{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20001122.1bvr230794","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"1 BvR 2307/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung\n   von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen\n   Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als\n   Willkürverbot zu beachten.\n2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von\n   Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.\n3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den\n   §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das\n   angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit\n   dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem\n   Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.\n\n\n\n\n                                1/72","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2307/94 -                                            Verkündet\n- 1 BVR 1120/95 -                                            am 22. November 2000\n- 1 BVR 1408/95 -                                            Achilles\n- 1 BVR 2460/95 -                                            Amtsinspektorin\n- 1 BVR 2471/95 -                                            als Urkundsbeamtin\n                                                             der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\nI. 1. des Herrn T...\n      und weiterer vier Beschwerdeführer,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Dr. Fritz Rosenberger und Koll.,\n                     Rhodiusstraße 18, Köln,\n                   2. Rechtsanwalt Dr. Klaus Märker,\n                      Hansastraße 4, Freiburg -\n\ngegen Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, § 7 Abs. 1, § 8, auch in Verbindung mit Art. 2 § 2,\n      des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage\n      (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624)\n\n- 1 BVR 2307/94 -,\n\nII. des Herrn Professor H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Wüst,\n                    Schlüterstraße 41, Berlin -\ngegen Art. 3 § 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen\n      für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\n      Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom\n      27. September 1994 (BGBl I S. 2624)\n\n\n\n                                         2/72\n\n- 1 BVR 1120/95 -,\n\nIII. 1. a) des Herrn Graf von und zu H...\n        und weiterer vier Beschwerdeführer\n        als Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau Gräfin von und zu H...,\n\n  2.     der Frau zu L...\n         und weiterer 28 Beschwerdeführer,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                     Möhringer Landstraße 5, Stuttgart,\n                   2. Rechtsanwälte Dr. Joachim Brauer, und Koll.,\n                      Hannoversche Straße 57, Celle -\n\ngegen Art. 2 §§ 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, 7 und 8, gegen Art. 2 §§ 3 und 5 und gegen Art. 3 § 3 in Verbindung mit Art. 1 § 8 des\n      Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener\n      Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September\n      1994 (BGBl I S. 2624)\n\n- 1 BVR 1408/95 -,\n\nIV. 1.       der T... AG\n             und weiterer zwei Beschwerdeführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, Stuttgart -\ngegen Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem\n      Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624)\n\n- 1 BVR 2460/95 -,\n\nV. der T... Stiftung F.V.S.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, Stuttgart -\ngegen Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem\n      Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624)\n\n\n                                        3/72\n\n- 1 BVR 2471/95 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                Vizepräsidenten Papier,\n                                des Richters Kühling,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner,\n                                der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und des Richters Hoffmann-Riem\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu V wird verworfen.\n  2. Die übrigen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht.\n\n                                        I.\n 1. Im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit stellte sich zunächst den beiden   2\ndeutschen Staaten, nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur\nBundesrepublik Deutschland dem vereinigten Deutschland die Aufgabe, im Beitrittsgebiet begangenes staatliches Unrecht wieder gutzumachen. Besondere Bedeutung\nhatte dabei die Frage, ob und inwieweit Vermögenswerte, die den früheren Eigentümern in rechtsstaatswidriger Weise entzogen worden waren, zurückgegeben werden\nsollten und konnten.\n\n  Schon die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237; im Folgenden: GemErkl) enthielt dazu\nwesentliche Eckwerte. Nummer 3 sah vor, dass Grundvermögen, das unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik enteignet worden war, grundsätzlich zurückgegeben werden sollte. Für den Fall, dass eine Rückübertragung von\nder Natur der Sache her unmöglich war oder Dritte Immobilien redlich erworben hatten, sollten die früheren Eigentümer entschädigt werden. Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sollten allerdings nicht rückgängig gemacht werden. Ausweislich Nr. 1 Gem-Erkl sahen die\n\n\n                                       4/72\n\nRegierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik keine\nMöglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland nahm dies \"im Hinblick auf die historische Entwicklung\"\nzur Kenntnis und brachte gleichzeitig ihre Auffassung zum Ausdruck, dass einem\nkünftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben müsse. Die Gemeinsame\nErklärung ist als Anlage III Bestandteil des Vertrags zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der\nEinheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889; im\nFolgenden: EV) geworden (vgl. Art. 41 Abs. 1 EV).\n\n  Umgesetzt wurden diese Eckwerte zunächst in dem Gesetz zur Regelung offener           4\nVermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) vom 23. September 1990 (BGBl II S.\n1159), das noch als Recht der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft trat und\nseit dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht fortgilt (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B\nAbschnitt I Nr. 5 EV). Grundsatz ist danach die Rückgängigmachung rechtsstaatswidriger Eigentumsentziehungen, die nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1-3 VermG).\nDieser Grundsatz gilt auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, die im Vermögensgesetz geregelt worden\nist (vgl. § 1 Abs. 6), obwohl sie in der Gemeinsamen Erklärung nicht erwähnt worden\nwar. Ausgeschlossen ist die Rückübertragung ausnahmsweise dann, wenn sie von\nder Natur der Sache her nicht mehr möglich ist, zum Beispiel weil ein Grundstück\noder Gebäude im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde (vgl. § 4 Abs. 1, § 5\nVermG), oder wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (vgl. § 4 Abs. 2 und 3\nVermG). Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage werden gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG vom Geltungsbereich des\nGesetzes nicht erfasst. Statt der Rückübertragung konnte und kann nach Maßgabe\ndes § 8 VermG Entschädigung gewählt werden. § 9 VermG sah für diese - wie die\nSonderregelung für Unternehmen in § 6 Abs. 7 VermG - in der Ursprungsfassung\nerste Grundsätze vor und ver wies im Übrigen für das Nähere der Entschädigung auf\nein noch zu erlassendes Gesetz.\n\n  2. Dieses Gesetz ist als Teil des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September\n1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S. 110) ergangen, in dem mehrere Gesetze\nzusammengefasst sind, darunter als Artikel 1 das Gesetz über die Entschädigung\nnach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz -\nEntschG), als Artikel 2 das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht\n\n\n\n                                         5/72\n\nmehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - Ausgl-LeistG), und als Artikel 3 das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG),\ndie sämtlich am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 13 Satz 2 EALG).\n\n a) Das Entschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für Vermögensverluste, die          6\nim Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter deren Verantwortung eingetreten sind, in den Fällen, in denen eine Rückgabe in Natur ausgeschlossen ist\noder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, deren Einzelheiten für Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen\nsowie Unternehmen in den §§ 3 und 4 EntschG festgelegt sind und von der gegebenenfalls Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG, erhaltene Gegenleistungen oder\nEntschädigungen nach § 6 EntschG und progressiv gestaffelte Kürzungsbeträge\nnach § 7 EntschG abgezogen werden.\n\n  Die Bemessungsgrundlage geht beim Vorhandensein eines Einheitswerts von dem             7\nvor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert des entzogenen Vermögenswerts aus und wird in der Weise errechnet, dass der maßgebliche Einheitswert durch\nje nach Vermögensart unterschiedlich hohe Multiplikatoren vervielfältigt wird (vgl. § 3\nAbs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG); damit sollte die Bemessungsgrundlage am\npauschalierten Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstands zum Beitrittszeitpunkt am 3. Oktober 1990 ausgerichtet werden (vgl. Beschlussempfehlung und\nBericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 1994 zum\nEntwurf eines Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, BTDrucks 12/\n7588, S. 32, 35, 37). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach § 7 EntschG erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt bei Beträgen von mehr als 10.000 DM bis einschließlich 20.000 DM mit einem Abschlag von 30 vom Hundert, erreicht bei Beträgen von über 100.000 DM bis einschließlich 500.000 DM den Wert von 80 vom\nHundert und endet bei Beträgen, die 3 Mio DM übersteigen, mit einer Minderung um\n95 vom Hundert. Von der so gekürzten Bemessungsgrundlage ist nach § 8 EntschG\neine Hauptentschädigung, die der Anspruchsberechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögensverlust nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, abzuziehen. Der verbleibende Entschädigungsanspruch wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EntschG durch Zuteilung von übertragbaren\nSchuldverschreibungen erfüllt, die vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten\ndurch Auslosung getilgt und mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden.\n\n Erbracht werden die Entschädigungen nach § 9 EntschG aus dem so genannten                8\nEntschädigungsfonds, einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes. Die\nEinnahmen des Fonds sind in § 10 EntschG bestimmt und bestehen nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 13 der Regelung ab 1. Januar 2004 unter anderem aus Zuschüssen aus\ndem Bundeshaushalt.\n\n Die genannten Vorschriften lauten, soweit hier von Interesse, in ihrer angegriffenen     9\nFassung:\n\n\n\n                                          6/72\n\n                                         §1                                          10\n\n                           Grundsätze der Entschädigung                              11\n\n(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1... des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8\nAbs. 1... des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der\nEntschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nennwert von 1 000\nDeutsche Mark oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und ab 1. Januar 2004\nmit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom\nJahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. ... § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.\n\n(1 a) bis (5) ...                                                                    13\n\n                                         §2                                          14\n\n                     Berechnung der Höhe der Entschädigung                           15\n\n(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage            16\n(§§ 3 bis 5), von welcher gegebenenfalls\n\n1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,                                                17\n\n2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,                          18\n\n3. ... oder                                                                          19\n\n4. Kürzungsbeträge nach § 7                                                          20\n\nabgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.\n\n(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das             22\nnächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet.\n\n                                         §3                                          23\n\nBemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen\n\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich           25\nGebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist\n\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,                           26\n\n2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,                27\n\n3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,\n\n\n                                         7/72\n\n4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht          29\nunter Nummer 3 fallenden gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern\nund sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,\n\n5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache                                            30\n\ndes vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes...                       31\n\n(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im   32\nVerfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend...\n\n(3) ...                                                                               33\n\n(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im   34\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an\nsolchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen\noder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe\ndes Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes...\n\n(5) und (6) ...                                                                       35\n\n                                         §4                                           36\n\n              Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen                   37\n\n(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes...\n\n(2) ...                                                                               39\n\n(2 a) Bei Unternehmen mit höchstens 10 Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender     40\nFamilienmitglieder ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2\nSatz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln.\n\n(3) und (4) ...                                                                       41\n\n                                         §6                                           42\n\n          Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung          43\n\n(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung\n\n\n                                         8/72\n\noder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen\nunter Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen\nDemokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der Bemessungsgrundlage\nabzuziehen...\n\n(2) ...                                                                              45\n\n                                        §7                                           46\n\n                                 Kürzungsbeträge                                     47\n\n(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10\n000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:\n\n- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000 Deutsche Mark reichende         49\nBetrag um 30 vom Hundert,\n\n- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000 Deutsche Mark reichende         50\nBetrag um 40 vom Hundert,\n\n- der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000 Deutsche Mark reichende         51\nBetrag um 50 vom Hundert,\n\n- der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000 Deutsche Mark reichende         52\nBetrag um 60 vom Hundert,\n\n- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 Deutsche Mark reichende        53\nBetrag um 70 vom Hundert,\n\n- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000 Deutsche Mark reichende       54\nBetrag um 80 vom Hundert,\n\n- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende     55\nBetrag um 85 vom Hundert,\n\n- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,\n\n- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.              57\n\n(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung     58\nnach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf\nderen Summe anzuwenden...\n\n(3) ...                                                                              59\n\n                                        §8                                           60\n\n                            Abzug von Lastenausgleich                                61\n\n(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamt-      62\n\n\n                                        9/72\n\nrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von der nach § 7 gekürzten\nBemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften\ndes Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag\nabzuziehen. Die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte\nnach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in\nGeld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes.\n\n(2) ...                                                                                   63\n\n                                         §9                                               64\n\n                                Entschädigungsfonds                                       65\n\n(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und            66\n2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie... werden aus einem nicht rechtsfähigen\nSondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht...\n\n(2) bis (8) ...                                                                           67\n\n                                         § 10                                             68\n\n                       Einnahmen des Entschädigungsfonds                                  69\n\n(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:                                           70\n\n1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen...;\n\n2. bis 12. ...;                                                                           72\n\n13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.                                   