{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:gs20011205.2bvg000100","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"2 BvG 1/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Als Kompetenzausübungsschranke für den Bund setzt der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens wegen seiner Akzessorietät eine korrespondierende\nRechtsposition der Länder voraus. Allein der Umstand, dass das Land für den Vollzug bestimmter Gesetze zuständig ist, begründet noch keine solche Rechtsposition.\n\n\n\n\n                                       1/11","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVG 1/00 -\n\n\n\n\n                                  Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\nüber die Anträge festzustellen,\n\n1. der Bund verstößt dadurch gegen Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und\n   die grundgesetzliche Kompetenzverteilung der Artikel 83 ff. des Grundgesetzes\n   sowie den verfassungsrechtlichen Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, dass er die Erkundung des Salzstockes Gorleben als Endlager für radioaktive Stoffe\n\n2. der Bund verstößt dadurch gegen die grundgesetzliche Kompetenzverteilung\n   und den verfassungsrechtlichen Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens,\n   dass er das zwischen Bund und Ländern vereinbarte integrierte Entsorgungskonzept für radioaktive Abfälle ohne Beteiligung der Länder aufgibt,\n\nAntragstellerin: Staatsregierung des Freistaates Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                 Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80593 München\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr. Fritz Ossenbühl,\n                    Im Wingert 12, 53340 Meckenheim -\nAntragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n                 Heinrich-von-Stephan-Straße 1, 53175 Bonn\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Georg Hermes,\n                    Egenolffstraße 21, 60316 Frankfurt am Main -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                    Präsidentin Limbach,\n                                    Sommer,\n                                    Jentsch,\n                                    Hassemer,\n                                    Broß,\n                                    Osterloh,\n\n\n                                          2/11\n\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff\n\nam 5. Dezember 2001 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge werden verworfen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob der Grundsatz des bundesfreundlichen     1\nVerhaltens dem Bund verbietet, die Erkundung des Salzstockes in Gorleben zu unterbrechen und das so genannte integrierte Entsorgungskonzept ohne Beteiligung\nder Länder aufzugeben.\n\n                                          I.\n  1. Als Folge des 1974 von der Bundesregierung vorgelegten Entsorgungskonzepts          2\nwurden mit dem 4. Änderungsgesetz vom 30. August 1976 (BGBl I S. 2573) § 9a bis\n§ 9c in das Atomgesetz (AtG) eingefügt. § 9a Abs. 1 AtG in seiner damaligen Fassung verpflichtete die Betreiber von Kernkraftwerken, radioaktive Reststoffe vorrangig schadlos zu verwerten und nur für den Fall, dass dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht möglich, wirtschaftlich nicht vertretbar oder mit den in\n§ 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 AtG bezeichneten Zwecken unvereinbar sein sollte, sie als radioaktive Abfälle geordnet zu beseitigen. Inhalt des so genannten integrierten Entsorgungskonzepts ist es danach, die abgebrannten Brennelemente nach Zwischenlagerung wieder aufzuarbeiten und die hierbei zurückgewonnenen Kernbrennstoffe durch\nWiedereinsatz in Kernkraftwerken zu verwerten (Rückführung); die radioaktiven Abfälle werden nach Konditionierung und Zwischenlagerung endgelagert (vgl. Bericht\nder