{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:es20011217.2bve000200","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"2 BvE 2/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für\ndie strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament\nals Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38\nAbs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des\nAbgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten\nlässt.\n\n\n\n\n                                       1/22","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                   Verkündet\n- 2 BVE 2/00 -                                             am 17. Dezember 2001\n                                                           Ankelmann\n                                                           Regierungshauptsekretär\n                                                           als Urkundsbeamter\n                                                           der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                 über den Antrag,\ngemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG festzustellen, dass\n\n1. der Deutsche Bundestag die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1\n   Satz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 GG dadurch verletzt hat, dass er\n\na) mit dem \"Beschluss betreffend Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des\n   Bundestages\" in der ersten Sitzung der 14. Wahlperiode am 26. Oktober 1998\n   seine Immunität aufgehoben hat,\n\nb) in der 102. Sitzung der 14. Wahlperiode am 11. Mai 2000 die Genehmigung\n   zum Vollzug von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts Kleve vom 4. Mai 2000 gegen den Antragsteller erteilt hat,\n\nc) es unterlassen hat, gemäß Artikel 46 Absatz 4 GG die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller zu verlangen;\n\n2. der Präsident des Deutschen Bundestages die Rechte des Antragstellers aus\n   Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 GG dadurch\n   verletzt hat, dass er es unterlassen hat, einen Beschluss des Deutschen Bundestages herbeizuführen, der gemäß Artikel 46 Absatz 4 GG die Aussetzung\n   des Strafverfahrens gegen den Antragsteller verlangt;\n\nAntragsteller: Mitglied des Deutschen Bundestages Ronald Pofalla,\n               Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, Mauerstraße 29, Haus I,\n               11011 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Peter Schneider,\n                    Rominteweg 1, 30559 Hannover -\n\n\n\n                                         2/22\n\nAntragsgegner: 1. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten,\n                  Platz der Republik 1, 11011 Berlin,\n\n                2. Präsident des Deutschen Bundestages\n                   Platz der Republik 1, 11011 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Martin Morlok,\n                    Poßbergweg 51, 40629 Düsseldorf -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Anträge zu 1. a) und 2. werden verworfen.\nIm Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Das Organstreitverfahren betrifft die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten.   1\n\n                                        I.\n Der 14. Deutsche Bundestag beschloss in seiner ersten Sitzung am 26. Oktober        2\n1998, die Geschäftsordnung einschließlich ihrer Anlagen, soweit sie vom Deutschen\nBundestag zu beschließen sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n1980 (BGBl I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. Februar 1998\n(BGBl I S. 428), zu übernehmen (vgl. BTDrucks 14/1; Plenarprotokoll 14/1 S. 15 D).\nZu den Anlagen der Geschäftsordnung gehört seit der 5. Wahlperiode ein \"Beschluss\ndes Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des\nBundestages\". In dem Beschluss heißt es:\n\n1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die            3\nDurchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen\nStraftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1\n\n\n                                        3/22\n\nStGB) politischen Charakters handelt. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall\nfrühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingeleitet werden. ...\n\n2. Diese Genehmigung umfasst nicht                                                    4\n\na) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung,\n\n...                                                                                   6\n\nc) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.\n\n...                                                                                   8\n\n5. Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme gegen           9\nein Mitglied des Deutschen Bundestages genehmigt, ist der Präsident beauftragt,\ndie Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, dass beim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des Bundestages und - falls die Vollstreckung in\nRäumen des Bundestages erfolgen soll - ein zusätzlicher Vertreter des Präsidenten\nanwesend sind; das Mitglied des Bundestages benennt der Präsident im Benehmen\nmit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des Bundestages, gegen das der\nVollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.\n\n...                                                                                  10\n\n Die Geschäftsordnung enthält in Immunitätsangelegenheiten folgende Verfahrensregelungen:\n\n                         § 107 Immunitätsangelegenheiten                             12\n\n(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an        13\nden Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.\n\n(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der         14\nImmunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese\nGrundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.\n\n...                                                                                  15\n\n(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten\nunmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.\n\n  Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschloss zu         17\nBeginn der Wahlperiode - wie in den vorangegangenen Wahlperioden - Grundsätze\nin Immunitätsangelegenheiten (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). In diesen heißt es:\n\n\n\n                                        4/22\n\n...                                                                                      18\n\n3. Stellung der betroffenen Mitglieder des Bundestages                                   19\n\nIn Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Bundestages im Bundestag das Wort zur Sache nicht erhalten; von ihm gestellte Anträge auf Aufhebung\nseiner Immunität bleiben unberücksichtigt.\n\n4. Beweiswürdigung                                                                       21\n\nDer Bundestag darf nicht in eine Beweiswürdigung eintreten. Das Immunitätsrecht          22\nbezweckt, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Bundestages sicherzustellen. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität ist\neine politische Entscheidung und darf ihrem Wesen nach kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Recht oder Unrecht,\nSchuld oder Nichtschuld geht. Der Kern der erwähnten politischen Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und\nden Belangen der anderen hoheitlichen Gewalten. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich der Erfüllung eines Unrechttatbestandes eingetreten\nwerden.