{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20010816_1bvl000601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010816.1bvl000601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-16","aktenzeichen":"1 BvL 6/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 6/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit Art. 5 Abs. 3 in\nVerbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist, soweit die Regelung habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, für ihre Mitwirkung in den\nGremien der Hochschule der Gruppe der Oberassistentinnen, Oberassistenten,\nOberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe)\nzuordnet,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28.\nFebruar 2001 (6 A 759/00) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Jaeger\n                                   und die Richter Hömig,\n                                   Bryde\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 16. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                       Gründe:\n Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 40           1\nAbs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz.\n\n                                           I.\n 1. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) in der aktuellen Fassung vom 24.           2\nMärz 1998 (Nds. GVBl S. 300, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.\nMärz 2000 <Nds. GVBl S. 66>) regelt in § 40 Abs. 1 die Vertretung der Hochschulmitglieder in den Gremien wie folgt:\n\nFür die Wahl ihrer Vertretungen in den Gremien bilden je eine Gruppe                      3\n\n1. die Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten            4\n(Professorengruppe),\n\n2. die Studierenden (Studentengruppe),                                                    5\n\n3. die Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure,           6\n\n\n\n                                           1/6\n\ndie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte\nfür besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe),\n\n4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst (MTV-         7\nGruppe).\n\n  2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist als Akademischer Oberrat am Fachbereich Rechtswissenschaften der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer niedersächsischen Hochschule, tätig. Im Jahre 1994 habilitierte er sich, im Jahre 1997 wurde ihm die Befugnis verliehen, den Titel \"Außerplanmäßiger Professor\" zu führen. Er\nlehrt öffentliches Recht.\n\n  Am 25. September 1997 beantragte der Kläger festzustellen, dass er seit dem Erwerb des Titels eines Privatdozenten am 13. Juli 1994 der Gruppe der Hochschullehrer angehöre. Dies lehnte die Beklagte auf Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren\nerhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht.\n\n 3. Mit dem vorgelegten Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage\nzur Entscheidung vorgelegt, ob\n\n§ 40 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist, soweit diese Regelung habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich\nüberwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, für ihre Mitwirkung in den Gremien der Hochschule der Gruppe der Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen\nund Assistenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Mitarbeitergruppe) zuordnet.\n\n Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE              12\n35, 79 <112 ff.>; 56, 192 <208 ff.>) legt das Verwaltungsgericht dar, dass habilitierte\nUniversitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, der Professorengruppe zugeordnet werden müssten. § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG\nwerde dieser Vorgabe in Bezug auf Hochschullehrer im materiellen Sinne, die dienstrechtlich die Stellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern innehätten, nicht gerecht.\nWissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG sei, wer nach\nMaßgabe des § 65 NHG in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen stehe. Dies folge eindeutig aus § 39 Abs. 1 Satz 4 NHG, wonach die Mitwirkungspflicht eine Dienstaufgabe sei.\n\n Der Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 1 NHG sei jedoch zu entnehmen, dass              13\nder Gesetzgeber habilitierte Lehrende, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden, im Hinblick auf das damalige, § 40 Abs. 1 NHG inhaltlich\nentsprechende Hochschulrahmenrecht nicht der Statusgruppe der Hochschullehrer\n\n\n                                           2/6\n\nhabe zuordnen wollen. An diesem Regelungswillen habe sich durch die Änderung\ndes Hochschulrahmenrechts nichts geändert. Eine verfassungskonforme Auslegung\nkomme daher nicht in Betracht. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung sei den\nFachgerichten nur erlaubt, soweit die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut\nSachverhalte erfasse, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht\nerfassen solle. Einer erweiternden Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG für solche\nwissenschaftlichen Mitarbeiter, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben\nwahrnähmen, stehe entgegen, dass § 40 Abs. 1 Nr. 3 insoweit eine speziellere Regelung treffe.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                           14\n\n 1. Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn es zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 90,\n145 <170>). Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb insbesondere\nzu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 48, 40\n<45 f.>; 68, 337 <344>; 86, 71 <77>). Ist eine mit der Verfassung zu vereinbarende\nAuslegung der Norm möglich, so ist für eine Vorlage kein Raum (vgl. BVerfGE 76,\n100 <105>). Eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie\ndem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes widerspricht. Im Wege\nder Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht\ngrundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfGE 18, 97 <111>; 54, 277 <299 f.>; 71, 81\n<105>). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck jedoch mehrere\nDeutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist\ndiese geboten (vgl. BVerfGE 83, 201 <214 f.