73\n\n...                                                                                       74\n\n(2) ...                                                                                   75\n\n  b) Das Ausgleichsleistungsgesetz regelt die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die auf entschädigungslose Enteignungen zurückgehen, die 1945 bis 1949\nin der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1), und setzt insoweit den Vorbehalt der Bundesregierung in Nr. 1 Satz 4 GemErkl um. Eigene Bemessungsgrundlagen für die Wiedergutmachung, die nur natürlichen Personen gewährt\nwird, enthält das Gesetz nicht; vielmehr wird in § 2 auf die einschlägigen Vorschriften\ndes Entschädigungsgesetzes verwiesen. Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in den §§ 3 und 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 <340 f.>),\n\n\n                                         10/72\n\nund die Vorschrift des § 5. Sie betrifft die Rückgabe beweglicher Sachen und sieht für\ndiese, soweit es sich um Kulturgut handelt, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit\nbestimmt ist, für Zwecke der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung\neinen zuerst unentgeltlichen, später entgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vor.\n\n Die für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften haben folgenden            77\nWortlaut:\n\n                                         §1                                              78\n\n                          Anspruch auf Ausgleichsleistung                                79\n\n(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.\n\n(1 a) ...                                                                                81\n\n(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage         82\nliegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat.\nDas Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung\noder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den\ndaran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt\ngewesen;...\n\n(3) und (4) ...                                                                          83\n\n                                         §2                                              84\n\n                        Art und Höhe der Ausgleichsleistung                              85\n\n(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach\nden §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt...\n\n(2) bis (7) ...                                                                          87\n\n                                         §3                                              88\n\n\n\n                                         11/72\n\n                                   Flächenerwerb                                        89\n\n(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.\n\n(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen      91\nihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und am 3. Oktober 1990\nortsansässig waren (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt\nhaftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies\ngilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.\nJuli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S.\n736) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde\nordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom\nHundert von natürlichen Personen gehalten werden, die bereits am 3. Oktober 1990\nortsansässig waren. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen\nist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren,\nhauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer\nGesellschaft mit d er für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.\n\n(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4       92\nbis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten\nGesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1\nnicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die\nGesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein\nEigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht\nüberschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren\nGesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende\noder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.\n\n(4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehemals volkseigene, von der          93\n\n\n\n                                        12/72\n\nTreuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt und nachgewiesen wird, dass der landwirtschaftliche Betrieb im\nWesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen\nwirtschaftet.\n\n(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen      94\nworden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende\nlandwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb\nnach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1\ndes Entschädigungsgesetzes, höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmesszahlen,\nWaldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden.\nDies gilt nicht, soweit die Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis\n4 verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich,\nsollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf\nbestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder\nnur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine\nErwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen\nStelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des\nAusgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach\nden Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle\nmitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monat en\nder für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig\nerwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf\nden Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten Grades\nin der Seitenlinie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann\ndie Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.\n\n(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in\nden Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.\n\n\n\n\n                                        13/72\n\n(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich des Satzes 2 das    96\nDreifache des Einheitswerts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen\nam 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude miterworben, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden;\nhierbei soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist\nder Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheitswerts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln... Beträgt der Anteil hiebsreifer\nBestände zehn vom Hundert oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen...\n\n(8) Natürliche Personen, die                                                             97\n\na) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb      98\nwiedereinrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder\n\nb) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder\n\nc) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen      100\nBetrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender\nGesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals\nvolkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000\nha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis\n7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der\nforstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2\nSatz 3 gilt entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter muss\nüber eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation\nverfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.\n\n(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5\nveräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die\nPrivatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800\n000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich.\n\n(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen      102\ndürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf nur unter der Vor-\n\n\n\n                                        14/72\n\naussetzung erteilt werden, dass der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.\n\n(11) ...                                                                               103\n\n                                        §4                                             104\n\n                       Beirat und Verordnungsermächtigung                              105\n\n(1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) ... in    106\nder jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständigen Stellen werden\nBeiräte eingerichtet, die bei widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der\nDurchführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen werden können...\n\n(2) ...                                                                                107\n\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung         108\ndes Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens sowie des Beirats zu regeln...\n\n                                        §5                                             109\n\n                          Rückgabe beweglicher Sachen                                  110\n\n(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften\noder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum\nerworben haben.\n\n(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer   112\nvon 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit\noder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes\nEntgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut\nmehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet\nauf Antrag der Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz\n1 genannten Zweckbestimmung feststellt.\n\n(3) ... Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.         113\n\n  Auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 AusglLeistG ist die Verordnung über den Erwerb      114\nland- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem\nAusgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl I S. 2072) erlassen worden.\n\n\n\n                                        15/72\n\n  c) Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für Vermögensverluste im heutigen Beitrittsgebiet, die auf nationalsozialistischer Verfolgung\nberuhen, in den Fällen, in denen Wiedergutmachung durch Restitution ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1). Die Höhe der in\nGeld zu erbringenden Entschädigung richtet sich gemäß § 2 Satz 1 NS-VEntschG\ngrundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 (BGBl\nI S. 734). Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sie sich allerdings, abweichend hiervon, nach dem Vierfachen des vor der\nSchädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG). Langfristige Verbindlichkeiten sind nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG von der Bemessungsgrundlage nur eingeschränkt abzuziehen. Dagegen ist vorempfangener Lastenausgleich auch hier anzurechnen (vgl. § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 8 EntschG).\nEine degressive Kürzung der Entschädigungsleistungen sieht das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht vor. Auch ist deren Fälligkeit zeitlich nicht hinausgeschoben.\n\n Die hier einschlägigen Vorschriften des Gesetzes lauten in ihrer ursprünglichen          116\nFassung wie folgt:\n\n                                         §1                                               117\n\n                           Grundsätze der Entschädigung                                   118\n\n(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6\nAbs. 1 Satz 1... des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung\ngewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1... des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch\nauf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds.\n\n(2) ...                                                                                   120\n\n                                         §2                                               121\n\n                              Höhe der Entschädigung                                      122\n\nFür die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2,            123\ndes Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz\n2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen\nVerbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte\nihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen wer-\n\n\n\n                                         16/72\n\nden...\n\n                                        §3                                              124\n\n         Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung             125\n\nDie §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes... gelten entsprechend...                     126\n\n                                         II.\n  Die Beschwerdeführer sind natürliche und juristische Personen, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im heutigen Beitrittsgebiet aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht oder unter der\nVerantwortung der Deutschen Demokratischen Republik Vermögensverluste erlitten\nhaben.\n\n 1. Der Beschwerdeführer zu I 1 ist Rechtsnachfolger der Eigentümerin eines Villengrundstücks, für das 1978 ein Einheitswert von 31.900 Mark/DDR festgestellt wurde.\nUm die Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik in\ndie Bundesrepublik zu erhalten, verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für\n25.000 Mark/DDR. Die Erwerber veräußerten es 1992 für 745.000 DM weiter. Die\nnach der Wiedervereinigung beantragte Rückübertragung wurde wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG abgelehnt. Gleichzeitig erging zugunsten des Beschwerdeführers ein Entschädigungsgrundlagenbescheid.\n\n Der Beschwerdeführer zu I 2 ist Rechtsnachfolger des Inhabers eines Unternehmens, das durch das sächsische Gesetz über die Übergabe von Betrieben von\nKriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 (GVBl\nSachsen S. 305) enteignet wurde. 1991 kaufte der Beschwerdeführer das Unternehmen zurück.\n\n  Die Beschwerdeführer zu I 3 und 4 sind Rechtsnachfolger des Eigentümers eines         130\nRitterguts, weiterer Immobilien und einer Brauerei mit mehreren Gaststätten- und Hotelgrundstücken. Hierfür war zuletzt ein Einheitswert von insgesamt knapp 1,5 Mio\nRM festgestellt worden. Das Vermögen wurde teils im Zuge der Bodenreform enteignet, teils aufgrund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in\nDeutschland (im Folgenden: SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und sodann 1948 in Volkseigentum überführt. Für die Vermögensverluste haben die Beschwerdeführer nach dem Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag von rund 250.000 DM erhalten.\n\n Die Beschwerdeführerin zu I 5 ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Landwirtschaftsbetriebs, der im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Da der Eigentümer und seine Familie die Deutsche Demokratische Republik nie verließen, wurde\nLastenausgleich an sie nicht gezahlt. Nach einer gemeindlichen Bescheinigung besteht der Grundbesitz, für den vor der Enteignung zuletzt ein Einheitswert von gut\n290.000 RM festgestellt worden war, heute aus einem Gewerbegrundstück mit einem\nWert von 1.750.000 DM und einer landwirtschaftlichen Fläche mit einem Wert von\n\n\n                                        17/72\n\n2.440.000 DM. Hinzu kommt ein Wohnhaus im Wert von 300.000 DM.\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu II ist Alleinerbe seiner Mutter, deren Vermögen 1943         132\nvon der Geheimen Staatspolizei zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen wurde. Betroffen waren auch Grundstücke im Gebiet der späteren Deutschen Demokratischen Republik. Einige von ihnen wurden im so genannten komplexen Wohnungsbau verwandt, weshalb ihre Rückgabe nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1\nBuchstabe c VermG ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat daher, wie behördlich dem Grunde nach festgestellt ist, Anspruch auf Entschädigung nach § 1\nAbs. 1, § 2 Satz 2 NS-VEntschG.\n\n 3. Die Beschwerdeführer zu III 1 bis 6 sind die Rechtsnachfolger der Eigentümerin       133\nvon 17 im Rahmen der Bodenreform enteigneten Gütern. Nach den Angaben der Beschwerdeführer wurde dafür ein Gesamteinheitswert von gut 9.576.000 RM festgestellt. Im Zusammenhang mit den Gütern bestanden Altverbindlichkeiten in Höhe von\n2.106.000 RM. Lastenausgleich, Hauptentschädigung nebst Zinszuschlag, wurde in\nHöhe von 1.766.000 DM gezahlt. Die Beschwerdeführer wollen möglichst alle Alternativen des Flächenerwerbsprogramms nutzen und sowohl land- als auch forstwirtschaftliche Flächen erwerben.\n\n  Dem Beschwerdeführer zu III 7 gehörten land- und forstwirtschaftlich genutzte Güter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden. Der Gesamteinheitswert wurde\nnach dem Vortrag des Beschwerdeführers mit gut 2.561.000 RM festgestellt. Dem\nstanden an Verbindlichkeiten rund 1.101.000 RM gegenüber. Der Beschwerdeführer\nhat nach dem Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag in Höhe von 593.000 DM erhalten, allerdings nicht nur für den Verlust landund forstwirtschaftlichen Vermögens, sondern auch für andere Schäden. Im Rahmen\nder Bodenreform wurden auch Kunstgegenstände und andere bewegliche Habe enteignet. Ein kleiner Restbestand befindet sich in zwei Museen und unterliegt nach Angaben des Beschwerdeführers der Nießbrauchsregelung in § 5 Abs. 2 AusglLeistG.\nAuch der Beschwerdeführer zu III 7 erstrebt eine Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm.\n\n  Die Beschwerdeführerin zu III 8 ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Ritterguts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Es hatte nach den Angaben\nder Beschwerdeführerin einen vor der Enteignung zuletzt festgestellten Einheitswert\nvon 1.470.600 RM. An Lastenausgleich hat sie Hauptentschädigung nebst Zinszuschlag in Höhe von rund 385.400 DM erhalten. Ein Antrag auf Abschluss eines\nPachtvertrags wurde abgelehnt, so dass die Beschwerdeführerin, die am Flächenerwerbsprogramm teilnehmen möchte, nur die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 5\nAusglLeistG hat.\n\n Die Beschwerdeführer zu III 9 bis 15 sind Erben des Eigentümers eines im Rahmen         136\nder Bodenreform enteigneten landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschwerdeführerin\nzu III 10 hat einen Teil des Alteigentums von gut 5 ha kurzfristig und weitere rund 62\nha langfristig gepachtet und bewirtschaftet diese Flächen selbst. Sie möchte von der\n\n\n                                         18/72\n\nFlächenerwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 bis 3 AusglLeistG Gebrauch machen,\nwird aber durch § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG daran gehindert, mehr als etwa 35 ha\nzu erwerben.\n\n  Der Vater des Beschwerdeführers zu III 16 war Miteigentümer landwirtschaftlicher      137\nGüter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden und einen zuletzt festgestellten Einheitswert von knapp 747.000 RM hatten. Altverbindlichkeiten bestanden in\nHöhe von rund 227.000 RM. Als Alleinerbe erhielt der Beschwerdeführer für den Verlust der Güter Lastenausgleich von gut 229.000 DM; da zum Nachlass auch Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland gehörte, wurde der Beschwerdeführer zur\nZahlung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz herangezogen.