\n\n...                                                                                      23\n\n Nach Nr. 192a Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung (BAnz Nr. 112 vom 12. Juni\n1998) umfasst die allgemeine Genehmigung nach Nr. 1 des Bundestagsbeschlusses\nnicht den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme in dem\ngenehmigten Verfahren. Insoweit sind die Staatsanwaltschaften angewiesen, gemäß\nNr. 192 Abs. 1 RiStBV einen Beschluss des Bundestags im Einzelfall herbeizuführen.\n\n                                          II.\n Der Antragsteller ist Mitglied des 14. Deutschen Bundestags. Er gehört der Fraktion     25\nder CDU/CSU an. Für den Fall eines Wahlsieges der CDU bei der Landtagswahl in\nNordrhein-Westfalen am 14. Mai 2000 war er für das Amt des nordrheinwestfälischen Justizministers vorgesehen.\n\n  Mit Schreiben vom 17. April 2000 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt in Kleve dem     26\nAntragsgegner zu 2. mit, es sei beabsichtigt, gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einzuleiten. Der Anfangsverdacht ergebe sich aus einem Vergleich des von dem Antragsteller in den Jahren\n1993 bis 1997 für Immobiliengeschäfte und Kapitalanlagen aufgewendeten Vermögens und den für diesen Zeitraum in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften. Der Vergleich führe zu einem nach dem Inhalt der Steuererklärungen nicht mehr\nnachzuvollziehenden und dort nicht deklarierten Vermögenszuwachs. Es sei beabsichtigt, richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen zu erwirken.\nEr bitte, soweit erforderlich, eine Entschließung des Bundestags über die Genehmi-\n\n\n                                         5/22\n\ngung des Vollzugs der Durchsuchungen und Beschlagnahmen herbeizuführen. Vorsorglich weise er darauf hin, dass bezüglich einer möglichen Steuerverkürzung für\n1993 mit dem 18. Mai 2000 Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte.\n\n Das Schreiben ging am 28. April 2000 beim Antragsgegner zu 2. ein. Dieser leitete      27\nes am selben Tag an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiter. Der Sekretär des Ausschusses bestätigte dem Leitenden Oberstaatsanwalt den Eingang des Schreibens und wies ihn darauf hin, dass die Genehmigung\ndes Vollzugs der Durchsuchungen und Beschlagnahmen die Vorlage der gerichtlichen Anordnungen erfordere.\n\n  Am 4. Mai 2000 ordnete das Amtsgericht Kleve die Durchsuchung der Wohnräume           28\ndes Antragstellers in Weeze und Berlin, seiner Büroräume in Berlin und seines Wahlkreisbüros in Kleve sowie die Durchsuchung von Wohn- und Büroräumen seiner geschiedenen Ehefrau und in den Geschäftsräumen verschiedener Kreditinstitute an.\nMit Schreiben vom 5. Mai 2000 bat der Leitende Oberstaatsanwalt in Kleve den Antragsgegner zu 2. - nunmehr unter Beifügung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse -, eine Entschließung des Antragsgegners zu 1. über die Genehmigung des Vollzugs der angeordneten Maßnahmen herbeizuführen. Auf einstimmige\nEmpfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung\n(vgl. BTDrucks 14/3338) beschloss der Antragsgegner zu 1. am 11. Mai 2000 ohne\nAussprache und in sofortiger Abstimmung, die beantragten Genehmigungen zu erteilen (Plenarprotokoll 14/102 S. 9541 C). Die Durchsuchungen fanden noch am selben\nTag, d.h. drei Tage vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, statt.\n\n Am 12. Mai 2000 teilte der Antragsteller auf einer Pressekonferenz mit, dass er seine Vermögensverhältnisse freiwillig gegenüber der Staatsanwaltschaft offengelegt\nhabe. Den Vorwurf der Steuerhinterziehung wies er zurück.\n\n Auf die Beschwerde des Antragstellers stellte das Landgericht Kleve durch Beschluss vom 11. August 2000 rechtskräftig fest, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts rechtswidrig gewesen seien. Das Amtsgericht habe zu Unrecht den Verdacht einer Steuerhinterziehung angenommen. Die\nvon der Staatsanwaltschaft vorgelegten Ermittlungsergebnisse hätten keine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gerechtfertigt. Am 14. August 2000\nstellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Tatverdachts ein. Am 19. September 2000 entschuldigte sich der Justizminister des Landes\nNordrhein-Westfalen beim Antragsteller für das rechtswidrige Vorgehen seiner Behörden. Der zuständige Generalstaatsanwalt wurde in den einstweiligen Ruhestand\nversetzt.\n\n                                         III.\n Am 26. Oktober 2000 hat der Antragsteller das Organstreitverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung trägt er vor:\n\n\n\n\n                                         6/22\n\n  1. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag sei zulässig. Zu den Statusrechten eines Abgeordneten gehöre auch das Recht auf Immunität, das ihm\nSchutz vor Behinderungen seiner parlamentarischen Tätigkeit bieten solle. Sowohl\nder Beschluss über die generelle Aufhebung der Immunität als auch die Genehmigung der Durchsuchungen habe ihn in diesem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.\nArt. 46 Abs. 2 GG verletzt. Eine aktuelle, die Antragsfrist in Lauf setzende Betroffenheit habe der generelle Beschluss über die Aufhebung der Immunität vom 26. Oktober 1998 erst durch die Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn am 30. April 2000 erlangt. Der Antragsgegner zu 1. habe auch dadurch die Rechte des Antragstellers\nverletzt, dass er es während des gesamten Zeitraums der staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungen vom 30. April bis 14. August 2000 unterlassen habe, gemäß Art. 46\nAbs. 4 GG die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen.\n\n  Der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag sei ebenfalls zulässig. Der         33\nAntragsgegner zu 2. habe es unterlassen, unmittelbar nach Eingang des Antrags des\nLeitenden Oberstaatsanwalts in Kleve vom 17. April 2000 ein Aussetzungsverlangen\ndes Bundestags nach Art. 46 Abs. 4 GG herbeizuführen, und dadurch den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 GG verletzt.\nDer Bundestagspräsident sei verpflichtet, Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Plausibilität und Schlüssigkeit zu prüfen. Anderenfalls würde die 48-Stunden-Frist zwischen Mitteilung der Staatsanwaltschaft und Einleitung des Ermittlungsverfahrens im\nNormalfall ungenutzt verstreichen. Diese Prüfung habe der Antragsgegner zu 2. unterlassen.\n\n 2. Die Anträge seien auch begründet.                                                     34\n\n  a) Der Beschluss des Deutschen Bundestags betr. Aufhebung der Immunität von             35\nMitgliedern des Bundestags vom 26. Oktober 1998 sei verfassungswidrig. Der Verzicht auf eine Prüfung des Einzelfalls widerspreche Wortlaut sowie Sinn und Zweck\ndes Art. 46 Abs. 2 GG. Die Immunität diene nicht nur der Sicherung der Arbeits- und\nFunktionsfähigkeit des Parlaments, sondern auch dem Schutz des einzelnen Abgeordneten vor tendenziöser Verfolgung. Wie das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zeige, seien Fälle derartiger Verfolgung selbst in einem demokratischen\nRechtsstaat nicht auszuschließen. Zudem sei jeder Abgeordnete \"Vertreter des ganzen Volkes\" (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), so dass mit der Beeinträchtigung seiner Tätigkeit auch das Parlament als Ganzes an Repräsentativität verliere. Das Verfahren\nder Immunitätsaufhebung müsse deshalb auf den verfassungsrechtlichen Status des\nAbgeordneten Rücksicht nehmen und dürfe nicht vollständig zur Disposition des Parlaments gestellt werden. Dies werde durch den generellen Aufhebungsbeschluss,\nder die gebotene Einzelfallprüfung auf die lediglich theoretische Möglichkeit eines\nAussetzungsverlangens nach Art. 46 Abs. 4 GG verschiebe, nicht hinreichend gewährleistet.