{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20010403.1bvl003297","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"1 BvL 32/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in\nder Fassung des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und\nBeschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996.\n\n\n\n\n                                       1/15","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 32/97 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl I S.\n2), neugefasst mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 durch das Arbeitsrechtliche Gesetz\nzur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476), insoweit verfassungswidrig ist, als er bestimmt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, von je fünf\nTagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den - vorliegend - tarifvertraglichen Erholungsurlaub anzurechnen,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26. September 1997 (3 Ca 489/97) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                   des Vizepräsidenten Papier,\n                                   der Richterinnen Jaeger,\n                                   Haas,\n                                   der Richter Hömig,\n                                   Steiner,\n                                   der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde\n\nam 3. April 2001 beschlossen:\n\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches\nBeschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I\nSeite 1476) war für die Dauer seiner Geltung mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n\n\n\n                                           2/15\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Das Verfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des            1\nBundesurlaubsgesetzes (im Folgenden: BUrlG), nach der bestimmte Kuren in begrenztem Umfang auf den Erholungsurlaub angerechnet werden konnten. Das vorlegende Gericht hält die Regelung für unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie in bestehende Tarifverträge eingreife. Die Norm hat von 1996 bis 1998 gegolten.\n\n                                          I.\n  1. Nach § 10 BUrlG in der vor dem Jahre 1996 geltenden Fassung durften Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Gesetz über die\nZahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall <Entgeltfortzahlungsgesetz> vom 26. Mai 1994, BGBl I S. 1014, 1065; im Folgenden: EFZG) bestand. Diese Regelung wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur\nFörderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476); (im Folgenden: Arb-BeschFG) mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 geändert. Danach konnten von je fünf\nTagen bestimmter Kuren zwei auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, allerdings nur bis zur Grenze des gesetzlichen Mindesturlaubs. § 10 BUrlG lautete nach\nder Änderung:\n\n            Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation                     3\n\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1\ndes Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten\nzwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten Tage gelten\nals Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Satz 1 gilt nicht\n\n1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,\n\n2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung             6\nmedizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn\ndie Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt,\n\n3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergenesungskuren nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\n\n4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes.            8\n\n(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der gesetzliche Jahresurlaub nach          9\n§ 3 Abs. 1, § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des See-\n\n\n                                         3/15\n\nmannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes\nnicht unterschritten werden.\n\n(3) Soweit eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub nach Absatz 1 nicht oder nur         10\nteilweise möglich ist, weil der Arbeitnehmer den für die Anrechnungsmöglichkeit des\nArbeitgebers zur Verfügung stehenden Urlaub ganz oder teilweise bereits erhalten\nhat, darf der Arbeitgeber eine Anrechnung auf den Urlaub des nächsten Kalenderjahres vornehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\n\n Diese Regelung ging zurück auf einen Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und            11\nF.D.P. (BTDrucks 13/4612). Zur Begründung hieß es unter anderem (a.a.O., S. 1 ff.):\n\nA. Problem                                                                              12\n\nDie Arbeitslosigkeit in Deutschland hat mit über vier Millionen Arbeitslosen ein Ausmaß erreicht, das inakzeptabel ist. