{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20010206_1bvl001600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010206.1bvl001600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"1 BvL 16/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 16/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und § 16\nAbs. 2 Satz 2 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Leipzig vom 7. November\n2000 (4 O 2189/00) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig\n                                  und Bryde\n\ngemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n Die Richtervorlage betrifft die Frage, ob Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12   1\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und § 16 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In diesen Vorschriften ist das Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone geregelt.\n\n                                          I.\n  Im Ausgangsverfahren, das beim Landgericht anhängig ist, nimmt das klagende            2\nLand die Beklagten auf Herausgabe des hälftigen Veräußerungserlöses aus dem\nVerkauf von Bodenreformgrundstücken in Anspruch. Diese Grundstücke, bei denen\nes sich um landwirtschaftlich genutzte Äcker und Waldflächen (Schläge) handelt,\nwurden 1970 dem Ehemann der Beklagten zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft mit dieser Beklagten zugeteilt. Die Eheleute wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, die Grundstücke in der Eintragung als Bodenreformgrundstücke\ngekennzeichnet. 1988 verstarb der Ehemann, der am 15. März 1990 noch als Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft mit der Beklagten zu 1 im Grundbuch\neingetragen war. Für die Grundstücke ist nach dem Verstorbenen keiner Person eine\nZuteilung nach den Vorschriften über die Bodenreform oder nach Besitzwechselverordnungen erteilt worden. Eine förmliche Übergabe der Grundstücke hat ebenfalls\nnicht stattgefunden. Die Beklagten waren weder am 15. März 1990 im Beitrittsgebiet\nin der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft als LPG-Mitglied tätig noch sind sie\naus einem dieser Bereiche nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit unmittelbar ver-\n\n\n\n                                          1/5\n\nrentet worden. Die Beklagten haben die Grundstücke zu einem Kaufpreis von\n23.161,80 DM verkauft. Die Hälfte dieses Betrages hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht.\n\n  Das Landgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem        3\nBundesverfassungsgericht die eingangs genannte Frage zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:\n\n  Die Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB im Streitfall begründe die Pflicht     4\nzur entschädigungslosen Herausgabe von Eigentum, das nach dem Gesetz über die\nRechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990\n(GBl I S. 134) infolge der darin vorgenommenen Aufhebung der Beschränkungen\nnach dem Bodenreformrecht und den Bestimmungen des Besitzwechselrechts noch\nvor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik\nDeutschland Volleigentum geworden sei, an den Landesfiskus. Das stelle eine verfassungswidrige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar. Mit dem\nBeitritt sei dieses Volleigentum unter den Schutz des Grundgesetzes gelangt. Eine\nsachliche Rechtfertigung für den durch Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bewirkten Grundrechtseingriff, der zum vollständigen Rechtsverlust ohne entschädigenden Ausgleich führe,\ngebe es nicht.\n\n Der Bundesgerichtshof halte die genannten Bestimmungen in seiner Entscheidung        5\nBGHZ 140, 223 für verfassungsgemäß, weil die Aufhebung der Beschränkungen des\nBodenreformeigentums durch das Gesetz vom 6. März 1990 insofern ein gesetzgeberisches Versehen gewesen sei, als die durch Erbfolge in die Eigentümerstellung\neingerückten Personen begünstigt worden seien. Die Korrektur dieses Versehens\nbedeute nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung der Grenzen des Eigentums; es sei verfassungsrechtlich anerkannt,\ndass im Rahmen der Neuordnung eines Rechtsgebiets eine privatnützige Rechtsposition vollständig aufgehoben werden könne, und nicht geboten, dass ein durch die\nUnvollständigkeit des Gesetzes vom 6. März 1990 erzielter wiedervereinigungsbedingter Zufallsgewinn den Begünstigten verbleibe.\n\n Eingriffe in das Grundeigentum würden durch diese Überlegungen jedoch nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass vom Bundesgerichtshof eine restriktive Auslegung des Gesetzes vom 6. März 1990 entsprechend dem Gesetzeszweck nicht in\nBetracht gezogen worden sei, sei nicht zu erkennen, dass der Volkskammer ein Versehen unterlaufen sei, als sie mit dem genannten Gesetz auch die kraft Erbrechts in\ndie Rechtsstellung des Eigentümers von Bodenreformgrundstücken eingetretenen\nPersonen begünstigt habe.\n\n Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2       7\nBuchstabe c, Abs. 3 und § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sei nicht möglich.\n\n\n\n\n                                        2/5\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            8\n\n  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht die        9\nin Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht nur dann, wenn das\nim Einzelfall zuständige Gericht eine entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für\nverfassungswidrig hält. Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des Gesetzgebers beim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren (vgl. BVerfGE 17, 208\n<210>). Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 <24 f.>; 80,\n54 <59>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 1309). Wie eine\nNorm des einfachen Rechts auszulegen ist, ist grundsätzlich Sache des dafür allgemein zuständigen Gerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ist es der Auffassung, die\nAuslegung einer Vorschrift, die das im Instanzenzug übergeordnete Gericht vorgenommen und selbst für verfassungsgemäß gehalten hat, sei mit dem Grundgesetz\nnicht vereinbar, darf es nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen. Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 22, 373 <379>; 70, 134 <137>; 80, 54\n<58 f.>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss des Landgerichts nicht gerecht.\n\n  Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung des Art. 233 § 11        11\nAbs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 EGBGB, an\ndie die im Ausgangsverfahren einschlägige Bestimmung des Art. 233 § 16 Abs. 2\nSatz 2 EGBGB anknüpft, verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG\nzu vereinbaren; das Gesetz der Volkskammer vom 6. März 1990 habe hinsichtlich\nder Alterbfälle, in denen eine Übertragung des Bodenreformeigentums auf einen Erben nach den Vorschriften des Bodenreform- und Besitzwechselrechts vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht mehr erfolgt sei, eine verdeckte Regelungslücke\naufgewiesen, die Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB, durch den im Sinne des Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG die Grenzen des Eigentums bestimmt worden seien, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geschlossen habe (vgl. BGHZ 140, 223 <231 ff.>). Diese\nRechtsprechung ist, wie die beschließende Kammer in mehreren schon vor dem Vorlagebeschluss ergangenen Beschlüssen festgestellt hat, verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99 -, vom 24.\nOktober 2000 - 1 BvR 1643/95 - und vom 25. Oktober 2000 - 1 BvR 2062/99 - <ZOV\n2000, S. 387>). Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Gerichts beruht, wie\nsich auch aus seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2001 ergibt, ausschlaggebend\ndarauf, dass es die Annahme des Bundesgerichtshofs nicht teilt, mit dem Gesetz\nvom 6. März 1990 sei eine verdeckte Regelungslücke entstanden.\n\n Damit befindet sich das Landgericht mit dem Bundesgerichtshof über eine Frage im      12\n\n\n                                         3/5\n\nStreit, über die zu entscheiden nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt. Bei dem noch von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik beschlossenen Gesetz vom 6. März 1990 handelt es sich um das Gesetz eines im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland anderen Staates. Die Auslegung\nund Anwendung eines solchen Gesetzes ist wie die Feststellung und Würdigung\ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts eines Rechtsstreits Sache der allgemein zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur unter\nbesonderen Umständen korrigierend eingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären in\nFällen der vorliegenden Art nur gegeben, wenn die Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Regelungslücke in dem Gesetz vom 6. März 1990 Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung\nals Willkürverbot (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>) verletzen würde (vgl. BVerfGE 97, 89\n<99>; BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99 -, Umdruck S. 8 f.).\nDas hat die Kammer in den oben genannten Beschlüssen vom 6., 24. und 25. Oktober 2000 verneint.\n\n Vor diesem Hintergrund ist für eine nochmalige Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Vorlagefrage kein Raum. Entgegen der in der genannten Stellungnahme vertretenen Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es keine verfassungsrechtliche Frage, ob das Volkskammergesetz vom 6. März 1990 eine verdeckte\nRegelungslücke enthält. Ob ein gesetzliches Regelungswerk lückenhaft ist, ist durch\nAuslegung des jeweiligen Regelungswerks zu ermitteln. Handelt es sich bei diesem\num ein solches eines anderen Staates, gilt die Auslegung einer Rechtsordnung, die\nnicht den Rang innerstaatlichen Verfassungsrechts haben kann. Auch die Auslegungsfrage selbst hat deshalb nicht verfassungsrechtlichen Charakter. Sie zu entscheiden, obliegt deshalb den jeweils zuständigen allgemeinen Gerichten. Dies gilt\nauch dann, wenn diese innerhalb desselben Rechtszugs zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen kommen. Insoweit bestehende Meinungsverschiedenheiten sind\nnach der unter II 1 angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom\nBundesverfassungsgericht zu entscheiden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 14\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2001 - 1 BvL 16/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2001 - 1 BvL 16/00 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20010206_1bvl001600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:lk20010206.1bvl001600\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/lk20010206_1bvl001600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-06/1-bvl-16-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/lk20010206_1bvl001600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/lk20010206_1bvl001600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-06/1-bvl-16-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/lk20010206_1bvl001600.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:15.792303+00:00"}}