{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010720.2bvl000800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-20","aktenzeichen":"2 BvL 8/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 8/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob §§ 63 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. 61 Abs. 1 und 8 i.V.m. 72 Abs. 3 und 4 Satz 2 LPers-VG Brandenburg mit dem Grundgesetz vereinbar sind\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom\n29. September 1999 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         A.\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit es die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung von der vorherigen Zustimmung des Personalrats abhängig macht.\n\n                                         I.\n Die einschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land           2\nBrandenburg (PersVG) vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) haben folgenden\nWortlaut:\n\n                                        § 61                                           3\n\n                              Mitbestimmungsverfahren                                  4\n\n(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur           5\nmit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden.\n\n(2) Welche Maßnahmen im Einzelnen der Mitbestimmung unterliegen, ergibt sich           6\naus den §§ 62 bis 66.\n\n...                                                                                    7\n\n(8) Kommt bei Gemeinden, Ämtern und Kreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau\n\n\n                                         1/8\n\nzwischen Dienststellenleitung und Personalrat eine Einigung nicht zustande, so\nkann die Dienststellenleitung innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. ...\n\n                                         § 63                                            9\n\n                    Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen                             10\n\n(1) Der Personalrat hat bei folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:\n\n...                                                                                     12\n\n17. ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung,                            13\n\n...                                                                                     14\n\n                                         § 71                                           15\n\n                         Bildung der Einigungsstelle, Kosten                            16\n\n(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ wird eine Einigungsstelle gebildet.\n\n(2) Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von\nWeisungen aus.\n\n(3) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen        19\nobersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich\nnach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich die Dienststelle und Personalvertretung einigen. Das\nunparteiische Mitglied führt den Vorsitz. Es ist innerhalb von vier Wochen nach\nAmtsantritt der Personalvertretung zu bestellen.\n\n...                                                                                     20\n\n                                         § 72                                           21\n\n              Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle                      22\n\n...                                                                                     23\n\n(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Er        24\nwird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. ...\n\n(4) Der Beschluss ist unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem        25\nunparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden. Der\nBeschluss ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 73 ganz oder teilweise aufgehoben wird.\n\n\n\n                                          2/8\n\n                                         § 73                                             26\n\n                  Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle                           27\n\n(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich\nberühren, insbesondere solche\n\n1. in personellen Angelegenheiten der Beamten, der angestellten Lehrkäfte an öffentlichen Schulen, derjenigen Angestellten, die in der staatlichen Verwaltung in\nVergütungsgruppe II a des BAT-O und darüber eingruppiert sind, derjenigen Angestellten, die in der kommunalen Verwaltung als Amtsleiter in Vergütungsgruppe V b\ndes BAT-O und darüber eingruppiert sind und derjenigen Angestellten, die hoheitliche Funktionen ausüben,\n\n2. in organisatorischen Angelegenheiten,                                                  30\n\n3. über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl von Lehrpersonen spätestens innerhalb einer\nFrist von zwanzig Tagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.