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzgebers              70\nstärker einschränkende Differenzierung, wie sie das vorlegende Gericht für verfassungsrechtlich geboten erachtet, wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gefordert. Insbesondere war in der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit\nvon Zeiten nicht etwa zwischen MfS-Tätigkeiten \"am Anfang\" oder \"am Ende\" der\nDienstzeit sowie von \"kurzer\" oder \"langer\" Dauer zu unterscheiden. Insoweit ist zu\nden vom Verwaltungsgericht gebildeten Vergleichspaaren Folgendes anzumerken:\n\n  (1) Verliert auf der einen Seite ein Beamter, der am Anfang seiner Dienstzeit für das   71\nMfS tätig war, wenig an Vordienstzeiten und ist auf der anderen Seite der Verlust von\nVordienstzeiten für einen Beamten, der erst am Ende seiner Dienstzeit IM war, vergleichsweise groß, so müssen bei Aufnahme der MfS-Tätigkeit typischerweise Ersterer relativ jung und Letzterer relativ alt gewesen sein. Diese Unterschiede im Alter\nstellen einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, der die in ihrem Ausmaß divergierenden Rechtsfolgen aus der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG rechtfertigt.\nDas Lebensalter ist auch hier von Bedeutung, ebenso wie bei der Prüfung, in welchem Ausmaß die Verstrickung in das MfS-System nach Maßgabe des Sonderkündigungstatbestandes des Abs. 5 Nr. 2 der Anlage I, Kapitel XIX, Sachbericht A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages die persönliche Eignung des Beamten und die\nZumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung bestimmt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.\nApril 2000 - BVerwG 2 C 2.99 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.1 Nr. 74, S. 312\n<314>; BVerwGE 109, 59 <67>; Urteil vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 -, in:\nSchütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.1 Nr. 69, S. 285 <287>; BVerwGE 108, 64 <69>; Beschluss vom 28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 -, BVerwGE 106, 153 <162 f.>). Eine persönliche Nähe oder innere Verbundenheit zum System der ehemaligen DDR\nim Allgemeinen und dem Unrechtsregime des MfS im Besonderen und damit ein\nMangel der Eignung (vgl. oben B.II.3.a) kann bei typisierender Betrachtung eher bei\neinem Beamten angenommen werden, der im Zeitpunkt der Aufnahme der MfS-Tätigkeit ein relativ hohes Lebensalter mit entsprechend größerer Lebenserfahrung\naufwies, als bei einem jungen Berufsanfänger, für den sich auch unter dem Gesichtspunkt des beruflichen Fortkommens die Übernahme oder Verweigerung einer IM-Tätigkeit anders darstellte als bei einem älteren Kollegen, der in der Regel schon Beförderungspositionen erreicht hatte.\n\n (2) Soweit das Verwaltungsgericht die Gleichbehandlung von kurzer und langer             72\nMfS-Tätigkeit rügt, lässt sich ein Verstoß des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG gegen Art. 3\nAbs. 1 GG ebenfalls nicht feststellen. Welchen Einfluss die Dauer der MfS-Tätigkeit\nauf die Bewertung der Vordienstzeit als ungeeignet für eine besoldungssteigernde\n\n\n                                         17/19\n\nBerücksichtigung beim Besoldungsdienstalter haben soll, ist schon grundsätzlich\nnicht ersichtlich. Davon abgesehen kommt das vom Verwaltungsgericht gebildete\nVergleichspaar typischerweise nicht in Betracht, da eine Tätigkeit für das MfS \"über\nviele Jahre hinweg\" in der Regel zur Entlassung geführt haben dürfte, so dass für\ndiese Personengruppe kein Besoldungsdienstalter festzusetzen war.\n\n  (3) Auch gegen die vom vorlegenden Gericht beanstandete Gleichbehandlung von           73\nInoffiziellen Mitarbeitern des MfS mit dem von § 30 Abs. 2 BBesG erfassten Personenkreis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung des § 30\nAbs. 1 BBesG hat die persönliche Entscheidung des Beamten für eine IM-Tätigkeit\nvor Augen, die des § 30 Abs. 2 BBesG demgegenüber die - vermuteterweise sachfremde - Übertragungsentscheidung des Dienstherrn. Es ist nichts dafür ersichtlich,\ndass dem Gesetzgeber die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende Beurteilung der nicht gleichartigen Sachverhalte als für die Höhe des Besoldungsdienstalters gleichwertig unter Gleichheitsgesichtspunkten verwehrt war.\n\n  (4) § 30 Abs. 1 Satz 3 BBesG verweist für die Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen nicht auch auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Darin liegt ebenfalls kein Gleichheitsverstoß. Das Verwaltungsgericht selbst hält es für nachvollziehbar, Wehrpflichtige, die im Rahmen ihres Grundwehrdienstes ihren Dienst in den Grenztruppen\nverrichten mussten, von dem Ausschluss der Vordienstzeiten auszunehmen. Damit\nbesteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber hier von einer typisierenden Regelung entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG Abstand genommen hat (vgl.\nauch BAG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 585/96 -, NZA 1999, S. 92 <94>).\n\n                                         C.\n Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                             75\n\n               Limbach                Sommer                 Jentsch\n\n              Hassemer                  Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. April 2001 -\n2 BvL 7/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -\n                Rn. (1 - 75), http://www.bverfg.de/e/ls20010404_2bvl000798.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20010404.2bvl000798\n\n\n\n\n                                      19/19\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/ls20010404_2bvl000798.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-04/2-bvl-7-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":46},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/ls20010404_2bvl000798.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/ls20010404_2bvl000798.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-04/2-bvl-7-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/ls20010404_2bvl000798.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:35.265638+00:00"}}