>; 88, 145 <166>).\n\n Das vorlegende Gericht muss auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm hinreichend begründen. Dazu hat es seine\nÜberzeugung nachvollziehbar darzulegen und sich jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen (vgl. BVerfGE\n86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>). Es muss die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinander setzen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71\n<77>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.                                     17\n\n Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 40 Abs. 1 NHG sei zwingend im Sinne         18\neiner formalen, dienstrechtlichen Gruppenzuordnung auszulegen, überzeugt nicht.\nDas Gericht stützt sich hierzu auf den Wortlaut des § 40 Abs. 1 NHG, auf die dienst-\n\n\n                                         3/6\n\nrechtlichen Vorschriften der §§ 47 ff. NHG, auf § 39 Abs. 1 Satz 4 NHG sowie auf die\nGesetzesbegründung.\n\n Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 NHG ist die Zuordnung eines in der Laufbahn             19\ndes wissenschaftlichen Dienstes befindlichen Privatdozenten und außerplanmäßigen\nProfessors, der in erheblichem Umfang Lehrveranstaltungen durchführt, zum Begriff\ndes \"wissenschaftlichen Mitarbeiters\" keineswegs zwingend, eher liegt die Subsumtion unter den Begriff \"Professor\" nahe. Ein eindeutiger Sprachgebrauch, nach dem\nentschieden werden könnte, ob die in § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 NHG aufgeführten Begriffe formal dienstrechtlich oder materiell, etwa nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 HRG; BVerfGE 61,\n210 <240>), zu verstehen sind, ist nicht ersichtlich.\n\n  Ein zwingend formales Verständnis des § 40 Abs. 1 NHG ergibt sich auch nicht aus         20\nden §§ 47 ff. NHG. Die Vorschriften enthalten keine Legaldefinitionen; systematisch\nbefinden sie sich nicht in einem allgemeinen Teil, sondern in einem parallelen, zweiten Abschnitt. Zwar sind in einem Gesetz mehrfach verwendete Begriffe grundsätzlich in einem einheitlichen Sinne zu verstehen. Zwingend ist dies jedoch nicht, vielmehr hängt das zutreffende Verständnis vom Zweck der jeweiligen Norm ab (vgl. die\nUnterscheidung verschiedener Professorenbegriffe bei Scheven, in: Flämig u.a.\n<Hrsg.>, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 2. Auflage 1996, S. 334 ff.).\n\n Nicht überzeugend ist auch das Argument des Verwaltungsgerichts, die formale              21\nGruppenzuordnung ergebe sich eindeutig daraus, dass im Fall des § 39 Abs. 1 Satz\n4 NHG die Pflicht zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule als Dienstpflicht gelte. Die Vorschrift besagt nicht, dass eine gemäß § 65 Abs. 4 NHG beamtete\nPerson nicht dienstlich verpflichtet sein kann, als Hochschullehrer im materiellen Sinne gerade in der Hochschullehrergruppe an der Gremienarbeit teilzunehmen. Die\nDienstpflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 4 NHG folgt der Zuordnung, sie präjudiziert sie\nnicht.\n\n  Soweit das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen, materiellen Gruppenzuordnung mit dem Hinweis auf den aus der Entstehungsgeschichte\nhergeleiteten Willen des historischen Gesetzgebers begründet, hat es das Gewicht\nder historischen Auslegung überschätzt. Für eine verfassungskonforme Auslegung\ngenügt es, dass die verfassungskonforme Variante mit Wortlaut und Zweck der Norm\n- im Sinne der objektiv-teleologischen Auslegung - vereinbar ist (vgl. BVerfGE 79,\n106 <121>). Es ist nicht maßgeblich, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern\nwas er geregelt hat. Im Übrigen ist durchaus zweifelhaft, ob die Entstehungsgeschichte mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Eindeutigkeit die formale\nAuslegungsvariante gebietet. Aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen\nPassage der Gesetzesbegründung (LTDrucks 11/2220, S. 78) geht hervor, dass der\nWille des Gesetzgebers letztlich darauf gerichtet war, den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes zu genügen. Dass dem im Falle einer Zuordnung nach materiellen\nKriterien jedenfalls nach dem heutigen § 37 HRG Rechnung getragen wäre, bestrei-\n\n\n\n                                           4/6\n\ntet auch das Verwaltungsgericht nicht.\n\n Das Verwaltungsgericht überzeugt schließlich nicht, soweit es die Möglichkeit einer   23\nverfassungskonformen Auslegung mit dem Argument verneint, § 40 Abs. 1 Nr. 3\nNHG sei gegenüber § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG die speziellere Norm. § 40 Abs. 1 Nr. 3\nNHG betrifft nicht Spezielleres, sondern anderes als § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG. Nimmt\nman mit dem Verwaltungsgericht an, dass ein Akademischer Oberrat wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 NHG ist, kann er als außerplanmäßiger Professor und Hochschullehrer im materiellen Sinne doch zugleich Professor im\nSinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 NHG sein. Ein solcher Fall der Doppelzugehörigkeit wäre, soweit das Landesrecht hierfür keine Regelung vorsieht, im Hinblick auf das\nGrundgesetz verfassungskonform durch eine Zuordnung nach materiellen Kriterien\nzu entscheiden.\n\n  Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit dem vergleichbaren, vom   24\nVerwaltungsgerichtshof Kassel entschiedenen Fall (NVwZ-RR 1997, S. 170 ff.) auseinander gesetzt, in dem die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bejaht wurde.\n\n               Jaeger                    Hömig               Bryde\n\n\n\n\n                                           5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. August 2001 - 1 BvL 6/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20010816_1bvl000601.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010816.1bvl000601\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/lk20010816_1bvl000601.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-16/1-bvl-6-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/lk20010816_1bvl000601.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/lk20010816_1bvl000601.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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