\n\nIn Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Zweckverbänden entscheidet abweichend von               32\nSatz 1 in personellen Maßnahmen der Hauptverwaltungsbeamte, soweit diese Maßnahmen nicht durch Gesetz oder Hauptsatzung der Entscheidung einer Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder\nvergleichbarer Organe vorbehalten sind.\n\n...                                                                                       33\n\n                                           II.\n  1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1979 bei der Beklagten und deren        34\nRechtsvorgängern als Erzieherin beschäftigt. Zu Beginn des Schuljahres 1997/98 beschäftigte die Beklagte in ihren zwei Kinderbetreuungseinrichtungen insgesamt 36\nvollzeitbeschäftigte Erzieherinnen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Da das Land Brandenburg Personalaufwendungen der Gemeinden nur im Umfang der landesrechtlich vorgegebenen Personalbedarfsbemessung erstattet, beschloss die Beklagte, ihren Personalbestand im Erzieherbereich den Vorgaben des\nHaushaltsstrukturgesetzes 1997 des Landes Brandenburg anzupassen und auf 26\nvollzeitbeschäftigte Erzieherinnen zu reduzieren. Zu diesem Zweck sprach sie drei\nBeendigungskündigungen aus; den übrigen nicht sonderkündigungsgeschützten Erzieherinnen, darunter der Klägerin, bot sie an, die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf\n32 Stunden zu reduzieren. Mit Schreiben vom 29. April 1997 bat sie ihren Personalrat\num Zustimmung zu den geplanten Änderungskündigungen. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung. Am 23. Juni 1997 beschloss die zuständige Einigungsstelle,\ndie Zustimmung zu den beabsichtigten 31 Änderungskündigungen nicht zu erteilen.\nGleichwohl erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 1997 gegenüber der\n\n\n                                           3/8\n\nKlägerin die streitgegenständliche Änderungskündigung. Das Arbeitsgericht stellte\ndurch Urteil vom 19. November 1997 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 1997 sozial nicht gerechtfertigt\nsei. Die Kündigung sei bereits wegen fehlender Personalratsbeteiligung unwirksam.\n\n  2. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt      35\nund dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 63 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m.\n§ 61 Abs. 1 und 8 i.V.m. § 72 Abs. 3 und 4 Satz 2 PersVG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Entscheidung über die Berufung hänge von der Verfassungsmäßigkeit der genannten Normen ab. Nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sei die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt. Die Kündigung\nwäre jedoch unwirksam, wenn die genannten Vorschriften des PersVG anzuwenden\nseien. Denn der Personalrat habe der von der Beklagten geplanten Kündigung nicht\nzugestimmt; die Zustimmung sei auch nicht durch die Einigungsstelle ersetzt worden.\nDas Gericht halte die genannten Vorschriften für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) entschieden, dass Bestimmungen des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes\nüber die Beteiligung des Personalrats mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2\nGG unvereinbar seien. Maßnahmen, mit denen Staatsgewalt ausgeübt werde, dürften nicht auf Stellen zur Alleinentscheidung übertragen werden, die Parlament und\nRegierung nicht verantwortlich seien. Zu diesen Maßnahmen gehörten insbesondere\nsolche der Personalpolitik, also alle Maßnahmen, die den Rechtsstatus von Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes betreffen. Im brandenburgischen Personalvertretungsgesetz seien die Vorschriften über die Beteiligung des\nPersonalrats vor dem Ausspruch einer ordentlichen Änderungskündigung inhaltlich\nwie die vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes ausgestaltet. § 73 PersVG stehe weder der Erheblichkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage noch der Unvereinbarkeit der vorgelegten Vorschriften mit dem\nGrundgesetz entgegen. Die streitgegenständliche Änderungskündigung sei nicht eine personelle Angelegenheit i.S.d. § 73 Abs. 1 Ziffer 1 PersVG, da die Klägerin nicht\ndem dort genannten Personenkreis angehöre. Dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift sei zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber eine wesentliche Berührung\nder Regierungsverantwortung nur dann annehmen wollte, wenn die personellen\nMaßnahmen auf Grund der Vergütung, der Stellung in der Behörde oder der Funktion\nder betroffenen Personen in besonderer Weise die Regierungsverantwortung berühren. Deshalb sollten individuelle Personalentscheidungen wie Kündigungen, die nicht\nden aufgezählten Personenkreis betreffen, nicht als wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt zu qualifizieren sein (Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, Band I, § 73 PersVG, Rn. 14 m.w.N.). Im Übrigen entspreche § 73 PersVG im Wesentlichen der Vorschrift des § 55 des schleswigholsteinischen Mitbestimmungsgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht\nebenfalls für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe, da durch das Aufhebungsrecht das Letztentscheidungsrecht