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, mehr Wachstumsdynamik zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen...\n\nE. Sonstige Kosten                                                                      14\n\n...                                                                                     15\n\nDurch die Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Änderung         16\ndes Urlaubsrechts treten bei den Arbeitgebern bereits ohne Änderung der geltenden\nTarifverträge Entlastungen in Höhe von rund 3,6 Mrd. DM ein. Demgegenüber entstehen Mindereinnahmen der Sozialversicherungsträger durch geringere Beiträge in\nHöhe von rund 1 Mrd. DM. Die zu erwartenden Mehreinnahmen der Sozialversicherungsträger durch zusätzliche Beschäftigung können nicht quantifiziert werden...\n\n  Im Allgemeinen Teil der Begründung (a.a.O., S. 8) betonten die Fraktionen der         17\nCDU/CSU und F.D.P. ihre Entschlossenheit, zusätzliche und attraktive Arbeitsplätze\nzu schaffen und hierzu mit leistungs- und beschäftigungsfreundlicheren Rahmenbedingungen ihren Beitrag zu leisten. Sie verbanden damit die Erwartung, dass die Tarifvertragsparteien die hieraus entstehenden Freiräume für ein am Vorrang für Beschäftigung orientiertes Verhalten nutzten. Weiter hieß es (a.a.O., S. 11):\n\nDie Neuregelung dient als Flankierung der Bestrebungen in der Sozialversicherung,       18\nden Umfang der Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf\nein vertretbares Maß zu reduzieren. Durch das Anrechnen von Urlaubstagen wird\neine stärkere Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme dieser\nMaßnahmen erreicht. Eine solche Anrechnung ist in Anbetracht der durchschnittlichen Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs vertretbar. Der Urlaubsanspruch eines\nArbeitnehmers ist in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Er betrug im\nJahr 1973 durchschnittlich 21 Tage; zur Zeit beträgt er in den alten Bundesländern\ndurchschnittlich 29,5 und in den neuen Bundesländern durchschnittlich 27,5 Arbeitstage. Durch den Einsatz von Urlaubstagen wird zudem das Bewußtsein des Arbeitnehmers für die Kostenträchtigkeit von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge\noder Rehabilitation gestärkt.\n\n\n                                         4/15\n\n  2. Von § 10 BUrlG betroffen war nur der Arbeitnehmer in einer Vorsorge- oder Rehabilitationskur, der nicht arbeitsunfähig war und einen tariflichen oder einzelvertraglichen Anspruch auf Erholungsurlaub von mehr als 24 Werktagen hatte. Dies beruhte\nauf der Absicherung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 BUrlG und den\nin § 10 Abs. 1 Satz 3 BUrlG bestimmten Ausnahmen. Sonderbestimmungen gab es\nauch für Jugendliche, deren Mindesturlaub nach § 19 JArbSchG länger ist als der\nMindesturlaub für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 BUrlG, und bezüglich des Zusatzurlaubs nach § 47 SchwbG (vgl. § 10 Abs. 2 BUrlG). Der Arbeitnehmer musste auf\nGrund sozialrechtlicher Vorschriften von der Arbeitspflicht befreit und der Arbeitgeber\nzur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen sein. Bei Anrechnung hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern einen Anspruch auf ein\nnach § 11 Abs. 1 BUrlG zu bemessendes Urlaubsentgelt. Gegenstand der Anrechnung war der Erholungsurlaub. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG konnte von den vorstehenden Vorschriften in Tarifverträgen abgewichen werden.\n\n  3. Durch Art. 8 Nr. 1, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I\nS. 3843) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die ursprüngliche Fassung des § 10\nBUrlG wieder hergestellt worden. Für Kuren, die nach dem 9. Dezember 1998 angetreten wurden, bestimmt Art. 8 Nr. 2, dass grundsätzlich die seit dem 1. Januar 1999\ngeltenden Vorschriften maßgebend sind.\n\n                                           II.\n  Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten darüber, ob die beklagte Stadt nach         21\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berechtigt war, Tage einer vom Kläger in Anspruch genommenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme auf seinen tariflichen Erholungsurlaub für 1997 anzurechnen. Dem Kläger steht ein tariflicher Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zu. Darüber hinaus hat er als Schwerbehinderter nach § 47 SchwbG\neinen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.\n\n Vom 10. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 befand sich der Kläger, ohne arbeitsunfähig krank zu sein, in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Dabei handelte\nes sich weder um eine Anschlussrehabilitation noch um eine Kur nach § 11 Abs. 2\ndes Bundesversorgungsgesetzes. Die Beklagte rechnete ihm für die 15 Arbeitstage\ndauernde Kur nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sechs Urlaubstage auf seinen tariflichen Erholungsurlaub für 1997 an.\n\n Mit seiner Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass ihm für das Urlaubsjahr        23\n1997 diese sechs Tage als Erholungsurlaub zustehen.\n\n                                          III.\n Das Arbeitsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und              24\ndem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\n\n\n                                          5/15\n\nob § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl I S.               25\n2), neugefasst mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 durch das Arbeitsrechtliche Gesetz\nzur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476), insoweit verfassungswidrig ist, als er bestimmt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, von je fünf\nTagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den - vorliegend - tarifvertraglichen Erholungsurlaub anzurechnen.\n\n Das Arbeitsgericht ist überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG in unzumutbarer            26\nWeise in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG eingreift.\n\n Die zulässige Klage sei bei Unwirksamkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG begründet,          27\nweil die Beklagte dann zu Unrecht sechs Tage Erholungsurlaub auf den tarifvertraglichen Erholungsurlaub des Klägers für 1997 angerechnet habe, bei Wirksamkeit der\nVorschrift aber unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der\nBundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe\n(BMT-G II) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG\nAnwendung. Der BMT-G II enthalte weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes\nAnrechnungsverbot, das notwendig sei, um die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG tarifdispositiv ausgestaltete gesetzliche Anrechnungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1\nBUrlG zu verdrängen.\n\n  § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sei mit Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren. Das        28\nGrundrecht enthalte ein Freiheitsrecht der Koalitionen selbst und schütze den Bestand und die organisatorische Ausgestaltung sowie solche Betätigungen der Koalitionen, die darauf gerichtet seien, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Dieser Schutz erstrecke sich auf das Aushandeln von\nTarifverträgen. Der Staat überlasse den Koalitionen die erforderlichen Regelungen\nder Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Zu diesem Bereich gehörten auch Regelungen des Urlaubs. Hieran gemessen greife § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG in das Grundrecht ein. Die tarifvertragliche Festlegung der Dauer des Erholungsurlaubs werde als\nErgebnis koalitionsmäßiger Betätigung durch die gesetzliche Anrechnungsbefugnis\neinseitig zur Disposition des Arbeitgebers gestellt. Das stehe im Widerspruch zu dem\ndie Tarifautonomie ausgestaltenden § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Die Unabdingbarkeit der\nTarifnormen gehöre zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Anrechnungsbefugnis bewirke eine teilweise inhaltliche Änderung des Tarifvertragsgesetzes\nmit der Konsequenz, dass die Änderung des Ausgestaltungsbereichs des Art. 9 Abs.\n3 Satz 1 GG gleichfalls einen Eingriff in den Schutzbereich der Tarifautonomie darstelle.\n\n Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sei nicht gerechtfertigt. Die mit dem Arb-         29\nBeschFG und namentlich mit § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verfolgten Ziele hätten zwar\nVerfassungsrang. Vorrangiges Ziel sei der vom Sozialstaatsprinzip und durch Art.\n\n\n\n                                           6/15\n\n109 Abs. 2 GG gebotene Abbau von Arbeitslosigkeit. Daneben solle die finanzielle\nStabilität der Träger der Sozialversicherung gesichert werden. Auch dies sei ein\nverfassungsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelang. § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sei\nunter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers auch nicht\nschlechthin ungeeignet, diese Ziele zu fördern. Ebenso sei § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG\nerforderlich, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Die Möglichkeit und Realisierung der beschäftigungspolitischen Zielsetzung sei durch eine Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers im Vergleich zur Alternative der Zuzahlung der Versicherten bei\nKurmaßnahmen eher zu erreichen, weil der einzelne Arbeitgeber unmittelbaren Einfluss auf die Senkung der Kosten der Arbeit nur bei einer zu seinen Gunsten ausgestalteten Anrechnungsbefugnis habe. Daraus folge, dass von einer eindeutig gleichwertigen Alternative zur umstrittenen Anrechnungsbefugnis nicht gesprochen werden\nkönne.