\nSein Sohn hat etwa 500 ha des früheren Eigentums gepachtet und will von der Möglichkeit des privilegierten Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer selbst möchte nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG\naußerdem forstwirtschaftliche Flächen erwerben, sieht sich daran aber durch Satz 1\ndieser Vorschrift gehindert.\n\n  Die Beschwerdeführer zu III 17 bis 19 sind die Rechtsnachfolger des Eigentümers       138\neines Einfamilienhauses, in dem sich eine Arztpraxis befindet, und eines Gartengrundstücks. Ihr Antrag auf Restitution ist nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG abgelehnt worden. Sie fühlen sich dadurch betroffen, dass sie das frühere Eigentum nicht\nzu vergünstigten Konditionen zurückerwerben und auch nicht wenigstens die Übertragung eines Ersatzgrundstücks entsprechend § 9 VermG verlangen können.\n\n  Die Beschwerdeführer zu III 20 und 21 waren zusammen mit ihrem von ihnen beerbten Vater Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Guts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Sie möchten gemäß § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c Ausgl-LeistG Waldflächen bis zu 1.000 ha erwerben.\n\n  Die Beschwerdeführer zu III 22 bis 30 sind Erben eines durch die Nationalsozialisten hingerichteten Widerstandskämpfers, dessen Vermögen mit dem Todesurteil\ndem Deutschen Reich verfallen war. Ein Teil des früheren Eigentums ist restituiert\nworden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer, die für den Vermögensverlust Lastenausgleich erhalten haben, Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.\n\n 4. Die Beschwerdeführerinnen zu IV sind Aktiengesellschaften, die Beschwerdeführerin zu V ist eine Stiftung des privaten Rechts.\n\n a) Der Grundbesitz der Beschwerdeführerin zu IV 1 wurde aufgrund der Verordnung        142\nzur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in\nVolkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 112) entschädigungslos\nenteignet. Die Rückübertragung der Grundstücke ist an § 1 Abs. 8 Buchstabe a\nVermG gescheitert.\n\n  Die Beschwerdeführerin zu IV 2 hatte ihren ursprünglichen Sitz im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. Nach der Enteignung ihrer Werke und Immobilien aufgrund\n\n\n                                        19/72\n\nder SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 setzte sie ihr Unternehmen in Westdeutschland\nals so genannte Spaltgesellschaft fort.\n\n Auch die Beschwerdeführerin zu IV 3 verlegte nach der Enteignung ihrer Betriebe,      144\ndie auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 erfolgte, ihren Sitz in die\nBundesrepublik Deutschland. Ende 1990 wurde vom Amtsgericht die Nachlassabwicklung angeordnet. Der vom Nachlassabwickler gestellte Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens wurde mit Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG\nrechtskräftig abgelehnt.\n\n b) Die Beschwerdeführerin zu V verlangte erfolglos die Rückübertragung eines im       145\nRahmen der Bodenreform enteigneten Guts. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage\nunter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG rechtskräftig ab.\n\n                                        III.\n 1. Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 wenden              146\nsich die Beschwerdeführer zu I und III, deren Vorbringen in weiten Teilen übereinstimmt, unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 4 Abs. 1, die §§ 7\nund 8 EntschG, auch in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die\n§§ 3 und 5 AusglLeistG sowie § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des\nRechts- und des Sozialstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und führen\nzur Begründung aus:\n\n  a) Der Beschwerdeführer zu I 1 werde als Berechtigter nach dem Entschädigungsgesetz gegenüber den nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten verfassungswidrig ungleich behandelt. Während diese den vollen Verkehrswert des restituierten Vermögenswerts erhielten, werde er mit einem Betrag abgefunden, der nur\neinen Bruchteil dieses Werts ausmache. Das beruhe im Wesentlichen auf dem Zusammenspiel der Regelungen über die Bemessungsgrundlage in den §§ 3 und 4 EntschG und über die degressive Kürzung in § 7 EntschG mit der Vorschrift des § 1 Abs.\n1 EntschG, nach der die Entschädigungsbeträge nicht sofort, sondern erst ab 2004\nausgezahlt würden. Für Ausgleichsleistungsberechtigte gelte gemäß § 2 Abs. 1 Satz\n1 und 2 AusglLeistG das Gleiche.\n\n aa) Bereits für sich gleichheitswidrig sei die starre Pauschalierung der Bemessungsgrundlage auf der Basis früherer Einheitswerte ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung einer Wertsteigerung im Einzelfall. Der Einheitswert von 1935 dürfe -\nschon wegen des unerträglichen Abstands zwischen Einheits- und Verkehrswert -\nnicht Ausgangspunkt der Leistungsbemessung sein. Im Fall der Beschwerdeführerin\nzu I 5 sei der heutige Verkehrswert des entzogenen Grundbesitzes fast sechsmal höher als die Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG; in den übrigen Fällen sei es\nkaum anders. Damit sei die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten.\n\n Außerdem seien die Multiplikatoren in § 3 Abs. 1 EntschG willkürlich bestimmt. Das    149\nzeige etwa der Fall der Beschwerdeführer zu I 3 und 4. Zu dem Unternehmen, des-\n\n\n                                        20/72\n\nsen Verlust sie geltend machten, hätten zahlreiche Grundstücke gehört. Grundlage\nfür die Berechnung ihrer Ausgleichsleistung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG\nin Verbindung mit § 4 Abs. 1 EntschG das 1,5fache des letzten Einheitswerts, der\nwesentlich durch den Wert der Grundstücke bestimmt worden sei. Demgegenüber\ngelte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG für sonstige Geschäftsgrundstücke ein\nMultiplikator von 7, was zu einer wesentlich höheren Ausgleichsleistung führe. Für\ndiese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung.\n\n Darüber hinaus führten die Multiplikatoren des § 3 Abs. 1 EntschG in Verbindung        150\nmit den viel zu hohen Kürzungsbeträgen nach § 7 Abs. 1 EntschG und der erst nach\nAnwendung der Degression vorgesehenen Anrechnung von Lastenausgleich gemäß\n§ 8 Abs. 1 EntschG zu so niedrigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen, dass\nsie im Verhältnis zum Restitutionswert vor dem Gleichheitssatz keinen Bestand haben könnten.\n\n Auch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche nach dem Entschädigungs- und              151\ndem Ausgleichsleistungsgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG und § 2 Abs. 1\nSatz 3 AusglLeistG begegne Bedenken. Sie führe zu einer Besserstellung derjenigen, die gleichzeitig Rückübertragung eines Vermögenswerts nach dem Vermögensgesetz und Entschädigung oder Ausgleichsleistung wegen Verlusts eines anderen\nVermögenswerts verlangen könnten, gegenüber denen, denen mehrere Ansprüche\nauf Entschädigung oder Ausgleichsleistung zustünden. Während sich die Rückgabe\nnach dem Vermögensgesetz nicht auf die Höhe der Degression bei gleichzeitig beanspruchter Entschädigung oder Ausgleichsleistung auswirke, führe die Geltendmachung mehrerer Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung durch deren\nAddierung zu einer verschärften Degression.\n\n  Die zwischen Restitution und Geldwertentschädigung bestehende Differenz (\"Wertschere\") werde noch verschärft durch die Anrechnung von Altverbindlichkeiten nach\n§ 3 Abs. 4 EntschG, die auch in sich verfassungswidrig sei. Altverbindlichkeiten würden in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen, obwohl diese nicht\ndem Verkehrswert entspreche und Restitutionsberechtigte Verbindlichkeiten nach\nMaßgabe der §§ 16, 18 und 18 b VermG nur in eingeschränktem Umfang übernehmen müssten. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass die Enteignung nicht zum\nUntergang der Schulden geführt habe, die Betroffenen also doppelt belastet würden.\nDas Gleiche gelte, wenn frühere Verbindlichkeiten inzwischen beglichen worden oder\n- etwa wegen Verjährung - nicht mehr durchsetzbar seien.\n\n Verfassungswidrig sei zudem, dass die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen         153\nerst vom 1. Januar 2004 an ausgezahlt und verzinst würden. Durch diesen Termin\nwerde die ältere gegenüber der jüngeren Generation willkürlich schlechter behandelt,\nweil sie die Auszahlung vielfach nicht mehr erlebe. Auch erhielten die Berechtigten\nvor dem 1. Januar 2004 keinerlei Entgelt für den Nutzungsausfall. Demgegenüber\nbekomme der Restitutionsberechtigte schon seit dem 1. Juli 1994 die Entgelte, die\nder Verfügungsberechtigte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhält-\n\n\n\n                                        21/72\n\nnis beanspruchen könne.\n\n  bb) Der Gesetzgeber sei mit dieser Regelung für die Gruppe der Entschädigungsberechtigten von normativen Vorgaben abgewichen, die er sich bei der Wiedervereinigung selbst gesetzt habe. In Nr. 3 Buchstabe a GemErkl heiße es für die nach 1949\nEnteigneten, bei denen die Restitution ausgeschlossen sei: \"In diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, ...\". Das bedeute, dass die Wiedergutmachung am Wert\nder zu restituierenden Objekte auszurichten sei. § 8 Abs. 1 VermG billige den Restitutionsberechtigten ein Wahlrecht zwischen Restitution und Entschädigung zu. Dies\nmache keinen Sinn, wenn die Entschädigung nicht etwa die gleiche vermögensmäßige Position einnehme wie das zurückzugebende enteignete Gut. § 6 Abs. 7 VermG\nhabe ausdrücklich bestimmt, dass ein entzogenes Unternehmen bei Unmöglichkeit\nder Rückgabe zum Verkehrswert zu entschädigen sei. Im Übrigen habe § 9 Abs. 2\nVermG geregelt, dass die Entschädigung - bei Ausschluss der Rückgabe wegen redlichen Erwerbs - zuvörderst durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert zu erfolgen habe. Sei dies nicht möglich, werde in Geld entschädigt. Dieser Zusammenhang zeige, dass die Geldentschädigung nicht geringer\nausfallen könne als die Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks.\nIndem der Gesetzgeber durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz\ndiese Regelungen geändert habe und nun auf die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verweise, habe er den Berechtigten unter Verstoß gegen Art. 14 Abs.\n1 GG bereits entstandene Entschädigungsansprüche fast vollständig entzogen.\n\n Der Gesetzgeber könne sich nicht darauf berufen, dass Restituierbarkeit und Nichtrestituierbarkeit zwei Sachverhalte darstellten, die unterschiedlich geregelt werden\ndürften. Die Wertschere lasse sich auch nicht mit der Annahme eines generellen Entschädigungsvorteils bei Geldleistungen legitimieren. Es könne schon faktisch nicht\nbehauptet werden, dass die Geldleistung gegenüber der Restitution vorteilhaft sei.\nHaushaltsprobleme könnten die niedrigen Entschädigungen ebenfalls nicht rechtfertigen. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem auf die Leistungsfähigkeit des\nStaates Rücksicht zu nehmen sei, damit seine Existenz finanziell nicht gefährdet werde.\n\n cc) Die Leistungen nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz          156\nmüssten auch in Zukunft gleich hoch sein. Es gebe keinen hinreichenden Grund, der\neine Ungleichbehandlung der beiden Geschädigtengruppen rechtfertigen könnte. Die\nRechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahmen verändere sich nicht dadurch, dass\nsie bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage und\ndanach in der Verantwortung eines von der Sowjetunion abhängigen Regimes erfolgt\nseien.\n\n Im Übrigen müssten die Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz um die            157\nRückgabe noch vorhandener, vor 1949 enteigneter Vermögensgegenstände ergänzt\nwerden. Wie inzwischen aufgrund neuer Tatsachen feststehe, habe es eine Vorbedingung der Sowjetunion für die deutsche Wiedervereinigung im Sinne der Forderung\n\n\n\n                                        22/72\n\nnach einer Aufrechterhaltung der zwischen 1945 und 1949 getroffenen Maßnahmen\nnie gegeben. Die Deutsche Demokratische Republik habe eine solche Forderung\nebenfalls nicht erhoben. Deshalb werde das Gleichheitsgebot nicht allein dadurch\nerfüllt, dass die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage\nEnteigneten im subsidiären Bereich der Geldentschädigung gleichbehandelt würden.\nVielmehr sei eine Gleichbehandlung auch im Primärbereich im Sinne einer Teilrückgabe oder eines privilegierten Rückerwerbs des früheren Eigentums geboten. Sie\nwerde durch das Flächenerwerbsprogramm des § 3 AusglLeistG nicht gewährleistet.\n\n b) Die Beschwerdeführer, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, würden nicht nur gegenüber den nach dem\nVermögensgesetz Berechtigten, sondern auch gegenüber anderen Personengruppen ungerechtfertigt ungleich behandelt.\n\n Auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sei neben Privatpersonen auch der Staat enteignet worden. Die öffentlichen Hände, vor allem die\nKommunen, würden, was die Wiedergutmachung angehe, ungerechtfertigt bevorzugt, weil ihr früheres Eigentum nach dem Vermögenszuordnungsrecht grundsätzlich\nzurückübertragen werde.\n\n Auch politische Parteien seien auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Nachdem noch vor der Wiedervereinigung durch\n§ 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen\n(Parteiengesetz-DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl I S. 66) in der Fassung des Gesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl I S. 275) eine Restitution des zunächst von der Treuhandanstalt verwalteten Parteivermögens an die früheren Eigentümer vorgesehen gewesen sei, habe die Treuhandanstalt dieses Vermögen inzwischen weitgehend für die\nParteien freigegeben.\n\n Bürger der USA, die von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage betroffen worden seien, würden ebenfalls bevorzugt. Zu ihren\nGunsten hätten die Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika das Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom\n13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223) geschlossen, aufgrund dessen die Bundesregierung\nder US-Regierung für die Betroffenen eine Pauschalentschädigungssumme von 190\nMio US-Dollar überwiesen habe. Danach erhielten die begünstigten US-Bürger zwar\nkeine Rückgabe ihres früheren Eigentums; die Pauschalentschädigungssumme reiche aber aus, jedem den Verkehrswert seines früheren Eigentums in Geld auszukehren.\n\n Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe zudem gegenüber den auf        162\nbesatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten, die inzwischen von russischen Behörden rehabilitiert worden seien und Ansprüche nach\n§ 1 Abs. 7 VermG geltend machen könnten. Im Lichte des Gleichheitssatzes dürften\nunschuldige Opfer von Enteignungsmaßnahmen nicht schlechter gestellt werden als\nsolche, die zu Unrecht verurteilt, später aber rehabilitiert worden seien.\n\n\n                                       23/72\n\n Eine weitere nicht gerechtfertigte Benachteiligung ergebe sich im Verhältnis zu den    163\nBerechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21.\nSeptember 1994 (BGBl I S. 2457). Bei bebauten Grundstücken werde nach diesem\nGesetz im Wege eines Ausgleichs zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer eine wirtschaftliche Aufteilung des Bodenwerts vorgenommen. Jeder von ihnen erhalte\n50 vom Hundert dieses Werts. Der Staatsfiskus verleibe sich das Enteignungsgut,\ndas ohnehin privatisiert werden müsse, dagegen vollständig ein und verweise die\nEnteignungsopfer auf eine unverhältnismäßige, weil zu geringe Geldentschädigung.\n\n  c) Die Anrechnung des Lastenausgleichs nach § 8 EntschG, auch in Verbindung mit       164\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG und § 3 Satz 1 NS-VEntschG, verstoße sowohl gegen\ndas Rechts- und Sozialstaatsprinzip als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass Hauptentschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz voll zurückgezahlt werden müssten, obwohl die Wiedergutmachung nach den angegriffenen Regelungen den erlittenen Wertverlust nicht\nannähernd ausgleiche. Im Recht des Lastenausgleichs habe der Wiederaufbau einer\npersönlichen und wirtschaftlichen Existenz im Vordergrund gestanden, während der\nGedanke einer Kompensation für die in der Vergangenheit eingetretenen Schäden\nzurückgetreten sei. Zumindest zur Hälfte habe der Lastenausgleich folglich aus einer\n\"sozialen Eingliederungshilfe\" bestanden und nur im Übrigen aus einer Kompensation im Sinne einer \"Substanzentschädigung\". Die Anrechnung dieser Entschädigung\nkönne nur in Betracht kommen, wenn der Schaden nachträglich tatsächlich voll oder\nteilweise ausgeglichen werde, also bei Rückgabe des Vermögenswerts oder bei Zahlung einer Verkehrswertentschädigung.\n\n Der neben dem Grundbetrag der Hauptentschädigung geleistete Zinszuschlag sei           165\nein Ausgleich dafür gewesen, dass Lastenausgleich oft erst spät gezahlt worden sei.\nDie Anrechnung dieses Zuschlags verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wer\nHauptentschädigung spät bekommen habe, müsse sich einen höheren Zuschlag anrechnen lassen, obwohl derjenige, der sie früher erhalten habe, schon dadurch bevorzugt worden sei, dass er sie habe zinsgünstig einsetzen können. Auch Art. 14\nAbs. 1 GG werde verletzt. Der Zinszuschlag sei nicht Ausgleich für Substanzverlust,\nsondern Nutzungsentschädigung gewesen. Deren Wegnahme stelle einen enteignungsgleichen Eingriff ohne Entschädigung dar.\n\n Erst recht sei es nicht gerechtfertigt, den Lastenausgleich auch bei denen anzurechnen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Zahlung der Vermögensabgabe herangezogen worden seien. Die Rechtfertigung der Rückforderung und Anrechnung\nvon Lastenausgleichsleistungen werde darin gesehen, dass durch Restitution oder\nGeldentschädigung der Grund für die Zuerkennung dieser Leistungen ganz oder teilweise entfalle. Dieser Gedanke des Wegfalls der Geschäftsgrundlage müsse auch\nzugunsten derjenigen gelten, die Vermögensabgaben gezahlt und damit den Lastenausgleich erst ermöglicht hätten. Es könne nicht sein, dass sie den Lastenausgleich\nzurückzahlen sollten, die Vermögensabgaben aber nicht zurückerhielten.\n\n\n\n                                        24/72\n\n  Gleichheitswidrig benachteiligt würden schließlich diejenigen, die in der Deutschen     167\nDemokratischen Republik ausgeharrt hätten und heute noch in den neuen Ländern\nlebten. Sie hätten - im Gegensatz zu Enteigneten, die in den Westen geflohen seien -\nkeinen Lastenausgleich erhalten. Zwar laufe deshalb in ihrem Fall der Abzug von\nHauptentschädigung und Zinszuschlag leer. Das führe aber nicht zu einer Gleichbehandlung, weil die Empfänger von Lastenausgleich mit diesem eine Existenz hätten\naufbauen können, die sie nun - zumindest teilweise - einsetzen könnten, um Rückerwerbsmöglichkeiten nach dem Flächenerwerbsprogramm zu nutzen.