{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20001219_2bvr150097","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20001219.2bvr150097","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"2 BvR 1500/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts\n   werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss\n   rechtstreu sein.\n\n   a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.\n\n   b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem\n\n   staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter\n\n   sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.\n2. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.\n\n\n\n\n                                 1/25","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1500/97 -                                          Verkündet\n                                                           am 19. Dezember 2000\n                                                           Frik\n                                                           Regierungsangestellte\n                                                           als Urkundsbeamtin\n                                                           der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e. V.,\nvertreten durch das Präsidium, Grünauer Straße 104, Berlin,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Weber,\n                    Palmengartenstraße 14, Frankfurt am Main -\nBeteiligt: Der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur,\n           Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur,\n           Brunnenstraße 188/190, Berlin,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karlheinz Knauthe und Koll.,\n                   Friedrichstraße 78, Berlin -\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C\n      11.96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2000 durch\n\n\n\n\n                                        2/25\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C\n     11.96 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 140 des\n     Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung\n     des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Es wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung\nvom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, im Folgenden: WRV) den Status\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann.\n\n                                         I.\n  1. Art. 140 GG erklärt die Art. 136 bis 139 und 141 WRV zu Bestandteilen des          2\nGrundgesetzes. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV behalten die Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV bestimmt, dass\nanderen Religionsgesellschaften dieser Status auf ihren Antrag hin zu verleihen ist,\nwenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer\nbieten.\n\n  2. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt eine Reihe        3\nöffentlich-rechtlicher Befugnisse. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV sind\ndie korporierten Religionsgemeinschaften berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern\nzu erheben. Die Organisationsgewalt gibt ihnen die Befugnis, öffentlich-rechtliche\nUntergliederungen und andere Institutionen mit Rechtsfähigkeit zu bilden. Aufgrund\nihrer Dienstherrenfähigkeit können sie öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen. Sie können eigenes Recht setzen und durch Widmung kirchliche öffentliche\nSachen schaffen. Das Parochialrecht gibt der Religionsgemeinschaft die Befugnis,\ndie Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Gemeinde allein von der Wohnsitznahme\nabhängig zu machen.\n\n Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (sog. \"Privilegienbündel\"). Zu ihnen gehören beispielsweise steuerliche Begünstigungen (§ 54 AO, § 13 Abs. 1 Nr.\n16 ErbStG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG, § 2 Abs. 3 und § 4 a UStG), der Vollstreckungsschutz nach § 882 a ZPO und § 17 VwVG, die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 BauGB an-\n\n\n\n                                         3/25\n\ngeordnete bauplanungsrechtliche Rücksichtnahme auf die Erfordernisse der korporierten Religionsgemeinschaften, die institutionelle Absicherung der Zusammenarbeit\nder Sozialhilfeträger mit den korporierten Religionsgemeinschaften in § 10 BSHG\nund ihre Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch § 75 Abs. 3 SGB VIII.\n\n 3. Neben den nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV geborenen Körperschaften haben viele, auch kleinere, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Korporationsstatus nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2\nWRV erworben. Zu ihnen gehören etwa die Alt-Katholische Kirche, der Bund\nEvangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten), der Bund freier evangelischer\nGemeinden, der Bund freikirchlicher Pfingstgemeinden, der Bund freireligiöser Gemeinden, der Bund für Geistesfreiheit in Bayern, die Christengemeinschaft, die\nChristliche Wissenschaft, die Dänische Seemannskirche in Hamburg, die Deutschen\nUnitarier, die Europäisch-Festländische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeine),\ndie Evangelisch-Bischöfliche Gemeinde in Hamburg, die Evangelisch-Methodistische\nKirche, die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche), die Freigeistige Landesgemeinschaft Nordrhein-Westfalen, die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten, die Heilsarmee in Deutschland, die Johannische Kirche in Berlin, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen), die Neuapostolische\nKirche, die Russisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat), die Russisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland, die Vereinigung der Mennoniten-Gemeinden\noder die Wallonisch-Niederländische Gemeinde Hanau.\n\n                                          II.\n  1. a) Die Zeugen Jehovas sind - zunächst unter der Bezeichnung \"Bibelforscher\" -       6\nseit Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland aktiv. Als \"Internationale\nBibelforscher-Vereinigung\" wurde die Gemeinschaft 1927 als Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen. Unter dem Nationalsozialismus wurden die Zeugen Jehovas verfolgt und verboten; die Eintragung wurde gelöscht. 1945\nerfolgte eine vereinsrechtliche Neugründung mit Eintragung wiederum beim Amtsgericht Magdeburg. 1950 wurde dieser Verein erneut, nun durch das Innenministerium\nder DDR, verboten. Daraufhin konstituierte sich die Gemeinschaft für den Bereich der\ndamaligen Bundesrepublik unter dem Namen \"Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft, Deutscher Zweig e. V.\" mit Sitz in Selters/Taunus.\n\n b) Beschwerdeführerin ist die \"Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in              7\nDeutschland e. V.\". Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist aus der Religionsgemeinschaft\nder Zeugen Jehovas in der DDR hervorgegangen. Diesen, den \"Zeugen Jehovas in\nder DDR\", hat der Ministerrat der DDR, Amt für Kirchenfragen, auf Antrag mit Urkunde vom 14. März 1990 die \"staatliche Anerkennung\" ausgesprochen.\n\n c) Im Laufe des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens haben die Zeugen Jehovas ihre rechtliche Organisation in Deutschland verändert. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin wurde auf ganz Deutschland erweitert und diese am 14. Oktober\n1999 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen.\n\n\n                                         4/25\n\nSie ist nunmehr die geistliche aufsichtsführende Körperschaft aller Zeugen Jehovas\nin Deutschland.\n\n  2. a) Mit Schreiben vom 23. Oktober 1990 bat die Beschwerdeführerin den Magistrat und Senat von Berlin um Bestätigung ihrer Rechtsstellung als Körperschaft des\nöffentlichen Rechts und verwies auf die Urkunde des Ministerrats der DDR vom 14.\nMärz 1990. Am 8. April 1991 beantragte sie zudem vorsorglich die Verleihung der\nKörperschaftsrechte gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.\n\n b) Mit Bescheid vom 20. April 1993 hat das Land Berlin, Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten, die Anträge abgewiesen. Die vom Ministerrat der DDR ausgesprochene Anerkennung sei keine Verleihung des Körperschaftsstatus gewesen. Ein\nAnspruch auf Verleihung der Körperschaftsrechte nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137\nAbs. 5 Satz 2 WRV bestehe nicht. Dieser Anspruch setze ein positives, zumindest\nnicht distanziert-ablehnendes, Grundverhältnis der Beschwerdeführerin zum Staat\nvoraus. Außerdem müsse sie die zum Kernbestand des Grundgesetzes zählenden\nNormen des Demokratie- und des Toleranzprinzips bejahen.