\n\n b) Die Genehmigung zum Vollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 11. Mai 2000 sei bereits formell verfassungswidrig, weil weder der Bundes-\n\n\n\n                                          7/22\n\ntag noch der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt hätten. Da nicht erkennbar gewesen sei, welche Steuern der Antragsteller in welcher Höhe und in welchem Zeitraum verkürzt\nhaben solle, habe hier offenkundig ein Nachfragebedarf bestanden. Außerdem sei\ndas gesamte Verfahren durch den irreführenden Hinweis im Schreiben des Leitenden\nOberstaatsanwalts vom 17. April 2000 auf eine drohende Strafverfolgungsverjährung\nbeherrscht und überschattet gewesen. Schließlich seien bei der Beschlussfassung\nschon vollendete Tatsachen geschaffen gewesen. Die parlamentarischen Beobachter seien teilweise schon zum Ort der Durchsuchung unterwegs gewesen.\n\n  Die Genehmigung sei auch materiell mit den Rechten des Antragstellers aus Art. 38     37\nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Die Entscheidung über die\nAufhebung der Immunität stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Parlaments. Der\nAbgeordnete habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Bundestag müsse einen Antrag auf Immunitätsaufhebung auf seine innere Folgerichtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen. Außerdem müsse er kontrollieren, ob der Antrag Grund zu der Annahme biete, dass sich hinter ihm unsachliche (politische)\nMotive verbergen. Schon bei den geringsten Zweifeln müsse das Verfahren bis zur\nKlärung dieser Frage nach Art. 46 Abs. 4 GG ausgesetzt werden.\n\n  Schließlich habe der Bundestag zu prüfen, ob die Ermittlungsmaßnahme verhältnismäßig sei. Hier sei der Anfangsverdacht der Steuerverkürzung im Antrag der Staatsanwaltschaft schon deshalb nicht plausibel gewesen, weil die angeblich hinterzogenen Steuern nicht bezogen auf die einzelnen Veranlagungszeiträume ausgewiesen\nworden seien. Außerdem hätte der Antragsgegner zu 1. - ähnlich wie später das\nLandgericht Kleve - der Plausibilität des angeblichen Vermögenszuwachses nachgehen müssen. Drei Tage vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen habe der Verdacht, dass es sich um eine tendenziöse Verfolgung handele, nicht fern gelegen. Die\nDurchsuchungen seien außerdem - für den Antragsgegner zu 1. erkennbar - unverhältnismäßig gewesen. Der Antragsteller sei bereit gewesen, alle benötigten Unterlagen auszuhändigen. Nach einer solchen Überprüfung der genehmigungsbedürftigen\nMaßnahme müsse das Parlament eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse einerseits und dem Eingriff in den Abgeordnetenstatus andererseits vornehmen, wobei die Schwere der Tat und der Grad des Tatverdachts ebenso\nzu berücksichtigen seien wie die Erfordernisse des öffentlichen Vertrauens in die Integrität eines Abgeordneten. Das habe der Antragsgegner zu 1. nicht getan. Den angegriffenen Entscheidungen fehle außerdem eine Begründung, ohne die eine verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht möglich sei.\n\n c) Aus den dargelegten Gründen hätte der Antragsgegner zu 1. jedenfalls von seinem Reklamationsrecht nach Art. 46 Abs. 4 GG Gebrauch machen müssen.\n\n  d) Auch der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. sei begründet. Er hätte als Erster die dargelegten Mängel des Antrags auf Genehmigung der Durchsuchungen erkennen und einen Aussetzungsbeschluss des Bundestags nach Art. 46 Abs. 4 GG\n\n\n\n                                         8/22\n\nherbeiführen müssen.\n\n                                          IV.\n Die Antragsgegner halten die Anträge für unzulässig (1.), jedenfalls aber für unbegründet (2.).\n\n  1. a) Die Anträge zu 1. a) und b) seien verfristet. Der Beschluss vom 26. Oktober       42\n1998 habe - anders als die Vorschrift der Geschäftsordnung im Urteil des Senats vom\n13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188) - bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung\nRechtswirkungen für den Antragsteller entfaltet; denn er sei von hier an nicht mehr\ndurch die Immunität vor strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geschützt gewesen.\nDer Beschluss selbst habe deshalb die 6-Monats-Frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG\nin Lauf gesetzt. Die Genehmigung der Durchsuchung durch den Beschluss des Antragsgegners zu 1. vom 11. Mai 2000 sei eine bloße Folgeentscheidung der mit dem\nBeschluss vom 26. Oktober 1998 getroffenen Verfahrensregelung.\n\n b) Der Antragsteller sei für keinen der Anträge antragsbefugt. Der Bundestag verstehe die parlamentarische Immunität nicht als Abgeordneten-, sondern als Parlamentsprivileg. Historisch habe sie sich als Organrecht des Parlaments entwickelt,\ndas dessen Existenz gegenüber der als Willkür verstandenen Machtausübung des\nKönigs schützen sollte. Art. 46 Abs. 2 GG gehe davon aus, dass der Bundestag mit\nder Aufhebung der Immunität auf ein eigenes Recht verzichte. Nur so lasse sich seine Verfügungsmacht über das Immunitätsrecht erklären. Der Abgeordnete selbst\nkönne nach allgemeiner Ansicht nicht auf seine Immunität verzichten. Praktische\nWirksamkeit gewinne die Immunität dadurch, dass der Abgeordnete sie jeder staatlichen Stelle - außer dem Bundestag selbst als dem Rechtsinhaber - entgegenhalten\nkönne. Die Immunität diene nicht dem innerparlamentarischen Minderheitenschutz,\nweil der Bundestag in Immunitätsfragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheide. Sie solle die Funktionsfähigkeit eines im Idealfall vollständig versammelten Parlaments gewährleisten; maßgeblich sei nicht die Repräsentation durch den einzelnen\nAbgeordneten, sondern die Kollektivrepräsentation durch die Gesamtheit der Abgeordneten. Schließlich sprächen auch der Grundsatz der Gewaltenteilung, der Gedanke der privilegienfeindlichen Demokratie und die zusätzliche Arbeitsbelastung des\nBundestags durch eine Individualisierung des Immunitätsrechts gegen eine Antragsbefugnis des Antragstellers.\n\n  Der mit dem Antrag zu 1. b) geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie          44\nEntscheidung über die Immunitätsaufhebung bestehe ebenfalls nicht. Eine gerichtliche Kontrolle scheitere am Mangel rechtlicher Überprüfungsmaßstäbe. Aus diesem\nGrund ergebe sich für den Antrag zu 1. c) aus Art. 46 Abs. 4 GG ebenfalls keine Antragsbefugnis.\n\n  Sie fehle auch für den Antrag zu 2.. Der Präsident des Bundestags habe im Immunitätsverfahren keine prozessualen oder materiellen Rechte von Verfassungsrang inne.\n\n\n                                          9/22\n\n c) Schließlich fehle für alle Anträge das Rechtsschutzbedürfnis. Konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller seien weder\nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n 2. Die Anträge seien zudem unbegründet.                                                  47\n\n  a) Der Beschluss vom 26. Oktober 1998 sei verfassungsgemäß. Das vom Bundestag in langer Praxis entwickelte Immunitätsverfahren sei Ausdruck parlamentarischer\nErmessensausübung im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie. Der Bundestag habe bei der antizipierten Ermessensausübung die repräsentative Zusammensetzung des Parlaments, seine Arbeitsfähigkeit, sein Ansehen, die Gleichmäßigkeit\nder Strafrechtspflege, aber auch die Interessen des betroffenen Abgeordneten zu berücksichtigen. Er differenziere nach der Schwere des Tatvorwurfs, der Eilbedürftigkeit\nfreiheitsbeschränkender Maßnahmen und vor allem der beeinträchtigenden Wirkung\nder Ermittlungsmaßnahmen auf die parlamentarische Arbeit des Abgeordneten. Die\nallgemeine Aufhebung der Immunität zu Beginn einer Legislaturperiode offenbare\nsich bei näherer Betrachtung als überschaubare, zeitlich und sachlich limitierte Freigabe dieses Rechts, die jederzeit rückholbar sei.