\n\n  d) Auch dieses Programm sei, wie von den Beschwerdeführern zu III 1 bis 21 geltend gemacht wird, verfassungswidrig. Der privilegierte Rückerwerb nach § 3 Ausgl-LeistG begünstige vor allem natürliche und juristische Personen, die gar nicht von\nEnteignungen betroffen seien und deshalb keinen Anspruch auf Wiedergutmachung\nhätten. Enteignungsopfer könnten landwirtschaftliche Flächen bis zu 600.000 Ertragsmesszahlen nur erwerben, wenn sie bis September 1996 als Pächter selbstbewirtschaftende Landwirte geworden seien, was faktisch mangels verfügbarer Flächen\nnicht möglich gewesen sei. Ob und inwieweit jemand zur Selbstbewirtschaftung gelangt sei, hänge nicht nur von den Bemühungen und Fähigkeiten des Betroffenen ab.\nVielmehr sei die mit der Auswahl von Pächtern verbundene Unternehmerauswahl\nvon den Landwirtschaftsbehörden der neuen Länder unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten maßgeblich im Sinne einer Förderung der Betriebe beeinflusst worden,\ndie Nachfolger der früheren Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geworden seien. Diese Betriebe würden durch § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG nochmals\nprivilegiert, weil die von ihnen landwirtschaftlich genutzten Flächen größer seien als\ndie Flächen der Wiedereinrichter, so dass die Grenze eines privilegierten Erwerbs\nvon 50 vom Hundert der bewirtschafteten Fläche erst bei einem größeren Landerwerb überschritten werde. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen eines Wiedergutmachungssystems Ankaufsrechte schaffe, müssten sich diese am Wiedergutmachungsauftrag und nicht an den Interessen von Wiedergutmachungsfremden orientieren.\nDer Nachrang der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gegenüber den Pächtern verstoße gegen den sozialen Auftrag der Wiedergutmachung und damit gegen\ndas Sozialstaatsprinzip.\n\n  Enteignete, die nicht unter § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG fielen, seien nach § 3 Abs.    169\n5 AusglLeistG nur in äußerst eingeschränktem Umfang erwerbsberechtigt, nämlich\nnur bis zur Höhe der halben - ohnehin verfassungswidrig verkürzten - Ausgleichsleistung, wobei die Obergrenze von 300.000 Ertragsmesszahlen nur bei ehemaligen\nGroßgrundbesitzern erreicht werde. Die Ungleichbehandlung dieses Personenkreises gegenüber selbstbewirtschaftenden Alteigentümern sei willkürlich, weil die Betroffenen teils alters- oder generationsbedingt, teils durch die vorgenannten Einflüsse\ndaran gehindert würden, als selbstbewirtschaftende Landwirte zu pachten und dann\nam Flächenerwerbsprogramm teilzunehmen. Nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG könnten\nFlächen nur in derart geringem Umfang erworben werden, dass sie von vornherein\nzu keiner bewirtschaftungsfähigen Größe führten, also auf Dauer verpachtet bleiben\n\n\n\n                                         25/72\n\nmüssten, aber 20 Jahre lang nicht veräußert werden dürften. Dieses Veräußerungsverbot führe wie die Verpachtungspflicht nach § 3 Abs. 6 AusglLeistG über die damit\nverbundene Einschränkung der unternehmerischen Freiheit zu einer wirtschaftlichen\nKnebelung des nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümers. Da der Kaufpreis nicht\nmit der ab 2004 fälligen Ausgleichsleistung verrechnet oder gestundet werden dürfe, sondern vorfinanziert werden müsse, sei die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs.\n5 AusglLeistG außerdem von vornherein auf ein Verlustgeschäft angelegt, so dass\nverantwortbar davon nicht Gebrauch gemacht werden könne. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil der nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG berechtigte Personenkreis im\nGegensatz zu den nach § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG Berechtigten nicht die Möglichkeit habe, einen Teil des früheren Eigentums zurückzuerwerben . Denn während der\nPächter die Pachtflächen in aller Regel habe auswählen können, bestehe zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 AusglLeistG kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche. Auch das sei verfassungswidrig.\nDas Gleiche gelte, soweit einzelne Beschwerdeführer Mitglied einer Erbengemeinschaft seien, für das Übertragungs- und Aufteilungserfordernis in § 3 Abs. 5 Satz 10\nAusglLeistG.\n\n Nicht zu rechtfertigen sei aber auch, dass die früheren Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen schlechter behandelt würden als diejenigen landwirtschaftlicher Flächen. Während diese die Möglichkeit hätten, nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG auch\nForstflächen zu erwerben, könne der frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 6 AusglLeistG nicht oder nur in\neinem bestimmten Umfang erwerben. § 3 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz AusglLeistG\nschränke die Möglichkeit des zusätzlichen Walderwerbs unzumutbar ein. Auch die\nVerpflichtung zur Vorlage eines forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts nach § 3 Abs.\n8 Buchstabe c Satz 4 AusglLeistG sei verfassungsrechtlich unzulässig.\n\n  e) Zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führe auch § 5 AusglLeistG.          171\nDurch diese Vorschrift werde für den Bereich der beweglichen Habe der Ausschluss\nder Rückübertragung bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage mit der Folge außer Kraft gesetzt, dass insoweit faktisch das\nVermögensgesetz gelte. Das lasse den weiteren Ausschluss der Rückübertragung\nfür Immobilien auch dann, wenn einer Rückgabe öffentliche Interessen, schutzwürdige Rechte Dritter oder vorrangige Investitionen nicht entgegenstünden, als mit dem\nGleichheitssatz nicht mehr vereinbar erscheinen.\n\n § 5 Abs. 1 AusglLeistG werde außerdem durch willkürliche Ausnahmen in § 5 Abs.          172\n2 AusglLeistG gleichheitswidrig eingeschränkt. Die Bestimmung eines Kulturguts zur\nAusstellung für die Öffentlichkeit sei kein sachgerechtes Kriterium für die Belastung\neines Rückgabeanspruchs mit einem 20-jährigen unentgeltlichen Nießbrauch. Diese\nRegelung führe zu willkürlichen Zufallsergebnissen, zumal offen sei, wer wann bestimme, dass ein Kulturgut für die Öffentlichkeit auszustellen sei.\n\n 2. Im Verfahren 1 BvR 1120/95 macht der Beschwerdeführer zu II die Verletzung           173\n\n\n\n                                         26/72\n\nvon Art. 3 Abs. 1 und 3 und von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch § 2 Satz 2 NS-VEntschG geltend. Er begründet dies wie folgt:\n\n  Als Berechtigter nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz werde er schlechter behandelt als die nach dem Vermögensgesetz Rückgabeberechtigten, die über\nden heutigen Verkehrswert der entzogenen Vermögensgegenstände verfügen könnten. Art. 3 Abs. 1 GG erfordere insoweit eine finanzielle Gleichstellung. Eine Schlechterbehandlung finde auch im Verhältnis zu den nach dem Entschädigungsgesetz Berechtigten statt, deren Entschädigung für den Verlust unbebauter Grundstücke\ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG nach dem 20fachen Einheitswert bemessen\nwerde. Schließlich sei mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, dass die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Berechtigten nicht wie die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz begünstigten Eigentümer den halben Verkehrswert beanspruchen könnten.\n\n Da vom NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz im Wesentlichen Menschen jüdischen              175\nGlaubens betroffen seien, bedeute die Ungleichbehandlung auch eine Verletzung\nvon Art. 3 Abs. 3 GG.\n\n Die Verweigerung einer Verkehrswertentschädigung bei Ausschluss der Rückgabe             176\nstelle schließlich als Wegnahme der Differenz zwischen der Entschädigung auf der\nGrundlage des Einheitswerts von 1935 und einer Entschädigung in Höhe des heutigen Verkehrswerts eine Teilenteignung dar, die gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verstoße.\n\n 3. Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95, von denen             177\ndie Letztere beim Bundesverfassungsgericht am 1. Dezember 1995 eingegangen ist,\nwenden sich die Beschwerdeführerinnen zu IV und V gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Ausgl-LeistG, soweit danach Ausgleichsleistungen nur von natürlichen Personen beansprucht werden können. Sie sehen darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip. Dazu führen\nsie aus:\n\n  Juristische Personen würden durch den Ausschluss vom Bezug der Ausgleichsleistungen einmal gegenüber natürlichen Personen benachteiligt, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien und dem\nAnwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes unterfielen. Sie würden zum\nanderen schlechter behandelt als juristische Personen, die nach 1949 enteignet worden und folglich Anspruchsberechtigte nach dem Vermögens- und dem Entschädigungsgesetz seien. Es gebe keine Gründe, die diese Benachteiligungen rechtfertigen\nkönnten.\n\n Grundsätze des Kriegsfolgenrechts, die es gestattet hätten, juristische Personen         179\nvon der Wiedergutmachung auszunehmen, seien nicht auf die heutige Zeit übertragbar; die Bundesrepublik sei ein leistungsfähiger Staat. Das Kriegsfolgenrecht beruhe\nauf einer anderen Konzeption als das Ausgleichsleistungsgesetz. Während jenes\n\n\n\n                                         27/72\n\nvom Gedanken des sozialen Ausgleichs bestimmt gewesen sei, gehe es heute um\ndie Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung. Das Ausgleichsleistungsgesetz\ngründe deshalb verfassungsrechtlich nicht in erster Linie im Sozial-, sondern im\nRechtsstaatsprinzip.\n\n                                        IV.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich namens der Bundesregierung das              180\nBundesministerium der Finanzen und zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/\n94 und 1 BvR 1408/95 außerdem - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen geäußert.\n\n 1. Das Bundesministerium hat ausgeführt:                                             181\n\n a) Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 seien im Wesentlichen zulässig, weil sie im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von allgemeiner Bedeutung seien. Die Zulässigkeit der übrigen Verfassungsbeschwerden sei dagegen unter den Gesichtspunkten der unmittelbaren Betroffenheit der\nBeschwerdeführer und der Subsidiarität zweifelhaft.\n\n b) Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.                          183\n\n aa) Das ergebe sich für die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR           184\n1408/95 aus Folgendem:\n\n  aaa) Die Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungen und Ausgleichsleistungen          185\nnach den angegriffenen Regelungen sei nicht nach Art. 14 GG zu beurteilen. Die\nBundesrepublik Deutschland sei für Eigentumseingriffe, die vor der Wiedervereinigung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattgefunden hätten,\nnicht verantwortlich. Auch die Auffassung, Gemeinsame Erklärung, Einigungsvertrag\nund Vermögensgesetz hätten durch Art. 14 GG geschützte Entschädigungsansprüche begründet, die durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz unzulässig verkürzt würden, treffe nicht zu.\n\n  bbb) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt.\n\n (1) Eine gerechte Wiedergutmachung aller Schäden, die die Deutschen im Osten in      187\nden letzten 50 Jahren erlitten hätten, sei schlechterdings nicht möglich.\n\n  (a) Wenn die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für Eigentumsverluste         188\ndem Restitutionswert angeglichen würden, entstünden neue Gerechtigkeitslücken\ngegenüber denen, deren Freiheit, Gesundheit, berufliches Fortkommen und Lebenschancen beeinträchtigt worden seien. Vor allem aber müsse der Gesetzgeber bei einer solchen Regelung, die notwendig mit gewaltigen Kosten verbunden sei, die Belange des Gesamtgemeinwesens beachten, die es nicht zuließen, dass angesichts\nvon brennenden Zukunftsaufgaben erhebliche Teile des Bundeshaushalts für die\n\n\n\n                                       28/72\n\nWiedergutmachung von Schäden festgelegt würden, die nicht von der Bundesrepublik verursacht worden seien.\n\n  Es werde nicht bestritten, dass die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz          189\nin der Regel hinter dem heutigen Verkehrswert vergleichbarer Vermögensobjekte zurückbleibe. Mit Blick auf die vorliegenden Verfahren sei allerdings zu berücksichtigen,\ndass die meisten Beschwerdeführer Opfer der Bodenreform seien und erhebliche\nVermögensverluste erlitten hätten, so dass wegen der vom Gesetz vorgesehenen\nDegression eine größere Diskrepanz zwischen Geldentschädigung und Verkehrswert erscheine als in der Masse der Entschädigungsfälle für Enteignungen, für die\nVerluste von Einfamilien- und Mietshäusern typischer seien. Bei diesen sei die Wertdifferenz sehr viel geringer, weil einerseits die betroffenen Restitutionsobjekte oft in\nschlechtem Zustand oder mit Nutzungsrechten Dritter belastet und andererseits die\nEntschädigungen für den Verlust solcher Eigentumsobjekte besonders hoch seien.\n\n  Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass im Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung, im Juni 1990, als die grundsätzliche Entscheidung für die Restitution gefallen\nsei, niemand die weitere Entwicklung habe vorhersehen können. Damals sei noch eine längere Existenz der Deutschen Demokratischen Republik angenommen worden.\nIn diesem Fall hätte sich der Immobilienmarkt anders entwickelt, weshalb man habe\ndavon ausgehen können, dass Rückgabe und Entschädigung auf niedrigerem Niveau näher beieinander liegen würden. Zusätzlich sei das Ausmaß des Bankrotts der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Kosten der Wiedervereinigung noch\nnicht absehbar gewesen.\n\n (b) Soweit die Beschwerdeführer rügten, dass die für die Entschädigungshöhe maßgebliche Bemessungsgrundlage im Vergleich mit den heutigen Verkehrswerten zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung vor allem der ehemaligen Inhaber größerer\nVermögenswerte führe, werde mit dem heutigen Verkehrswert auf eine irrelevante\nBezugsgröße abgestellt. Der Einheitswert von 1935 gebe die individuelle Beschaffenheit zum Enteignungszeitpunkt wieder. Er werde durch Multiplikatoren in pauschalierender Weise an den - angenommenen - Verkehrswert im Zeitpunkt der deutschen\nVereinigung herangeführt. Die inzwischen bekannte tatsächliche Entwicklung der\nGrundstückspreise bis heute sei kein Anhaltspunkt für das durchschnittliche Preisniveau im Oktober 1990.\n\n  Auch die Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der Altverbindlichkeiten seien nicht begründet. Für die Bemessung der Entschädigung seien neben\nden Aktiva auch die Passiva des entzogenen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen.\nDem entspreche das Entschädigungsgesetz durch Abzug der im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts existenten Verbindlichkeiten vom multiplizierten Einheitswert. Der\nEntschädigungsberechtigte sei mit der Altverbindlichkeit nicht mehr belastet; sein\nGläubiger, der nicht wie bei der Rückgabe durch einen vom Berechtigten aufzubringenden Ablösebetrag befriedigt werden könne, habe einen eigenen Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG.\n\n\n\n                                          29/72\n\n Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer, Restitutionsempfänger seien nur bedingt zur Bedienung früherer Schulden verpflichtet, regelten die §§ 18 bis 18 b\nVermG diese Verpflichtung ausdrücklich. Es gelte gemäß § 18 Abs. 3 VermG der\nGrundsatz der vollen Übernahme der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Altschulden. Nur in bestimmten mit der Schädigung zusammenhängenden Fällen würden nach § 18 Abs. 2 VermG Grundpfandrechte gekürzt. Bei der Bemessung der\nEntschädigung würden Verbindlichkeiten dieser Art nicht abgezogen.\n\n Die Degression nach § 7 EntschG stelle sicher, dass Entschädigungen und Ausgleichsleistungen den möglichen finanziellen Rahmen einhielten. Eine Kürzung könne den Berechtigten umso eher zugemutet werden, je höher die verbleibende Wiedergutmachung im Einzelfall sei.\n\n  Der späte Fälligkeitszeitpunkt der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass der älteren Generation Leistungen zu Lebzeiten vorenthalten bleiben könnten. Die Leistungen würden als Schuldverschreibungen gewährt, die sofort\nhandelbar seien und daher - entsprechend abgezinst - sofort verwertet werden könnten.\n\n  (2) Soweit die Beschwerdeführer, die oder deren Rechtsvorgänger auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, eine Ungleichbehandlung gegenüber den von ihnen weiter gebildeten Vergleichspaaren geltend machten, könnten sie auch damit nicht durchdringen.\n\n  Zwischen Eigentum in privater und Eigentum in öffentlicher Hand bestehe ein erheblicher Unterschied. Grund für die Zuordnung von Vermögen an Personen des öffentlichen Rechts sei nicht, früheres Unrecht wieder gutzumachen, sondern ihnen die\nErfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Im Übrigen hätten Sowjetunion und Deutsche Demokratische Republik keine Bedenken gegen eine Rückgängigmachung von\nEigentumsverschiebungen im Bereich der öffentlichen Hände erhoben.\n\n § 20 b Parteiengesetz-DDR regele die treuhänderische Verwaltung des Parteivermögens. Es handele sich dabei nicht um restituiertes oder restituierbares Vermögen.\nDas von den Beschwerdeführern gebildete Vergleichspaar sei daher irrelevant.\n\n  Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer sei es unwahrscheinlich, dass unter        199\nden Berechtigten des Pauschalentschädigungsabkommens mit den Vereinigten\nStaaten von Amerika Bodenreformopfer seien. Es handele sich überwiegend um Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Im Übrigen hätten die Vereinigten Staaten im\nZuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen auf einen Abschluss des Abkommens gedrängt. Dem habe sich die Bundesrepublik nicht entziehen können.\n\n Schließlich seien Bodenreformopfer mit Enteigneten, die inzwischen rehabilitiert      200\nworden seien, nicht vergleichbar. Dass die Bundesrepublik den Restitutionsausschluss für Vermögenswerte hingenommen habe, die auf besatzungsrechtlicher oder\nbesatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, könne nicht den Fortbe-\n\n\n                                        30/72\n\nstand von Enteignungen rechtfertigen, wenn die der Eigentumsentziehung zugrunde\nliegende Verurteilung später aufgehoben worden sei.\n\n  (3) Unbedenklich sei auch die Anrechnung des Lastenausgleichs. Das mit seiner          201\nGewährung verfolgte Ziel einer Abgeltung von Schäden habe von Anfang an unter\ndem Vorbehalt der Rückgewähr bei Restitution von Vermögenswerten oder Gewährung von Ersatzleistungen gestanden. Die Ansicht, die Anrechnung des Lastenausgleichs sei schon deshalb sozialstaatswidrig, weil sie sich auch auf den sozialen Teil\ndes Lastenausgleichs erstrecke, sei verfehlt. Richtig sei, dass mit dem Lastenausgleichsgesetz zwei Ziele verfolgt worden seien. Der sozialen Absicherung der Betroffenen hätten Leistungen gedient, die nicht notwendig einen Vermögensverlust vorausgesetzt hätten. Daneben habe das Ziel einer Entschädigung für erlittene\nVermögensverluste gestanden. Ihm habe die Hauptentschädigung einschließlich des\nZinszuschlags gedient. Allein darauf beschränke sich die Anrechnung des Lastenausgleichs.