Bundesregierung zur Entsorgung der Kernkraftwerke und anderer kerntechnischer Einrichtungen vom 13. Januar 1988, BTDrucks 11/1632, S. 3, 5, 6). Das integrierte Entsorgungskonzept wurde mit Beschluss der Regierungschefs von Bund und\nLändern vom 28. September 1979 im Grundsatz bestätigt (Bulletin der Bundesregierung vom 11. Oktober 1979, Nr. 122/S. 1133). Gemäß Nummer 9 dieses Beschlusses wurden die am 6. Mai 1977 von den Regierungschefs von Bund und Ländern\nfestgelegten \"Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke\" neu gefasst\nund am 19. März 1980 bekannt gemacht (BAnz. Nr. 58 vom 22. März 1980; Anlage 2\nzu BTDrucks 11/1632).\n\n  Seit seiner Einführung im Jahre 1976 sieht § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG vor, dass der        3\nBund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die\nLänder Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten haben. Für radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken bestimmt die Strahlenschutzverordnung allerdings, dass sie an Landessammelstellen nur dann abgeliefert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies\nzugelassen hat; anderenfalls sind die Betreiber der Kernkraftwerke zur privaten Zwi-\n\n\n                                         3/11\n\nschenlagerung bis zum Abruf für die Endlagerung verpflichtet (derzeit §§ 76 Abs. 5,\n78 StrlSchV vom 20. Juli 2001, BGBl I S. 1714 <1746 f.>; zuvor §§ 82 Abs. 2, 86\nStrlSchV vom 30. Juni 1989, BGBl I S. 1321 <1346 f.>).\n\n  Als mögliches Endlager für radioaktive Abfälle wurde vom Bund der Salzstock in        4\nGorleben erkundet. Gemäß Nummer 6 des Beschlusses vom 28. September 1979\nsollte die Erkundung des Salzstockes in Gorleben auf seine Eignung als Endlager\n\"zügig\" vorangeführt werden, \"so daß die für die notwendigen Entscheidungen erforderlichen Kenntnisse über den Salzstock in der zweiten Hälfte der 80er Jahre vorliegen\". Gemäß Nummer 7 sollten die Anlagen des Bundes zur Sicherstellung der Endlagerung der radioaktiven Abfälle \"spätestens zum Ende der 90er Jahre\nbetriebsbereit\" sein.\n\n  Nachdem bis 1998 von der grundsätzlichen Eignung des Salzstockes in Gorleben          5\nausgegangen worden war, sieht die heutige Bundesregierung angesichts der internationalen Diskussion und der Weiterentwicklung des Stands von Wissenschaft und\nTechnik und der allgemeinen Risikobewertung die Notwendigkeit, die Eignungskriterien für ein Endlager fortzuentwickeln und die Konzeption für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu überarbeiten. Eine weitere Erkundung des Salzstockes in Gorleben\nkönne zur Klärung der dabei aufgeworfenen Fragen nichts beitragen (Erklärung des\nBundes zur Erkundung des Salzstockes Gorleben, Anlage 4 zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni\n2000, NVwZ-Beilage IV zu Heft 10/2000). Nummer IV. 4. der am 14. Juni 2000 paraphierten und am 11. Juni 2001 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen lautet deshalb:\n\nDie Erkundung des Salzstockes in Gorleben wird bis zur Klärung konzeptioneller          6\nund sicherheitstechnischer Fragen für mindestens 3, längstens jedoch 10 Jahre unterbrochen.\n\n Das Moratorium wird bereits umgesetzt. Nach dem Zeitplan der Bundesregierung           7\nsoll ein Endlager etwa im Jahr 2030 zur Verfügung stehen.\n\n 2. Seit der Änderung des § 9a Abs. 1 AtG durch das Gesetz vom 19. Juli 1994            8\n(BGBl I S. 1618) steht die Wiederaufarbeitung radioaktiver Stoffe gleichrangig neben\nder direkten Endlagerung (Entsorgung ohne Wiederaufarbeitung). Die heutige Bundesregierung sieht jedoch das Konzept der Wiederaufarbeitung radioaktiver Stoffe\nals gescheitert an. Nummer IV. 2. der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 lautet deshalb:\n\nDie Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von KKW wird ab dem                 9\n1.7.2005 auf die direkte Endlagerung beschränkt. ...