\n\n Zu beobachten sei bereits ein strukturell negatives Grundverständnis gegenüber            11\ndem Staat. Auch gebe es Zweifel hinsichtlich des Toleranzgebots. So werde, geleitet\nvon einem religiösen Ausschließlichkeitsanspruch im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften, jede Form des Miteinanders abgelehnt.\n\n  Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin das aktive wie das passive Wahlrecht ablehne und lediglich die Mitgliedschaft in Berufsvertretungen zulasse. Auch\nhabe offenbar keines ihrer Mitglieder Sitz und Stimme in einem Kommunal- oder Landesparlament. Die Teilnahme an der politischen Willensbildung durch Ausübung des\naktiven und passiven Wahlrechts gehöre aber zu den elementaren Prinzipien der demokratischen Grundordnung. Die generelle Ablehnung einer Mitwirkung am Prozess\nder politischen Willensbildung sei nicht mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinbar.\n\n 3. a) Mit ihrer Klage zum Verwaltungsgericht Berlin beantragte die Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, hilfsweise,\ndas Land Berlin zu verpflichten, ihr die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.\n\n b) Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Oktober 1993 (NVwZ 1994,          14\nS. 609 ff.) den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.\n\n Die Voraussetzungen für eine Verleihung der Korporationsrechte gemäß Art. 140             15\nGG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV seien gegeben. Die Beschwerdeführerin erfülle alle\nMerkmale einer Religionsgemeinschaft. Die Dauerhaftigkeit ihrer Existenz sei unzweifelhaft.\n\n Ebenso sei die weitere, ungeschriebene, Verleihensvoraussetzung der                       16\n\"Rechtstreue\" bzw. der \"uneingeschränkten Achtung der Rechtsordnung\" erfüllt. An-\n\n\n\n                                          5/25\n\nhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Rechtsstellung als Körperschaft im außerkirchlichen Bereich nicht die Gewähr der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen biete oder dem Staat aktiven Widerstand leisten werde - was\nallein die Versagung der Verleihung von Körperschaftsrechten begründen könne -,\nseien nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass die\nBeschwerdeführerin als mitgliederstarke Religionsgemeinschaft jahrzehntelang - mit\nAusnahme von Verboten und Verfolgungen während der nationalsozialistischen und\nder kommunistischen Gewaltherrschaft - in der demokratischen Gesellschaft unbeanstandet tätig sei, müsse man davon ausgehen, dass es verfassungsfeindliche Bestrebungen und gesetzeswidrige Verhaltensweisen nicht gebe.\n\n  Die Annahme, eine Religionsgemeinschaft mit Korporationsstatus müsse in Bezug          17\nauf das Toleranz- und das Demokratiegebot ein Mindestmaß an Bejahung erkennen\nlassen, verkenne die Besonderheit des Körperschaftsbegriffs i. S. d. Art. 140 GG i. V.\nm. Art. 137 Abs. 5 WRV. Dieser sei nicht im allgemeinen staatsorganisationsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er sei lediglich ein Hilfsbegriff, der die Zuerkennung eines\nöffentlichen, besonderen, nicht-staatlichen Status und damit die herausgehobene gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstreichen solle.\n\n  Ihre Einstellung zum Staat und zu staatlichen Wahlen könne der Beschwerdeführerin nicht entgegen gehalten werden.\n\n Sie beruhe auf religiösen Überzeugungen, die zu bewerten dem Staat auch dann            19\nversagt sei, wenn ihre Auswirkungen in den öffentlichen Bereich hineinwirkten. Die\nBeschwerdeführerin überschreite auch die der Religionsfreiheit gezogenen Grenzen\nnicht, weil es jedem Mitglied freistehe, sein Recht zur Teilnahme an der politischen\nWillensbildung dennoch wahrzunehmen.\n\n  Auch die an das Toleranzgebot anknüpfende Begründung, die Beschwerdeführerin           20\nlehne im Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften jede Form des Miteinanders ab, verkenne Bedeutung und Tragweite des Art. 4 GG. Anders als der Staat seien Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht zur Toleranz verpflichtet. Auch bestünde keine Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Religionsgemeinschaften.\n\n Ob die Beschwerdeführerin organisatorisch eine \"demokratische Binnenstruktur\"           21\nhabe, sei unbeachtlich. Die innere Organisation einer Religionsgemeinschaft entspringe dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Der Einfluss der Religionsgemeinschaft auf ihre Mitglieder unterliege ebenfalls ihrer autonomen Gestaltung, sofern gewährleistet sei, dass die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft auf dem Prinzip\nder Freiwilligkeit beruhe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin dieses\nGebot der Freiwilligkeit missachte, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n 4. Mit Urteil vom 14. Dezember 1995 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin (NVwZ         22\n1996, S. 478 ff.) die Berufungen der Beschwerdeführerin und des Landes Berlin zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin besitze den Status einer Körperschaft des öf-\n\n\n\n                                         6/25\n\nfentlichen Rechts nicht, könne aber dessen Verleihung durch das Land Berlin beanspruchen.\n\n Die seit nahezu 100 Jahren auf vereinsrechtlicher Basis tätigen Zeugen Jehovas          23\nböten sowohl nach ihren Statuten und ihren Vermögensverhältnissen als auch nach\nder Zahl ihrer Mitglieder die erforderliche Gewähr der Dauer. Die ungeschriebene\nVoraussetzung der \"Rechtstreue\" sei ebenfalls erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin\nbei der Ausübung ihr zuerkannter Körperschaftsrechte nicht die Gewähr der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen biete oder dem Staat in kämpferischer Form aktiven Widerstand leisten werde, sei nicht zu erkennen.\n\n Darüber hinausgehende Forderungen ließen sich nicht aus dem Begriff oder der            24\nBedeutung des Körperschaftsstatus i. S. d. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV\nherleiten. Die Verpflichtung des Staates zu strikter religiöser und weltanschaulicher\nNeutralität lasse sich nicht durch einen Rückgriff auf das Demokratieprinzip in Frage\nstellen. Die Vorwürfe, mit denen die Versagung der Körperschaftsrechte begründet\nwürden, beträfen im Wesentlichen Verhaltensweisen, die nach dem Selbstverständnis der Beschwerdeführerin ihrem elementaren geistig-religiösen Auftrag entsprächen, im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen\nentfalteten und sich staatlicher Bewertung deshalb von vornherein entzögen. Der Appell zur umfassenden Wahlenthaltung beruhe auf dem religiösen Selbstverständnis\nder Beschwerdeführerin und sei nicht von der Zielsetzung getragen, das staatliche\nDemokratieprinzip als solches in Frage zu stellen oder zu beseitigen.\n\n 5. Auf die wegen des Hilfsantrags zugelassene Revision des Landes Berlin hat das        25\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1997 (BVerwGE 105, 117 ff.) die\nUrteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit sie das Land Berlin verpflichteten, der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin zu verleihen, und die Klage\nder Beschwerdeführerin abgewiesen.\n\n a) Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Anerkennung          26\ndie ihr zuerkannten Hoheitsrechte nicht im Einklang mit dem einschlägigen Recht\nausüben würde, seien nicht zu sehen.\n\n  b) Dem Einwand, die Beschwerdeführerin praktiziere ein Zwangssystem, das der           27\nWertordnung des Grundgesetzes widerspreche, sei entgegenzuhalten, dass die Verfassung den Religionsgemeinschaften kein Demokratiemodell vorschreibe.\n\n Vielmehr sei auch die Herausbildung hierarchischer oder autoritärer Organisationsstrukturen verfassungsrechtlich geschützt.