\n\n  b) Auch der Beschluss vom 11. Mai 2000 zur Genehmigung der Durchsuchungen               49\nsei verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Da es sich bei der Immunität um ein Parlamentsprivileg\nhandele, fehle es in der Person des Antragstellers bereits an einer rechtlichen Betroffenheit. Eine Anhörung führe im Übrigen zur Notwendigkeit, sich mit den vorgebrachten Gründen bewertend auseinander zu setzen. Damit würde aber in eine Beweiswürdigung eingetreten werden, was der Bundestag nach Nr. 4 der Grundsätze in\nImmunitätsangelegenheiten ausdrücklich vermeiden wolle. Eine Durchsuchung müsse zudem überraschend erfolgen.\n\n  Als materiellrechtlicher Prüfungsmaßstab für parlamentarische Ermessensentscheidungen kämen lediglich solche Richtlinien in Betracht, die sich das Parlament selbst\nauferlegt habe. Der Geschäftsordnung, dem generellen Immunitätsaufhebungsbeschluss und den Grundsätzen in Immunitätsangelegenheiten entspreche der Beschluss vom 11. Mai 2000. Nachweislich hätten weder die zu diesem Zeitpunkt von\nder Staatsanwaltschaft bereits korrigierten Angaben bezüglich der Verjährung noch\ndie Landtagswahl eine Rolle gespielt. Das allgemeine Bestreben des Bundestags,\nnicht in laufende staatsanwaltliche oder gerichtliche Verfahren einzugreifen, stelle\nkeinen Ermessensfehler dar. Von dieser Regel im Fall des Antragstellers abzuweichen, habe es zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anlass gegeben. Das zeige\nsich auch daran, dass die Entscheidung sowohl im Ausschuss als auch im Plenum\neinstimmig getroffen worden sei. Ob der Bundestag eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen habe, sei an sich schon fraglich. Die Aussicht, möglicherweise Mitglied einer Landesregierung zu werden, schütze der Abgeordnetenstatus jedenfalls nicht. Im Übrigen sei ein milderes Mittel zur Ermöglichung\nordnungsgemäßer Ermittlungen nicht ersichtlich.\n\n\n\n                                         10/22\n\n c) Der Antrag zu 1. c) sei ebenfalls unbegründet. Eine Pflicht, gemäß Art. 46 Abs. 4   51\nGG die Aussetzung des Strafverfahrens zu verlangen, könne nur durch Umstände\nausgelöst werden, die bereits eine Aufhebung der Immunität rechtswidrig gemacht\nhätten. Dass dem Antragsgegner zu 1. bis zur Einstellung des Verfahrens am 14. August 2000 neue Umstände zur Kenntnis gelangt seien, sei weder ersichtlich noch\nvom Antragsteller behauptet.\n\n  d) Prüfungspflichten des Bundestagspräsidenten bestünden nur sehr eingeschränkt: Er sei im Wesentlichen vor Konstituierung des Immunitätsausschusses zuständig und müsse Bundestagsabgeordnete bestimmen, die im Fall einer Durchsuchung oder Beschlagnahme das Verfahren vor Ort begleiten. Die Herleitung weiterer\nPflichten sei verfassungsrechtlich unzulässig; sie würde gegen das parlamentarische\nSelbstverwaltungsrecht verstoßen. Der Antragsgegner zu 2. habe mithin keine Pflichten verletzt.\n\n                                         V.\n Die Landtage von Baden-Württemberg und von Thüringen haben zum Verfahren               53\nStellung genommen.\n\n  Der Präsident des Landtags von Baden-Württemberg hat mitgeteilt, der Landtag          54\nfasse zu Beginn der Wahlperiode einen generellen Immunitätsaufhebungsbeschluss,\nder im Wesentlichen dem des Bundestags entspreche. Der Landtag von Thüringen\nhat nach Auskunft seiner Präsidentin Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete nur\ninsoweit generell genehmigt, als es um Verkehrsdelikte geht. Im Übrigen hat er die\nEntscheidungen in Immunitätsangelegenheiten auf einen Justizausschuss übertragen.\n\n                                         VI.\n  In der mündlichen Verhandlung sind die Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, die Abgeordnete Erika Simm, der Abgeordnete Eckart von Klaeden, Mitglied des Ausschusses, und der Sekretär des Ausschusses, Ministerialrat Dr. Helmut Winkelmann, gehört worden.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n Die Anträge zu 1. a) und zu 2. sind unzulässig.                                        56\n\n  1. Der Antrag zu 1. a) ist verfristet. Gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag      57\nbinnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller\nbekannt geworden ist, gestellt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestags\nbetr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestags wurde in der ersten\nSitzung des 14. Deutschen Bundestags am 26. Oktober 1998 gefasst und in diesem\nZeitpunkt dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Abgeordneter bekannt. Die Frist\nfür einen gegen diesen Beschluss gerichteten Antrag lief deshalb am 26. April 1999\n\n\n                                        11/22\n\nab. Die Antragsschrift ist aber erst am 26. Oktober 2000 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.\n\n  Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1989          58\n(BVerfGE 80, 188 <209 ff.>) eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Bundestags\nerst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet, in dem sie bei dem Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen\nvermag. Dieser Zeitpunkt könne mit dem Erlass der Vorschrift zusammenfallen. Er\nkönne aber auch erst danach liegen. Das sei dann der Fall, wenn die Bestimmung an\nrechtliche Voraussetzungen anknüpfe, die sich in der Person des Antragstellers erst\nspäter verwirklichten. Von da an laufe auch die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG (vgl.\nBVerfGE 92, 80 <88>).\n\n  Auch nach diesen Grundsätzen ist nicht - wie der Antragsteller meint - die Einleitung   59\ndes gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens als Zeitpunkt für den Fristbeginn anzusetzen. Denn nicht erst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt zu einer\naktuellen rechtlichen Betroffenheit des Abgeordneten. Unmittelbar rechtlich betroffen\nwird er in seinem Status schon durch den zu Beginn der Wahlperiode gefassten Beschluss über die generelle Aufhebung der Immunität selbst. Sieht sich ein Abgeordneter durch die generelle Freigabe der Ermittlungstätigkeit in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt, etwa weil die Genehmigung ohne Prüfung des Einzelfalls erteilt\nwerde oder weil die Frist zwischen Zugang der Mitteilung der Staatsanwaltschaft und\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens mit 48 Stunden zu kurz bemessen sei, kann er\ndies im Organstreitverfahren geltend machen, ohne dass es eines konkreten Zusammenhangs mit einem bestimmten Ermittlungsverfahren bedarf (vgl. BVerfGE 92, 80\n<88>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März\n2001 - 2 BvK 1/97 - S. 9). Hat der Bundestag die Genehmigung allgemein im Vorhinein erteilt, ist schon damit das sich aus Art. 46 Abs. 2 GG ergebende Verfahrenshindernis beseitigt. Die spätere Einleitung des Ermittlungsverfahrens berührt den Status\ndes Abgeordneten nicht, sie bringt lediglich die vorweggenommene Genehmigung\nzur Wirkung. Der Bundestag kann zwar gemäß Art. 46 Abs. 4 GG noch verlangen,\ndas Strafverfahren gegen den Abgeordneten auszusetzen. Bei einem hierauf gerichteten Antrag wäre Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 und 3 BVerfGG jedoch nicht\nmehr der generelle Immunitätsaufhebungsbeschluss, sondern das Unterlassen des\nBundestags, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen.\n\n  2. Der gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestags gerichtete Antrag zu 2.           60\nist mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig.\n\n  Das Unterlassen einer Maßnahme ist im Organstreit nur dann rechtserheblich,             61\nwenn eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Vornahme der unterlassenen\nMaßnahme nicht ausgeschlossen werden kann. Fehlt es hieran, so ist der Antrag auf\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen\nAngriffsgegenstandes unzulässig (vgl. BVerfGE 96, 264 <277>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2001 - 2 BvE 1/00 - S.\n\n\n\n                                         12/22\n\n8).\n\n  So liegt es beim Antrag zu 2.. Eine Grundlage für die behauptete verfassungsrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., einen Beschluss des Bundestags herbeizuführen, der die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller verlangt, ist nicht ersichtlich. Art. 46 Abs. 4 GG berechtigt nur den Bundestag. Gemäß\n§ 107 Abs. 4 GOBT kann der Bundestagspräsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten nur vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen. Nach der\nKonstituierung des Ausschusses liegt dieses Recht ausschließlich bei dem Ausschuss selbst; der Bundestagspräsident fungiert dann nur noch als \"Poststelle\" (vgl.\n§ 107 Abs. 1 GOBT). Sollte in Nr. 1 des Bundestagsbeschlusses vom 26. Oktober\n1998 die 48-Stunden-Frist zwischen Zugang der Mitteilung beim Bundestagspräsidenten und Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei bloßer Weiterleitung des Ersuchens an den Ausschuss zu kurz bemessen sein, wäre dies eine Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses des Bundestags. Eine Pflicht des\nBundestagspräsidenten, das Ersuchen der Staatsanwaltschaft eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls auf einen entsprechenden Bundestagsbeschluss hinzuwirken, ergäbe sich aber auch hieraus nicht.\n\n                                          II.\n Die Anträge zu 1. b) und c) sind zulässig.                                              63\n\n  1. Insoweit hat der Antragsteller mit seiner am 26. Oktober 2000 eingegangenen         64\nAntragsschrift die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG gewahrt. Die Frist für den\nAntrag zu 1. b) begann mit Kenntnis des Antragstellers von der Genehmigung vom\n11. Mai 2000 zum Vollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen zu\nlaufen. Die mit dem Antrag zu 1. c) begehrte Aussetzung des Strafverfahrens hätte\nder Antragsgegner zu 1. frühestens nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, also\nnach dem 30. April 2000, verlangen können, so dass auch die Frist frühestens dann\nzu laufen begann.\n\n 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.                                            65\n\n  Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist,\ngeltend machen. Sein Antrag ist zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen\nwerden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die\nbeanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat\n(§ 64 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>).\n\n a) Der Antragsteller rügt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46      67\nAbs. 2 GG. Diese Rüge ist zulässig. Zwar können sich aus Art. 46 Abs. 2 GG nicht\nohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben. Denn der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Ab-\n\n\n                                         13/22\n\ngeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete\nhat aber aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf,\ndass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität\nnicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.\n\n  aa) Gemäß Art. 46 Abs. 2 GG darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung grundsätzlich nur mit Genehmigung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. Aus diesem Wortlaut allein lässt sich ein subjektives Recht des Abgeordneten gegenüber dem Bundestag auf den Fortbestand\noder die Aufhebung der Immunität nicht herleiten. Allerdings begründet der Genehmigungsvorbehalt ein Verfahrenshindernis zu Gunsten des Abgeordneten (vgl. Magiera, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 46 Rn. 12; Klein, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 17 Rn. 38).\nGegenüber Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane kann er sich auf das Fehlen der\nerforderlichen Genehmigung berufen.\n\n  bb) Auch aus der Geschichte des Immunitätsrechts lässt sich ein Recht des Abgeordneten gegenüber dem Parlament auf Aufrechterhaltung oder Aufhebung seiner\nImmunität nicht herleiten. Historisch wurzelt die Immunität in der Tradition des englischen Parlamentarismus. Als Schutzvorkehrung gegen Übergriffe der Exekutive und\nJudikative fand sie auf dem europäischen Kontinent ihren ersten Niederschlag in den\nVerfassungsdokumenten der Französischen Revolution. Der deutsche Frühkonstitutionalismus knüpfte an diesen ausländischen Vorbildern an (vgl. Klein, a.a.O., § 17\nRn. 9-14). Sowohl die bayerische als auch die badische Verfassung von 1818, später\nauch die Paulskirchenverfassung, die Reichsverfassung von 1871 und die Weimarer\nVerfassung normierten ein Immunitätsrecht (vgl. Klein, a.a.O., § 17 Rn. 9 ff.; Butzer,\nImmunität im demokratischen Rechtsstaat, 1991, S. 30 ff.). Der Wortlaut der Immunitätsvorschriften ist seit mehr als einem Jahrhundert nahezu unverändert (vgl. Butzer,\na.a.O., S. 66).\n\n In der Zeit des Frühkonstitutionalismus sollte der Genehmigungsvorbehalt die monarchische Exekutive daran hindern, unliebsame Abgeordnete durch die willkürliche\nEinleitung strafrechtlicher Ermittlungen in ihrer parlamentarischen Tätigkeit zu behindern. Dieser Schutz des einzelnen Abgeordneten diente zugleich der Erhaltung der\nArbeits- und Funktionsfähigkeit des Gesamtparlaments (vgl. Butzer, a.a.O., S. 75).\nDa die Entscheidung über die Genehmigung der Strafverfolgung dem Parlament als\nGanzem übertragen war, wurde der Genehmigungsvorbehalt in der parlamentarischen Praxis nicht als Vorrecht des einzelnen Abgeordneten, sondern als \"Schutzrecht des Hauses\" angesehen (vgl. Graf zu Dohna, in: Anschütz/Thoma, Handbuch\ndes Deutschen Staatsrechts, 1. Band, 1930, S. 445).\n\n Diese Auffassung war auch im Parlamentarischen Rat vorherrschend. Der Abgeordnete Dr. de Chapeaurouge (CDU) stellte in der zweiten Sitzung des Hauptausschusses vom 11. November 1948 (S. 21 f. des Sitzungsprotokolls) den Antrag, ei-\n\n\n\n                                         14/22\n\nnem Abgeordneten, gegen dessen Willen die Aufhebung seiner Immunität abgelehnt\nworden ist, das Recht der Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht einzuräumen. Zur Begründung verwies er auf einen Fall, in dem ein Abgeordneter selbst um\nAufhebung seiner Immunität gebeten hatte. Die Abgeordneten Dr. Greve (SPD), Dr.\nMenzel (SPD), Walter (CDU) und Dr. von Brentano (CDU) sprachen sich gegen den\nAntrag aus. Es sei nicht möglich, ein Bundesverfassungsgericht in eine Prüfung darüber eintreten zu lassen, ob das Parlament - aus Gründen, die lediglich in seiner Institution liegen - die Aufhebung der Immunität zu Recht abgelehnt habe oder nicht.