\n\n In den Entwurf eines Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sind das Verbot der Wiederaufarbeitung und die Beschränkung der Entsorgung auf die direkte Endlagerung ab 1. Juli\n2005 aufgenommen worden (BTDrucks 14/6890, Art. 1, Ziff. 9 a) bb)).\n\n\n                                        4/11\n\n  Die Bundesregierung hat sich vor ihrer in der Vereinbarung zum Ausdruck gebrachten Entschließung zur Aufgabe des integrierten Entsorgungskonzepts mit den Ländern nicht ins Benehmen gesetzt.\n\n  3. Am 15. Juni 2000 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen den Text der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 übermittelt.\n\n                                         II.\n  1. Die Staatsregierung des Freistaates Bayern hat mit dem beim Bundesverfassungsgericht am 13. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 12. Dezember\n2000 die aus dem Rubrum ersichtlichen Feststellungen beantragt. Zur Begründung\nträgt sie vor:\n\n  a) Eine Pflicht des Bundes zur zügigen und kontinuierlichen Erkundung eines Endlagers ergebe sich bei sachgerechter Auslegung bereits aus § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG,\ndessen Missachtung zugleich einen Verstoß gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte\nGesetzesbindung bedeute. Verfassungsrechtliche Grundlage für eine Pflicht zur zügigen und kontinuierlichen Erkundung seien die aus den Grundrechtsverbürgungen\n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende Pflicht des Staates zum Schutz der Bevölkerung\nvor radioaktiver Strahlung sowie die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, aus der\nhinsichtlich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen ein Optimierungsgebot\nund ein Untermaßverbot herzuleiten seien. Die Verletzung von Grundrechten könnten die Länder im Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht zwar nicht\ngeltend machen. Es könne dahinstehen, ob dies auch für die Staatszielbestimmung\ndes Art. 20a GG gelte. Jedenfalls habe der Bund aber gegen den Verfassungsgrundsatz der \"Bundestreue\" verstoßen. Dieser sei zwar akzessorisch zu einem Bund und\nLand umschließenden Verfassungsrechtsverhältnis, das Bundesverfassungsgericht\nhabe aber in seiner bisherigen Rechtsprechung den Akzessorietätsgrundsatz zuweilen selbst durchbrochen. Ausreichend als Verfassungsrechtsverhältnis sei im vorliegenden Fall die Verbundverwaltung von Bund und Ländern im Bereich der Endlagerung, nämlich die Zuständigkeit des Bundes für die Endlagerung in bundeseigener\nVerwaltung und die der Länder für die Zwischenlagerung in Bundesauftragsverwaltung. Bund und Länder seien insoweit in ein Verhältnis wechselseitigen Aufeinanderangewiesenseins gedrängt. Auch wenn die Verbundverwaltung erst durch einfachgesetzliche Anordnung (§ 22 bis § 24 AtG) zustande komme, begründe sie ein\nVerfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern, weil sie auf der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung der Art. 30, 83 ff., 87 Abs. 3 Satz 1, 87c GG\nbasiere.\n\n  Der Grundsatz der \"Bundestreue\" setze dem Gebrauchmachen von Zuständigkeiten eine Schranke. Wenn der Bund als Kompetenzinhaber keine berechtigten Interessen verfolge oder überwiegende Belange der Länder oder eines Landes entgegenstünden und die Rechtsausübung zu einer gravierenden Störung der\nbundesstaatlichen Ordnung führen würde, sei die bundesstaatliche Treuepflicht ver-\n\n\n                                        5/11\n\nletzt. Die von der Bundesregierung aufgeworfenen Fragen rechtfertigten kein Moratorium, so dass sich der Bund nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen könne. Als\nBelang der Länder sei durch die Unterbrechung der Erkundung und die damit verzögerte Endlagerung die \"Gewährleistungsverantwortung\" der Länder für die (von privater Seite zu erfüllende) Zwischenlagerung betroffen. Da damit gerechnet werden\nmüsse, dass mit der Stilllegung und dem Abbau von Kernkraftwerken die Ablieferungspflichtigen nicht mehr zu ermitteln seien, könnte sich die Gewährleistungsverantwortung zu einer Erfüllungsverantwortung verdichten. Angesichts der von der\nAntragsgegnerin beabsichtigten und durch die verzögerte Endlagerung bedingten\nEinführung der Pflicht der Kernkraftwerksbetreiber zur Errichtung standortnaher Zwischenlager seien die Länder vor allem unter Sicherheitsaspekten verstärkt gefordert.