\n\n  Der Eingriff stehe aber außer Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung von           30\nArt. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Das ergebe die Gesamtabwägung zwischen den durch den\nEingriff betroffenen Interessen einerseits und den rechtfertigenden Gründen andererseits. Der Eingriff in laufende Tarifverträge stelle die schwerste Form eines Eingriffs\nin die Tarifautonomie dar. Denn bereits entstandene tarifliche Ansprüche würden damit kraft Gesetzes zur einseitigen Disposition des Arbeitgebers gestellt. Das hebe\nnicht nur die Ordnungs-, sondern auch die Schutzfunktion des Tarifvertrags faktisch\nauf. Ob dadurch die Ziele der Förderung von Wachstum und Beschäftigung und der\nKonsolidierung der Sozialversicherung mit Hilfe der Anrechnungsvorschrift erreicht\nwerden können, scheine mehr als fraglich. An der Schwere des Eingriffs ändere\nnichts, dass die gesetzliche Vorschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG in Tarifverträgen abbedungen werden könne. Um das zu erreichen, würden die Gewerkschaften\nder Arbeitgeberseite in anderen Bereichen der Arbeitsbedingungen entgegenkommen müssen. Daraus folge auch, dass das durch die Anrechnungsbefugnis herabgesetzte Verhandlungsgleichgewicht im Ergebnis zu einer Perpetuierung des Eingriffs\nführe. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sei nicht\nmöglich. Eine Auslegung der tarifdispositiven gesetzlichen Anrechnungsbefugnis dahin, dass sie im Verhältnis zum Tarifvertrag nur dann zur Anwendung komme, wenn\ntarifvertraglich ausdrücklich eine Anrechnungsbefugnis vorgesehen sei, würde mit\ndem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten.\n\n                                          IV.\n Zu der Vorlage Stellung genommen haben der Erste und der Neunte Senat des                31\nBundesarbeitsgerichts, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,\ndie Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands sowie die Parteien des Ausgangsverfahrens.\n\n 1. Beide Senate des Bundesarbeitsgerichts halten § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG für unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG. § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG stehe im Widerspruch zu § 4\n\n\n                                          7/15\n\nAbs. 1 Satz 1 TVG. Damit bewirke das jüngere Gesetz eine Umgestaltung der durch\n§ 4 Abs. 1 TVG geschützten Tarifautonomie. Dem Arbeitgeber werde durch die Neuregelung das Recht eingeräumt, entstandene tarifliche Ansprüche zu mindern. § 10\nBUrlG greife in die von den Tarifvertragsparteien für die Laufzeit des Tarifvertrags\nausgehandelten Festlegungen über die Dauer des Jahresurlaubs und in weitere tarifvertragliche Regelungen, etwa über Urlaubsgeld, Arbeitszeit und Sonderzuwendung,\nein. Damit werde das ausgewogene Gefüge des im Wege des Nehmens und Gebens ausgehandelten Tarifvertrags gestört. Zwar verleihe Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien kein Normsetzungsmonopol, aber ein Normsetzungsrecht für die\nUrlaubsdauer und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen. Gehöre das Aushandeln von Tarifverträgen zu den wesentlichen Zwecken der Koalition, bedürften Tarifverträge, die als Verhandlungsergebnis typischerweise im Wege von \"Paketlösungen\" zustande kämen, eines besonderen Bestandsschutzes.\n\n  Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie stehe nicht unter Gesetzesvorbehalt. Sie könne durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn der Gesetzgeber\nsich dabei auf Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete\nRechte stützen könne und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Angesichts\nder vorliegenden Unbestimmtheit der Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen\nZiels verdiene die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit. Die Regelung möge nicht schlechthin ungeeignet sein, über eine Senkung der Lohnzusatzkosten das Ziel der Beschäftigungsförderung zu verfolgen. § 10\nBUrlG sei aber nicht erforderlich. Das über die Verringerung von Lohnnebenkosten\nangestrebte Ziel der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen hätte ohne Eingriff in die Tarifautonomie durch Absenken oder teilweise Aufhebung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung für Maßnahmen im Sinne des § 9 EFZG sachnäher verfolgt werden können.