\n\n Auch § 349 Abs. 3 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung des          202\nGesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) sei nicht verfassungswidrig. Der\ndarin bestimmte Grundsatz, dass der im Lastenausgleichsverfahren festgestellte\nSchaden durch die Gewährung der Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz in\nvollem Umfang ausgeglichen sei, ergebe sich zwingend daraus, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber nach der Vereinigung die Frage der Vermögensschäden im\nBeitrittsgebiet endgültig geregelt habe.\n\n Die Rückforderung der Hauptentschädigung habe sich im Übrigen nicht allein am           203\nSchaden der Lastenausgleichsempfänger auszurichten. Vielmehr dürften diese auch\nnicht gegenüber anderen Geschädigten bevorzugt werden. Verblieben trotz der endgültigen Regelung der offenen Vermögensfragen die Hauptentschädigung oder Teile\nvon ihr beim Empfänger, wäre dieser gegenüber einem Geschädigten, der keine\nHauptentschädigung erhalten habe, ungerechtfertigt bevorteilt.\n\n Auch der Abzug des Zinszuschlags sei unbedenklich. Dieser sei Teil der Hauptentschädigung. Würde er nicht von der Entschädigung abgezogen, läge darin eine ungerechtfertigte Begünstigung der Zinszuschlagsempfänger gegenüber denen, die\nkeinen Lastenausgleich erhalten hätten. Die Anrechnung des Zinszuschlags verstoße auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil er wie die Hauptentschädigung von Anfang an unter dem Vorbehalt der\nRückforderung gestanden habe.\n\n Die Doppelbelastung westdeutscher Vermögensinhaber durch die Entrichtung von            205\nAusgleichsabgaben zur Finanzierung des Lastenausgleichs und durch dessen Verrechnung bedeute ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Da nur für die im Westen\nbelegenen Vermögenswerte Abgaben zu entrichten gewesen seien, sei eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabepflichtigen, die Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hätten, nicht zu erkennen; im Gegenteil habe unter\nGleichheitsgesichtspunkten das Vorhandensein von Westvermögen die Heranzie-\n\n\n                                         31/72\n\nhung zur Vermögensabgabe gerade erfordert.\n\n  (4) Zum Erlass des Flächenerwerbsprogramms sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen. In diesem Programm seien Rückerwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer und der Privatisierungsauftrag des Treuhandgesetzes zusammengeführt worden.    Dadurch     entstünden     scheinbare   Vergleichsgruppen   (Pächter    -\nAusgleichsberechtigte). Tatsächlich gehe es jedoch um die Regelung unterschiedlicher Materien. Das Rangverhältnis zwischen den Erwerbswünschen der Pächter und\nder nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer sei das Ergebnis außerordentlich kontroverser Beratungen. Ohne Sicherung eines Vorrangs der Pächter wäre\nein Flächenerwerbsprogramm nicht zustande gekommen. Dieser Vorrang solle dazu\nbeitragen, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern durch\nden Erwerb des Eigentums an den von ihnen bewirtschafteten Flächen stabilisiert\nwürden.\n\n  Die Grenzen von 600.000 Ertragsmesszahlen für Alteigentümer, die Treuhandflächen gepachtet hätten, und 300.000 Ertragsmesszahlen für Nichtpächter seien nicht\nso niedrig, dass die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich ausgeschlossen sei. Im Übrigen gingen die Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus,\ndass mit den Erwerbsmöglichkeiten, die zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden\nfrüheren Eigentümer vorgesehen seien, die Gründung solcher Betriebe habe gefördert werden sollen. Die Flächen sollten vielmehr weiter von den Pächtern bewirtschaftet werden.\n\n  (5) Auch § 5 Abs. 2 AusglLeistG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit   208\nder Belastung bestimmter Kulturgüter mit einem 20-jährigen öffentlichen Nießbrauch\nseien die Interessen der früheren Eigentümer und die der gegenwärtig Verfügungsberechtigten in einen Ausgleich gebracht worden. Es bestehe ein Bedürfnis der Allgemeinheit, dass einzelne Gegenstände weiter frei zugänglich blieben oder der Öffentlichkeit künftig zugänglich gemacht werden könnten.\n\n bb) Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1120/95 könne in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\n Die     Regelungen       über      die     Entschädigung   nach     dem     NS-       210\nVerfolgtenentschädigungsgesetz verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch hier\ngelte, dass der Gesetzgeber nicht zu einer Verkehrswertentschädigung gezwungen\nsei, wenn er sich, soweit möglich, zur Rückgabe von Vermögenswerten entschließe,\ndie unter fremder staatlicher Verantwortung entzogen worden seien. Da die wieder\ngutzumachenden Schädigungen nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Bundesrepublik zuzurechnen seien, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf Art. 14 GG berufen.\n\n  Im Verhältnis zu anderen Geschädigtengruppen bestehe keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Tendenziell seien die Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wesentlich höher als die Entschädigungen nach\n\n\n\n                                        32/72\n\ndem Entschädigungsgesetz. Mit jenen Leistungen solle die von der Deutschen Demokratischen Republik unterlassene Wiedergutmachung NS-verfolgungsbedingter\nVermögensverluste nachgeholt werden. Vergleichsmaßstab sei deshalb die Wiedergutmachung, wie sie in den westlichen Besatzungszonen und der Bundesrepublik\nDeutschland gewährt worden sei.\n\n  Ausgangspunkt für die Bemessung der Leistungen nach dem NS-                           212\nVerfolgtenentschädigungsgesetz seien das Niveau des Wiederbeschaffungswerts\nzum 1. April 1956 einerseits und die durchschnittlichen Leistungen nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13.\nMai 1992 andererseits. Der Gesetzgeber habe den insoweit maßgeblichen Wert mit\ndem zweifachen Einheitswert gegriffen und im Hinblick darauf, dass die Geschädigten diese Leistungen - anders als im Westen - nicht schon in den 50er Jahren erhalten hätten, verdoppelt. Vorteilhaft wirke sich insbesondere aus, dass dieser Betrag\nkeiner Degression unterfalle und - als Geldbetrag - sofort fällig werde.\n\n Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege auch nicht im Verhältnis       213\nzu Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vor. Ansprüche nach diesem Gesetz stellten anders als Ansprüche nach den Art. 1 bis 3 EALG\nkeine wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche dar, dienten vielmehr der Rechtsvereinheitlichung und dem Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Nutzern.\n\n cc) Unbegründet seien schließlich auch die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2460/          214\n95 und 1 BvR 2471/95.\n\n Eine Erstreckung der Ausgleichsleistungen auf juristische Personen sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Art. 14 Abs. 1 GG gebe dafür nichts her, weil die wieder\ngutzumachenden Maßnahmen nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesrepublik zuzurechnen seien. Die Beschränkung der Leistungen auf natürliche Personen,\ndie an die Regelungen des Lastenausgleichs-, des Besatzungsschäden- und des Reparationsschädengesetzes anknüpfe, verstoße nach der zu diesen Gesetzen ergangenen, auf die angegriffene Vorschrift übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechts- und dem Sozialstaatsprinzip.\n\n  Der Gesetzgeber habe berücksichtigen dürfen, dass Wiedergutmachung vor allem          216\nHilfe für Menschen sei, die ohne eigenes Verschulden Schicksalsschläge erlitten hätten. Der Vermögensverlust einer juristischen Person könne nur für die hinter ihr stehenden natürlichen Personen ein solcher Schicksalsschlag sein. Das Ausgleichsleistungsgesetz beziehe folglich in § 1 Abs. 2 Satz 1 diese in den Kreis der Berechtigten\nein.\n\n Die Ungleichbehandlung gegenüber den nach 1949 enteigneten juristischen Personen, die Ansprüche nach dem Vermögens- und dem Entschädigungsgesetz geltend\nmachen könnten, zwinge zu keiner anderen Beurteilung. Zwischen diesen Gesetzen\nund dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehe ein grundlegender Unterschied. Zweck\n\n\n\n                                        33/72\n\ndes Vermögensgesetzes sei nicht allein die Wiedergutmachung, sondern auch die\nRückkehr zu privatnützigen Eigentumsstrukturen. Das setze eine Identität von Geschädigtem und Berechtigtem voraus. Die Regelungen des Entschädigungsgesetzes\nseien durch die Konnexität des Entschädigungsanspruchs mit dem im Vermögensgesetz geregelten Restitutionsanspruch gekennzeichnet.\n\n 2. Die Landesregierungen haben zu den Verfahren 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/          218\n95 ergänzend wie folgt Stellung genommen:\n\n a) Die Verfassungsbeschwerden seien, soweit sie das Flächenerwerbsprogramm in          219\n§ 3 AusglLeistG angriffen, unzulässig. Den Beschwerdeführern stehe der Rechtsweg\noffen, wenn sie meinten, durch dieses Programm hinsichtlich der Geltendmachung\nvon Ansprüchen beeinträchtigt zu werden.\n\n b) Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.                            220\n\n  aa) Der Gesetzgeber sei bei Wiedergutmachungsregelungen an den allgemeinen            221\nGleichheitssatz lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot gebunden. Willkürlich\nsei eine gesetzliche Regelung aber nur, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei. Das sei\nhier nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe gute Gründe dafür gehabt, Vermögenswerte an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen, in den Fällen des Restitutionsausschlusses aber nur eine Entschädigung oder Ausgleichsleistung vorzusehen, die\nzum Teil erheblich unter dem Verkehrswert liege.\n\n  bb) Es sei auch nicht gleichheitswidrig, dass Entschädigungsansprüche nach dem        222\nEntschädigungsgesetz und Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vor der\nDegression nach § 7 EntschG zu addieren seien, so dass diese höher ausfalle. Die\nZusammenrechnung sei erforderlich, um eine Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsberechtigten zu erreichen. Es wäre\nnicht zu rechtfertigen, denjenigen, der nur einen Vermögenswert verloren habe, einer\nhöheren Degression und den, dem derselbe Wert, auf mehrere Vermögenswerte verteilt, entzogen worden sei, einer niedrigeren Degression zu unterwerfen.\n\n  cc) Das Flächenerwerbsprogramm sei verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich.       223\nSoweit Alteigentümer von ihnen langfristig gepachtete und bewirtschaftete Flächen\nerwerben wollten, seien sie gegenüber anderen Pächtern nicht benachteiligt, sondern diesen gegenüber im Vorteil. Der so genannte Pächtervorrang trete erst ein,\nwenn Alteigentümer Flächen ohne Selbstbewirtschaftungsabsicht erwerben wollten.\nDie darin liegende Bevorzugung der Pächter sei durch das Ziel gerechtfertigt, neue\nlandwirtschaftliche Strukturen zu schaffen und wettbewerbsfähige Betriebe zu fördern. Das müsse Vorrang haben vor dem Wunsch der nicht selbstbewirtschaftenden\nAlteigentümer, bestimmte Grundstücke zum Zweck der Geldanlage günstig zu erwerben.\n\n  Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in bestimmtem Umfang vergünstigt erwerben könnten. Diese Regelung sei wegen der nur begrenzt ver-\n\n\n                                        34/72\n\nfügbaren landwirtschaftlichen Flächen notwendig.\n\n  dd) Schließlich werde die in § 5 Abs. 1 AusglLeistG vorgesehene Rückgabe beweglicher Sachen nicht durch willkürliche Ausnahmen eingeschränkt. Alteigentümer hätten von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf Rückübertragung. Wenn sich der\nGesetzgeber gleichwohl entschlossen habe, Mobiliarvermögen zurückzugeben, sei\nes nicht sachwidrig, sondern im Interesse der Kontinuität des kulturellen Lebens in\nden neuen Ländern geboten, für bestimmte Mobilien Belastungen vorzusehen. Wenn\nGegenstände als Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien oder gemacht werden sollten, sei es sachgerecht, sie diesem Zweck noch für längere Zeit zu\nwidmen, ohne die öffentliche Hand, die ohnehin an Finanzknappheit leide, mit Kosten\nzu belasten.\n\n                                         V.\n In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2000 haben sich die Beschwerdeführer, die Bundesregierung und die Regierungen Berlins sowie der neuen Länder geäußert.\n\n                                       B. - I.\n Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/95 ist unzulässig, weil sie nicht gemäß          227\n§ 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des angegriffenen\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhoben worden ist.\n\n  Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass für die Berechnung von Fristen auch im    228\nBereich des öffentlichen Rechts die §§ 187 ff. BGB herangezogen werden können\n(vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 59, 396\n<397>) und dass nach diesen Vorschriften auch die in § 93 BVerfGG bestimmten\nFristen zu berechnen sind (vgl. Leibholz/ Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Nachtrag 1971, § 93 Rn. 25; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/\nKlein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 93 Rn. 8 <Stand: Dezember\n1993>; Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 1996, § 93 Rn. 3;\ndem Grundsatz nach auch Majer, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 93 Rn. 38). Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung von dieser Rechtsansicht ausgegangen (vgl. BVerfGE 17, 67\n<75>). Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, von ihr abzuweichen, sind nicht\nerkennbar.\n\n  Danach ist die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/95 zu spät eingelegt worden.         229\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ist nach Art. 13 Satz 2 EALG am ersten Tage des auf\ndie Verkündung am 30. September 1994 folgenden dritten Kalendermonats, also am\n1. Dezember 1994 (vgl. oben A I 2) um 0.00 Uhr, in Kraft getreten. Da demzufolge der\nBeginn dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG\nmaßgebende Zeitpunkt ist, war diese Frist im vorliegenden Fall gemäß § 187 Abs. 2\nin Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit Ablauf des 30. November 1995\nverstrichen und mit Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungs-\n\n                                        35/72\n\ngericht am 1. Dezember 1995 nicht mehr gewahrt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1          230\nBvR 2460/95 sind dagegen zulässig.\n\n  Sie sind innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben worden. Die       231\nBeschwerdeführer zu I bis IV haben im Wesentlichen auch hinreichend dargelegt,\ndass sie durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in\nihren Grundrechten betroffen sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 97, 157\n<164>; stRspr). Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht entgegen. Diese haben allgemeine Bedeutung im\nSinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Auch ist eine\nVorklärung des Beschwerdevorbringens durch die allgemein zuständigen Gerichte\n(vgl. BVerfGE 72, 39 <43>) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geboten.\n\n  Unzulässig ist allerdings die Rüge der Beschwerdeführer zu I 3 und 4, § 2 Abs. 1     232\nSatz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EntschG verstoße insoweit gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG, als auch für die Bemessung der Entschädigung für Unternehmen,\nderen Wert wesentlich durch den Wert von zum Unternehmen gehörenden Grundstücken bestimmt gewesen ist, der Faktor 1,5 und nicht wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nEntschG für selbständige Geschäftsgrundstücke der Faktor 7 festgelegt worden ist.\nDenn die Beschwerdeführer haben nicht in der für eine verfassungsrechtliche Beurteilung notwendigen Konkretheit dargelegt, dass, inwieweit und weshalb der Wert\ndes besonders großen und nach ihren Angaben erfolgreich geführten Brauereiunternehmens ihres Rechtsvorgängers so sehr auf dem Wert der dazu gehörenden Geschäftsgrundstücke beruhte, dass der Unternehmenswert durch den Grundstückswert geprägt war; auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bilanzen lässt\nsich dies nicht entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2307/94 genügt deshalb insoweit nicht den Substantiierungserfordernissen des § 92 in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.\n\n Unzulässig ist ferner die im Verfahren 1 BvR 1408/95 erhobene Rüge, im Hinblick       233\nauf die Restitutionsregelung für bewegliche Sachen in § 5 AusglLeistG sei § 1 Abs. 8\nBuchstabe a VermG nicht länger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit diese Vorschrift die Rückübertragung für die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Immobilien ausschließe. Die Beschwerdeführer zu III sind insoweit nicht durch die angegriffene Regelung des § 5\nAusglLeistG beschwert.\n\n                                        C.\n Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1          234\nBvR 2460/95 sind unbegründet.\n\n\n\n                                        36/72\n\n                                          I.\n  Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist vor allem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Einzelne der angegriffenen Regelungen sind auch am\nSozial- und am Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) zu messen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab dagegen weitgehend\naus.\n\n 1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Unrecht         236\neiner nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Das gilt für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden unabhängig davon, ob diese einer ausländischen Staatsgewalt oder früheren deutschen Staatsgewalten zuzurechnen sind. Dem Eigentumsgrundrecht des\nArt. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen,\nkeine Vorgaben zu entnehmen (vgl. BVerfGE 41, 126 <150>; 84, 90 <125 ff.>). Das\nGleiche gilt für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im Einzelnen. Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig\nentzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 84, 90 <126 f.>; 94, 334 <348 f.>) noch\nzur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung.\n\n 2. Das bedeutet allerdings nicht, dass der an das Grundgesetz gebundene Bundesgesetzgeber frei darüber entscheiden könnte, ob er denen, die unter einem anderen\nHerrschaftssystem Vermögensverluste erlitten haben, deren Zustandekommen, Begleiterscheinungen und Tragweite mit den Wertvorstellungen der eigenen Verfassungsordnung unvereinbar sind, Wiedergutmachung leistet.\n\n  Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden\nSchicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder\nbestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben. Daraus folgt jedoch keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, dass dieser den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr kann sich aus\ndem Sozialstaatsprinzip nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach Maßgabe einer\ngesetzlichen Regelung ergeben. Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der\neinzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253 <270, 283>; 41, 126\n<153 f.