\nDem Antragsteller falle neben der Verantwortung für die Zwischenlagerung auch die\ngesamte Atomaufsicht zu. Durch das Moratorium werde somit die durch § 9a Abs.\n3 Satz 1 AtG vorgegebene Verantwortungs- und Verwaltungslast gravierend in der\nWeise verschoben, dass der Bund sich seiner Entsorgungsverantwortung für lange\nZeit entledige und diese ohne rechtfertigenden Grund auf die Länder verlagere.\n\n  b) Es sei bislang einhellige Auffassung gewesen, dass die Aufgabe der atomaren         16\nEntsorgung angesichts des Sachzusammenhangs im Aufgabenvollzug nur im Konsens zwischen Bund und Ländern durchgeführt werden könne. So sei das integrierte\nEntsorgungskonzept der Bundesregierung am 28. September 1979 von Bund und\nLändern einstimmig bestätigt und die Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke seien entsprechend neu gefasst worden. Aus der \"Bundestreue\" ergebe\nsich durch den sachlich bedingten Zwang zur Zusammenarbeit sowie durch Verhandlungen im Sinne eines vorangegangenen Tuns die Pflicht zur Abstimmung und Zusammenarbeit. Indem der Bund das integrierte Entsorgungskonzept ohne Beteiligung der Länder aufgebe, obwohl sich damit zu Lasten der Länder ein\nParadigmenwechsel in der Verantwortung für die Entsorgung ergebe, verletze er den\nGrundsatz der \"Bundestreue\".\n\n 2. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.\n\n a) Der Beschluss vom 28. September 1979 sei eine politische Bestätigung des Entsorgungskonzepts der Bundesregierung gewesen. Seitdem seien durch die Aufgabe\nder Projekte Schneller Brüter und Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf sowie\ndurch die gesetzliche Gleichstellung von Wiederaufarbeitung und direkter Endlagerung im Jahr 1994 wesentliche Änderungen eingetreten.\n\n  Für den Antrag zu 1. fehle es an einer Antragsbefugnis, weil die Grundrechte und       19\nArt. 20a GG keine Rechte der Länder begründeten. Der Grundsatz der \"Bundestreue\" sei akzessorisch. Er führe nicht zu der verfassungsrechtlichen Pflicht, einfaches Recht (§ 9a Abs. 3 Satz 1 AtG) zu beachten. Die Verbundverwaltung sei weder    ein    eigenständiger     Verwaltungstyp      noch    begründe     sie      ein\nVerfassungsrechtsverhältnis.\n\n\n\n                                         6/11\n\n Abgesehen davon sei das Moratorium sachlich gerechtfertigt. Auch fehle es an           20\nnachteiligen Folgen des Moratoriums für die Antragstellerin. Da die Zwischenlagerung Pflicht der Betreiber sei, treffe das Land nur die Durchführung von Baugenehmigungs- und Aufsichtsverfahren. Dies sei die reguläre Pflicht zum Vollzug des Atomgesetzes, die Ausgabenlasten trage gemäß Art. 104a Abs. 2 GG der Bund.\n\n  b) Hinsichtlich des Antrags zu 2. fehle es an einer konkreten rechtserheblichen       21\nMaßnahme, weil weder der Beschluss vom 28. September 1979 noch der Beschluss\nüber die Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge Rechtswirkungen entfalteten. Gleiches müsse deshalb auch für die Aufgabe des integrierten Entsorgungskonzepts gelten. Auch das Unterlassen einer Beteiligung sei nur dann rechtlich relevant, wenn die\nBeteiligung im Zusammenhang mit der Vorbereitung rechtserheblicher Maßnahmen\nzu erfolgen habe, was hier nicht der Fall sei.\n\n 3. Die Hessische Landesregierung teilt die Auffassung der Antragstellerin.             