nicht vom Grundsatz her uneingeschränkt\n\n\n                                         4/8\n\ngewährt werde, sondern im Einzelfall an die Voraussetzung geknüpft sei, dass der\nBeschluss der Einigungsstelle wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen\ndie Regierungsverantwortung wesentlich berühre. Eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschriften des brandenburgischen PersVG sei ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht habe für die entsprechenden Vorschriften des\nschleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes entschieden, dass sie sich nicht\nim Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Inhalt zurückführen ließen. Die dortigen Erwägungen würden auch im vorliegenden Fall gelten. Es werde Sache des Gesetzgebers\nsein, entweder das Beteiligungsrecht selbst als ein bloßes Mitwirkungsrecht auszugestalten, so dass dem öffentlichen Arbeitgeber das letzte Entscheidungsrecht verbleibe, oder aber das Einigungsstellenverfahren so zu regeln, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt seien.\n\n                                        B.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                           36\n\n                                         I.\n  Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, dass seine Entscheidung von der Gültigkeit der vorgelegten Norm abhängt. Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Auslegung die\nEntscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang\nstehenden Vorschriften in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit\ndies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Vorschrift oder zur Darlegung ihrer\nEntscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 78, 306 <316>; 86, 52 <56>;\n88, 187 <194>; 89, 329 <337>). § 80 BVerfGG verlangt, dass sich das Gericht dabei\neingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (BVerfGE 79, 245 <249>; 97,\n49 <60>).\n\n                                         II.\n Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.                                        38\n\n  Das Gericht hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Rechtsunwirksamkeit der     39\nKündigung, die sich aus den vorgelegten Vorschriften über die Erforderlichkeit einer\nZustimmung des Personalrats ergeben würde, nicht durch die Heranziehung von\n§ 73 Abs. 1 PersVG vermieden werden kann. Der Wortlaut dieser Vorschrift steht einer Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 PersVG können die oberste Dienstbehörde und in den Gemeinden der Hauptverwaltungsbeamte (Satz 2) Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren,\ninsbesondere solche in personellen Angelegenheiten der Beamten und bestimmter\n\n\n\n                                         5/8\n\nGruppen von Angestellten, ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.\nDie Klägerin ist zwar weder Beamtin noch gehört sie zu den aufgeführten Angestellten; wie sich aus dem Wort \"insbesondere\" ergibt, werden die Beschlüsse der\nEinigungsstelle, die der Aufhebung unterliegen, in den Nrn. 1 bis 3 des § 73 Abs.\n1 Satz 1 PersVG jedoch nicht abschließend umschrieben. Für eine Aufhebung genügt es, wenn die Beschlüsse wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die\nRegierungsverantwortung wesentlich berühren. Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Beamten dürfen die Länder nach der rahmengesetzlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG nicht den Stellen entziehen, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Das Land Brandenburg hat das Aufhebungsrecht auf\nbestimmte Angestellte ausgedehnt, zum einen weil in den neuen Bundesländern ein\ngroßer Teil der öffentlichen Funktionen - auch im hoheitlichen Bereich - von Angestellten wahrgenommen wird, zum anderen weil in den alten Bundesländern an der\nEntscheidungsbefugnis der Einigungsstellen in Personalangelegenheiten der Angestellten schon verschiedentlich verfassungsrechtliche Zweifel geäußert wurden (Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Brandenburg, Drucksache 1/2089, S. 14).\nBei Erlass des Gesetzes bezogen sich diese Zweifel vor allem auf Angestellte, deren\nPersonalangelegenheiten auf Grund ihrer Vergütung oder der Ausübung hoheitlicher\nFunktionen die Regierungsverantwortung in besonderer Weise berühren (Hessischer\nStaatsgerichtshof, Urteil vom 30. April 1986 - P.St.1023 - DVBl 1986, S. 936). Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren betreffend das schleswigholsteinische Mitbestimmungsgesetz jedoch entschieden, dass die Entscheidungen\nder Einigungsstellen über Maßnahmen der Personalpolitik nicht nur bei Beamten,\nsondern auch bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitlicher Funktionen allenfalls\nden Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben dürfen\n(BVerfGE 93, 37 <73>). In der Literatur ist daraus gefolgert worden, dass, soweit die\nEinigungsstellen nach dem PersVG in personellen Angelegenheiten der Angestellten\ndes öffentlichen Dienstes noch bindende Beschlüsse treffen können, diese Beschlüsse bis zu einer gesetzlichen Neuregelung dem Aufhebungsrecht der Dienststelle\nnach § 73 PersVG unterliegen (Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, Band I, § 73 Rn. 15 a - Stand: Februar 1996 -). Hiermit\nhat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt. Es hat auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG nur\nden bei Verabschiedung des Gesetzes bekannten Zweifeln an der Zulässigkeit einer\nLetztentscheidung der Einigungsstellen, nicht aber den nachträglich vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellten Grenzen der Befugnisse der Einigungsstellen Rechnung tragen wollte.