\nDabei hätte auch durch Erhöhung der Zuzahlung, differenziert nach medizinischer\nNotwendigkeit, die Absicht des Gesetzgebers, das Bewusstsein der Arbeitnehmer für\ndie Kostenträchtigkeit zu stärken und zugleich die finanzielle Stabilität der Sozialversicherungsträger zu erhöhen, umgesetzt werden können.\n\n  Maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sei nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern die Partei des Tarifvertrags, in deren Verhandlungsergebnis\neingegriffen werde. Hier werde die Gewerkschaft besonders empfindlich dadurch getroffen, dass ihr Verhandlungsergebnis, das durch Nachgeben in vielen Punkten erreicht sei, nachträglich entwertet werde. Die Attraktivität, Gewerkschaftmitglied zu\nwerden oder zu bleiben, sei beeinträchtigt. Angesichts der nur unbestimmten Hoffnung des Gesetzgebers auf die Erreichung seiner Ziele, für die es bislang keine empirischen Grundlagen gebe, sei der Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte\nTarifautonomie insgesamt unangemessen.\n\n 2. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist der Auffassung,            35\ndass § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG mit Art. 9 Abs. 3 GG in Einklang steht. Durch die Vorschrift habe der Gesetzgeber seine Auffassung zur Zweckidentität oder zumindest\nZweckähnlichkeit von Erholungsurlaub und bestimmten Kurmaßnahmen festge-\n\n\n                                          8/15\n\nschrieben. Kuren und Urlaub näherten sich hinsichtlich des Erholungswerts und des\nAuffrischens der Kräfte einander an.\n\n  Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG liege nicht vor. Die Länge des   36\ntariflichen Urlaubsanspruchs bleibe von § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unangetastet. Die\nKoalitionen würden durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht davor geschützt, dass tarifliche Normen, die dem Arbeitnehmerschutz dienten, an Bedeutung verlören, weil deren Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Gesetzesänderung teilweise hinfällig geworden\nseien. Selbst wenn man einen Eingriff in die Tarifautonomie bejahen wolle, sei der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Der Gesetzgeber hätte Kuren erheblich einschränken oder zumindest eine rein sozialversicherungsrechtliche Lösung unter unbezahlter Freistellung durch den Arbeitgeber einführen können. Dann hätte der Arbeitnehmer für jeden Tag einer Kur ohne Arbeitsunfähigkeit einen vollen Urlaubstag\naufwenden müssen, um in den Genuss der Entgeltfortzahlung zu kommen. Das hätte\nwirtschaftlich einer vollen Anrechnung entsprochen. Wenn aber schon diese Möglichkeit wegen des Rechts des Gesetzgebers zur Rückholung der Regelungsmaterie in\ndas Sozialversicherungsrecht nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoße, könne das erst\nrecht nicht für die mildere Regelung gelten.\n\n 3. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geht zwar von einem Eingriff in die Koalitionsfreiheit aus, da der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG\ndie Dauer des tariflichen Erholungsurlaubs verkürzen könne. Das sei aber durch die\nZiele des Gesetzgebers gerechtfertigt.\n\n  4. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG für verfassungswidrig. Arbeitnehmer, denen nur der gesetzliche Jahresurlaub zustehe, seien nicht\nbetroffen. Gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern würden so unzulässige\nSonderopfer abverlangt. Tarifvertragliche Urlaubsregelungen seien nichts anderes\nals gewendete tarifliche Lohnerhöhungen. § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG enthalte deshalb\neine gesetzliche Umwertung der in der Tarifverhandlung erreichten Einigung. Unter\nDurchbrechung von Bestandsschutz und Missachtung der staatlichen Neutralitätspflicht würden die Tarifverträge durch die ersatzlose Vernichtung von Urlaub gestört.\nWeder das Sozialstaatsprinzip noch Art. 109 Abs. 2 GG könnten als kollidierendes\nVerfassungsrecht den Eingriff in die Tarifautonomie rechtfertigen. Würde jede Entlastung der Arbeitgeber von Lohnkosten als Staatspflicht zur Arbeitsplatzbeschaffung\nausreichen, ließe sich auch ein staatliches Lohndiktat rechtfertigen. Im Übrigen\nscheitere § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Vorschrift sei nicht geeignet, die Ziele des Gesetzgebers zu fördern. Der Eingriff durch\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sei auch nicht erforderlich, da es andere Möglichkeiten zur\nEinsparung gegeben hätte. Ferner sei der Eingriff unzumutbar.\n\n  5. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft teilt die Auffassung des vorlegenden          39\nArbeitsgerichts. Die Anrechnung auf den Erholungsurlaub sei ein schwerwiegender\nEingriff in die Tarifautonomie und verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Der tarifliche Urlaubsanspruch werde durch die Neuregelung faktisch in Höhe der Anrechnung gestri-\n\n\n\n                                          9/15\n\nchen. In die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie werde insofern eingegriffen, als\ndurch die Anrechnungsbefugnis auf das Verhandlungsgleichgewicht der Tarifpartner\nEinfluss genommen werde. Zwar sei es den Tarifpartnern nach § 13 Abs. 1 BUrlG\nmöglich, von der Anrechnungsbefugnis abzuweichen. Zugunsten der Arbeitnehmer\nabweichende tarifliche Regelungen würden jedoch nur um den Preis anderer Zugeständnisse der Gewerkschaften möglich sein.\n\n 6. Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands folgt im Ergebnis dem Arbeitsgericht. Der Eingriff in die Tarifautonomie sei unverhältnismäßig.\n\n  7. Der Kläger des Ausgangsverfahrens schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG im Ergebnis an,\nwährend die Beklagte ausführt, Art. 9 Abs. 3 GG schütze die Koalitionsfreiheit nur in\nihrem Kernbereich und sei hier nicht verletzt.\n\n                                          B.\n § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG war für die Dauer seiner Geltung mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.\n\n  1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst\nin ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl.\nBVerfGE 50, 290 <373 f.>; 84, 212 <224>, 100, 271 <282>). Der Schutz erstreckt\nsich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 <358>)\nund umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln\nvon Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 94, 268\n<283> m.w.N.). Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer\nEinflussnahme (vgl. BVerfGE 38, 281 <305 f.>) und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen,\ndie sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 <340 f.>). Zu\nden der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl.\nBVerfGE 94, 268 <283>; 100, 271 <282>), wie etwa die Dauer von Arbeit und Urlaub.\n\n  2. Dieser Schutzbereich wird durch die zur Prüfung vorgelegte Regelung beeinträchtigt, soweit sie dem Arbeitgeber ermöglicht, auf das tarifvertraglich erzielte Ergebnis zuzugreifen. § 10 Abs. 2 BUrlG ergibt, dass sich die Anrechnung auf den tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub beziehen soll. Gerade das\nwar das Ziel des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 13/4612, S. 15). Die Anrechnungserklärung des Arbeitgebers beseitigt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwingende Wirkung der tarifvertraglichen Norm über die Dauer der Arbeitsfreistellung für den Erho-\n\n\n                                         10/15\n\nlungsurlaub. Die tarifvertragliche Festlegung der Dauer des Erholungsurlaubs wird\ndurch die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers teilweise zu dessen Disposition gestellt.\n\n  Damit wird das von den Tarifparteien erstrittene Verhandlungsergebnis zu Lasten          45\nder Gewerkschaften geändert. Das trifft diese empfindlich, da sie ein solches Verhandlungsergebnis regelmäßig durch Nachgeben in anderen Punkten erreichen. Ihr\nErfolg in der Auseinandersetzung mit der Arbeitgeberseite wird insofern nachträglich\nteilweise entwertet. Das kann ihre Verhandlungsposition für die Zukunft ebenso\nschwächen wie ihre Attraktivität, Mitglieder zu werben oder zu erhalten.\n\n  Die Beeinträchtigung der Tarifautonomie entfällt nicht dadurch, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers als solcher erhalten bleibt und eine Anrechnungsmöglichkeit nur für Tage gilt, in denen er sich entscheidet, eine Kur anzutreten, ohne arbeitsunfähig krank zu sein. Solche Kuren sind gleichwohl kein Urlaub im üblichen Sinne.\nInhalt eines Erholungsurlaubs ist die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, anstelle der\ngeschuldeten Arbeitsleistung die ihm kraft des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen (vgl. BAGE 50, 124 <128>). Aus der Sicht\ndes Arbeitnehmers zählt, dass ihm diese Möglichkeit für die angerechneten Tage genommen wird. Damit hat der von den Gewerkschaften erzielte Verhandlungserfolg für\nihn nur noch eine abgeschwächte Bedeutung.\n\n  Allerdings wirkt das Gesetz auf den tariflich vereinbarten Urlaubsanspruch nicht automatisch ein. Vorausgesetzt ist zum einen die Entscheidung des Arbeitnehmers, eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch zu nehmen, und zum anderen die des Arbeitgebers, von der Anrechnungsmöglichkeit\nGebrauch zu machen. Werden diese Entscheidungen aber getroffen, treten die beeinträchtigenden Wirkungen ein. Dies ist mit Blick auf die Tarifautonomie von schwerwiegender Bedeutung, da das Gesetz dem Arbeitgeber eine Dispositionsbefugnis\nüber den tariflichen Urlaubsanspruch einräumt. Der Arbeitgeber kann also eine mit\nder Gewerkschaft ausgehandelte Tarifposition einseitig verändern. Die darin liegende Beeinträchtigung der Tarifautonomie entfällt nicht dadurch, dass der Gesetzgeber\nmöglicherweise vergleichbare Ergebnisse mit anderen - arbeits- oder sozialrechtlichen - Regelungen hätte erreichen können, die Art. 9 Abs. 3 GG unberührt gelassen\nhätten. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber eine Konstruktion gewählt hat, die\neinseitige Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tarifergebnis einräumt.\n\n 3. Die Regelung ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.                             48\n\n Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl.\nBVerfGE 84, 212 <228>; 100, 271 <283>). Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche\nGründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand\nvon Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 <284>; 100, 271 <283>). Art. 9\nAbs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen\n\n\n                                          11/15\n\noffen stehenden Bereich zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1\nNr. 12 GG). Damit verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz der Grundrechte Dritter\noder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.\n\n Diese Voraussetzungen sind hier beachtet.                                                 50\n\n  a) § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG dient verfassungsrechtlich legitimierten Gemeinwohlbelangen. Die Vorschrift soll zu einem hohen Beschäftigungsstand und zur finanziellen\nStabilität der Sozialversicherung beitragen. Das Ziel, Massenarbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat auf Grund des Sozialstaatsprinzips Verfassungsrang (vgl. Art. 20 Abs. 1\nGG). Der Abbau von Arbeitslosigkeit ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu verwirklichen, sich durch Arbeit in ihrer Persönlichkeit zu entfalten und darüber Achtung und Selbstachtung zu erfahren. Insofern\nwird das gesetzliche Ziel auch von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getragen (vgl.\nBVerfGE 100, 271 <284>). Darüber hinaus ist die finanzielle Stabilität des Systems\nder sozialen Sicherung ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE\n70, 1 <26, 30>; 77, 84 <107>; 82, 209 <230>).\n\n  b) § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist geeignet, einen Beitrag zu einem hohen Beschäftigungsstand und zur finanziellen Stabilität der Sozialversicherung zu leisten. Ein Mittel\nist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der\ngewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>). Auf dem\nGebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber\nein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25,\n1 <17, 19 f.>; 37, 1 <20>; 50, 290 <338>; 51, 193 <208>; 77, 84 <106 f.>; 87, 363\n<383>). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner\nwirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter\nBeachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden,\nwelche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will.\n\n  Hieran gemessen erscheint § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht grundsätzlich ungeeignet, die gesetzgeberischen Zwecke zu erreichen. Durch die Anrechnung werden die\nArbeitgeber von Kosten entlastet, die sie für nicht geleistete Arbeit bisher zu tragen\nhatten. Vertretbar sind die Einschätzungen des Gesetzgebers, dass durch verringerte Lohnkosten ein höherer Beschäftigungsstand erreicht werden und die Anrechnung\nzur Verringerung der Kostenbelastung von Sozialversicherungsträgern beitragen\nkann. Denn die Regelung wirkt auf eine Zurückhaltung der Arbeitnehmer hin, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch zu nehmen.\nDer Verlust von Urlaubstagen kommt einer relativ hohen Kostenbeteiligung gleich.\nZwar erhöht sich durch die Anrechnung das jährliche Gesamtvolumen der Arbeitszeit\nund kann die verringerte Nachfrage nach Kuren den Beschäftigungsstand in Kurein-\n\n\n\n                                          12/15\n\nrichtungen reduzieren, dies schließt aber angesichts des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers die Eignung der Regelung nicht aus.\n\n  c) Auch gegen die Erforderlichkeit der Regelung bestehen keine durchgreifenden           54\nBedenken. Ein Teil der Ziele des Gesetzes hätte zwar möglicherweise ohne Beeinträchtigung bestehender Tarifverträge durch eine Absenkung oder teilweise Aufhebung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung für Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne\ndes § 9 EFZG oder durch eine Erhöhung der Zuzahlungen erreicht werden können.