>; 84, 90 <125>).\n\n Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt von den jeweiligen Umständen,         239\nbesonders von Art und Umfang der Sonderbelastung sowie davon ab, in welchem\nAusmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die soziale Gerechtigkeit gefordert\nwird und im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Der Gesetzgeber hat hier einen\nbesonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 <43>;\n27, 253 <270, 283>). Das gilt sowohl für die Art der Wiedergutmachung als auch für\nderen Umfang. Der Gesetzgeber darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßga-\n\n\n                                         37/72\n\nbe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor\nallem auf BVerfGE 27, 253 <270, 283 ff.>; 41, 126 <150 ff.> - BVerfGE 84, 90 <125>\nfür Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 GemErkl).\n\n Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen entfaltet ergänzend zu         240\ndem Sozialstaatsgrundsatz auch das Rechtsstaatsprinzip Wirkung (vgl. BVerfGE 84,\n90 <126>). Fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im\nGanzen müssen gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 89 <92 f.>; 52, 131 <144>). Zu diesen Elementen gehört die Idee der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378\n<388>; 33, 367 <383>; 52, 131 <144 f.>).\n\n 3. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch bei der Wiedergutmachung früheren,          241\nvon einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 27, 253 <285>; 84, 90\n<131>). Art. 135 a Abs. 2 GG stellt ihn mit Bezug auf Verbindlichkeiten der darin genannten Art von dieser Bindung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht frei (vgl. BVerfGE 84, 90 <128 f.>). Allerdings kommt dem Gesetzgeber\nauf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein\nbesonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. BVerfGE 13, 31 <36>; 13, 39 <43>;\n84, 90 <130 f.>). Dementsprechend hat er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Kriegs und des Zusammenbruchs des\nnationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als\nWillkürverbot zu beachten (vgl. BVerfGE 15, 126 <150 ff.>; 15, 167 <201>; 23, 153\n<168>).\n\n  Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von          242\nSachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am\nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334\n<337>; 38, 128 <134>; 83, 1 <23>).\n\n                                         II.\n Nach diesen Maßstäben sind die von dem Beschwerdeführer zu I 1 angegriffenen           243\nRegelungen in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EntschG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die von ihm gegen § 7 Abs. 1 EntschG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.\n\n 1. Die genannten Vorschriften verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.\n\n\n\n\n                                        38/72\n\n Da Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe ausscheidet (vgl. oben C I 1), kommt auch nicht in Betracht,\naus der Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des Privateigentums\noder aus der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG Vorgaben für die Bemessung der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz abzuleiten.\n\n Das Eigentumsgrundrecht ist aber auch nicht deshalb verletzt, weil durch die Entschädigungsregelungen dieses Gesetzes Rechtspositionen derjenigen verkürzt worden wären, denen unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik\nVermögenswerte im Sinne des § 1 VermG entzogen worden sind. Den von solchen\nMaßnahmen Betroffenen hatten vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungsgesetzes insbesondere noch keine Entschädigungsansprüche zugestanden, hinter deren\nHöhe die Ansprüche nach diesem Gesetz zurückgeblieben sein könnten.\n\n  Soweit die Gemeinsame Erklärung in Nummer 3 Buchstabe b und c davon spricht,        247\ndass bei redlichem Grundstückserwerb Dritter ein sozial verträglicher Ausgleich an\ndie ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem\nWert oder durch Entschädigung herzustellen ist und die ehemaligen Eigentümer und\nihre Erben bei bestehendem Rückübertragungsanspruch stattdessen Entschädigung\nwählen können, handelt es sich um Regelungen, die eine abschließende Festlegung\nüber die Entschädigungshöhe noch nicht enthielten. Das ergibt sich allgemein schon\ndaraus, dass die in der Gemeinsamen Erklärung getroffenen Absprachen nur den\nCharakter von Eckwerten hatten (vgl. die Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drucks 11/7760, S. 355 <377>), die noch der näheren Konkretisierung insbesondere\ndurch den Gesetzgeber bedurften. Außerdem weist Nr. 3 Buchstabe c Abs. 2 GemErkl im vorliegenden Regelungszusammenhang für die Frage des Ausgleichs von\nWertsteigerungen ausdrücklich auf die Notwendigkeit besonderer Regelungen hin;\nauch Nr. 7 GemErkl behält für die Rückübertragung von Unternehmen und den alternativ vorgesehenen Anspruch auf Entschädigung die Einzelheiten der näheren gesetzlichen Regelung vor.\n\n  Entsprechendes gilt für die Bestimmung über die Grundsätze der Entschädigung in     248\nder Ursprungsfassung des § 9 VermG. Nach dessen Absatz 3 sollte das Nähere\nauch insoweit durch ein späteres Gesetz geregelt werden, als gemäß Absatz 2 bei\nUnmöglichkeit einer Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks mit\nmöglichst vergleichbarem Wert Entschädigung in Geld vorgesehen war. Auch dieser\nRegelungsvorbehalt steht der Annahme entgegen, dass vor dem In-Kraft-Treten des\nEntschädigungsgesetzes bereits konkrete Entschädigungsansprüche bestanden haben, in die durch die Regelungen dieses Gesetzes eingegriffen worden sein könnte.\nArt und Ausmaß der Entschädigung waren vielmehr noch offen. Davon ging zu Recht\nauch der Gesetzgeber des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes aus\n(vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes vom 10. Mai 1993,\nBTDrucks 12/4887, S. 29 unter A II 1.1.1).\n\n\n\n                                       39/72\n\n 2. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG stehen auch mit dem Sozial- und        249\ndem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Einklang.\n\n Zwar gewährt das Entschädigungsgesetz keinen vollen Ausgleich für die von der           250\nDeutschen Demokratischen Republik zu verantwortenden Vermögensschäden (vgl.\nBTDrucks 12/4887, S. 30 unter 1.2, sowie BTDrucks 12/7588, S. 35 unter 3.). Die danach möglichen Entschädigungsleistungen sind aber auch nicht so niedrig, dass von\neinem mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsgrundsatz noch vereinbaren Ausgleich\nnicht mehr gesprochen werden kann.\n\n  Der Bundesgesetzgeber durfte bei der Bemessung der Wiedergutmachung im Bereich des Enteignungsunrechts berücksichtigen, dass die Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik - wie zuvor schon in der sowjetischen Besatzungszone (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 <130 f.>) - nicht nur rechtsstaatswidrige\nEigentumsschäden erlitten, sondern vielfältige Beeinträchtigungen auch anderer Güter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ausbildungschancen und berufliches Fortkommen erfahren haben. Angesichts der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen\nauch auf diesen Gebieten, der Kosten der deutschen Einheit im Übrigen und angesichts auch des Umstands, dass die in ihrem Eigentum Geschädigten nach der Wiedervereinigung - anders als die Geschädigten unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs - jedenfalls in der Regel keiner sofortigen Eingliederungshilfen\nbedürfen, können das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip für Eigentumsschäden lediglich Ansprüche auf Entschädigungsleistungen begründen, die in den Grenzen des\nder staatlichen Gemeinschaft Zumutbaren besondere Härten ausgleichen und damit\nzugleich die Solidarität der dem Grundgesetz verpflichteten Rechtsgemeinschaft mit\nden Unrechtsopfern zum Ausdruck bringen. Diesen Anforderungen wird das Entschädigungsgesetz mit den darin vorgesehenen Wiedergutmachungsleistungen hinreichend gerecht. Schon diese Leistungen führen nach den Angaben der Bundesregierung, deren Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen\nworden ist, vor Abzug des Lastenausgleichs zu Ausgaben des Entschädigungsfonds\nin Höhe von insgesamt etwa 12,3 Mrd. DM (vgl. auch die Anlage zur Pressemitteilung\nNr. 158/94 des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 1994).\n\n 3. Die angegriffenen Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in        252\nseiner Bedeutung als Willkürverbot.\n\n  a) Im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens ist der Gesetzgeber         253\n- auch und gerade auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - weitgehend frei, aus der\nVielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, die für eine Gleich- oder\nUngleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 <53> m.w.N.). Der\nallgemeine Gleichheitssatz in der hier einschlägigen Form des Willkürverbots ist nur\nverletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst\nsachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. oben C I\n3). Dass es solche Gründe für eine wertmäßige Ungleichbehandlung der Restitutionsberechtigten mit denjenigen gibt, die ihr Eigentum endgültig verloren haben, wird\n\n\n\n                                         40/72\n\nvom Senat einstimmig bejaht.\n\n  aa) Der Gesetzgeber selbst hat den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für diese       254\nUngleichbehandlung in dem mit der Rückgabe restituierbarer Vermögenswerte verfolgten Ziel gesehen, in den neuen Ländern unverzüglich zu vernünftigen, dezentralen, privatnützigen Eigentumsstrukturen zurückzukehren (vgl. BTDrucks 12/7588, S.\n35). Dieses Ziel ist - zumal im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art. 14 GG zugunsten des Privateigentums - ein wichtiger Grund, der nicht nur die mit dem Grundsatz vom Vorrang der Rückübertragung vor der Entschädigung getroffene ordnungspolitische Entscheidung, sondern prinzipiell auch damit zwangsläufig verbundene\nNachteile auf Seiten der nur Entschädigungsberechtigten rechtfertigen kann. Dabei\nkann offen bleiben, ob dieser Grund angesichts des Umstands, dass auch andere\nMöglichkeiten der Rückkehr zu einer privatnützigen Eigentumsordnung im Beitrittsgebiet zur Verfügung gestanden hätten (vgl. etwa den im Fall des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 <BGBl I S. 980> gewählten Weg des Rückkaufs des entzogenen Eigentumsobjekts zu vergünstigten Bedingungen), allein ausreichen\nkönnte, Wertunterschiede zwischen Rückgabe in Natur und Entschädigung in Geldeswert hinreichend zu legitimieren. Denn derartige Wertunterschiede können zusätzlich durch weitere sachlich einleuchtende Gesichtspunkte gerechtfertigt werden.\n\n bb) Wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bereits ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber bei der Bemessung\nvon Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er zur\nWiedergutmachung unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Er\ndarf daher auch das Gesamtvolumen der wieder gutzumachenden Schäden, zu denen nicht nur Schäden an Eigentum gehören, berücksichtigen. Dabei ist hinsichtlich\nder Gewichtung der Eigentumsschäden zu bedenken, dass in der fraglichen Zeit\nauch andere Güter beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu schon oben C II 2). Darüber\nhinaus darf der Gesetzgeber aber auch auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich ihm im Hinblick auf den Wiederaufbau in den neuen Ländern\ngestellt haben und weiterhin stellen (vgl. BVerfGE 84, 90 <130 f.>).\n\n  All dies gilt ohne Einschränkung auch für die Bemessung der Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte deshalb hier\nebenfalls davon ausgehen, dass er angesichts der Aufgabenfülle im Zusammenhang\nmit der Herstellung der deutschen Einheit und angesichts der dabei entstehenden\nenormen Kosten, die sich nach den Ausführungen der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung allein in staatlichen Transferleistungen von West- nach Ostdeutschland in Höhe von bisher 1 Billion DM widerspiegeln, verfassungsrechtlich\nauch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, für Vermögensverluste eine\nWiedergutmachung zu gewähren, die wertmäßig einer Restitution gleichkommt (vgl.\nBVerfGE 84, 90 <131>).\n\n\n\n                                         41/72\n\n  cc) Gegen eine derartige Gleichsetzung spricht im Übrigen auch die besondere Lage, in die der Gesetzgeber im Zuge der Ereignisse geraten war, die am Ende zur Vereinigung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Bundesrepublik Deutschland geführt haben.\n\n  Die politischen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik veränderten sich mit dem Fall der Mauer im November 1989 bis hin zum Beitritt im Oktober\n1990 unerwartet schnell. Es fehlte deshalb die Zeit, aber auch die volle Kenntnis der\nGegebenheiten in der Deutschen Demokratischen Republik, die es ermöglicht hätten, in den ersten Absprachen zwischen den beiden deutschen Staaten, in denen\nvielfach Weichen für die Zukunft gestellt wurden, für die jeweils zu regelnden Aufgaben stets ausreichend differenzierte Lösungen zu finden. Auch die Folgen des in der\nGemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 festgeschriebenen Grundsatzes der\nRückgabe vor Entschädigung (vgl. oben A I 1) konnten zu diesem Zeitpunkt allenfalls\ngrob abgeschätzt werden. Nachvollziehbar hat die Bundesregierung dazu in ihrer\nStellungnahme ausgeführt, dass zu jener Zeit niemand die weitere Entwicklung habe\nvorhersehen können. Als die Entscheidung für die Restitution getroffen worden sei,\nsei noch von einer längeren Existenz der Deutschen Demokratischen Republik ausgegangen worden. In diesem Fall wäre die Entwicklung des Immobilienmarkts anders\nverlaufen. Es habe deshalb angenommen werden dürfen, dass Rückübertragung und\nEntschädigung wertmäßig auf niedrigerem Niveau beieinander bleiben würden. Außerdem sei auch das Ausmaß des Bankrotts der Deutschen Demokratischen Republik und der Kosten der Wiedervereinigung überhaupt nicht absehbar gewesen.\n\n Der Gesetzgeber war danach, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden               259\nkönnte, einige Jahre später vor die Situation gestellt, dass er die einmal getroffene\nEntscheidung zugunsten der Restitution nicht mehr rückgängig machen konnte und\nwollte, die Verkehrswerte insbesondere der Immobilien in den neuen Ländern aber in\nder Zwischenzeit so gestiegen waren, dass Verkehrswertentschädigungen angesichts der Haushaltslage des Bundes, aber auch in Anbetracht des Ziels von insgesamt ausgewogenen Wiedergutmachungsleistungen unmöglich, weil nicht finanzierbar, erschienen. Es hieße die einmalige und schwierige politische Situation, in der es\nzu der Grundsatzentscheidung für die Restitution gekommen war und die auch die\nweitere Entwicklung im Prozess der Herstellung der deutschen Einheit gekennzeichnet hat und immer noch kennzeichnet, verkennen, wenn diese Entscheidung den Gesetzgeber auch in Anbetracht seiner späteren Erkenntnisse gezwungen hätte, Verkehrswertentschädigungen - mit nicht absehbaren Konsequenzen für weitere\nmögliche Ansprüche außerhalb des Bereichs des Vermögensgesetzes - in voller Höhe zu gewähren und damit den Bundeshaushalt mit negativen Folgen für andere\nwichtige Aufgaben übermäßig zu belasten. Vor dem Hintergrund dieser besonderen\npolitischen Situation können den Entschädigungsberechtigten vielmehr gewisse\nNachteile im Verhältnis zu den Restitutionsberechtigten zugemutet werden.\n\n dd) Dies gilt umso mehr, als diese den jeweils restituierten Vermögenswert so zurückerhalten, \"wie er steht und liegt\", also ohne Rücksicht auf Veränderungen, die in\n\n\n                                         42/72\n\nder Zeit zwischen Vermögensentziehung und Rückgabe eingetreten sind. In vielen\nFällen sind die zurückübertragenen Vermögensobjekte mit Rechten Dritter belastet,\noder sie befinden sich - wegen nicht durchgeführter notwendiger Reparaturen an\nMietwohngebäuden, aufgrund von Altlasten oder aus anderen Gründen - in einem\nderart schlechten Zustand, dass der Restitutionsberechtigte ein erhebliches Maß an\nGeld, Zeit und Mühe aufwenden muss, um den Vermögensgegenstand so wiederherzustellen, dass er modernen Verwendungsansprüchen genügt. Einen Ausgleich\ndafür gewährt das Gesetz nicht (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 37 zu § 3 Abs. 1 Satz 1).\nDer Alteigentümer muss den mit dem genannten Aufwand verbundenen Wertverlust\nvielmehr selbst tragen. Dem steht auf Seiten der Entschädigungsberechtigten der\nso genannte Bequemlichkeitsabschlag gegenüber (vgl. Motsch, NJW 1995, S. 2249\n<2253>). In ihm drückt sich der Vorteil aus, den der Empfänger einer geldwerten Wiedergutmachungsleistung insofern erhält, als er diese Leistung ohne Aufwendungen\nder erwähnten Art wirtschaftlich nutzen kann.\n\n ee) Schließlich kann bei dem Wertvergleich zwischen Restitution und Geldwertentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, dass Restitutionsberechtigte nach dem\nWillen des Gesetzgebers auch unabhängig von rechtlichen Belastungen und vom tatsächlichen Zustand des ihnen zurückgegebenen Vermögensgegenstands teilweise\nWerteinbußen hinnehmen müssen, die im Ergebnis zu einer Wiedergutmachung führen, die erheblich hinter dem Verkehrswert des jeweiligen Vermögensobjekts zurückbleibt. Nach § 121 SachenRBerG kann der Nutzer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage unter den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift\ngenannten Voraussetzungen nach erfolgter Rückübertragung des Vermögensobjekts\nvom Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Annahme\neines Angebots zum Ankauf des Grundstücks verlangen (vgl. die Bezugnahme in\n§ 121 Abs. 1 Satz 1 Sachen-RBerG auf Kapitel 2 des Gesetzes und damit auf § 15\nAbs. 1 i.V.m. §§ 32 ff. und §§ 61 ff. SachenRBerG). Wirtschaftlich bedeutet das, weil\nder regelmäßige Erbbauzins die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen\nZinses und der Ankaufspreis grundsätzlich die Hälfte des Bodenwerts beträgt (vgl.\n§ 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG), dass nach dem Vollzug der Sachenrechtsbereinigung der Bodenwert je zur Hälfte dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 27. Oktober 1973, BTDrucks 12/5992, S. 63 f.). Dabei ist der\nBodenwert nach dem jeweiligen Verkehrswert zu bestimmen (vgl. ebd.). Macht der\nNutzer von den danach bestehenden Möglichkeiten Gebrauch, verbleibt dem Grundstückseigentümer nach der Restitution also nur der halbe Verkehrswert.\n\n  b) Aus diesen Gründen ist sowohl die Abgeltung der Entschädigungsansprüche            262\ndurch Schuldverschreibungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 EntschG als auch die\nRegelung in § 3 Abs. 1 EntschG über die Bemessungsgrundlage der Entschädigung\nfür Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen willkürfrei.