\nZudem enthalte die Regelung in erster Linie ein Recht des Parlaments und nicht des\neinzelnen Abgeordneten. Der Abgeordnete Dr. de Chapeaurouge zog daraufhin seinen Antrag zurück.\n\n  Auch die Anerkennung eines Anspruchs des Abgeordneten darauf, dass sich das                72\nParlament bei seiner Immunitätsentscheidung nicht von sachfremden, willkürlichen\nMotiven leiten lässt, wird zwar durch die historische Entwicklung des Immunitätsrechts und die Entstehungsgeschichte des Art. 46 Abs. 2 GG nicht gestützt; sie stehen einem solchen Anspruch aber auch nicht entgegen. Ein Schutz des einzelnen\nAbgeordneten gegenüber dem Gesamtparlament ist erst unter Geltung des Grundgesetzes durch die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit und des Organstreitverfahrens möglich geworden.\n\n  Im Parlamentarischen Rat ging es zudem um eine besondere Konstellation, nämlich            73\num Rechtsschutz gegen die Aufrechterhaltung der Immunität. Dass der Abgeordnete\nüber die Immunität nicht disponieren, insbesondere nicht auf sie verzichten kann, ist\nunbestritten (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. II, 1998, Art. 46 Rn. 23; Magiera,\nin: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 46 Rn. 12; Trute, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5.\nAufl. 2001, Art. 46 Rn. 23).\n\n  cc) Sinn und Zweck der Immunität bestätigen ebenfalls, dass die Immunität dem              74\nSchutz des Parlaments dient. Der den Genehmigungsvorbehalt des Art. 46 Abs. 2\nGG rechtfertigende und in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zum Ausdruck kommende Gedanke der Repräsentation begründet jedoch auch einen Anspruch des Abgeordneten: Das Parlament muss die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität im\nHinblick auf den repräsentativen Status des Abgeordneten frei von Willkür treffen.\n\n  Spätestens seit der Weimarer Republik wird geltend gemacht, dass die Immunität             75\nein Anachronismus und ihr geschichtlicher Zweck seit dem Übergang von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie entfallen sei. Angesichts\nder Tatsache, dass die Regierung - einschließlich des Justiz- und des Innenministers\n- vom Vertrauen des Parlaments abhängig sei, könne die Gefahr \"tendenziöser Verfolgung\" von Abgeordneten durch die Exekutive kaum mehr praktisch werden (Bockelmann, Die Unverfolgbarkeit der deutschen Abgeordneten nach deutschem Immunitätsrecht, 1951, S. 11).\n\n  Die Ansicht, dass die Immunität im demokratischen Rechtsstaat überholt und überflüssig sei, unterstellt ein ideales Verhältnis von geschriebenem Recht und Verfas-\n\n\n                                          15/22\n\nsungswirklichkeit. Die Gefahr willkürlicher Verfolgung von Abgeordneten mag in einem funktionierenden Rechtsstaat wenig wahrscheinlich sein. Gänzlich auszuschließen ist sie nicht. Die Geschichte lehrt, wie bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat (Entscheidung vom 24. Oktober 1958, BayVerfGH\nNF 11, 146 <155>), dass in Zeiten politischer Spannungen keine sichere Gewähr dafür besteht, dass das Parlament frei von Übergriffen der Behörden seinen Aufgaben\nnachkommen kann. Die Schutzvorkehrung der Immunität soll gerade dazu beitragen,\ndass das Parlament in kritischen Situationen handlungsfähig bleibt.\n\n  Im Übrigen sind selbst korrekte, nicht in politischer Absicht veranlasste behördliche   77\nMaßnahmen geeignet, die Arbeit des Parlaments zu beeinträchtigen. Das gilt gleichermaßen für jene Ermittlungen, die entweder durch Anzeigen, die Streitlust Privater oder durch Verdächtigungen seitens der Medien ausgelöst worden sind (vgl. Bay-VerfGH NF 11, 146 <157>; Klein, a.a.O., § 17 Rn. 68). Art. 46 Abs. 2 GG macht den\nGenehmigungsvorbehalt nicht davon abhängig, ob die behördliche Maßnahme korrekt oder rechtswidrig ist. Selbst die rechtlich einwandfreie Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen Abgeordneten setzt die vorherige Genehmigung des Parlaments\nvoraus. Auch in diesem Falle kann das Parlament mit Rücksicht auf seine Belange\ndie Genehmigung verweigern.\n\n Die Immunität findet heute ihre Rechtfertigung vor allem im Repräsentationsprinzip.      78\nAuch wenn das Grundgesetz den einzelnen Abgeordneten als \"Vertreter des ganzen\nVolkes\" bezeichnet, so kann er dieses doch nur gemeinsam mit den anderen Parlamentsmitgliedern repräsentieren. Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, d.h. durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei\nderartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratischparlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (vgl.\nBVerfGE 44, 308 <316>; BVerfGE 80, 188 <217 f.>; 84, 304 <321>; vgl. auch Klein,\na.a.O., § 17 Rn. 68; Magiera, in: Bonner Kommentar, Art. 46 Rn. 15). Durch eine Behinderung der parlamentarischen Arbeit des einzelnen Abgeordneten werden nicht\nnur die vom Volke festgelegten Mehrheitsverhältnisse verändert. Der Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzte Abgeordnete wird möglicherweise auch gehindert,\nseine Sachkompetenz, seine Erfahrungen, seine Überzeugungen und die Interessen\nseiner Wähler in die parlamentarische Arbeit einzubringen. Auch dadurch wird die\nparlamentarische Willensbildung, die auf einen Ausgleich sozialer Gegensätze zielt,\nbeeinträchtigt (vgl. Wurbs, Regelungsprobleme der Immunität und der Indemnität in\nder parlamentarischen Praxis, 1988, S. 24 - 27).\n\n  Nach wie vor soll die Immunität auch davor schützen, dass missliebige Abgeordnete       79\ndurch Eingriffe der anderen Gewalten in ihrer parlamentarischen Arbeit behindert\nwerden (vgl. Wurbs, a.a.O., S. 23). Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten ist zugleich die\nGrundlage für die repräsentative Stellung des Bundestags. Zwar übt dieser die vom\nVolke ausgehende Staatsgewalt als \"besonderes Organ\" aus. Doch nimmt der Bun-\n\n\n                                         16/22\n\ndestag seine Aufgaben und Befugnisse nicht losgelöst von seinen Mitgliedern, sondern in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahr. Demgemäss ist jeder Abgeordnete\nberufen, an der Arbeit des Bundestags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen\nteilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 <217 f.>; 102, 224 <237>). Durch strafrechtliche\nVerfolgungsmaßnahmen wird der Abgeordnete in der ungestörten Wahrnehmung\nseiner Aufgaben behindert. Daraus folgt, dass der Bundestag bei der Freigabe der\nErmittlungen auch auf die aus dem Mandat folgenden Mitwirkungsrechte des betroffenen Abgeordneten Bedacht nehmen muss. So darf er sich über evident sachfremde behördliche Maßnahmen, die offensichtlich die parlamentarische Arbeit eines\nmissliebigen Abgeordneten erschweren sollen, nicht hinwegsetzen. Jeder einzelne\nAbgeordnete zählt und ist ein unentbehrliches Element der Gesamtheit.\n\n Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Strafverfolgung sind die Interessen des Parlaments und die des betroffenen Abgeordneten gegenüber den anderen\nStaatsgewalten nicht in jedem Falle gleichgerichtet. Der Abgeordnete kann je nach\ndem parlamentarischen Kräfteverhältnis auch gegenüber dem Parlament schutzbedürftig sein. Parlament und Regierung stehen heute nicht in Frontstellung einander\ngegenüber. Vielmehr verläuft die Grenze quer durch das Plenum: Regierung und die\nsie unterstützende Parlamentsmehrheit bilden gegenüber der Opposition politisch eine Einheit (BVerfGE 102, 224 <236>). Es kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Parlamentsmehrheit sich bei der Entscheidung über die\nGenehmigung des Strafverfahrens sachfremde Erwägungen der Strafverfolgungsorgane zu Eigen macht. In einem solchen Fall bedarf der Abgeordnete eines verfassungsgerichtlich durchsetzbaren Schutzes. Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat\nder einzelne Abgeordnete aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen\nAnspruch darauf, dass der Bundestag die Entscheidung über die Genehmigung von\ngegen ihn gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen frei von Willkür trifft.\n\n dd) Dass der Antragsgegner zu 1. diesen Anspruch durch die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum Vollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen verletzt hat, kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.\n\n  b) Antragsbefugt ist der Antragsteller auch, soweit er eine Verletzung von Art. 38   82\nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 GG geltend macht. Das Recht, die Aussetzung des\nStrafverfahrens zu verlangen, steht nach Art. 46 Abs. 4 GG allein dem Bundestag zu.\nEbenso wie der Genehmigungsvorbehalt für die Einleitung eines Strafverfahrens\ndient dieses Recht jedoch nicht nur dem Bundestag selbst, sondern auch seinen Mitgliedern, durch deren Gesamtheit der Bundestag seine Aufgaben wahrnimmt. Art. 46\nAbs. 4 gewährt i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dem Abgeordneten dementsprechend\nein Recht gegenüber dem Bundestag auf willkürfreie Entscheidung über das Verlangen, das Strafverfahren auszusetzen. Dass der Antragsgegner zu 1. dieses Recht\nverletzt hat, indem er in Kenntnis der gegen den Antragsteller gerichteten strafprozessualen Maßnahmen von einem solchen Aussetzungsverlangen abgesehen hat,\nist jedenfalls nicht ausgeschlossen.\n\n\n\n                                        17/22\n\n  3. Das im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (stRspr; vgl. BVerfGE 87, 207 <209>) ist gegeben. Dass die angegriffenen Maßnahmen inzwischen keine Wirkungen mehr entfalten, schadet nicht\n(vgl. BVerfGE 10, 4 <11>; 41, 291 <303>; 49, 70 <77>). Der Streit zwischen den Beteiligten über die Genehmigung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann sich jederzeit\nwiederholen. Konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres gegen den Antragsteller gerichtetes Ermittlungsverfahren sind insoweit nicht erforderlich.\n\n                                          C.\n Die Anträge sind, soweit zulässig, nicht begründet.                                      84\n\n                                          I.\n Der Bundestag hat durch die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum               85\nVollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen den Anspruch des\nAntragstellers aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf willkürfreie Entscheidung nicht verletzt.\n\n  1. Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft (vgl. BVerfGE 102, 224 <235 f.>). Die dem Parlament zustehende Autonomie erstreckt sich nicht nur auf Angelegenheiten der Geschäftsordnung.\nAutonomie bezeichnet die allgemeine Befugnis des Parlaments, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln (BVerfGE 102, 224 <235>). Die Genehmigung der\nDurchführung von Strafverfahren gegen seine Mitglieder ist eine eigene Angelegenheit des Parlaments; der Genehmigungsvorbehalt dient vornehmlich dazu, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu erhalten. Daher entscheidet das\nParlament grundsätzlich in eigener Verantwortung, ob es die Genehmigung erteilt\noder versagt.\n\n  Nach Nr. 4 Satz 2 der vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschlossenen Grundsätze ist die Entscheidung über die Aufrechterhaltung\noder Aufhebung der Immunität eine \"politische Entscheidung\". Der Kern dieser Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den Belangen der anderen hoheitlichen Gewalten (Nr. 4 Satz 3 der Grundsätze). Bei dieser Abwägung kommt dem Bundestag ein weiter\nEntscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 80, 188 <220>; 84, 304 <322>). Der Abgeordnete hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Abwägung eine Überprüfung stattfindet, die seine Interessen in den Vordergrund rückt. Denn in erster Linie\ndient der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten dem Schutz des Parlaments als Ganzes. Der Anspruch des Abgeordneten auf\neine willkürfreie Entscheidung über die Genehmigung der gegen ihn gerichteten\nStrafverfolgungsmaßnahmen ist erst dann verletzt, wenn das Parlament bei der erforderlichen Interessenabwägung den verfassungsrechtlichen Status des betroffenen\nAbgeordneten in grundlegender Weise verkannt hat.\n\n\n                                         18/22\n\n  Bereits das Prinzip der Repräsentation fordert die Prüfung, ob Anhaltspunkte dafür       88\nvorliegen, dass versucht wird, durch bewusst sachfremde Eingriffe die vom Wähler\ngewollte Zusammensetzung des Parlaments zu verändern. Jedenfalls wenn dies eindeutig und offensichtlich der Fall ist, darf der Bundestag die Genehmigung nicht erteilen.\n\n  Das Interesse des Abgeordneten an einem Schutz seiner Mandatsausübung erfordert jedoch keine darüber hinausgehende Prüfung und Abwägung. Der Bundestag ist\ninsbesondere nicht verpflichtet, die nachteiligen Folgen zu überdenken, die sich aus\nder Genehmigung der Strafverfolgung für einen Landtagswahlkampf des Abgeordneten und für die Übernahme weiterer politischer Ämter ergeben können. Art. 38 Abs. 1\nSatz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG schützt den Abgeordneten nur bei der Wahrnehmung\nder sich aus seinem verfassungsrechtlichen Status als Mitglied des Bundestags ergebenden Rechte und Pflichten.\n\n Der Bundestag ist auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Abwägung die Schlüssigkeit des gegen den Abgeordneten erhobenen Tatvorwurfs und die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu prüfen. Die Haltlosigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen können allerdings - zusammen\nmit weiteren Indizien - auf ein politisches Motiv für die Strafverfolgung hinweisen. Der\nBundestag ist deshalb nicht gehindert, die Schlüssigkeit des erhobenen Vorwurfs\nüber eine Evidenzkontrolle hinaus zu prüfen; verpflichtet ist er hierzu nicht.\n\n Er darf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen den hierfür zuständigen Gerichten überlassen. Das gilt selbst dann, wenn sich Anhaltspunkte für\neine politische Motivierung des Strafverfahrens nicht ausschließen lassen. In einer\nsolchen Situation kann es im Interesse sowohl des Bundestags als auch des betroffenen Abgeordneten liegen, zunächst den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten und eine gerichtliche Kontrolle der Ermittlungsmaßnahmen zu ermöglichen.\nDas Recht und gegebenenfalls die Pflicht, gemäß Art. 46 Abs. 4 GG die Aussetzung\ndes Strafverfahrens zu verlangen, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Anhaltspunkte für eine politische Motivierung der Strafverfolgung verdichten, bleibt unberührt.\n\n Etwas anderes gilt erst dann, wenn vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann,          92\ndass das Strafverfahren gegen den Abgeordneten aus sachfremden, insbesondere\npolitischen Motiven durchgeführt wird. Würde der Bundestag auch in einem solchen\nFall die strafprozessualen Maßnahmen gestatten, so würde er sich die sachfremden\nErwägungen der Strafverfolgungsorgane zu Eigen machen und dadurch selbst willkürlich handeln.\n\n 2. Nach diesem Maßstab ist die Erteilung der Genehmigung vom 11. Mai 2000 zum             93\nVollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nicht zu beanstanden. Für den Verdacht, diese Maßnahmen könnten politisch motiviert sein, gab es im\nZeitpunkt der Entscheidung des Bundestags keine augenfälligen Anhaltspunkte.