\n\n  c) Ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der \"Rechtstreue\" erfülle, ob insbesondere die weiteren Vorwürfe - sie halte austrittswillige Mitglieder zwangsweise\noder sonst mit unlauteren Mitteln in ihrer Gemeinschaft fest und beeinträchtige durch\nihre Erziehungsgrundsätze und -praktiken das Kindeswohl - berechtigt seien, könne\ndahinstehen, weil der Anspruch auf Verleihung der Korporationsrechte an einem an-\n\n\n                                         7/25\n\nderen, durch den Sinn und Zweck des Korporationsstatus vorgegebenen, Grund\nscheitere:\n\n  d) Von einer Religionsgemeinschaft, die mit ihrem Antrag auf Verleihung der Korporationsrechte die Nähe zum Staat suche und dessen spezifische rechtliche Gestaltungsformen und Machtmittel für ihre Zwecke in Anspruch nehmen wolle, könne erwartet werden, dass sie die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell in\nFrage stelle. Die Gemeinschaft sei dem Staatswesen gegenüber zwar grundsätzlich\npositiv eingestellt, lehne aber prinzipiell die Teilnahme an staatlichen Wahlen ab. Diese Ablehnung sei - ebenso wie die Ablehnung des Wehr- und des Ersatzdienstes -\nAusdruck eines strikt zu befolgenden Glaubensgebots. Ein Zeuge Jehovas, der auf\nder Teilnahme an staatlichen Wahlen beharre, könne nicht in der Glaubensgemeinschaft verbleiben.\n\n Mit dem Verbot der Wahlteilnahme und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder setze sich die Beschwerdeführerin in einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip, das zum unantastbaren Kernbestand der\nVerfassung gehöre. In dem Umfang, in dem die Beschwerdeführerin auf das Wahlverhalten der Bürger Einfluss nehme oder künftig gewinne, schwäche sie die Legitimationsbasis, auf die der Staat für die Ausübung der Staatsgewalt - einschließlich\nder Übertragung dieser Gewalt an Private - angewiesen sei.\n\n Der Einwand, in der Bundesrepublik Deutschland bestehe keine Rechtspflicht zur            32\nBeteiligung an Parlamentswahlen, verfange nicht. Die Verfassung erlege allen Bürgern die Verantwortung auf, ihr Recht auch tatsächlich auszuüben.\n\n  Auch verkenne die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Art. 4 GG, wenn sie vortrage, ihre Einstellung zu den Wahlen sei unmittelbarer Ausfluss ihrer grundrechtlich\ngeschützten Religionsfreiheit und dürfe daher nicht mit Rechtsfolgen zu ihren Lasten\nverknüpft werden. Der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Freiraum bleibe\neiner Religionsgemeinschaft nämlich uneingeschränkt erhalten, gleichgültig ob sie\nals Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sei oder nicht.\n\n                                          III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der           34\nArt. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG i. V. m. Art. 140 GG, Art. 137\nAbs. 5 Satz 2 WRV.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie könne zwar nicht unmittelbar auf           35\ndie Verletzung des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV gestützt werden. Die Beschwerdeführerin könne aber eine Verletzung von Art. 4 GG rügen. Die Verleihung\nder Rechtsform sei eine besondere Form der \"staatlichen Grundrechtssubventionierung\", die in gleicher Weise allen Religionsgemeinschaften, die Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG seien, zugute kommen müsse. Es gehöre zum Schutz der religiösen Vereinigungsfreiheit, dass eine Religionsgemeinschaft, wenn sie die\n\n\n                                          8/25\n\nVerleihensvoraussetzungen erfülle, frei unter den angebotenen Organisationsformen\nwählen könne. Im Übrigen sei auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als striktes\nParitätsgebot verletzt.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.                                        36\n\n a) Die Beschwerdeführerin erfülle alle ausdrücklich in der Verfassung genannten         37\nVerleihensvoraussetzungen. Ihre eschatologische Ausrichtung stelle die Gewähr der\nDauer angesichts eines mehr als ein Jahrhundert währenden Bestands nicht in Frage. Im Übrigen gehe die Beschwerdeführerin nach ihrem Selbstverständnis davon\naus, dass sie das Ende der Welt überdauern werde. Eine vorgängige Bewährung als\neingetragener Verein dürfe nicht verlangt werden. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin - abgesehen von den Verbotsperioden der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft und des DDR-Unrechtssystems - als privater Verein bewährt. Auf\ndiese Frage komme es außerdem nicht mehr an, nachdem sich die Beschwerdeführerin in das Vereinsregister habe eintragen lassen.\n\n b) Die rechtsschöpferische Konstruktion des Bundesverwaltungsgerichts, über die         38\nAnforderung der \"Rechtstreue\" hinaus eine weitere ungeschriebene Verleihensvoraussetzung zu entwickeln und eine besondere \"Staatsloyalität\" zu fordern, sei von\nder Verfassung nicht gedeckt. Zwar werde vertreten, dass zu den Voraussetzungen\neines Korporationsstatus nicht nur \"Rechtstreue\", sondern auch \"Hoheitsfähigkeit\",\n\"Anerkennungswürdigkeit\" oder \"Dignität\" gehörten. Bei genauerer Betrachtung sehe\nman jedoch, dass diese Begriffe lediglich eine andere Umschreibung des Erfordernisses der \"Rechtstreue\" seien. Wollte man sie für ein zusätzliches materielles Kriterium\nhalten, so liefe dies auf eine unzulässige Qualitätsprüfung hinaus. Dann würden\nnämlich inhaltlich-qualitative Anforderungen an die innere Ordnung und an das Bekenntnis der Gemeinschaft eingeführt. Eine solche Qualitätsprüfung sei bereits unter\ndem Gesichtspunkt der Statusgleichheit aller Religionsgemeinschaften unzulässig.\nDas Prinzip strikter Parität werde unterlaufen, wenn mit Hilfe einer zusätzlichen, ungeschriebenen, Verleihensvoraussetzung inhaltliche, bekenntnisgebundene, Gesichtspunkte als Abgrenzungskriterien herangezogen würden.\n\n  Im Übrigen würde die Beschwerdeführerin auch solche Voraussetzungen erfüllen.          39\nIhr Staatsverständnis, das sich nicht grundlegend von dem anderer christlicher Religionsgemeinschaften, insbesondere dem der großen Kirchen, unterscheide, lasse eine grundsätzliche Akzeptanz der verfassungsrechtlichen Grundordnung erkennen.\n\n c) Mit dem neu entwickelten Kriterium der \"Staatsloyalität\" verlange das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ein grundsätzlich positives Staatsverständnis und die vorbehaltlose Hinnahme der Ergebnisse des demokratischen Prozesses, sondern darüber hinaus die Bejahung aktiver Teilnahme am demokratischen Prozess. Dies\nschaffe ein Zwei-Klassen-System von Verfassungsreligionsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften minderen Status, welches die Legitimation des gesamten\nStaatskirchenrechts in Frage stellen könne. Der Korporationsstatus aber begründe\nnicht eine besondere \"Nähe zum Staat\", sondern sei Ausdruck staatlicher Grund-\n\n\n                                         9/25\n\nrechtsförderung. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV enthalte zudem eine strikte\nParitätsentscheidung. Diese sei im Zusammenhang mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 137\nAbs. 1 WRV zu sehen. Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts seien\nkeine Quasi-Staatskirchen. Die Verleihung des Körperschaftsstatus dürfe deswegen\nnicht von einer spezifischen Bindung an den Staat abhängig gemacht werden.\n\n  Die Ablehnung, an Wahlen teilzunehmen, sei im Übrigen nicht Ausdruck mangelnder Loyalität. Da es im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Rechtspflicht zur\nBeteiligung an Wahlen gebe, bedeute die Verknüpfung des Demokratieprinzips mit\ndem Gesichtspunkt der \"Staatsloyalität\" eine unzulässige Umdeutung des Demokratieprinzips: von einem Strukturprinzip der staatlichen Ordnung in eine an die Gesellschaft gerichtete Forderung auf Partizipation.\n\n  Soweit die Entscheidung, sich nicht an staatlichen Wahlen zu beteiligen, religiös      42\nmotiviert sei, sei nicht nur die Propagierung dieser Glaubensüberzeugung, sondern\nauch deren Praktizierung speziell, nämlich durch Art. 4 GG i. V. m. dem kirchlichen\nSelbstbestimmungsrecht (Art. 137 Abs. 3 WRV), geschützt. Die Praktizierung dieser\nGlaubensüberzeugung dokumentiere nicht, dass die Grundlagen staatlicher Existenz\nprinzipiell in Frage gestellt würden. Wie die Schriften der Zeugen Jehovas belegten,\nbedeute ihr Verständnis von religiöser Neutralität - mit der Konsequenz der Nichtteilnahme an Wahlen - nicht, dass sie die Wahlen als Grundlage des demokratischen\nStaates in Zweifel zögen. Die Zeugen Jehovas akzeptierten vielmehr die Ergebnisse\ndemokratischer Wahlen als Grundlage einer staatlichen Obrigkeit, die auch im Lichte\nihrer Religion legitim sei.