\n\n aa) Nach § 1 Abs. 1 EntschG wird der Anspruch auf Entschädigung durch Zuteilung        263\nvon übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt, die vom\n\n\n                                        43/72\n\nJahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten getilgt und verzinst werden. Dies führt zwar\ndazu, dass die nach dem Entschädigungsgesetz Anspruchsberechtigten die ihnen\nzustehende Wiedergutmachung in voller Höhe erst zu einem Zeitpunkt erhalten, der\nvom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und erst recht vom Zeitpunkt des\ndie Wiedergutmachung auslösenden schädigenden Ereignisses weit entfernt ist. Verfassungsrechtlich begegnet das jedoch keinen Bedenken.\n\n  Dass die Wiedergutmachung nach dem Entschädigungsgesetz nicht sofort, sondern erst zu einem in der näheren Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig wird, ist als Kompromiss zwischen dem Interesse des Wiedergutmachungsberechtigten an einer\nmöglichst zeitnahen Entschädigungsleistung und den finanziellen Möglichkeiten des\nStaates angemessen und den Leistungsberechtigten auch zuzumuten. Zwar kann\ndie angegriffene Regelung, die mit der Hingabe von Schuldverschreibungen eine\nForm der Entschädigung gewählt hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden\nist, für ältere Berechtigte bedeuten, dass diese zu ihren Lebzeiten nicht mehr in den\nGenuss der vollen von ihnen zu beanspruchenden Wiedergutmachung kommen.\nDoch ist dies schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Schuldverschreibungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG übertragbar sind, also nicht nur die\nAnsprüche aus ihnen in Höhe des Nominalwerts vererbt, sondern auch die Schuldverschreibungen vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs abgezinst zum maßgeblichen Zeitwert an Dritte veräußert werden können. Eine die ältere gegenüber der jüngeren Generation in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise\nbenachteiligende Ungleichbehandlung kann in § 1 Abs. 1 EntschG deshalb nicht gesehen werden.\n\n bb) Auch hinsichtlich der Regelung der Bemessungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1          265\nEntschG sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erkennen.\n\n Nach dieser Vorschrift ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches\nVermögen der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, vervielfältigt mit\neinem Multiplikator, der, in fünf Gruppen gestaffelt, je nach Grundstücksart differiert\nund etwa für land- und forstwirtschaftliche Flächen 3 und für unbebaute Grundstücke\n20 beträgt. Ziel dieser Regelung ist es, für die Höhe der Entschädigung an den fiktiven Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 anzuknüpfen (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 32, 35, 37).\nSowohl die Differenzierung der Bemessungsgrundlagen nach Grundstücksarten als\nauch die Ausrichtung dieser Grundlagen am Stichtag des 3. Oktober 1990 ist durch\nsachliche Erwägungen des Gesetzgebers hinreichend gedeckt.\n\n Mit dem letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswert, das ist in der Mehrzahl der Fälle der Einheitswert von 1935, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG an die Beschaffenheit des Immobiliargegenstands im Zeitpunkt des die Wiedergutmachungspflicht auslösenden schädigenden Ereignisses an (vgl. Zimmermann, in:\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 EntschG\n\n\n\n                                         44/72\n\nRn. 35 f. <Stand: 30. Erg.Lfg.>). Das ist als Ausgangspunkt für die Bemessung der\nEntschädigung sachgerecht, weil sich in den unterschiedlich hohen Einheitswerten\ndie Verschiedenartigkeit der betroffenen Objekte widerspiegelt, und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungsermessens. Das Gleiche gilt für die vom\nGesetzgeber festgelegten Multiplikatoren. Sie drücken in pauschalierender Weise\nunter Berücksichtigung des typischen Erhaltungszustands die Wertsteigerung aus,\ndie die einzelnen Vermögensobjekte infolge des Wegfalls der deutschen Teilung am\n3. Oktober 1990 jeweils erfahren haben, und beruhen nach dem Vortrag der Bundesregierung auf Schätzungen, die von Steuerfachleuten im Hinblick auf die im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes ursprünglich geplante\nEinführung einer Vermögensabgabe (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 13 ff.) vorgenommen worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass die dabei ermittelten Multiplikatoren\nunzutreffend oder sachfremd festgesetzt worden sein könnten, sind in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten.\n\n  Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber für      268\ndie Bestimmung des Entschädigungswerts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung abgestellt hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Höhe der nach dem\nEntschädigungsgesetz zu leistenden Entschädigung mit dem Wert der Vermögensgegenstände zu vergleichen ist, den derjenige erhält, dem nach dem Vermögensgesetz Restitution in Natur gewährt wird. Auch wenn man dies grundsätzlich bejaht, war\nder Gesetzgeber nicht verpflichtet, der Bemessung der Entschädigung die Wertverhältnisse zu einem bestimmten nach der Wiedervereinigung gelegenen Zeitpunkt zugrunde zu legen. Denn der Gesetzgeber hatte über die Erwägungen und Gesichtspunkte hinaus, die eine Differenz zwischen Entschädigungswert und Rückgabewert\ndem Grunde nach zu rechtfertigen vermögen (vgl. oben C II 3 a), gute Gründe speziell auch dafür, die Höhe der Entschädigung am Wert des entzogenen Vermögensobjekts am 3. Oktober 1990 auszurichten.\n\n  Ab diesem Tag war im Beitrittsgebiet die ungehinderte Rückübertragung der restituierbaren Vermögenswerte möglich geworden. Auch entwickelte sich nach dem Ende\ndes Preisstopps für Bodenpreise wieder ein den Gesetzen von Angebot und Nachfrage unterliegender Grundstücksmarkt. Die Anknüpfung an die angenommenen Wertverhältnisse am Tag der Wiedervereinigung stellte im Übrigen sicher, dass die Entschädigungen, die für rechtsstaatswidrige Enteignungen in der Zeit von 1949 bis\n1990 zu gewähren sind, sich in der Höhe nicht gänzlich von den niedrigen Entschädigungen entfernen, die für rechtmäßige Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt und nach der Herstellung der deutschen Einheit nicht aufgestockt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BTDrucks 12/4887, S. 30 unter 1.2).\nDiese Gründe sind sachlich vertretbar und deshalb geeignet, die Wahl des Stichtags\n3. Oktober 1990 gegenüber dem Vorwurf der Willkür hinreichend zu rechtfertigen.\n\n c) § 7 Abs. 1 EntschG steht mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls in vollem Umfang in Einklang. Gegenteiliges kann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG wegen Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden.\n\n\n                                         45/72\n\n Durch die angegriffene Vorschrift werden die Entschädigungsansprüche einer Degression unterworfen, die mit einer Minderung um 30 vom Hundert bei 10.000 DM\nübersteigenden, bis 20.000 DM reichenden Beträgen ansetzt, bei Beträgen von über\n100.000 DM bis 500.000 DM 80 vom Hundert erreicht und bei Beträgen von mehr als\n3 Mio DM in einen Abschlag von 95 vom Hundert einmündet. Mit steigender Höhe\ndes entzogenen Vermögens entfernt sich folglich die Entschädigung immer mehr von\nseinem tatsächlichen Wert.\n\n aa) Nach Auffassung der Richterinnen und Richter Kühling, Jaeger, Hohmann-             272\nDennhardt und Hoffmann-Riem, die die Entscheidung insoweit gemäß § 15 Abs. 4\nSatz 3 BVerfGG tragen, verstoßen die Wertdifferenzen nicht gegen das Willkürverbot.\n\n  Der Gesetzgeber brauchte die Höhe der Entschädigung nicht vornehmlich an der          273\nVerkehrswerthöhe des verlorenen Vermögens auszurichten; er konnte auch andere\nzentrale Gesichtspunkte des Entschädigungsrechts bei der Bewältigung von Folgen\ndes Krieges und der deutschen Teilung berücksichtigen. Dazu gehört das Verhältnis\ndieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen ebenso wie die Erfüllung der für notwendig erachteten weiteren\nAufbauarbeiten der deutschen Einigung. Insbesondere musste er bei der Regelung\nder Entschädigungsansprüche die Restitutionsberechtigten nicht als die allein maßgebliche Vergleichsgruppe zu den Entschädigungsberechtigten behandeln. Wiedergutmachung beanspruchen auch sonstige Personengruppen, bei denen erlittenes\nUnrecht nicht durch Wiederherstellung der alten Lage rückgängig gemacht werden\nkann. Deshalb durfte der Gesetzgeber auch andere durch Unrechtshandlungen an\nFreiheit, Gesundheit oder Vermögen Geschädigte in sein Konzept der Wiedergutmachung einbeziehen. Dementsprechend konnte er bei der Bemessung der Höhe der\nEntschädigung auch das Verhältnis der vorzusehenden Geldbeträge zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen berücksichtigen. Daneben durfte\ner Vorsorge dafür treffen, dass als notwendig erachtete weitere Aufgaben aus Anlass\nder deutschen Einigung auch angesichts begrenzter finanzieller Mittel erfüllt werden\nkonnten. Die zur Rechtfertigung der Behandlung der Entschädigungsberechtigten\nherangezogenen Gründe (vgl. oben C II 3 a) haben ein solches Gewicht, dass die getroffene Regelung auch im Verhältnis zur Behandlung der Restitutionsberechtigten\nnicht in Widerspruch zu allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.\n\n  aaa) Der Gesetzgeber hat sich von gewichtigen Gemeinwohlzielen und sozialstaatlichen Gerechtigkeitsvorstellungen leiten lassen, als er bei der Finanzierung der mit\nder deutschen Einigung verbundenen Aufgaben Prioritäten zugunsten gemeinwohlorientierter Projekte wie dem Aufbau einer öffentlichen Infrastruktur auf dem\nVerkehrs-, Informations- oder dem Bildungssektor und vorrangig auch zugunsten der\nBekämpfung der Arbeitslosigkeit bei der Überführung der volkseigenen Betriebe in\ndie Privatwirtschaft gesetzt hat. Damit hat er die Zukunftschancen aller unter dem\nUnrechtsregime der Deutschen Demokratischen Republik leidenden Bürgerinnen\nund Bürger verbessern und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensverhältnisse mit denen\n\n\n                                        46/72\n\nin den alten Bundesländern fördern wollen. Gerade auch um dieser Ziele willen durfte\ner die Summe der den Entschädigungsberechtigten zufließenden Haushaltsmittel auf\nein insgesamt finanzierbares Maß zurückführen.\n\n bbb) Dass der Gesetzgeber ursprünglich selbst eine geringere Wertdifferenz angestrebt hat, bindet ihn nicht.\n\n  Diese Absicht war mit der Vorstellung verknüpft, den Ausgleich kostenneutral durch     276\neine Vermögensabgabe der Restitutionsberechtigten (vgl. BTDrucks 12/4887, S.\n13 ff.) herbeizuführen (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 35 unter 2.). Außerdem sollte durch\neine solche Abgabe eine gewisse Ausgewogenheit der Vorteile und Lasten im Verhältnis zwischen den Restitutionsberechtigten und den zu entschädigenden Alteigentümern hergestellt werden (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 29 unter A I). Im Gesetzgebungsverfahren wurden jedoch seitens des Bundesrats sowie bei der Anhörung im\nFinanz- und im Rechtsausschuss des Bundestages (Prot. Nr. 57 und Nr. 86 vom 15.\nund 16. September 1993) gegen die Vermögensabgabe so schwer wiegende Bedenken erhoben, dass der Gesetzgeber sich genötigt sah, dieses Konzept fallen zu lassen (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 32).\n\n  Nach dem Scheitern dieses Vorhabens war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs          277\nwegen verpflichtet, an dem bis dahin angestrebten Wertverhältnis zwischen Restitution und Entschädigungsleistung festzuhalten und die durch den Wegfall von Einnahmen aus einer Vermögensabgabe entstandene Finanzierungslücke mit Steuermitteln\nzu schließen. Dies hätte angesichts der ohnehin hohen finanziellen Kosten der Einigung, die spätestens zu diesem Zeitpunkt deutlich hervortraten, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Abstrichen bei der Finanzierung der sonstigen mit dem Aufbauprozess verbundenen Aufgaben geführt. Bei der Lösung eines Verteilungsproblems von\nder hier anstehenden Größenordnung kann ein erster - noch vor dem Beitritt beschlossener - Schritt, die Grundsatzentscheidung zugunsten der Restitution, nicht für\nalle folgenden Schritte Maßstab setzend sein, wenn sich im Nachhinein herausstellt,\ndass seine Folgen sich nicht, wie damals vorgesehen, in eine finanziell tragbare Relation zu den weiteren im Zuge der Wiedervereinigung zu bewältigenden Aufgaben\nsetzen lassen. Eine Selbstbindung des Gesetzgebers in dem Umfang, den der Beschwerdeführer zu I 1 unter Rückgriff auf die Differenz zwischen Verkehrswert und\nEntschädigung behauptet, würde den notwendigen finanzpolitischen Handlungsspielraum des Staates in einer solchen historisch einmaligen Situation in unvertretbarer Weise einengen. Letztlich würde zugunsten einer Angleichung zwischen Restitutions- und Entschädigungsberechtigten die Angleichung der Lebensverhältnisse in\nden neuen und alten Ländern insgesamt hinausgezögert. Dies liefe dem durch Art. 3\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen und in Art. 72 Abs. 2 GG zum\nAusdruck kommenden Ziel zuwider, allen Bürgern gleichwertige Lebensverhältnisse\nzu eröffnen.\n\n ccc) Die Höhe der Entschädigungsleistung nicht allein an dem Wert des verlorenen        278\nVermögens zu bemessen, sondern auch an den Entschädigungen für anderes be-\n\n\n\n                                         47/72\n\ngangenes Unrecht, entspringt ebenfalls gewichtigen Gerechtigkeitsüberlegungen\ndes Gesetzgebers.\n\n Dies gilt schon für den Vergleich mit denjenigen, die ebenfalls in der Deutschen Demokratischen Republik - allerdings nach dortigem Recht legal - enteignet worden\nsind. Sie haben eine Entschädigung erhalten, die den Verkehrswert der restituierten\nGrundstücke nach Freigabe des Bodenmarkts noch deutlicher unterschreitet als die\nEntschädigungen, die nach dem Entschädigungsgesetz gewährt werden.\n\n  Bei der Bemessung der Entschädigung für Enteignungen ist in diesem speziellen          280\nZusammenhang auch an diejenigen Bürgerinnen und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu denken, die zwar kein Grundvermögen verloren haben, aber\ndurch staatliches Unrecht ihre Freiheit und Gesundheit einbüßten, strafrechtlich verfolgt wurden oder durch politisch motivierte Diskriminierung und Verfolgung um eine\nihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung und berufliche Entfaltungsmöglichkeiten gebracht worden sind. Der Verlust dieser - ebenso wie das Eigentum - durch die\nVerfassung geschützten Rechtsgüter wiegt nicht minder schwer. Entschädigungen\nsind aber insoweit, wie die Gesetzeslage zeigt, nur in geringem Maße zu realisieren.\nSchließlich sind nahezu allen Bewohnern der Deutschen Demokratischen Republik\nerhebliche vermögensrechtlich relevante Benachteiligungen gegenüber den Bewohnern der alten Bundesrepublik dadurch erwachsen, dass sie im planwirtschaftlichen\nSystem und angesichts der konkreten Verhältnisse in ihrem gesamten Arbeitsleben\nprivates Vermögen in nennenswertem Umfang nicht erwirtschaften konnten.\n\n  Solche Benachteiligungen können ihrer Art nach nicht entschädigt werden. Ihnen         281\nkann vielmehr nur mittels staatlich finanzierter Aufbauleistungen begegnet werden,\ndurch die auf gleichwertige Lebensbedingungen und -chancen im gesamten Bundesgebiet hingewirkt wird. Angesichts der damit in der Folge der deutschen Wiedervereinigung aufgetretenen Ausgleichs- und Verteilungsprobleme kann eine Zurückführung\nvon Entschädigungen für Eigentumsverluste auf das in den angegriffenen Vorschriften vorgesehene Maß nicht als willkürlich angesehen werden.\n\n  ddd) Mit der in § 7 EntschG enthaltenen Degression der Entschädigungsleistungen        282\nhat der Gesetzgeber schließlich aus sozialen Erwägungen heraus sichergestellt,\ndass der Vermögensverlust umso höher ausgeglichen wird, je kleiner das Vermögen\ngewesen ist. Dabei hat er sich wie im Lastenausgleichsrecht von dem Gedanken leiten lassen, dass weniger Wohlhabende zwar zwangsläufig einen niedrigeren Vermögensverlust erleiden als vermögende Personen, hiervon aber stärker betroffen sind\nund deshalb einer größeren Solidarität der staatlichen Gemeinschaft bedürfen. Das\ninsofern verfolgte Ziel, bei der Entschädigung soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen,\nfindet seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs.\n1 GG (vgl. BVerfGE 27, 253 <292>) und rechtfertigt deshalb die durch § 7 Abs. 1 EntschG bewirkten Differenzen zwischen dem Wert des verlorenen Vermögens und der\nHöhe der Entschädigungsleistung. Die in der genannten Entscheidung aufgestellten\nGrundsätze zum Ausgleich der Besatzungs- und Kriegsschäden in der Nachkriegs-\n\n\n\n                                         48/72\n\nzeit in der Bundesrepublik sind auch in der jetzigen zweiten Phase der Entschädigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Wie der Gesetzgeber die einzelnen Degressionsstufen angesetzt hat, ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Er hat in unteren Vermögenswerten stärkere Differenzierungen mit geringeren Steigerungen und\nDegressionssätzen vorgenommen und damit sichergestellt, dass gerade hier der soziale Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus hat er durch die Berechnungsart, auch hohe\nVermögen aufzuteilen und den einzelnen Degressionsstufen zuzuordnen, sichergestellt, dass jedem für einen bestimmten Sockelbetrag seines verlorenen Vermögens\nbis zu etwa 90.000 DM ein halbwertiger Verlustausgleich zukommt. Auch dies fußt\nauf Gerechtigkeitsüberlegungen, die vor dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben. Überdies können auch restituierte Grundstücke in einem solchen Ausmaß belastet sein, dass den Berechtigten nur ein geringer Bruchteil des ursprünglichen Wertes verbleibt (vgl. oben C II 3 a dd).\n\n bb) Nach Auffassung der anderen vier Richter - Vizepräsident Papier, die Richterin      284\nHaas und die Richter Hömig und Steiner - wird die Regelung des § 7 Abs. 1 EntschG\nden Anforderungen des Willkürverbots nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\n  aaa) Zwar kann, wie ausgeführt (vgl. oben C II 3 a), verfassungsrechtlich nichts dagegen eingewandt werden, dass sich Restitution und Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wertmäßig nicht voll entsprechen. Auch haben die Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung dem Grunde nach rechtfertigen, solches\nGewicht, dass die Entschädigung im Wert deutlich hinter dem zurückbleiben kann,\nwas den Restitutionsberechtigten bei pauschalierender Betrachtung an Wiedergutmachung in Natur gegeben wird. Verfassungsrechtlich unabdingbar ist jedoch, dass\ndie Entschädigung im praktisch wichtigsten Bereich der Wiedergutmachung noch einen realen Bezug zum tatsächlichen Wert des entzogenen und nicht mehr rückgebbaren Vermögensgegenstands hat.\n\n (1) Restitution, wie sie das Vermögensgesetz im Anschluss an die in der Gemeinsamen Erklärung getroffene Entscheidung als Grundsatz vorsieht, und Entschädigung\ndurch Hingabe von Schuldverschreibungen, wie sie nach dem Entschädigungsgesetz gewährt wird, dienen gleichermaßen der Wiedergutmachung von Vermögensschädigungen, die unter der Herrschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik eingetreten sind und hinsichtlich ihrer Art und Schwere keinerlei Unterschiede\naufweisen. Die zu ordnenden Lebensverhältnisse gehören damit in beiden Fällen ein\nund demselben \"Lebensbereich\" an. Sie sind deshalb unbeschadet der Freiheit des\nGesetzgebers, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebenden Lebenssachverhalte im Wesentlichen selbst zu bestimmen (vgl. oben C II 3 a), im Grundsatz\ngleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 9, 338 <349>).