{"status":"available","doknr":"BVERFG-ks20010308_2bvk000197","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:ks20010308.2bvk000197","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"2 BvK 1/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In Fällen fortdauernden Unterlassens wird die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar und eindeutig weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung\nder Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält.\n\n\n\n\n                                         1/9","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVK 1/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                                    den Antrag\nfestzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 3\nAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung des Landes\nSchleswig-Holstein in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes verletzt hat, indem er es unterlassen hat, die 5 vom Hundert-Sperrklausel des § 10 Absatz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG)\naufzuheben, hilfsweise abzumildern, weiter hilfsweise zu überprüfen.\n\nAntragstellerin: Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) Landesverband\n                 Schleswig-Holstein,\n                 vertreten durch den Landesvorstand,\n                 Am Brennermoor 28, 23843 Oldesloe\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dietrich Murswiek,\nAntragsgegner: Landtag von Schleswig-Holstein, vertreten durch den Präsidenten,\n               Landeshaus, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Peter Schneider,\n                    Rominteweg 1, 30559 Hannover\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Präsidentin Limbach,\n                                  Sommer,\n                                  Jentsch,\n                                  Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff\n\nam 8. März 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:\n\n\n\n\n                                         2/9\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Das Organstreitverfahren betrifft einen Verfassungsstreit innerhalb eines Landes       1\n(Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG). Es geht um die Frage, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag durch die Beibehaltung der im Gesetz über die Wahlen in den\nGemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in\nder Fassung vom 19. März 1997, GVOBl S. 151 - GKWG -) enthaltenen Bestimmung\nüber die 5 v.H.-Sperrklausel Rechte der Antragstellerin verletzt hat.\n\n                                         I.\n  1. Bereits die ursprüngliche Fassung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 1.       2\nApril 1959 (GVOBl S. 13) sah in § 11 die 5 v.H.-Sperrklausel vor. In der nunmehr geltenden Fassung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 19. März 1997 (GVOBl\n1997, S. 151) ist sie in § 10 Abs. 1 enthalten und lautet:\n\n                                § 10 Abs. 1 GKWG                                        3\n\nAn dem Verhältnisausgleich nimmt jede politische Partei oder Wählergruppe teil, für     4\ndie ein Listenwahlvorschlag aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie\nmindestens eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt\nworden ist oder sofern sie mindestens 5 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat. Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich\nwerden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorgeschlagenen politischen Partei\noder Wählergruppe erhalten haben.\n\n  2. In der 13. Legislaturperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtags war die 5       5\nv.H.-Sperrklausel Gegenstand der Beratung der vom Landtag eingesetzten \"Enquetekommission Kommunalverfassungsreform\". Diese empfahl in ihrem Schlussbericht vom 9. Juni 1993 die Sperrklausel im Kommunalwahlrecht aufrechtzuerhalten\n(LTDrucks 13/1111, S. 103). Das in der Folgezeit verabschiedete Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 22. Dezember 1995 (GVOBl 1996, S.\n33) ließ die Sperrklausel ebenso unberührt, wie die späteren Gesetze, mit denen das\naktive Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt (Gesetz zur Änderung des Gemeindeund Kreiswahlgesetzes vom 27. Februar 1997, GVOBl 1997, S. 101 ber. S. 146) und\ndie Frist für die Stichwahl hauptamtlicher Bürgermeister verlängert wurde (Gesetz zur\nÄnderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1997, GVOBl 1997, S.\n147).\n\n                                         II.\n  Die Antragstellerin hat am 4. September 1997 Organklage erhoben, mit der sie geltend macht, in ihrem Recht auf Wahlgleichheit verletzt zu sein. Der Antragsgegner\n\n\n                                         3/9\n\nhabe es in verfassungswidriger Weise unterlassen, die Sperrklausel des § 10 Abs. 1\nGKWG aufzuheben, hilfsweise abzumildern, jedenfalls zu überprüfen.