\n\n Des Weiteren hätte das vorlegende Gericht in Erwägung ziehen müssen, ob die Änderungskündigung der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht als organisatorische\nAngelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPersVG Auswirkungen auf das\nGemeinwesen hat, die die Regierungsverantwortung wesentlich berühren. Der Änderungskündigung der Klägerin des Ausgangsverfahrens lag nicht eine einzelne, nur in-\n\n\n                                         6/8\n\ndividuell Wirkungen entfaltende Personalentscheidung zu Grunde.\n\n  Der Anwendung des § 73 PersVG auf den vorliegenden Fall steht auch nicht - wie      41\ndas Gericht meint - entgegen, dass die Vorschrift im Wesentlichen der des § 55 des\nschleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, weil\ndurch das Aufhebungsrecht das Letztentscheidungsrecht vom Grundsatz her nicht\nuneingeschränkt gewährt, sondern im Einzelfall an die Voraussetzung geknüpft wird,\ndass der Beschluss der Einigungsstelle wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt (BVerfGE 93, 37 <79>).\nSollte auch § 73 PersVG insoweit nicht den Anforderungen demokratischer Legitimation genügen, wäre dieses Defizit nur dann entscheidungserheblich, wenn der Hauptverwaltungsbeamte im Fall der Klägerin von seinem Aufhebungs- und Letztentscheidungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte oder die Voraussetzungen hierfür nicht\nvorlägen, weil die Regierungsverantwortung nicht wesentlich berührt wäre. Beides\nhat das Gericht nicht dargelegt.\n\n  Soweit das Gericht meint, eine insoweit verfassungskonforme Auslegung des § 73      42\nPersVG sei ausgeschlossen, weil das Bundesverfassungsgericht bereits für die entsprechenden Vorschriften des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes\nentschieden habe, dass sie sich nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Inhalt zurückführen ließen (vgl. BVerfGE 93, 37 <79>), verkennt es, dass das Bundesverfassungsgericht damals über einen Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gem.\nArt. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG zu entscheiden hatte. Eine verfassungskonforme Auslegung hätte sich nicht auf die personellen Angelegenheiten bestimmter Angestellter beschränken können; sie hätte auch die übrigen Tatbestände des\nschleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes einbeziehen müssen. Insbesondere bei Maßnahmen, die - anders als die personellen Angelegenheiten - nicht\nschwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben, sondern den Binnenbereich\ndes Beschäftigungsverhältnisses betreffen, kann die erforderliche demokratische Legitimation auf unterschiedliche Weise bewirkt werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <72>). In\npersonellen Angelegenheiten muss das Letztentscheidungsrecht hingegen bei der\nzuständigen Dienstbehörde verbleiben (vgl. BVerfGE 93, 37 <73>). Wenn die Dienstbehörde das Aufhebungs- und Letztentscheidungsrecht für sich in Anspruch genommen hat, ergeben sich deshalb aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz (BVerfGE 93, 37) gegen\neine Erstreckung des § 73 Abs. 1 PersVG auf Beschlüsse der Einigungsstellen in\npersonellen Angelegenheiten auch der nicht ausdrücklich genannten Angestellten\nkeine Bedenken.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 43\n\n              Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20010720_2bvl000800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010720.2bvl000800\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-20/2-bvl-8-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-20/2-bvl-8-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:06.455151+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-20/2-bvl-8-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-07-20","dockets":["2 BvL 8/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010720.2bvl000800","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010720.2bvl000800"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.07.2001 – 2 BvL 8/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-20/2-bvl-8-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BPersVG/104","law":"BPersVG","abbreviation":"BPersVG","ref":"104","label":"§ 104 BPersVG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/76","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"76","label":"§ 76 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:48:06.455151+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}