22\n\n                                         B.\n Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen.                                          23\n\n                                         I.\n Verfahrensgegenstand im Bund-Länder-Streit gemäß § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1               24\nBVerfGG kann auch eine Unterlassung des Antragsgegners sein. Die Antragstellerin\nrügt im Schwerpunkt ein Unterlassen; denn sie greift die Unterbrechung der Erkundung des Salzstockes in Gorleben und die Nichtbeteiligung der Länder bei der Aufgabe des integrierten Entsorgungskonzepts für radioaktive Abfälle durch die Antragsgegnerin an.\n\n Der Antrag ist auch fristgemäß binnen sechs Monaten gestellt (§ 69 i.V.m. § 64 Abs.    25\n3 BVerfGG). Die Antragsgegnerin hat die Entschließung zum Moratorium in Nummer\nIV. 4. und zur Aufgabe des Entsorgungskonzepts in Nummer IV. 2. der Vereinbarung\nvom 14. Juni 2000 kenntlich gemacht; dies kann deshalb der Antragstellerin nicht\nvorher bekannt geworden sein.\n\n                                         II.\n  Die Antragstellerin hat ihre Antragsbefugnis nicht darzulegen vermocht. Im Verfahren des Bund-Länder-Streits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG sind\nals Streitgegenstand Maßnahmen oder Unterlassungen vorausgesetzt, die innerhalb\neines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden können (BVerfGE 81, 310 <329>; 92, 203 <226>; 95, 250 <262>; stRspr). Es\nist nichts dafür ersichtlich, dass dem Freistaat Bayern eine im Grundgesetz wurzelnde Rechtsposition auf \"zügige und kontinuierliche Erkundung\" des Endlagers Gorleben (Antrag zu 1.) oder auf Beteiligung bei der Änderung des Entsorgungskonzepts\n(Antrag zu 2.) gegenüber dem Bund zustehen könnte.\n\n\n\n                                         7/11\n\n  1. a) Die Antragstellerin kann sich auf die Verletzung von Grundrechten, des Art.     27\n20a GG und des Art. 20 Abs. 3 GG nicht berufen, weil ein Land vom Bund nur die\nAchtung solcher Verfassungsnormen verlangen kann, die die Bundesgewalt in ihrer\nAuswirkung auf das Verfassungsleben der Länder beherrschen und damit eine rechtliche Beziehung zwischen Bundesgewalt und Landesgewalten herstellen (BVerfGE\n81, 310 <333>). Die genannten Bestimmungen des Grundgesetzes prägen aber das\nföderative Bund-Länder-Verhältnis nicht.\n\n  aa) Die Länder sind nicht Träger von Grundrechten, und sie können auch nicht deshalb, weil sie Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnehmen, Sachwalter des\nEinzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte sein. In der bundesstaatlichen\nOrdnung des Grundgesetzes begründen die Grundrechte nicht selbständige Kompetenzen, sondern binden nur bei der Wahrnehmung von Kompetenzen (BVerfGE 81,\n310 <334>). Ein Ausnahmefall, wie er für die Rundfunkfreiheit wegen der fundamentalen Bedeutung für das verfassungsrechtliche Leben in den Ländern begründet wurde (BVerfGE 12, 205 <259 ff.>), ist von der Antragstellerin nicht behauptet und liegt\nhier auch nicht vor.\n\n bb) Die von der Antragstellerin ebenfalls angeführte Bestimmung des Art. 20a GG        29\nprägt das föderative Bund-Länder-Verhältnis nicht. Der Umstand, dass auch der\nBund bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten Staatszielbestimmungen ebenso\nwie Grundrechte zu beachten hat, begründet keine verfassungsrechtliche Rechtsposition, auf die sich ein Land gegenüber dem Bund berufen kann. Im Hinblick darauf\nkann offen bleiben, ob sich aus Art. 20a GG überhaupt ein Gebot zur zügigen und\nkontinuierlichen Erkundung eines Endlagers ableiten ließe.\n\n cc) Die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz     30\nund Recht ist eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips, das dem Land ebenfalls\nkeine Rechtsposition gegenüber dem Bund verleiht. Vor allem kann die einfachgesetzliche Pflicht des Bundes zur Einrichtung eines Endlagers aus § 9a Abs. 3 Satz\n1 2. Halbsatz AtG nicht über Art. 20 Abs. 3 GG zu einer verfassungsrechtlichen\nPflicht gegenüber dem Land erhöht werden.