\n\n  1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Rüge einer gesetzgeberischen Unterlassung sei zulässig, weil aus dem materiellen Recht eine Handlungspflicht des Gesetzgebers folge, deren Verletzung ihre Rechte beeinträchtige. Bei der 5 v.H.-\nSperrklausel handele es sich um eine Regelung, die durch die verbreiterte\nErfahrungsbasis im Umgang mit Sperrklauseln im Wahlrecht sowie insbesondere\ndurch die Einführung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte im Jahre 1995\nverfassungswidrig geworden sei. Aus dieser Änderung der Verhältnisse resultiere die\nPflicht des Gesetzgebers, diese Regelung aufzuheben. Dass der Gesetzgeber sie\ngleichwohl noch nicht aufgehoben habe, sei eine verfassungswidrige Unterlassung\nim Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG, die die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verfassung des Landes\nSchleswig-Holstein vom 13. Juni 1990, GVOBl S. 391 - LV - und Art. 21 Abs. 1 GG\ni.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletze.\n\n  Die Antragsfrist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG sei gewahrt. Die Pflicht des Gesetzgebers zur Abschaffung der Sperrklausel sei durch die Neuregelung der Kommunalverfassung in Gestalt des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1995 entstanden,\ndurch das die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte eingeführt worden sei. Diese Regelung habe der Sperrklausel die Berechtigung entzogen. Demgemäß hätte\nder Gesetzgeber die Sperrklausel so rechtzeitig abschaffen müssen, dass die Kommunalwahlen im März 1998 auf der Grundlage der Neuregelungen hätten durchgeführt werden können. Für sie - die Antragstellerin - sei erst erkennbar geworden, dass\nder Gesetzgeber die 5 v.H.-Sperrklausel nicht abschaffen werde, als dies auch durch\ndie Änderungsgesetze vom 27. Februar 1997 und vom 18. März 1997 nicht geschehen sei. Die Antragsfrist im Organstreitverfahren habe mithin nicht vor dem 3. April\n1997, dem Tag der Bekanntgabe des Gesetzes vom 18. März 1997, mit dem das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zuletzt geändert worden sei, zu laufen begonnen.\n\n 2. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit bedürfe eines sachlichen Grundes. Als solcher komme in Bezug auf den Erfolgswert der Wählerstimmen\ndurch die 5 v.H.-Sperrklausel allein die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Parlamente und kommunalen Vertretungskörperschaften in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 104 <115 f.>) habe die Erforderlichkeit einer Sperrklausel\nim Kommunalwahlrecht vor allem mit der Notwendigkeit stabiler Mehrheitsverhältnisse für die Wahl der Bürgermeister und Landräte begründet, die durch eine übermäßige \"Parteienzersplitterung\" in den Gemeindevertretungen und Kreistagen gefährdet\nwerden könnten. Durch die Einführung der Direktwahl der kommunalen Verwaltungsspitzen sei das zentrale Element entfallen, auf das die 5 v.H.-Sperrklausel in § 10\nAbs. 1 GKWG gestützt werde. Bei der Einführung der Direktwahl der Bürgermeister\nund Landräte in das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht habe der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (NVwZ 1995, S. 579 <581 f.>) eine Pflicht des\nGesetzgebers zur Überprüfung der Sperrklausel festgestellt. Der schleswig-\n\n\n                                          4/9\n\nholsteinische Gesetzgeber sei dieser Pflicht nicht nachgekommen; er habe sich mit\nder Frage der Fortgeltung der Sperrklausel im Kommunalwahlrecht nicht beschäftigt.\n\n                                         III.\n Der Antragsgegner und die Landesregierung von Schleswig-Holstein halten in ihrer       10\nStellungnahme die Anträge für unzulässig, weil ein Unterlassen des Gesetzgebers im\nOrganstreitverfahren nur gerügt werden könne, wenn gegen in der Verfassung ausdrücklich normierte Handlungspflichten verstoßen worden sei. Die Verletzung von\nungeschriebenen, sich aus der Verfassung indirekt ergebenden Prüfungs-, Nachbesserungs- und Handlungspflichten des Gesetzgebers könne nicht Gegenstand des Organstreitverfahrens sein, da eine Verletzung solcher Pflichten stets behauptet werden könne und damit eine uferlose, von den gesetzgebenden Körperschaften nicht\nmehr beherrschbare Ausdehnung möglicher Prüfungsgegenstände im Organstreit zu\nbefürchten sei.\n\n  Die Anträge seien zudem verfristet. Die Frist nach § 73 Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 64    11\nAbs. 3 BVerfGG habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in welchem der Gesetzgeber das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz \"umfassend in den Blick genommen\" habe. Dies sei nicht erst durch die Novellen im Jahre 1997, die mit der 5 v.H.