\n\n  Im Übrigen weise das Verständnis der Zeugen Jehovas deutliche Parallelen zur           43\nprotestantischen Glaubensüberzeugung auf. Auch die Haltung der katholischen Kirche, die Inkompatibilitäten hinsichtlich politischer Ämter normiere, sei nur graduell,\nnicht aber grundsätzlich anders als die Auffassung der Zeugen Jehovas. Man müsse\nauch beachten, dass die von den Zeugen Jehovas praktizierte \"gewisse Weltabkehr\"\nund Zurückhaltung gegenüber jedem Staat die Gemeinschaft vor jeder Verstrickung,\ninsbesondere in die zwei Gewaltherrschaften der jüngeren deutschen Vergangenheit, bewahrt und ihnen zugleich vielfältige Verfolgung eingetragen habe.\n\n                                         IV.\n Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur              44\nStellungnahme gegeben.\n\n 1. Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas stelle sich in Widerspruch zur Werteordnung des Grundgesetzes, wenn sie ihre Glaubensmitglieder daran hindere, als mündige Bürger in einem demokratischen Rechtsstaat ihre Rechte und Pflichten\nwahrzunehmen; ihre Lehre sei von Absolutheitsdenken geprägt und wirke im Gemeinschaftsleben massiv auf einzelne Mitglieder ein.\n\n\n\n\n                                         10/25\n\n  2. Der Senat von Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft,      46\nForschung und Kultur, hat seinen Beitritt zum Verfahren erklärt, einen Beschluss der\nLandesregierung über den Beitritt allerdings trotz Hinweises nicht vorgetragen. Der\nSenator für Wissenschaft, Forschung und Kultur ist dem Verfahren ebenfalls beigetreten. Sie tragen vor:\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Die staatskirchenrechtlichen Normen seien keine Grundrechte, und dies könne auch nicht durch einen Rückgriff auf\nArt. 3 bzw. Art. 4 GG kompensiert werden.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet.                                    48\n\n Der Beschwerdeführerin fehle es an der Fähigkeit zur dauerhaften Kooperation mit      49\ndem Staat, weil sie nach ihrem Selbstverständnis nicht auf längere Dauer angelegt\nsei; sie erwarte nämlich zu einem bestimmbaren, in näherer Zukunft liegenden, Zeitpunkt den Weltuntergang. Der Korporationsstatus setze zudem Erfahrungen und Bewährungen auf der vorangegangenen Rechtsstufe des eingetragenen Vereins voraus. Dies fehle der Beschwerdeführerin.\n\n Es sei ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn einerseits die Beschwerdeführerin aufgrund staatlicher Privilegierung den Korporationsstatus erlange, andererseits der sie privilegierende Staat selbst mit Recht vor eben dieser Körperschaft\nwarnen dürfe. Im Hinblick auf schwerwiegende Verletzungen im Bereich sozialrechtlicher Schutz- und Fürsorgepflichten, angesichts der grundlegenden Verstöße gegen\ndas Datenschutzrecht sowie die sanktionierte Fremdbestimmung von höchstpersönlichen Gewissensentscheidungen sei dies der Fall.\n\n  Der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Zeugen Jehovas achteten          51\nden Staat, müsse man widersprechen. Es sei höchst widersprüchlich, einem Staat\ngänzlich indifferent gegenüberzustehen, ihn als \"Werkzeug des Satans\" zu begreifen\nund zugleich von ihm Privilegien zu beanspruchen. Der Begriff \"Loyalität\" sei möglicherweise nicht glücklich gewählt. In der Sache aber fordere das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die Angleichung von Strukturen und Aufgaben oder die\nPreisgabe von Glaubensinhalten.\n\n  Zur Wahrung seiner Legitimationsbasis und Glaubhaftigkeit dürfe der Staat eine Religionsgemeinschaft, die ihm die demokratische Legitimation verweigere, nicht durch\nVerleihung staatlicher Machtbefugnisse fördern. Dieses Argument mache den Körperschaftsstatus nicht zur Prämie für Staatsnähe. Es gehe vielmehr um den Schutz\nelementarer Grundsätze. Der Körperschaftsstatus sei zu versagen, wenn eine Religionsgemeinschaft grundlegende Verfassungsnormen wie etwa das Demokratieprinzip\nnachhaltig verletze.\n\n 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Äußerung des 7. Senats vorgelegt, wonach ein anderes Verfahren mit vergleichbarer Problematik nicht anhängig sei.\n\n 4. Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern Stellung genom-       54\n\n\n\n                                        11/25\n\nmen. Im Wahlverbot der Beschwerdeführerin zeige sich die Ablehnung des Staates\nund seiner demokratischen Willensbildung. Das berühre die Lebensprinzipien des\nfreiheitlichen Verfassungsstaates.\n\n                                          B.\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin          55\nbefugt, die Verfassungsbeschwerde zu erheben.\n\n 1. Als eine Vereinigung, die sich die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder zum Zweck gesetzt hat, ist\ndie Beschwerdeführerin Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG. Die Grundrechtsträgerschaft ist unabhängig von dem Erwerb der\nRechtsfähigkeit als eingetragener Verein des Privatrechts (vgl. BVerfGE 24, 236\n<247>; 99, 100 <118>), der erst im Laufe dieses Verfahrens erfolgt ist.\n\n 2. Eine Verletzung der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Religionsfreiheit ist   57\nmöglich. Aus der Religionsfreiheit folgt auch der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen (BVerfGE 93, 1 <16>).\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erfordernis einer Loyalität gegenüber dem Staat nicht allein Art. 140 GG i. V. m. Art. 137\nAbs. 5 WRV unrichtig ausgelegt und angewendet, sondern zugleich zum Nachteil der\nBeschwerdeführerin die Grenzen überschritten hat, die dem Staat bei der Bewertung\nreligiöser Lebensäußerungen durch das Gebot der Neutralität gezogen sind.\n\n                                          II.\n Der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur ist dem Verfahren nach § 94           58\nAbs. 5 Satz 1 BVerfGG i. V. m. § 94 Abs. 2 BVerfGG wirksam beigetreten. Der Beitritt\ndes Senats von Berlin ist dagegen unwirksam. Der Beitritt eines kollegialen Verfassungsorgans zu einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht setzt einen Beschluss des Kollegialorgans voraus (BVerfGE 7, 282 <Leitsatz 1., 288 f.>). Ein solcher Beschluss ist trotz Hinweises nicht vorgetragen worden.\n\n                                          C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßigen\nRecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.\n\n                                          I.\n  Bei der Beurteilung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,\n§§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG aufgeführten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt sind. Die angegriffene Entscheidung kann vielmehr unter jedem in Betracht\n\n\n                                         12/25\n\nkommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 100 <119>). Den verfassungsrechtlichen\nMaßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung\ndes Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enthält Art. 140 GG i. V. m.\nArt. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.\n\n                                         II.\n  1. Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2\nWRV die \"Gewähr der Dauer\". Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige\nMitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen.\n\n  Dabei bezeichnet der Begriff der Verfassung mehr als eine den Erfordernissen des      62\nRechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. \"Verfassung\" im Kontext des Art. 140\nGG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer\nGemeinschaft, ihre Verfasstheit (allg. Meinung, vgl. etwa A. Frhr. v. Campenhausen,\nin: v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, GG, Bd. 14, 3. Aufl. 1991, Art. 140 GG/Art.\n137 WRV Rn. 150; D. Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 140 GG/Art. 137 WRV\nRn. 20; H. Weber, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften, ZevKR 34 <1989>, S. 337, 350). Denn der tatsächliche Gesamtzustand einer\nReligionsgemeinschaft kann eine aussagekräftige Grundlage für die Einschätzung\ndes künftigen Fortbestehens bieten, um das es nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137\nAbs. 5 Satz 2 WRV vor allem geht. Nach dem Willen der Weimarer Nationalversammlung sollte diese Einschätzung nicht auf ein zufälliges, äußeres Kriterium, sondern auf das \"tiefere Moment des Inhalts ihrer Verfassung\" gestützt sein (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Band 329,\nS. 2159).