{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20011221_2bvl000301","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20011221.2bvl000301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-12-21","aktenzeichen":"2 BvL 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 3/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die Festsetzung und Vollstreckung einer Jugendstrafe mangels eines Jugendstrafvollzugsgesetzes verfassungswidrig sind oder ob sie durch die §§ 91, 92, 115\nJGG, 176, 178 StVollzG gedeckt sind\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Herford vom 23. April 2001\n(3b Ls 65 Js 1737/00 <43/01> Hw.) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n  1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Gericht in der      1\nBegründung der Vorlage angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit\nder zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt und mit welcher übergeordneten\nRechtsnorm sie unvereinbar ist. Der Vorlagebeschluss muss aus sich heraus, ohne\nBeiziehung der Akten, verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen\nlassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen\nErgebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis\nbegründen würde (vgl. BVerfGE 35, 303 <306>; 68, 311 <316>; 69, 185 <187>; 74,\n236 <242>; 78, 1 <5>; 88, 70 <73 f.>). Dabei verlangt § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG,\ndass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinander setzt\nund dabei die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 <114 f.>; 65, 308 <316>; 74, 236 <242>; 78, 1\n<5>; 88, 70 <74>).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht.                     2\n\n Das Strafgericht hat im Erkenntnisverfahren zu klären, ob die Voraussetzungen für    3\ndie Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegeben sind und wie diese zu bemessen ist (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25.\nAuflage, Einl. Abschn. F, Rn. 2), ob sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens also der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht hat und wie er gegebenenfalls\ndeswegen zu bestrafen ist. Die Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren zu bestimmenden Sanktion nach Maßgabe der vom vorlegenden Amtsgericht für unzureichend\n\n                                         1/4\n\nund daher für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Regelung über den Vollzug\nvon Jugendstrafen ist grundsätzlich erst Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens\n(Rieß, a.a.O.).\n\n  Soweit das Amtsgericht meint, die Entscheidung im Ausgangsverfahren hänge von             4\nder Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Jugendstrafvollzug ab, weil es andernfalls gemäß § 206 a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden müsse, hat es nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb aus dem von\nihm angenommenen verfassungsrechtlichen Vollstreckungshindernis ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 206 a StPO folgt. Das Amtsgericht führt hierzu lediglich aus,\ndas gesamte Strafverfahren einschließlich Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren\nsei einheitlich zu betrachten. Hieraus folgert es, eine nicht vollstreckbare Strafe dürfe\ngar nicht erst angeordnet werden.\n\n  Dabei setzt sich das Amtsgericht nicht mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auseinander, wonach Verfahrensmängel im Hinblick auf das\nverfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Aufklärung und Ahndung von Straftaten ein Verfahrenshindernis nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen begründen\nkönnen, in denen bei einer wertenden Betrachtung aller Gesichtspunkte eine weitere\nDurchführung des Verfahrens nicht mehr zumutbar ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1987 - 2 BvR\n186/87 -, NJW 1987, S. 1874 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 -, NJW 1986, S. 1427\n<1429>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 837/85 -, NStZ 1986, S. 468 f.; BVerfGE 92, 277\n<327 f.>; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Auflage, Einl. Abschn. J, Rn. 53 ff.; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Auflage, Einleitung Rn. 131 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar\nzur Strafprozessordnung, 45. Auflage, Einleitung Rn. 145 ff.).\n\n  Eine Auseinandersetzung mit dieser Auffassung war schon deshalb erforderlich,             6\nweil die Annahme eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 206 a StPO in all\ndenjenigen Verfahren, in denen eine vollstreckbare Jugendstrafe festzusetzen wäre,\ngerade im Bereich der schwereren Jugendkriminalität zu einem partiellen Stillstand\nder Strafrechtspflege führt. Zugleich wird den hiervon betroffenen Beschuldigten auf\nunabsehbare Zeit die Möglichkeit genommen, - gegebenenfalls durch Einlegung von\nRechtsmitteln - ein freisprechendes Urteil zu erreichen. Der verfassungsrechtliche\nJustizgewährungsanspruch fordert vom Richter, das Verfahren so zu behandeln,\ndass eine Verzögerung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach\nMöglichkeit vermieden wird. Gerade deshalb gilt für die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>).\nDie Annahme eines auf Mängel des Vollstreckungsverfahrens gestützten Verfahrenshindernisses bedurfte daher eingehender Rechtfertigung, zumal bei einer Verfahrensaussetzung im ersten Rechtszug nicht feststeht, ob das angenommene Vollstreckungshindernis bei einem späteren rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens\n\n\n                                           2/4\n\nsich überhaupt auswirken wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein zu einer Jugendstrafe Verurteilter gegen Maßnahmen des Strafvollzugs, die er wegen Fehlens\neiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage für verfassungswidrig hält, Rechtsmittel einlegen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. bereits die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 - 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 f. und\nvom 8. Dezember 1994 - 2 BvR 2250/94 -, NJW 1995, S. 2215). Auch deshalb hätte\ndas Amtsgericht seine der Vorlage zu Grunde liegende Auffassung, das von ihm angenommene Vollstreckungshindernis müsse zwingend auf das Erkenntnisverfahren\ndurchschlagen, unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur umfassend begründen müssen.\n\n 3. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\nMai 1994 - 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 f. m.w.N.).\n\n              Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Dezember 2001 - 2 BvL 3/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2001 - 2 BvL 3/01 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20011221_2bvl000301.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20011221.2bvl000301\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/lk20011221_2bvl000301.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-21/2-bvl-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/lk20011221_2bvl000301.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/lk20011221_2bvl000301.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-21/2-bvl-3-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/lk20011221_2bvl000301.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:48.800143+00:00"}}