{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:fs20011211.1bvf000196","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"1 BvF 1/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVF 1/96 -\n- 1 BVR 1697/96 -\n- 1 BVR 1718/96 -\n- 1 BVR 1783/96 -\n- 1 BVR 1412/97 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                          über den Normenkontrollantrag\n\n1. des Herrn Dr. Wolfgang S c h ä u b l e, MdB,\n\n2. des Herrn Michael G l o s, MdB,\n\n3. des Herrn Dr. Reinhard G ö h n e r, MdB, und\n\n4. 276 weiterer Abgeordneter des 13. Deutschen Bundestages\n\n- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Josef Isensee,\n                     Meckenheimer Allee 150, 53115 Bonn,\n                  2. Professor Dr. Fritz Ossenbühl,\n                     Im Wingert 12, 53340 Meckenheim -\n\ngegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)\n      vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)\n\n- 1 BVF 1/96 -\n\n                     und über die Verfassungsbeschwerden\n\nI. 1. der Minderjährigen B...\n\n     und weiterer 112 Beschwerdeführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Busse und Koll.,\n                   Oxfordstraße 21, 53111 Bonn -\nunmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes\n                  über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches\n                  Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)\n\n\n\n                                         1/7\n\n- 1 BVR 1697/96 -,\n\nII. 1. des Erzbistums Berlin, vertreten durch den Erzbischof Georg Kardinal Sterzinsky,\n       Wundtstraße 48-50, 14057 Berlin-Charlottenburg,\n\n   2. des Bistums Görlitz, vertreten durch den Bischof Rudolf Müller,\n      Karl-von-Ossietzky-Straße 41, 02826 Görlitz,\n\n   3. des Bistums Magdeburg, vertreten durch den Bischof Leopold Nowak,\n      Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg,\n\n- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Peter Badura,\n                     Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel,\n                  2. Professor Dr. Christian Starck,\n                     Schlegelweg 10, 37075 Göttingen -\n\nunmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes\n                  über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches\n                  Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)\n\n- 1 BVR 1718/96 -,\n\nIII. der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,\n     vertreten durch das Konsistorium, dieses vertreten durch seinen Präsidenten\n     Dr. Runge,\n     Postfach 21 01 24, 10555 Berlin,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Christoph Link,\n                    Hindenburgstraße 34, 91054 Erlangen -\nunmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes\n                  über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches\n                  Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)\n\n- 1 BVR 1783/96 -,\n\nIV. 1. der Frau D...\n\n      und weiterer 25 Beschwerdeführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Höpken und Koll.,\n                   Giesebrechtstraße 15, 10629 Berlin -\nunmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes\n                  über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches\n                  Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)\n\n- 1 BVR 1412/97 -\n\n\n                                         2/7\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Vizepräsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem\n                                 und Bryde\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2001 beschlossen:\n\n                                        A.\n  Nachdem die Beteiligten in den Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/     1\n96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht\nihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, über den Gegenstand dieser Verfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen, unterbreitet der Senat hierfür folgenden Vorschlag:\n\n                                         I.\n Ziel der Vereinbarung sollte es sein, durch eine Änderung des Brandenburgischen      2\nSchulgesetzes die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsteller und\nBeschwerdeführer der genannten Verfahren Erklärungen abgeben, durch die die\nVerfahren beendet werden können.\n\n                                        II.\n Die Vereinbarung sollte zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern der        3\nanhängigen Verfahren auf der einen und der Landesregierung Brandenburg auf der\nanderen Seite geschlossen werden. Die Vereinbarungspartner sind dabei frei, über\ndie Festlegung der Vereinbarungsthemen und deren für die Erreichung des Vereinbarungsziels notwendige inhaltliche Ausgestaltung selbst und anders zu entscheiden. Ungeachtet dessen schlägt der Senat eine Vereinbarung mit dem nachstehenden Inhalt vor:\n\n                                        III.\nVereinbarung zur Beilegung der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über        4\n die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des\n                       Brandenburgischen Schulgesetzes\n\nVereinbarung zwischen                                                                 5\n\n1. den Antragstellern und Beschwerdeführern der beim Bundesverfassungsgericht         6\nanhängigen Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96\nund 1 BvR 1412/97\n\n\n                                         3/7\n\n- im Folgenden: Antragsteller -\n\n                                        und                                              7\n\n2. der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,             8\n- im Folgenden: Landesregierung -\n\n                                     Präambel                                            9\n\nAntragsteller und Landesregierung greifen den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts auf, über den Gegenstand der vorgenannten Verfassungsstreitverfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen und damit die Voraussetzungen\ndafür zu schaffen, dass die Beteiligten verfahrensbeendende Erklärungen abgeben.