\n\n Für die Einschätzung dauerhaften Bestands ist also neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen. Dafür\nwurden weitere Indizien benannt: eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens (vgl. BVerfGE 66, 1 <24>;\nOVG Berlin, OVGE 10, 105 <108 ff.>, und NVwZ 1996, S. 478, 480; VG München,\nZevKR 29 <1984>, S. 628, 630 ff.). Derartige Indizien sind hilfreich, wenn sie nicht\nschematisch angewendet werden und die von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5\nSatz 2 WRV geforderte Gesamteinschätzung nicht stören. Zudem dürfen nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulich\nneutralen Staat verwehrt ist.\n\n 2. Auf dieser Grundlage weckt das Vorbringen des Landes Berlin keine Zweifel an        64\nder fachgerichtlichen Einschätzung, die Beschwerdeführerin biete die Gewähr der\nDauer.\n\n\n                                        13/25\n\n a) Eine förmliche Voraussetzung des Inhalts, dass sich eine Religionsgemeinschaft,      65\ndie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erstrebt, zunächst als eingetragener Verein zu bewähren habe, folgt aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5\nSatz 2 WRV nicht. Der Körperschaftsstatus kann durchaus eine angemessene\nRechtsform auch für solche Religionsgemeinschaften sein, die den Status eines eingetragenen Vereins nicht erlangen können oder wollen, etwa weil ihre innere Struktur\nund Organisation, wie sie von ihrem religiösen Selbstverständnis gefordert sind, mit\nVorgaben des Vereinsrechts in Konflikt liegen (vgl. BVerfGE 83, 341 <356 f.>).\n\n Dass eine Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts          66\nwerden will, noch nicht als eingetragener Verein organisiert ist, kann bei der gebotenen Gesamteinschätzung künftigen Fortbestands nicht mehr als ein Indiz neben anderen sein. Im Fall der Beschwerdeführerin ist dieser Umstand nicht geeignet, die positive fachgerichtliche Einschätzung in Frage zu stellen.\n\n  b) Auch der eschatologische Glaube der Beschwerdeführerin steht einer positiven        67\nEinschätzung der Gewähr der Dauer nicht entgegen. Ohnehin wäre es dem religiösweltanschaulich neutralen Staat verwehrt, die Beschwerdeführerin gleichsam beim\nWort zu nehmen und ihren dauerhaften Bestand wegen des nach ihrem Glauben bevorstehenden Weltendes zu verneinen. Staatlicher Beurteilung zugänglich wäre allein die Frage, ob es einer Religionsgemeinschaft tatsächlich gelingen könnte, ihren\nzukünftigen Fortbestand auch in dem Fall zu sichern, dass ein konkret prophezeiter\nWeltuntergang ausbleibt. Dadurch könnten enttäuschte Mitglieder zum Austritt veranlasst und so der Fortbestand der Religionsgemeinschaft möglicherweise gefährdet\nwerden. Der Beschwerdeführerin jedenfalls kann unter diesem Gesichtspunkt die\nGewähr der Dauer nicht abgesprochen werden. Ihr Mitgliederbestand ist unbeeinträchtigt, obwohl mehrmals ein von ihr konkret berechneter Weltuntergang nicht stattgefunden hat.\n\n                                         III.\n Für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine        68\nReligionsgemeinschaft müssen - im Rahmen der Grundwerte der Verfassung - weitere, in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nicht ausdrücklich genannte,\nVoraussetzungen erfüllt sein.\n\n  1. Art. 140 GG erklärt die Weimarer Kirchenartikel zu Bestandteilen des Grundgesetzes. Ihre Auslegung hat sich nunmehr von den Wertungen des Grundgesetzes leiten zu lassen (BVerfGE 19, 226 <236>; 53, 366 <400>). Insbesondere sind die Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Religions- und Staatskirchenrechts des\nGrundgesetzes, welches das Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog unmittelbar verbindlicher Grundrechte übernommen und es so gegenüber der Weimarer Reichsverfassung erheblich verstärkt hat (vgl. BVerfGE 33, 23\n<30 f.>). Die Gewährleistungen der Weimarer Kirchenartikel sind funktional auf die\nInanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt\n(Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; vgl. BVerfGE 42, 312 <322>).\n\n\n                                         14/25\n\n  2. Im Kontext des Grundgesetzes ist der den Religionsgemeinschaften in Art. 137          70\nAbs. 5 Satz 2 WRV angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\nein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit (vgl. K. Meyer-Teschendorf, Der Körperschaftsstatus der Kirchen, AöR 103 <1978>, S. 329 ff.; M. Morlok/M. Heinig, Parität\nim Leistungsstaat - Körperschaftsstatus nur bei Staatsloyalität?, NVwZ 1999, S. 697,\n700 f.). Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Die Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status sind in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie Religionsgemeinschaften privat-rechtlicher Rechtsform. Sie stehen dem\nStaat als Teile der Gesellschaft gegenüber (vgl. BVerfGE 53, 366 <387>; 70, 138\n<160 f.>). Dass sie ihre Tätigkeit frei von staatlicher Bevormundung und Einflussnahme entfalten können, schafft die Voraussetzung und den Rahmen, in dem die Religionsgemeinschaften das Ihre zu den Grundlagen von Staat und Gesellschaft beitragen können (vgl. E.-W. Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der\nSäkularisation, in: Säkularisation und Utopie. Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag,\nStuttgart et al. 1967, S. 75, 93; ders., Demokratie als Verfassungsprinzip, in: J. Isensee/P. Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1995, § 22 Rn.\n61 f.).\n\n Damit unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften im religiösweltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder\nStaatsreligion kennt (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den\nKörperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die\nStaatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl.\nBVerfGE 18, 385 <386>; 19, 1 <5>; 30, 415 <428>; 42, 312 <332>; 66, 1 <19 f.>).\n\n 3. Verglichen mit dem Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im allgemeinen      72\nVerständnis hat dieser Begriff im Regelungszusammenhang des Art. 140 GG i. V. m.\nArt. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nur die Funktion eines \"Mantelbegriffs\" (BVerfGE 83, 341\n<357>). Er ist aber mehr als eine leere Form, weil er den korporierten Religionsgemeinschaften auch eine besondere Rechtsstellung vermittelt, die über diejenige privatrechtlich verfasster Religionsgemeinschaften hinausgeht: Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen, sowohl\ngegenüber ihren Mitgliedern - etwa beim Besteuerungsrecht und der Dienstherrenfähigkeit - als auch - bei der Widmungsbefugnis - gegenüber Anderen. Zudem verschafft ihnen das öffentlich-rechtliche Kleid in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine besondere Stellung (vgl. A. Frhr. v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl.\n1996, S. 139 ff.; A. Hollerbach, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: J. Isensee/P.\nKirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 138 Rn. 130; P. Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen\nRechts, in: J. Listl/D. Pirson <Hrsg.>, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. I, 2.\nAufl. 1994, § 22, S. 651 ff.). Diese Vergünstigungen erleichtern es der Religionsgemeinschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen\n\n\n\n                                          15/25\n\nSelbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in\nForm finanzieller Mittel, zu erlangen.\n\n  Die Vergünstigungen bewirken mit erhöhten Einflussmöglichkeiten aber auch die          73\nerhöhte Gefahr eines Missbrauchs zum Nachteil der Religionsfreiheit der Mitglieder\noder zum Nachteil anderer Verfassungsgüter. Bei der Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts erlangen kann, muss deswegen auch die Verantwortung des\nStaates zur Geltung gebracht werden, welche das Grundgesetz ihm auferlegt. Es gibt\nihm die Achtung und den Schutz der Menschenwürde als des tragenden Konstitutionsprinzips und obersten Grundwerts der freiheitlichen, demokratisch verfassten\nGrundordnung auf (Art. 1 Abs. 1 GG, vgl. dazu BVerfGE 96, 375 <398>) und verpflichtet ihn zur Wahrung und zum Schutz der Grundwerte der Verfassung (vgl.\nBVerfGE 40, 287 <291 f.>).