\n\n b) Den Ländern kommt nach der Zuständigkeitsverteilung der Art. 83 ff. GG keine        31\nverfassungsrechtliche Position bei der Regelung der Endlagerung zu.\n\n  aa) Endlagerstätten werden auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG in bundeseigener Verwaltung erkundet. Dem Bund steht für die Erzeugung und Nutzung\nder Kernenergie zu friedlichen Zwecken einschließlich der Beseitigung radioaktiver\nStoffe die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11a\nGG zu. Er ist deshalb gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG berechtigt, für diese Angelegenheiten selbständige Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz zu errichten. Es\nhandelt sich dabei um einen Fall der fakultativen Bundesverwaltung. Der Bund kann\ndurch die Errichtung der Bundesoberbehörde, der er bestimmte Aufgaben zuweist,\ndie Verwaltungszuständigkeit an sich ziehen und gleichzeitig insoweit die Verwaltungshoheit der Länder nach Art. 83 GG beenden. Es ist nicht erforderlich, dass die\n\n\n                                         8/11\n\nVerwaltungszuständigkeit des Bundes im Grundgesetz schon anderweitig begründet\noder zugelassen ist (BVerfGE 14, 197 <210>). Der Bund hat von seinen Kompetenzen durch § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG Gebrauch gemacht und durch Gesetz vom 9. Oktober 1989 (BGBl I S. 1830) das Bundesamt für Strahlenschutz errichtet (zuvor war die\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig).\n\n bb) Die Antragstellerin hat auch nicht darzulegen vermocht, dass die von ihr behauptete \"Verbundverwaltung\" zwischen Bund und Land ihr eine verfassungsrechtliche Position gegenüber dem Bund vermittle. Sie übersieht, dass ein wie auch immer\ngeartetes Zusammenwirken von Bund und Land nach Maßgabe der §§ 22, 23 und 24\nAtG und speziell im Bereich der Entsorgung nach § 9a Abs. 3 AtG ausschließlich\ndurch ein einfaches Bundesgesetz und nicht durch die Verfassung begründet wäre.\n\n c) Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht des Bundes auf die Länder, die von diesen im Bund-Länder-Streit\neingeklagt werden könnte, berufen.\n\n Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ist nach ständiger Rechtsprechung           35\ndes Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103 <117> m.w.N.; 103,\n81 <88>). Er konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen Bund\nund Ländern (BVerfGE 13, 54 <75>). In einem Bund-Länder-Streit kann wegen des\nErfordernisses eines Bund und Länder umschließenden Verfassungsrechtsverhältnisses der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens nur innerhalb eines anderweitig begründeten Verfassungsrechtsverhältnisses zur Geltung kommen (BVerfGE\n103, 81 <88>). Ein im Bund-Länder-Streit geltend zu machender Anspruch der Länder gegen den Bund aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens setzt als\nAnknüpfungspunkt eine verfassungsrechtliche Rechtsposition der Länder voraus\n(BVerfGE 95, 250 <266>).\n\n  Hinsichtlich der Endlagerung liegt zwar insoweit ein Verfassungsrechtsverhältnis       36\nzwischen Bund und Ländern vor, als auf diesem Gebiet dem Bund gemäß Art. 87\nAbs. 3 Satz 1 GG, § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG die Verwaltungszuständigkeit zukommt. Die\nAntragstellerin kann hierauf aber ihre Antragsbefugnis nicht stützen, weil die Länder\ndie Verwaltungszuständigkeit des Bundes zu achten haben. Auch als Kompetenzausübungsschranke für den Bund setzt der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens wegen seiner Akzessorietät eine korrespondierende Rechtsposition der Länder\nvoraus. Allein der Umstand, dass das Land für den Vollzug bestimmter Gesetze zuständig ist, begründet noch keine solche Rechtsposition. Das Land hat zwar schon\nkraft der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung einen Anspruch auf Achtung\nseiner Zuständigkeit. Ein Anspruch darauf, vom Vollzug von Gesetzen, soweit dieser\nLandesaufgabe ist, verschont zu bleiben, besteht hingegen nicht.