-\nSperrklausel nicht zusammenhängende Details geregelt hätten, sondern bereits\ndurch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 (GVOBl 1996, S. 33) geschehen. Schon\ndamals habe der Gesetzgeber das Kommunalwahlrecht umfassend novelliert und\ninsbesondere die Direktwahl der kommunalen Verwaltungsspitzen eingeführt. Dadurch habe er zugleich zu erkennen gegeben, dass er die Sperrklausel nicht revidieren werde. Die Frist habe deshalb am 11. Januar 1996 mit der Bekanntmachung des\nGesetzes vom 22. Dezember 1995 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei der\nAntragstellerin erkennbar gewesen, dass der Gesetzgeber die Sperrklausel nicht abschaffen oder ändern und sie auch keiner weiteren Überprüfung unterziehen werde.\n\n                                         B.\n Die Organklage ist unzulässig. Die parteifähige Antragstellerin (vgl. BVerfGE 60, 53   12\n<62>) hat die in § 73 Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG bestimmte Frist\nversäumt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin der Sache nach dagegen wendet, dass es der Antragsgegner unterlassen habe, die Regelung über die\n5 v.H.-Sperrklausel aufzuheben, abzumildern oder nochmals zu überprüfen, oder\naber dagegen, dass der Antragsgegner gesetzgeberische Maßnahmen unter Beibehaltung dieser Sperrklausel getroffen habe. Aus diesem Grunde kann hier die von einigen Landesverfassungsgerichten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl 1972, S. 783\n<784 f.>; VerfGH Nordrhein-Westfalen, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 2001, S. 64 <65>) bejahte, vom Bundesverfassungsgericht\nbislang aber noch nicht entschiedene Frage, ob bloße Unterlassungen des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens überhaupt angreifbar sind (vgl. BVerfGE\n92, 80 <87>), weiter offen bleiben.\n\n\n\n                                          5/9\n\n                                          I.\n  Richtet sich der Antrag der Sache nach dagegen, dass der Antragsgegner durch eine Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG Rechte der Antragstellerin verletzt\noder unmittelbar gefährdet habe, kommt als eine solche Maßnahme nur das Gesetz\nzur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 22. Dezember 1995 (GVOBl\n1996, S. 33) in Betracht. Hierdurch ist die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte\neingeführt worden, ohne dass zugleich etwas an der in § 10 Abs. 1 GKWG bestimmten Sperrklausel geändert worden ist. Eine Organklage der Antragstellerin gegen das\nGesetz vom 22. Dezember 1995 wahrt nicht die Sechsmonatsfrist, binnen deren eine\nsolche Klage erhoben werden muss. Nach § 73 Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 64 Abs. 3\nBVerfGG beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist. Ein Gesetz gilt mit der Verkündung als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 <10>; 24, 252 <258>; 64, 301 <316>; 92, 80 <87>). Das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts wurde am 11. Januar 1996\nverkündet. Die Frist zur Antragstellung lief deshalb am 11. Juli 1996 ab. Die Antragsschrift ist aber erst am 5. September 1997 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.\n\n  An dieser Beurteilung ändert nichts, dass das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 22. Dezember 1995 erstmals bei den Kommunalwahlen\n1998 angewendet worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1989 (vgl. BVerfGE 80, 188 <209 ff.>) entschieden, dass eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags erst von dem Zeitpunkt an\nals Maßnahme im Sinne von § 64 BVerfGG zu beurteilen sei, in dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag. Wahlgesetze jedoch\nbetreffen bereits vom Zeitpunkt ihrer Verkündung an unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status der Parteien. Zum Begriff der Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1\nGG gehört grundsätzlich der Wille, an Wahlen teilzunehmen (§ 2 PartG - vgl.\nBVerfGE 24, 260 <263>; 79, 379 <384>; 89, 266 <269 f.>; 92, 80 <88>). Daher führt\nbereits der Erlass der Wahlgesetze zu einer rechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin. Sieht sich eine Partei durch ein Wahlgesetz in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt oder unmittelbar gefährdet, so kann sie dies im Organstreit geltend machen, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit einer bestimmten Wahl bestehen muss.\nDie Durchführung der Wahl berührt den Status der Parteien nicht, sie bringt lediglich\nim Wahlrecht angelegte Vor- und Nachteile zur Wirkung (BVerfGE 92, 80 <88 f.>\nm.w.N.).\n\n  Neben dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 22. Dezember 1995 kommen andere Gesetze als Anknüpfungspunkte für die Berechnung\nder Antragsfrist nicht in Betracht. Die Änderungsgesetze zum Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vom 27. Februar 1997 (Herabsetzung des aktiven Wahlalters) und vom\n18. März 1997 (Verlängerung der Frist für die Stichwahl hauptamtlicher Bürgermeister) scheiden aus, weil sie in keinem Zusammenhang mit der 5 v.H.-Sperrklausel stehen.\n\n\n                                          6/9\n\n                                          II.