\n\n  4. Der Wortlaut des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV schließt nicht     74\naus, dass der in dieser Gewährleistung eingeräumte Verleihensanspruch weiteren\nEinschränkungen aus dem Zusammenhang des Grundgesetzes unterliegt. Der Parlamentarische Rat hatte bei der Übernahme der Weimarer Kirchenartikel weder die\nFrage der Verleihensvoraussetzungen im Blick noch verwandte er seine Aufmerksamkeit darauf, Art. 137 WRV materiell in die Ordnung des Grundgesetzes einzupassen. Er begnügte sich damit, durch redaktionelle Änderungen des späteren Art. 4 GG\ndoppelte Gewährleistungen zu vermeiden (ParlR, HA-Prot., 22. Sitzung vom 8. Dezember 1948, S. 255 - 261; 39. Sitzung vom 14. Januar 1949, S. 483, 489 - 491; 46.\nSitzung vom 20. Januar 1949, S. 599 - 601; 51. Sitzung vom 10. Februar 1949, S.\n673, 682; 57. Sitzung vom 5. Mai 1949, S. 743, 745 f. und 765; Redaktionsausschuss, Kurzprot. vom 28. April 1949, S. 1; vgl. auch BVerfGE 83, 341 <354 f.> zur\nreligiösen Vereinigungsfreiheit).\n\n  Dass es mit den geschriebenen Verleihensvoraussetzungen nicht sein Bewenden            75\nhaben kann, wird im Ergebnis auch in Rechtsprechung und Literatur nicht bezweifelt.\nNach nahezu einhelliger Auffassung ist der Körperschaftsstatus jedenfalls dann zu\nversagen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine private Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG zu verbieten wäre (vgl. etwa BVerwGE 105, 117\n<121 f.>; OVG Berlin, NVwZ 1996, S. 478, 480; VG Berlin, NVwZ 1994, S. 609; St.\nKorioth, Loyalität im Staatskirchenrecht?, in: Gedächtnisschrift für Bernd Jeand’Heur,\n1999, S. 221, 236; M. Morlok/M. Heinig, Parität im Leistungsstaat - Körperschaftsstatus nur bei Staatsloyalität?, NVwZ 1999, S. 697, 703 f.; G. Robbers, Sinn und Zweck\ndes Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, in: Festschrift für Martin Heckel,\n1999, S. 411, 414; H. Weber, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften, ZevKR 34 <1989>, S. 337, 356). Es wäre auch nicht einsichtig, dass\nVereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insoweit weniger\nfesten Bindungen unterliegen sollten als private Vereinigungen.\n\n 5. Die Grenzen, innerhalb deren eine Religionsgemeinschaft als Körperschaft des         76\n\n\n\n                                         16/25\n\nöffentlichen Rechts frei handeln darf, zieht die Verfassung gerade auch durch ihre\ngrundlegenden Wertentscheidungen. Zu diesen Wertentscheidungen gehören die\nReligionsfreiheit, aus der Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV als Verstärkung\nder Entfaltung grundrechtlicher Freiheit letztlich seine Rechtfertigung bezieht, das\nVerbot jeglicher Staatskirche oder Staatsreligion (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs.\n1 WRV) sowie die Grundsätze der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates\nund der Parität der Religionen und Bekenntnisse.\n\n                                         IV.\n Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will,       77\nmuss rechtstreu sein. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende\nRecht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit\nden verfassungsrechtlichen und den sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben\nwird.\n\n  1. Das ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (vgl. A. Frhr. v. Campenhausen,   78\nin: v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, GG, 3. Aufl. 1991, Art. 140 GG/Art. 137\nWRV Rn. 150; Ch. Link, Zeugen Jehovas und Körperschaftsstatus, ZevKR 43\n<1998>, S. 1, 20, m. w. N.). Schon aus der Bindung aller öffentlichen Gewalt an Gesetz, Recht und Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass eine Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Gewähr dafür bieten muss, die ihr\nübertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und den\nsonstigen gesetzlichen Vorgaben auszuüben.\n\n  Diese rechtsstaatliche Bindung scheitert nicht daran, dass korporierte Religionsgemeinschaften die ihnen übertragene Hoheitsgewalt nicht - wie Beliehene - zur Erfüllung staatlicher Aufgaben einsetzen, sondern zu eigenen Zwecken. Denn unter dem\nGrundgesetz ist jegliche Ausübung von Hoheitsgewalt an die Verfassung und an die\ngesetzliche Ordnung gebunden.\n\n  2. Freilich darf auch außerhalb des Bereichs hoheitlichen Handelns von den korporierten Religionsgemeinschaften Rechtstreue verlangt werden. Jede Vereinigung hat,\nwie jeder Bürger, die staatsbürgerliche Pflicht zur Beachtung der Gesetze. Zwar trifft\nsie bei Verletzung dieser Pflicht nur die im Gesetz jeweils vorgesehene Sanktion, und\nein Verbot der Vereinigung ist erst unter den in Art. 9 Abs. 2 GG bestimmten besonderen Voraussetzungen angeordnet. Von einer Vereinigung aber, die in öffentlichrechtlicher Gestalt auftritt, darf erwartet werden, dass sie nicht erst durch die Drohung mit staatlichen Sanktionen und Zwangsmechanismen zu rechtskonformem\nHandeln angehalten werden muss. Ansonsten stünde nicht nur zu befürchten, dass\ndiese Vereinigung auch ihre hoheitlichen Befugnisse nicht rechtskonform ausüben\nwerde. Der Staat muss vielmehr darauf bedacht sein und dafür Sorge tragen, dass\ndurch das Handeln öffentlich-rechtlicher Gebilde Rechte Dritter nicht verletzt werden,\nselbst wenn diese Zuordnung zum öffentlichen Recht eine eher formelle ist.\n\n 3. Allerdings stellt nicht jeder einzelne Verstoß gegen Recht und Gesetz die Gewähr     81\n\n\n                                         17/25\n\nrechtstreuen Verhaltens in Frage. Auch den korporierten Religionsgemeinschaften\nist es unbenommen, Meinungsverschiedenheiten mit staatlichen Behörden darüber,\nwo im Einzelfall die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem religiösen\nSelbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) durch das Gesetz gezogene Grenze verläuft, durch die Gerichte klären zu lassen (vgl. G. Robbers, Sinn und Zweck des Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, in: Festschrift\nfür Martin Heckel, 1999, S. 411, 413).\n\n Außerdem erheben viele Religionen, die die Autorität staatlicher Gesetze für sich       82\ngrundsätzlich anerkennen, gleichwohl einen Vorbehalt zu Gunsten ihres Gewissens\nund ihrer aus dem Glauben begründeten Entscheidungen und bestehen letztlich darauf, im unausweichlichen Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als\nden Geboten des Rechts. Derartige Vorbehalte sind Ausdruck der für Religionen\nnicht untypischen Unbedingtheit ihrer Glaubenssätze. Sie sind auch von manchen\nalt- und neukorporierten Religionsgemeinschaften bekannt, und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie, je nach Lage des Einzelfalls, unter dem Schutz des Art. 4 GG\nstehen. Aus Rücksicht auf die Religionsfreiheit, der der Status einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV letztlich dient, stehen sie der Verleihung dieses Status jedenfalls so lange nicht im Wege, als die Religionsgemeinschaft im Grundsatz bereit ist, Recht und Gesetz zu achten und sich in\ndie verfassungsmäßige Ordnung einzufügen.\n\n                                         V.\n Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen          83\nRechts erwerben will, muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges\nVerhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes\nnicht gefährdet.\n\n 1. a) Art. 79 Abs. 3 GG entzieht die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 GG niedergelegten     84\nGrundsätze jeglicher Änderung. Das Grundgesetz erklärt damit neben dem in Art. 1\nAbs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und den von ihm umfassten\nKerngehalt der nachfolgenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 84, 90 <120 f.>; 94, 12\n<34>) auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind.\nDazu gehören die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie (vgl. BVerfGE 89, 155\n<182>; 94, 49 <103>). Eine systematische Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser\nvom Grundgesetz auf Dauer gestellten Grundsätze darf der Staat nicht hinnehmen,\nauch nicht von Seiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaft.\n\n b) Die korporierten Religionsgemeinschaften sind - soweit sie außerhalb des ihnen       85\nübertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse handeln - an die einzelnen Grundrechte nicht unmittelbar gebunden (P. Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: J. Listl/D. Pirson <Hrsg.