\nSie schließen deshalb die folgende Vereinbarung:\n\n                                         §1\n\nDie Regelungen über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs.         11\n2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt. Außer dem Unterricht in diesem Fach kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes in\nallen Schulformen und Schulstufen erteilt werden. Ergänzend werden für die beiden\nUnterrichtsfächer Regelungen entsprechend § 2 dieser Vereinbarung getroffen.\n\n                                         §2                                             12\n\n(1) Die Landesregierung wird in den Landtag Brandenburg den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes einbringen, der folgenden Inhalt haben wird:\n\n1. Der Religionsunterricht wird in der Regel in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl    14\nvon mindestens 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.\n\n2. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden.   15\nDurch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen\nund Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.\n\n3. Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im          16\nAuftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird\ndie Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die\nPflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von 12 Schülerinnen und Schülern erreicht wird; bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt\ndie Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften\nwird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur\nreligionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht.\n\n4. Personen, die im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, können auch dann an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Branden-\n\n\n                                          4/7\n\nburg stehen.\n\n5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von        18\ndenjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes bewertet, sofern\ndie Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag der\nEltern der Schülerin und des Schülers in das staatliche Zeugnis (§ 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes) aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das\n14. Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der\nEltern. Durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die\nVersetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen\nund Berechtigungen hat.\n\n6. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht       19\nerteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.\n\n7. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr       20\nKind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des Faches\nLebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des Religionsunterrichts erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der\nVerpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.\n\n(2) Der Gesetzentwurf wird in den Landtag Brandenburg so rechtzeitig eingebracht,       21\ndass das Änderungsgesetz zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft treten\nkann.\n\n                                         §3                                             22\n\nEs ist Aufgabe einer Schiedsstelle, Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug          23\nder Vorschriften des brandenburgischen Schulrechts über das Fach\nLebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und den Religionsunterricht auszuräumen.\n\n                                         §4                                             24\n\nDie Antragsteller werden binnen eines Monats nach dem In-Kraft-Treten eines dieser Vereinbarung entsprechenden Änderungsgesetzes den Normenkontrollantrag\nund die Verfassungsbeschwerden gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zurücknehmen.\n\n                                         B.\n Im Interesse aller Beteiligten an einem baldigen Abschluss der genannten Verfassungsstreitverfahren werden die Antragsteller, Beschwerdeführer und die Landesregierung Brandenburg gebeten, gegenüber dem Bundesverfassungsgericht bis zum\n\n\n\n                                          5/7\n\n31. Januar 2002 zu erklären, ob ihnen eine einvernehmliche Verständigung auf der\nGrundlage des Vorschlags unter A III dieses Beschlusses möglich erscheint.\n\n               Papier               Jaeger                Haas\n\n                                                        Hohmann-Hömig                Steiner\n                                                        Dennhardt\n\n          Hoffmann-Riem                                   Bryde\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 11. Dezember 2001 -\n1 BvF 1/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Dezember 2001 - 1 BvF 1/96\n                - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/fs20011211_1bvf000196.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:fs20011211.1bvf000196\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-11/1-bvf-1-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-11/1-bvf-1-96","retrieved":"2026-07-10 10:48:43.769421+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-11/1-bvf-1-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-12-11","dockets":["1 BvF 1/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:fs20011211.1bvf000196","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:fs20011211.1bvf000196"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 11.12.2001 – 1 BvF 1/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-11/1-bvf-1-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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