\n\n d) Schließlich hat die Antragstellerin auch keine verfassungsrechtliche Position, die   37\n\n\n                                         9/11\n\nGegenstand eines Bund-Länder-Streits sein könnte, in Bezug auf den Beschluss vom\n28. September 1979 darzulegen vermocht. Es ist vor allem nichts dafür ersichtlich,\ndass diesem mehr als politische Bedeutung zukommen könnte.\n\n  2. Die Antragstellerin hat auch bezüglich des Antrags zu 2. nicht vermocht, ihre Antragsbefugnis darzulegen. Sie hat keine stichhaltigen Gesichtspunkte dafür vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich, dass ihr eine im Wege des Bund-Länder-Streits durchsetzbare verfassungsrechtliche Position gegen den Bund des Inhalts\nzustehen könnte, dass dieser das integrierte Entsorgungskonzept nicht ohne Beteiligung der Länder aufgeben dürfte. Der Bund, dem für die Änderung des Entsorgungskonzepts gemäß Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 11a GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht, hat weder gegen die grundgesetzliche Kompetenzverteilung\nnoch den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen. Eine angesichts\nder Akzessorietät des Grundsatzes des bundesfreundlichen Verhaltens erforderliche\nverfassungsrechtliche Rechtsposition der Antragstellerin (BVerfGE 95, 250 <266>)\nkann weder aus deren Zuständigkeit für den mit der (privaten) Zwischenlagerung zusammenhängenden Gesetzesvollzug (dazu oben 1 c) noch aus vorangegangenem\nZusammenwirken hergeleitet werden. Der Beschluss vom 28. September 1979 bestätigte lediglich nachträglich aus Gründen politischer Opportunität ein bereits verankertes gesetzliches Entsorgungskonzept. Die davon zu unterscheidenden Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke dienen dem einheitlichen Vollzug\neines gesetzlichen Entsorgungskonzepts (vgl. Nummer I. 3. der Grundsätze, Anlage\n2 zu BTDrucks 11/1632) und legen dieses nicht fest; auch sie scheiden deshalb als\nGrund für ein vom Land zu beanspruchendes Zusammenwirken bei der Entschließung für ein neues Entsorgungskonzept aus.\n\n               Limbach                 Sommer                 Jentsch\n\n              Hassemer                  Broß                  Osterloh\n\n               Di Fabio                                      Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 -\n2 BvG 1/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 -\n                2 BvG 1/00 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                gs20011205_2bvg000100.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:gs20011205.2bvg000100\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-05/2-bvg-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"AtG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-05/2-bvg-1-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:41.431886+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-05/2-bvg-1-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2001-12-05","dockets":["2 BvG 1/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:gs20011205.2bvg000100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:gs20011205.2bvg000100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvG 1/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-05/2-bvg-1-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Als Kompetenzausübungsschranke für den Bund setzt der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens wegen seiner Akzessorietät eine korrespondierende\nRechtsposition der Länder voraus. 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