\n  Geht man davon aus, dass sich die Antragstellerin der Sache nach gegen ein Unterlassen des Antragsgegners wendet und unterstellt man die Statthaftigkeit einer Organklage gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers, so hat die Antragstellerin die Antragsfrist nach der Regelung des § 73 Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG\nebenfalls versäumt. Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber die als unerfüllt gerügte Handlungspflicht nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd\nnicht befolgt hat (fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 <89>).\n\n  Die Ausschlussfrist des § 73 Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG dient dem       17\nErfordernis, im Organstreitverfahren angreifbare Rechtsverletzungen im Interesse\nder Rechtssicherheit nach einer bestimmten Zeit außer Streit zu stellen (vgl. BVerfGE\n80, 188 <210>). Dieses Interesse besteht auch bei fortdauerndem gesetzgeberischen Unterlassen. Wann in einem solchen Fall die Antragsfrist zu laufen beginnt,\nlässt sich nicht generell und für alle Fallgestaltungen festlegen. Die Frist wird aber\nspätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar und eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der\nRechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE\n92, 80 <89>; stRspr).\n\n 1. Der Antragsgegner hat das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts 1995 vom 22. Dezember 1995 erlassen. Am 11. Januar 1996 wurde es verkündet. Dadurch hat er es für die Antragstellerin erkennbar abgelehnt, die Regelung\nüber die 5 v.H.-Sperrklausel aufzuheben, abzumildern oder nochmals zu überprüfen.\n\n Die Antragstellerin macht selbst geltend, der Antragsgegner habe eine Änderung          19\nder für die Zulässigkeit der 5 v.H.-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht von\nSchleswig-Holstein maßgeblichen Rechtslage bewirkt, indem er die Direktwahl der\nBürgermeister und Landräte einführte. Denn dadurch habe er den Vertretungskörperschaften jene zentrale Kompetenz entzogen, deren Wahrnehmung die Sperrklausel\nbislang auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sichern sollen. Durch diese Änderung der Rechtslage sei der Antragsgegner verpflichtet worden, die Sperrklausel mit ihrer die Wahlgleichheit einschränkenden Wirkung aufzuheben, abzumildern oder zu überprüfen.\n\n  Folgt man der Antragstellerin in dieser Argumentation, so muss diese Gesetzesänderung zugleich als erkennbare Weigerung verstanden werden, in der von der Antragstellerin verlangten Weise tätig zu werden. Ändert der Gesetzgeber Vorschriften,\ndie bisher zur Begründung der Sperrklausel dienten, so bringt er damit zum Ausdruck, dass er die durch die Rechtsänderung herbeigeführte Rechtslage nicht für verfassungswidrig hält und sich nicht zu weiteren Rechtsänderungen veranlasst sieht.\nDies macht er mit Verkündung des Änderungsgesetzes deutlich; zu diesem Zeitpunkt\ngilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 16, 6 <18 f.>; 24, 252\n<258>). Folglich war der Antragstellerin bereits mit Verkündung des Gesetzes zur\nÄnderung des kommunalen Verfassungsrechts am 11. Januar 1996 die endgültige\n\n\n                                          7/9\n\nWeigerung des Gesetzgebers erkennbar, die in § 10 Abs. 1 GKWG bestimmte Sperrklausel als Folge der Einführung der Direktwahl der kommunalen Verwaltungsspitzen\naufzuheben, abzumildern oder nochmals zu überprüfen.\n\n  2. Im vorliegenden Fall hatte sich die Weigerung des Antragsgegners, in der durch   21\ndie Antragstellerin begehrten Weise tätig zu werden, schon im Gesetzgebungsverfahren angedeutet. Der Antragsgegner hatte sich zur Vorbereitung der Kommunalverfassungsreform einer Enquetekommission bedient, deren Schlussbericht vom 9.\nJuni 1993 in den Drucksachen des Schleswig-Holsteinischen Landtags veröffentlicht\nworden ist (LTDrucks 13/1111). Darin hat die Enquetekommission unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des\nStädtebundes Schleswig-Holstein empfohlen, die 5 v.H.-Klausel aufrechtzuerhalten.\nDie Antragstellerin musste danach das Änderungsgesetz von 1995 als bewusste Entscheidung für die Beibehaltung der 5 v.H.-Sperrklausel verstehen.\n\n              Limbach                Sommer                Jentsch\n\n              Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n              Di Fabio              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2001 -\n2 BvK 1/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2001 - 2 BvK 1/97\n                - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/ks20010308_2bvk000197.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:ks20010308.2bvk000197\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/ks20010308_2bvk000197.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-08/2-bvk-1-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/ks20010308_2bvk000197.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/ks20010308_2bvk000197.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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