>,\n\n\n                                         18/25\n\nHandbuch des Staatskirchenrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 676 ff.). Die\nVerleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bindet sie aber an\ndie Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen\nOrdnung ist. Das Grundgesetz unterstellt die Menschenwürde und andere Grundrechte dem Schutz der Verfassung. So verpflichtet es den Staat, menschliches Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen (BVerfGE 56, 54 <73>; 79, 174\n<201 f.>; 88, 203 <251>). Kinder können staatlichen Schutz ihres Grundrechts aus\nArt. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG beanspruchen; dabei bildet das Kindeswohl den\nRichtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE\n99, 145 <156>). Und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fordert vom Staat, den Einzelnen und\nreligiöse Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern anderer\nGlaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (BVerfGE\n93, 1 <16>).\n\n  Korporierte Religionsgemeinschaften haben einen öffentlich-rechtlichen Status und        86\nsind mit bestimmten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Sie verfügen damit über\nbesondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft. Ihnen\nliegen deshalb die besonderen Pflichten des Grundgesetzes zum Schutz der Rechte\nDritter näher als anderen Religionsgemeinschaften. Diese Pflichten verbieten die\nVerleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft, gegen die einzuschreiten der Staat zum Schutz grundrechtlicher\nRechtsgüter berechtigt oder gar verpflichtet wäre.\n\n  c) Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Mittel zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit. Für die korporierten Religionsgemeinschaften begründet er eine bevorzugte Rechtsstellung. Er ist in das freiheitliche Staatskirchenrecht des Grundgesetzes eingebettet. Dieses Staatskirchenrecht hat die\nReligionsfreiheit zum leitenden Bezugspunkt. Es hat Staatskirche und Staatsreligion\nabgeschafft. Es achtet die Grundsätze der religiös-weltanschaulichen Neutralität des\nStaates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse, und es gewährleistet, dass\nder Körperschaftsstatus die Freiheitlichkeit des Religionsverfassungsrechts insgesamt nicht schmälert. Diese Verfassung setzt dem Körperschaftsstatus Grenzen, und\ndiese Grenzen müssen auch die mit dem bevorzugten Status ausgestatteten Religionsgemeinschaften achten. Ihr Verhalten darf diese Grundsätze des freiheitlichen\nStaatskirchenrechts nicht beeinträchtigen oder gefährden. Das Grundgesetz verbietet die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Verbot einer Staatskirche sowie die Prinzipien von Neutralität und Parität unangetastet bleiben.\n\n  2. Rechtliche Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des          88\nöffentlichen Rechts werden will, müssen in ihren Inhalten so gefasst werden, dass sie\nnicht ihrerseits in Widerspruch zu den prinzipiellen Wertungen des verfassungsrechtlichen Religions- und Staatskirchenrechts geraten.\n\n a) Ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft der Körperschaftsstatus zu             89\n\n\n\n                                          19/25\n\nversagen ist, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten.\nDer Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>;\n93, 1 <17>) verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft\nals solche zu bewerten. Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale\nStaat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfGE 12,\n1 <4>; 41, 65 <84>; 72, 278 <294>; 74, 244 <255>). Das hindert ihn freilich nicht\ndaran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder\nnach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös\nmotiviert ist. Ob dabei Glaube und Lehre der Gemeinschaft, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf ihr zu erwartendes Verhalten zulassen, ist eine\nFrage des Einzelfalls.\n\n  b) Die in Art. 20 GG niedergelegten Grundprinzipien und die Grundsätze des Religions- und Staatskirchenrechts sind schon ihrer Herkunft und ihrem Inhalt nach Strukturvorgaben staatlicher Ordnung. Nur als solche verdienen sie Schutz. Sie enthalten\nkeine Vorgaben für die Binnenstruktur einer Religionsgemeinschaft.\n\n  Überdies widerspräche es der Religionsfreiheit und dem in Art. 140 GG i. V. m. Art.    91\n137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, von einer korporierten Religionsgemeinschaft etwa eine demokratische\nBinnenstruktur zu verlangen oder ihre Äußerungen über andere Religionen und Religionsgemeinschaften dem Gebot der Neutralität zu unterstellen. Auch den als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften bleibt es\nunbenommen, ihr Verhältnis zu anderen Religionen und Religionsgemeinschaften\nnach ihrem eigenen religiösen Selbstverständnis zu gestalten, solange sie den verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen, der auch die Grundlage ihrer eigenen religiösen Freiheit bildet, nicht beeinträchtigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn sie auf die\nVerwirklichung einer theokratischen Herrschaftsordnung hinwirkten.\n\n c) Von den korporierten Religionsgemeinschaften eine über die genannten Anforderungen hinausgehende Loyalität zum Staat zu verlangen, ist zum Schutz der verfassungsrechtlichen Grundwerte nicht notwendig und mit ihnen im Übrigen auch nicht\nvereinbar.\n\n  Das Wirken und der Status einer korporierten Religionsgemeinschaft bleiben, soweit nicht verfassungsrechtliche Einschränkungen geboten sind, von der grundrechtlichen Freiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geprägt. Dem Träger dieser Freiheit ist es\nüberlassen, ob und wie er seinen Freiheitsraum ausfüllt. Grundrechtliche Freiheit ist,\nvom Staat aus betrachtet, formale Freiheit. Der Grundrechtsträger muss sein Handeln nicht an den Interessen des Staates orientieren. Dies aber würde man von einer\nReligionsgemeinschaft verlangen, die ihr Wirken auf die Ziele des Staates, seine Verfassungsordnung und die dort niedergelegten Werte \"loyal\" auszurichten hätte (vgl.\nSt. Korioth, Loyalität im Staatskirchenrecht?, in: Gedächtnisschrift für Bernd\nJeand'Heur, 1999, S. 221, 243).\n\n Überdies ist die Forderung, eine korporierte Religionsgemeinschaft müsse loyal          94\n\n\n                                         20/25\n\nzum Staat stehen, rechtlich nicht leicht zu handhaben. \"Loyalität\" ist ein vager Begriff,\nder außerordentlich viele Deutungsmöglichkeiten eröffnet bis hin zu der Erwartung,\ndie Religionsgemeinschaft müsse sich bestimmte Staatsziele zu Eigen machen oder\nsich als Sachwalter des Staates verstehen. Der Begriff zielt nämlich auch auf eine innere Disposition, auf eine Gesinnung, und nicht nur auf ein äußeres Verhalten. Damit\ngefährdet er nicht nur die Rechtssicherheit, sondern führt auch in eine Annäherung\nvon Religionsgemeinschaft und Staat, die das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes weder verlangt noch billigt.\n\n  Aus den gleichen Gründen kann es unter dem Grundgesetz nicht Ziel einer Verleihung des Körperschaftsstatus sein, eine Religionsgemeinschaft durch Privilegien zur\nKooperation mit dem Staat anzuhalten. Das Grundgesetz sieht eine Zusammenarbeit\ndes Staates mit den Religionsgemeinschaften zum Teil ausdrücklich vor - etwa bei\nder Erhebung von Kirchensteuern (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV) oder\nbeim Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG) - und lässt sie in weiteren Bereichen zu.\nEs macht sie den Religionsgemeinschaften aber nicht zur Bedingung. Ob sie derartige Angebote annehmen oder Distanz zum Staat wahren möchten, bleibt ihrem religiösen Selbstverständnis überlassen. Andererseits hängt es von den Charakteristika\nder jeweiligen Kooperationsangebote und den konkreten Vorgaben der auf Neutralität und Parität bedachten Verfassung ab, welchen Religionsgemeinschaften sie offen\nstehen. Dass das Grundgesetz Religionsunterricht und Anstaltsseelsorge im Grundsatz allen Religionsgemeinschaften zugänglich macht, zeigt aber, dass es Vergünstigungen und Mitwirkungschancen nicht schematisch danach zuweist, in welcher\nRechtsform eine Religionsgemeinschaft organisiert ist. Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen, die nicht bereits mit diesem Status selbst gewährleistet sind (\"Privilegien\"), gibt es nicht.