\nEs ist jedoch nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden, dass der Gesetzgeber\ndie Gesamtheit der von ihm angestrebten Entlastungseffekte durch solche Maßnahmen geringer eingeschätzt hat als die einer Anrechnung von Kurtagen auf den Erholungsurlaub.\n\n d) Die Regelung ist noch verhältnismäßig im engeren Sinne.                                55\n\n  Allerdings ist die Tarifautonomie in einem Bereich betroffen, in dem Art. 9 Abs. 3       56\nSatz 1 GG eine besonders große Wirkkraft zukommt. In fast allen Branchen und Tarifgebieten gibt es tarifvertragliche Regelungen zu Urlaubsfragen, die durchweg über\nden gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. In Bezug auf solche Regelungen genießt die Tarifautonomie grundsätzlich einen stärkeren Schutz als in Bereichen, die\ndie Koalitionen üblicherweise ungeregelt lassen. Das stellt erhöhte Anforderungen an\ndas Gewicht der Gründe, die die Beeinträchtigung rechtfertigen sollen (vgl. BVerfGE\n94, 268 <284 f.>). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Position der Partei des Tarifvertrages, zu deren Lasten das Verhandlungsergebnis verändert wird. Auch wenn\ndas Verhandlungsergebnis formal nicht in Frage gestellt wird, werden die Gewerkschaften dennoch dadurch getroffen, dass dessen positive Wirkungen durch Entscheidungen des Arbeitgebers abgeschwächt werden können.\n\n  Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung können allerdings die konkreten Auswirkungen der Regelung auf die Arbeitnehmer nicht außer Betracht bleiben, weil für\ndie Einschätzung eines tarifvertraglichen Verhandlungserfolges und seiner nachträglichen Beeinträchtigung auch die Betroffenheit der Arbeitnehmer von Bedeutung ist.\nInsofern ist zu berücksichtigen, dass sich die praktische Bedeutung des § 10 Abs. 1\nSatz 1 BUrlG auf Grund des Ausnahmekatalogs in § 10 Abs. 1 Satz 3 BUrlG und der\nMindestsicherung des Urlaubs in § 10 Abs. 2 BUrlG auf einen eingeschränkten Anwendungsbereich bezogen hat. Darüber hinaus wären die Folgen anderer dem Gesetzgeber zur Verfügung stehender Regelungen zur Beschäftigungsförderung und finanziellen Sicherung der Sozialversicherung, wie eine Absenkung oder teilweise\nAufhebung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung für Rehabilitationsmaßnahmen im\nSinne des § 9 EFZG oder eine Erhöhung der Zuzahlungen, für die Arbeitnehmer mit\nhoher Wahrscheinlichkeit stärker belastend gewesen. Die Schwere der Beeinträchtigung wird schließlich dadurch gemindert, dass die Regelung tarifdispositiv war, die\nMaterie daher nicht auf Dauer der Regelung der Tarifparteien entzogen worden ist.\n\n Demgegenüber stellt die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ein be-\n\n\n                                          13/15\n\nsonders wichtiges Ziel dar, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen und haushaltspolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden hat. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass die Regelung ein in den praktischen Auswirkungen eher geringfügiger Teil eines verhältnismäßig umfassenden Maßnahmekatalogs gewesen ist\nund der Gesetzgeber sie schon nach kurzer Zeit wieder aufgehoben hat.\n\n               Papier                Jaeger                 Haas\n\n                                                         Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                   Bryde\n\n\n\n\n                                       14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 3. April 2001 -\n1 BvL 32/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -\n                Rn. (1 - 58), http://www.bverfg.de/e/ls20010403_1bvl003297.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20010403.1bvl003297\n\n\n\n\n                                      15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvl-32-97","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":36},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":22},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"EntgFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"JArbSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvl-32-97","retrieved":"2026-07-10 10:47:33.665511+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-03/1-bvl-32-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-04-03","dockets":["1 BvL 32/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20010403.1bvl003297","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ls20010403.1bvl003297"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.04.2001 – 1 BvL 32/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-03/1-bvl-32-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in\nder Fassung des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und\nBeschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. 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