\n\n\n\n                                          19/22\n\n  Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2000 auf Erteilung der Genehmigung        94\nzum Vollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen war nicht offensichtlich unschlüssig. Die Staatsanwaltschaft stützte den Verdacht einer Steuerhinterziehung auf einen nach den Steuerklärungen 1993 bis 1997 nicht nachvollziehbaren Vermögenszuwachs. Sie verglich die Aufwendungen des Antragstellers und\nseiner damaligen Ehefrau für den Kauf - in zwei Fällen auch den anschließenden\nVerkauf - von insgesamt drei Immobilien und die Aufwendungen im Zusammenhang\nmit Kapitalanlagen einerseits mit den in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften andererseits. Das Landgericht Kleve hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Ob die in die Vergleichsrechnung eingestellten Einzelpositionen tragfähig begründet waren, ließ sich - wie die 15 Seiten umfassende Begründung des\nBeschlusses des Landgerichts Kleve zeigt - nur aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den einzelnen Zahlungsvorgängen feststellen. Eine solche Prüfung ist nicht Aufgabe des Bundestags bei seiner\nEntscheidung über die Aufhebung der Immunität. Ob bereits bei der Begründung des\nAnfangsverdachts einer Hinterziehung von Einkommensteuer die angeblich hinterzogenen Steuern den einzelnen Veranlagungszeiträumen zugeordnet werden müssen\noder ob in diesem Verfahrensstadium noch eine zusammengefasste Betrachtung\nmehrerer Jahre genügt, ist eine nicht vom Bundestag zu beurteilende strafrechtliche\nFrage.\n\n Die angeordneten Durchsuchungen beim Antragsteller waren auch nicht evident             95\nunverhältnismäßig. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Rückfrage beim\nAntragsteller, die insoweit allein in Betracht gekommen wäre, hätte den Erfolg der\nDurchsuchungen gefährdet. Aus diesem Grund brauchten auch der Bundestag und\nder Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung dem Antragsteller\nvor der Erteilung der Genehmigung kein rechtliches Gehör zu gewähren (vgl.\nBVerfGE 9, 89 <98>; 57, 346 <358 f.>; 83, 24 <35 f.>). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verpflichtung in Immunitätsangelegenheiten überhaupt\nbestehen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\n  Die zeitliche Nähe zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen und die Benennung           96\ndes Antragstellers als Kandidat für das Amt des nordrhein-westfälischen Justizministers für den Fall eines Wahlsiegs der CDU waren zwar Umstände, die eine besondere Aufmerksamkeit für eine etwaige politisch motivierte Einflussnahme auf das gegen\nden Antragsteller gerichtete Strafverfahren verlangten. Für sich allein genügten diese\nUmstände aber nicht, um die strafrechtliche Verfolgung des Antragstellers als willkürlich erscheinen zu lassen. Weitere greifbare Anhaltspunkte für eine politische Einflussnahme auf das Strafverfahren gab es nicht. Der möglicherweise irreführende\nHinweis im ersten Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 17. April 2000\nauf eine drohende Verfolgungsverjährung war, nachdem die Verjährung jedenfalls\ndurch die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen vom 4.\nMai 2000 unterbrochen war (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB), im zweiten Schreiben des\nLeitenden Oberstaatsanwalts vom 5. Mai 2000 nicht mehr enthalten. Die Frage der\n\n\n\n                                         20/22\n\nVerjährung hat deshalb, wie die Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Abgeordnete Erika Simm, und das der CDU-Fraktion\nangehörende Mitglied des Ausschusses, MdB Eckart von Klaeden, in der mündlichen\nVerhandlung übereinstimmend erklärt haben, für den Zeitpunkt der Genehmigung\nkeine Rolle gespielt. Die zeitliche Nähe der Ermittlungsmaßnahmen zur Landtagswahl und die exponierte Stellung des Antragstellers im dortigen Wahlkampf waren im\nÜbrigen allgemein bekannt.\n\n                                         II.\n  Der Bundestag hat auch nicht den Anspruch des Antragstellers aus Art. 46 Abs. 4      97\ni.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf eine willkürfreie Entscheidung über das Verlangen, das gegen ihn gerichtete Strafverfahren auszusetzen, verletzt. Denn auch nach\nErteilung der Genehmigung zum Vollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gab es keine augenfälligen Anhaltspunkte dafür, dass das gegen\nden Antragsteller gerichtete Strafverfahren sachfremden Zwecken diente und ihn in\nseiner parlamentarischen Arbeit behindern sollte.\n\n  Am Tag nach den Durchsuchungen teilte der Antragsteller auf einer Pressekonferenz zwar mit, er habe seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Staatsanwaltschaft offengelegt und dadurch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausgeräumt. Die\nAuswertung der beschlagnahmten und der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen\ndurfte der Bundestag aber weiterhin der zuständigen Staatsanwaltschaft, die rechtliche Überprüfung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen den Gerichten überlassen. Eine Anhörung durch den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität\nund Geschäftsordnung hat der Antragsteller nach den Durchsuchungen selbst nicht\nbeantragt und im Übrigen dem Ausschuss auch keine neuen Tatsachen unterbreitet.\nDie Erforderlichkeit einer solchen Anhörung musste sich dem Ausschuss auch nicht\naufdrängen. Es war nicht Aufgabe des Bundestags, ein etwaiges Fehlverhalten der\nJustizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen aufzuklären und den Antragsteller\ngegebenenfalls hierfür zu rehabilitieren. Neue Erkenntnisse, die hätten Anlass geben\nkönnen, die erteilte Genehmigung zu überprüfen, hätten sich allenfalls aus dem Beschluss des Landgerichts Kleve vom 11. August 2000 ergeben können. Dieser wurde\ndem Bundestag aber erst bekannt, nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren bereits von sich aus eingestellt hatte.\n\n               Limbach               Sommer                 Jentsch\n\n              Hassemer                 Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio                                   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2001 -\n2 BvE 2/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2001 - 2 BvE 2/\n                00 - Rn. (1 - 98), http://www.bverfg.de/e/es20011217_2bve000200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:es20011217.2bve000200\n\n\n\n\n                                      22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/2-bve-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":27},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/2-bve-2-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:46.808443+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-17/2-bve-2-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2001-12-17","dockets":["2 BvE 2/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:es20011217.2bve000200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:es20011217.2bve000200"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 17.12.2001 – 2 BvE 2/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-17/2-bve-2-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für\ndie strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament\nals Ganzes. 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