\n\n 3. Die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft nach ihrem gegenwärtigen und zu              96\nerwartenden Verhalten die Gewähr dafür bietet, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die staatlichem Schutz anvertrauten\nGrundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden, setzt eine\nkomplexe Prognose voraus. Dabei muss eine Vielzahl von Elementen zusammengestellt und gewürdigt werden. Mathematische Genauigkeit ist nicht zu erreichen. Für\neine solche Prognose nicht untypisch wäre die Annahme, dass sich eine Gefährdung\nder genannten Schutzgüter erst aus dem Zusammenwirken vieler einzelner Umstände ergibt. Andererseits stellen bloß punktuelle Defizite die geforderte Gewähr nicht in\nFrage. Hier ist den Fachgerichten eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller derjenigen Umstände aufgegeben, die für die Entscheidung\nüber den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind.\n\n                                           VI.\n Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsge-            97\n\n\n                                          21/25\n\nrichts das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5\nSatz 2 WRV.\n\n  1. Zutreffend nimmt das Bundesverwaltungsgericht allerdings an, dass der Beschwerdeführerin der Körperschaftsstatus nicht schon wegen ihrer grundsätzlichen\nHaltung zum Staat versagt werden darf. Dass die Beschwerdeführerin in ihren religiösen Lehren jedes politische System und damit auch die Verfassungsordnung des\nGrundgesetzes als \"Bestandteil der Welt Satans\" ansieht (vgl. Wachtturm Bibel- und\nTraktatgesellschaft <Hrsg.>, Du kannst für immer im Paradies auf Erden leben, 1982/\n1989, S. 210), ist nicht ausschlaggebend. Es ist dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat verwehrt, Glauben und Lehre als solche zu bewerten. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Verhalten der Religionsgemeinschaft. In diesem tatsächlichen\nVerhalten erkennt die Beschwerdeführerin den Staat des Grundgesetzes wie andere\n\"obrigkeitliche Gewalten\" als von Gott geduldete Übergangsordnung an. Eine darüber hinausgehende Zustimmung oder Hinwendung zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.\n\n 2. Allein das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen rechtfertigt die      99\nVersagung des Körperschaftsstatus nicht.\n\n Zu dem gemäß Art. 79 Abs. 3 GG nicht antastbaren Gehalt des Demokratieprinzips          100\ngehört, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen müssen (BVerfGE 89, 155\n<182>). Das hat die freie Wahl der Volksvertreter als Grundakt demokratischer Legitimation zur Voraussetzung (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>).\n\n  Das Grundgesetz richtet an seine Bürger die Erwartung, dass sie die ihnen eröffneten Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung auch wahrnehmen. Es hat aber aus guten Gründen davon abgesehen, diese vorrechtliche Verantwortung zu einer Rechtspflicht auszugestalten. Denn das Einverständnis der Bürger mit der vom Grundgesetz\ngeschaffenen Staatsordnung, ohne die die freiheitliche Demokratie nicht leben könnte, lässt sich nicht durch eine Verpflichtung zum Gehorsam oder gar durch Sanktionen erzwingen. Das Lebenselement der Demokratie ist die freie geistige Auseinandersetzung (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>). Sie schafft die motivierenden Kräfte, die\ndie Bereitschaft der Bürger zur Teilnahme an den demokratischen Wahlen hinreichend, wahrscheinlich sogar besser gewährleisten.\n\n  Die Enthaltsamkeit der Beschwerdeführerin gegenüber staatlichen Wahlen betrifft        102\ndeswegen das Demokratieprinzip nicht in seinen normativen Gehalten, sondern in\nseinen tatsächlichen Voraussetzungen. Sie ist weder politisch begründet noch intentional auf eine Schwächung der Demokratie gerichtet. Die Beschwerdeführerin will\nnicht die Demokratie durch eine andere Staatsform ersetzen. Sie entwirft und verfolgt\nkein politisches Programm, sie verfolgt im Gegenteil einen apolitischen Lebensentwurf. Die Bestrebungen der Beschwerdeführerin richten sich nicht gegen die freiheitliche Verfassungsordnung, sondern auf ein Leben jenseits des politischen Gemeinwesens in \"christlicher Neutralität\".\n\n\n                                         22/25\n\n  Diese Deutung von Programm und Zielen der Beschwerdeführerin bestätigen auch          103\ndie tatsächlichen Entwicklungen. Man müsste erwarten, dass sich die Haltung der\nBeschwerdeführerin in ihren praktischen Folgen negativ auf die vom Demokratieprinzip geforderte demokratische Legitimation der Staatsgewalt durch Wahlen auswirkt,\nwenn es ihr gelänge, erhebliche Teile der wahlberechtigten Bevölkerung von einer\nTeilnahme an staatlichen Wahlen abzuhalten. Das ist in den über hundert Jahren ihres Bestehens aber nicht der Fall gewesen. In ihrer auf Abgrenzung bedachten Haltung, die sich auf religiös begründete Verlautbarungen beschränkt und sich politischer Optionen enthält, übt die Beschwerdeführerin offenbar keinen spürbaren\nEinfluss auf Nichtmitglieder aus. Deshalb ist ihr Verhalten gegenüber staatlichen\nWahlen ein Gesichtspunkt, der zwar bei der gebotenen typisierenden Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden kann, der aber für sich allein die Annahme einer\nGefährdung der unantastbaren Gehalte des Demokratieprinzips nicht trägt.\n\n 3. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt damit Art. 140 GG i. V. m. Art.   104\n137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Die Entscheidung beruht auf diesem Verfassungsverstoß,\nweil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abzusehen ist, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus anderen\nGründen zu versagen wäre oder nicht.\n\n  Insbesondere ist im fachgerichtlichen Verfahren offen geblieben, ob die Beschwerdeführerin - wie das Land Berlin behauptet - durch die von ihr empfohlenen Erziehungspraktiken das Wohl der Kinder beeinträchtigt oder austrittswillige Mitglieder\nzwangsweise oder mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln in der Gemeinschaft\nfesthält und damit dem staatlichen Schutz anvertraute Grundrechte beeinträchtigt.\n\n                                        VII.\n  1. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufzuheben und das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\nBei der den Fachgerichten nunmehr aufgegebenen erneuten Prüfung des Verleihensanspruchs im Wege der typisierenden Gesamtbetrachtung wird insbesondere\nzu klären sein, ob die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung des Körperschaftsstatus entgegenstehen.\n\n 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde auch den Bescheid der Senatsverwaltung für         107\nKulturelle Angelegenheiten vom 20. April 1993 einbezieht, kommt dem in diesem\nVerfahren keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Verwaltungsgerichte diesen\nBescheid auf die Verpflichtungsklage der Beschwerdeführerin hin in vollem Umfang\nüberprüft und ihrerseits über den Anspruch der Beschwerdeführerin entschieden haben.\n\n 3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs.          108\n2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        23/25\n\n                                     D.\nDiese Entscheidung ist einstimmig ergangen.              109\n\n             Limbach              Sommer      Jentsch\n\n            Hassemer                Broß      Osterloh\n\n             Di Fabio\n\n\n\n\n                                     24/25\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2000 -\n2 BvR 1500/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2000 -\n                2 BvR 1500/97 - Rn. (1 - 109), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20001219_2bvr150097.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20001219.2bvr150097\n\n\n\n\n                                     25/25\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rs20001219_2bvr150097.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-19/2-bvr-1500-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":38},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":37},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882a","ref_norm":"882a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rs20001219_2bvr150097.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rs20001219_2bvr150097.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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