\n\n  Das setzt nicht nur voraus, dass die Entschädigung am Verkehrswert der nicht mehr      287\nrestituierbaren Vermögensobjekte ausgerichtet wird, wie dies mit Blick auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in verfassungsrechtlich unbe-\n\n\n                                         49/72\n\ndenklicher Weise geschehen ist (vgl. oben C II 3 b bb). Erforderlich ist vielmehr auch,\ndass zwischen Entschädigung und diesem Verkehrswert in der Masse der typischen\nWiedergutmachungsfälle tatsächlich noch ein erkennbarer wertmäßiger Zusammenhang besteht. Nur wenn und soweit dies der Fall ist, sind die Wiedergutmachung in\nder Form der Entschädigung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise noch vereinbar und die Ungleichbehandlung nicht so intensiv, dass\nsie verfassungsrechtlich nicht mehr hingenommen werden könnte (vgl. BVerfGE 9,\n334 <337>; 91, 93 <115>).\n\n  (2) An einem wertmäßigen Zusammenhang zwischen Entschädigung und Restitutionswert in diesem Sinne fehlt es, wenn die Höhe der Entschädigung in den genannten Fällen weniger als 50 vom Hundert des vom Gesetzgeber gewählten Verkehrswerts beträgt. Dagegen kann eine Entschädigung, die in dem Bereich des typischen,\ngeringere bis mittlere Schadensfälle umfassenden Vermögensunrechts mindestens\ndie Hälfte dieses Verkehrswerts erreicht, als sachlich noch vertretbar und deshalb\nverfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden. Denn sie trägt all den Gesichtspunkten noch ausreichend Rechnung, die allgemein ein wertmäßiges Zurückbleiben der Geldwertentschädigung nach dem Entschädigungsgesetz hinter der Wiedergutmachung durch Rückgabe in Natur tragen (vgl. dazu oben C II 3 a).\nInsbesondere berücksichtigt eine Entschädigung in dieser Höhe, dass sich viele Vermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern zurückgegeben werden, in einem\nschlechten Zustand befinden oder mit Rechten Dritter belastet und daher in ihrem\nrealen Wert teilweise beträchtlich gemindert sind. Auch fügt sie sich, weil sie im\ngrundsätzlichen Ansatz der Regelung in § 121 SachenRBerG für Restitutionsberechtigte entspricht, die den zurückerhaltenen Vermögensgegenstand im Rahmen der\nSachenrechtsbereinigung dem Nutzer auf dessen Verlangen zum halben Wert überlassen müssen (vgl. oben C II 3 a ee), im Großen und Ganzen in den Gesamtrahmen\ndes sozial verträglichen Ausgleichs ausgleichsbedürftiger Positionen im Zuge der\nWiedervereinigung ein.\n\n  Dass das Erfordernis des noch erkennbaren wertmäßigen Zusammenhangs zwischen Entschädigung und Restitutionswert nur in der Masse der leichteren bis mittleren Schadensfälle zu berücksichtigen ist, findet seine Rechtfertigung in sozialen Erwägungen. § 7 Abs. 1 EntschG beruht nach dem Vorbild des Lastenausgleichsrechts\nauf dem Gedanken der so genannten sozialen Degression, der davon ausgeht, dass\ndiejenigen, die, weil weniger wohlhabend, in der Mehrzahl der Fälle Schäden geringeren Ausmaßes erlitten haben, hierdurch in der Regel relativ stärker betroffen werden als vermögendere Personen durch absolut größere Schäden (vgl. BTDrucks 12/\n4887, S. 36, sowie BVerfGE 27, 253 <292>). Anders als die Letzteren sind jene deshalb in besonderer Weise auf die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft und auf die\nUnterstützung durch sie angewiesen. Das durfte der Gesetzgeber auch im Rahmen\ndes Entschädigungsgesetzes zur Richtschnur seiner Entscheidungen machen. Es ist\nkein Grund ersichtlich, der ihn daran gehindert haben könnte, im Rahmen seines weiten Regelungsspielraums auch hier soziale Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 27, 253\n\n\n\n                                         50/72\n\n<292>) zu verwirklichen.\n\n bbb) Nach diesen Grundsätzen hält die Staffelung in § 7 Abs. 1 EntschG den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nur teilweise stand.\n\n Unbedenklich sind die in der Regelung vorgesehenen Kürzungsschritte, soweit sie          291\nBeträge bis einschließlich 50.000 DM betreffen. Denn in diesem Bereich wird durch\ndie Kürzung der Entschädigung die Hälfte des Verkehrswerts für nicht restituierbare\nVermögensobjekte nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 nicht unterschritten; vielmehr liegt die Entschädigung auch oberhalb des Betrags von 10.000 DM, bei dessen\nÜberschreitung die Kürzungswirkung der Degression erst einsetzt, zum Teil deutlich\nüber diesem Verkehrswert. Auch in der Degressionsstufe der 50.000 DM übersteigenden, bis 100.000 DM reichenden Beträge ist die Entschädigung überwiegend\nnoch höher als der halbe Verkehrswert nach dem Stand vom Oktober 1990. Erst ab\nBeträgen von etwa 90.000 DM führt die Degression dazu, dass die Grenze dieses\nVerkehrswerts nicht mehr erreicht wird. Das kann bei einer Entschädigung, die vor\nder Kürzung mehr als 500.000 DM beträgt, noch hinreichend mit den erwähnten sozialen Zielsetzungen der Kürzungsregelung gerechtfertigt werden.\n\n  In der Spanne von 90.000 DM bis 500.000 DM fehlt es dagegen an sachlich einleuchtenden Gründen, die den mit der Degression verbundenen tiefen Einschnitt in\ndie Wiedergutmachung der Betroffenen legitimieren könnten. In diese Spanne dürften vor allem Vermögenswerte fallen, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser oder auch\nkleinere Mietshäuser den in der großen Masse typischen Wiedergutmachungsfall bilden, in dem es aus Gründen der sozialen Solidarität auch verfassungsrechtlich geboten ist, den eingetretenen Verlust durch eine noch fühlbare Entschädigungsleistung\nauszugleichen. Die Hälfte der für den 3. Oktober 1990 angenommenen Verkehrswerte darf deshalb hier nicht unterschritten werden. Geschieht dies doch, verfehlt die\nEntschädigungsregelung das Ziel einer sozial ausgewogenen Wiedergutmachung\nund ist mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr vereinbar. Sie ist deshalb im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich.\n\n  An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Wiedergutmachungsfälle, die von        293\nden Degressionsregeln für Beträge von 90.000 DM bis einschließlich 500.000 DM erfasst werden, besonders zahlreich sein werden und deshalb bei Erlass einer verfassungskonformen Neuregelung in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich ins Gewicht\nfallen dürften. Zwar können auch finanzielle Erwägungen sachgerecht und geeignet\nsein, den Vorwurf der Willkür zu entkräften (vgl. BVerfGE 3, 4 <11>; stRspr). Doch gilt\ndies nicht ausnahmslos, ja nicht einmal als Regel (vgl. BVerfGE 87, 1 <46>; 93, 386\n<402>) und trifft jedenfalls bei einer Ungleichbehandlung in dem hier gegebenen\nAusmaß nicht zu.\n\n Abgesehen davon ist der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, Regelungsdefizite           294\ndadurch auszugleichen, dass er zu niedrig bemessene Wiedergutmachungsleistungen betragsmäßig erhöht. Er kann vielmehr stattdessen, soweit die dafür benötigten\nObjekte tatsächlich zur Verfügung stehen, für die Betroffenen auch die Möglichkeit\n\n\n                                         51/72\n\nschaffen, generell Grundstückseigentum zu bevorzugten Bedingungen zu erwerben,\nund damit allgemein den Weg beschreiten, den er für land- und forstwirtschaftliches\nVermögen nach Maßgabe des Flächenerwerbsprogramms in § 3 AusglLeistG schon\neingeschlagen hat. Dafür kommen nicht nur Grundstücksflächen in Betracht, an deren Rückgabe die früheren Eigentümer nicht interessiert sind, sondern gegebenenfalls auch Ersatzland anderer Art.\n\n                                          III.\n Die in den Verfahren 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95 und 1 BvR               295\n2471/95 angegriffenen Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes sind mit dem\nGrundgesetz ebenfalls vereinbar.\n\n  1. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den Sozialstaatsgrundsatz        296\noder das Rechtsstaatsprinzip, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG Ausgleichsleistungen nur für natürliche Personen und deren Erben und Erbeserben vorsieht, juristische Personen also ausnahmslos vom Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes ausschließt.\n\n  a) Dass dadurch natürliche Personen besser behandelt werden als juristische Personen, ist durch das Ziel des Gesetzgebers sachlich hinreichend gerechtfertigt, im\nHinblick auf das Sozialstaatsprinzip (vgl. oben C I 2) die staatliche Gemeinschaft an\nSonderlasten derjenigen zu beteiligen, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage entschädigungslos enteignet worden sind (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 37).\nDieser sozialen Zielsetzung entspricht es, die staatlichen Ausgleichsleistungen auf\nnatürliche Personen zu konzentrieren (vgl. - mit Bezug auf das Lastenausgleichsgesetz - schon BVerfGE 41, 126 <183>). Soziale Gleichheit kann nur im Verhältnis der\noriginären Grundrechtsträger untereinander, nicht aber im Verhältnis zwischen natürlichen Personen und den von ihnen zur besseren Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in der Form der juristischen Person gebildeten Rechtseinheiten gefordert werden (vgl. BVerfGE 35, 348 <357 f.>; 41, 126 <183>).\n\n  Bedenken lassen sich insoweit umso weniger begründen, als § 1 Abs. 2 Ausgl-             298\nLeistG Ausgleichsleistungen ausdrücklich auch für Fälle vorsieht, in denen das Vermögen juristischer Personen entzogen worden ist. Nach Satz 1 der Vorschrift liegt ein\nEingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bei der\nEnteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn\ndie Enteignung zu einer Minderung des Werts der Anteile an der Gesellschaft oder\nder Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Nach Satz 4\nsind darüber hinaus bei der Enteignung des Vermögens einer Familienstiftung oder\neines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder\ndes Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen. In diesen Fällen sind\nalso die hinter der juristischen Person stehenden oder an ihr in besonders enger persönlicher Bindung beteiligten natürlichen Personen ausgleichsleistungsberechtigt.\n\n\n                                         52/72\n\nDamit hat der Gesetzgeber dem personalen Bezug des Eigentums Rechnung getragen. Auf Mitglieder anderer juristischer Personen, bei denen sich ein solcher Bezug\nnicht feststellen lässt, brauchte er, unabhängig vom Aufgabenkreis der jeweiligen juristischen Person, die Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 AusglLeistG nicht zu\nerstrecken.\n\n b) Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG juristische Personen schlechter behandelt         299\nals § 1 Abs. 1 EntschG, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n  § 1 Abs. 1 EntschG räumt, indem er in Satz 1 an den Berechtigten im Sinne des          300\nVermögensgesetzes anknüpft, den Anspruch auf Entschädigung außer natürlichen\nauch juristischen Personen ein. Das beruht darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nVermG zu den Restitutionsberechtigten neben natürlichen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch juristische Personen gehören. Diese haben also wie natürliche Personen grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung des ihnen entzogenen Vermögenswerts in Natur. Ist Rückgabe im Einzelfall aus den in § 1 Abs. 1 Satz 1\nEntschG genannten Gründen nicht möglich oder nicht gewollt, sollen beide Gruppen\nstattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, also\nauch hinsichtlich ihrer Sekundäransprüche gleich behandelt werden. An einer entsprechenden Ausgangslage fehlt es im Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes von vornherein deshalb, weil die Rückgängigmachung von Enteignungen, die in der Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder\nbesatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen worden sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. auch BTDrucks 12/4887, S. 37 f.). § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG\nregelt also einen anderen Sachverhalt als § 1 Abs. 1 EntschG und ist mit Rücksicht\ndarauf auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip\nvereinbar.\n\n  2. Auch die von den Beschwerdeführern gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG        301\nin Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG erhobenen Rügen schlagen nicht durch.\n\n a) § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7    302\nAbs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG steht sowohl mit der Eigentumsgarantie des Art. 14\nAbs. 1 GG als auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang.\n\n  aa) Dazu kann, soweit es um die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2       303\nin Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG geht, im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz Bezug genommen werden\n(vgl. oben C II 1 und 2). Da die Gemeinsame Erklärung für die Ausgleichsleistungen\nkeine Maßstäbe enthält (vgl. BVerfGE 84, 90 <129 f.>), sind vor dem In-Kraft-Treten\ndes Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes keine Ansprüche entstanden,\ndie unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gekürzt worden sein könnten. Für eine\nVerletzung des Sozial- oder des Rechtsstaatsprinzips ist ebenfalls nichts ersichtlich.\nDie voraussichtlichen Ausgaben des Entschädigungsfonds für Ausgleichsleistungen\nsind von der Bundesregierung mit 2,4 Mrd. DM beziffert worden (vgl. auch die Anlage\n\n\n                                         53/72\n\nzur Pressemitteilung Nr. 158/94 des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 1994). Angesichts dieses Betrags, dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden ist, kann auch hinsichtlich der unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht eingetretenen Vermögensschäden nicht\nin Abrede gestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer sozial- und\nrechtsstaatlichen Verpflichtung zu einem angemessenen Härteausgleich hinreichend\nnachgekommen ist.\n\n  bb) Auch der Abzug einer Hauptentschädigung, die der Ausgleichsleistungsberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung\nmit § 8 Abs. 1 EntschG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Dieser Abzug hat nur zur Folge, dass der nach den §§ 2 bis 7 EntschG errechnete       305\nBetrag der Ausgleichsleistung im Wege der Anrechnung des Endgrundbetrags der\nHauptentschädigung und außerdem gewährter Zinszuschläge gekürzt wird. Dagegen\nführt der Abzug nicht dazu, dass eine empfangene Hauptentschädigung vom Berechtigten zurückzuzahlen ist. Den Empfängern von Hauptentschädigung werden also\nkeine Rechtspositionen entzogen, die den Schutz des Art. 14 GG genießen könnten.\nAbgesehen davon stand die Gewährung von Hauptentschädigung von Anfang an\n(vgl. § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952, BGBl I S. 446)\nunter dem Vorbehalt, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte,\ndem Geschädigten nicht zurückerstattet wird. Unter diesen Umständen konnte sich\nauch kein Vertrauen dahin bilden, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz bei einem späteren Schadensausgleich behalten zu dürfen.\n\n b) § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und    306\n4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.\n\n aa) Die Regelungen über Art und Höhe der Ausgleichsleistungen in § 2 Abs. 1 Satz       307\n1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG\nsind nicht willkürlich.\n\n aaa) Soweit gegen diese Vorschriften eingewandt wird, dass Ausgleichsberechtigte       308\ndanach eine Wiedergutmachung erhielten, die ohne sachliche Rechtfertigung wertmäßig weit hinter der Wiedergutmachung der nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten zurückbleibe, wird auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz verwiesen (vgl. oben unter C II 3).\n\n  Auch die Gleichbehandlung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsberechtigten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich,\nwie die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG auf die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Entschädigungsgesetzes zeigt, dazu entschlossen, Art\nund Höhe der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen nach den gleichen\nGrundsätzen zu regeln (vgl. auch BTDrucks 12/4887, S. 30 unter 1.2). Das stand ihm\nim Rahmen seines weiten Entscheidungsermessens frei. Sachliche Gründe, die es\n\n\n\n                                        54/72\n\nhätten rechtfertigen können, die Geldentschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz anders festzusetzen als diejenige nach dem Entschädigungsgesetz, sind\nnicht ersichtlich. Ungeachtet des großen Unrechts, das die Durchführung gerade\nauch der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen Enteignungen vielfach gekennzeichnet hat, kann deshalb die verfassungsrechtliche Beurteilung der entschädigungsrechtlichen Regelungen über die Art\nund Höhe der Wiedergutmachung im Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht anders ausfallen als im Anwendungsbereich des Entschädigungsgesetzes.\n\n bbb) Die genannten Vorschriften über Art und Höhe der Ausgleichsleistungen sind          310\nauch nicht deshalb mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie\ndie Ausgleichsleistungsberechtigten gegenüber anderen von den Beschwerdeführern angeführten Personengruppen sachwidrig schlechter behandelten.\n\n Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass Personen, die auf               311\nbesatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und inzwischen von russischen Behörden rehabilitiert worden sind, besser behandelt würden\nals die nach dem Ausgleichsleistungsgesetz Anspruchsberechtigten, betrifft dieser\nEinwand Sachverhalte, die sich im Tatsächlichen wie im Rechtlichen (vgl. § 1 Abs. 7\nVermG) so sehr unterscheiden, dass eine Gleichbehandlung der beiden Personengruppen verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Im Übrigen gelten zur Beurteilung der\nwertmäßigen Unterschiede zwischen Restitution und Wiedergutmachung in Geldeswert die Ausführungen oben (unter C III 2 b aa aaa i.V.m. C II 3).\n\n  Auch der Einwand, die Ausgleichsleistungsberechtigten würden gegenüber den              312\nPersonen, die nach dem mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen\nPauschalentschädigungsabkommen von 1992 (vgl. oben A III 1 b) anspruchsberechtigt sind, ungerechtfertigt benachteiligt, greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, ob und inwieweit der zur Vergleichsgruppe gehörende Personenkreis tatsächlich höhere Wiedergutmachungsleistungen beanspruchen kann, als sie den Berechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zustehen. Eine Schlechterbehandlung wäre jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil sich die Bundesregierung nach ihrem\nnicht widerlegten Vortrag dem Abschluss des Pauschalentschädigungsabkommens\nim Zuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen nicht hat entziehen können und nicht erkennbar ist, dass sie insoweit die Verhandlungssituation falsch eingeschätzt hat (vgl.\nBVerfGE 94, 12 <35>).\n\n  Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unter das Ausgleichsleistungsgesetz fallenden Anspruchsberechtigten gegenüber politischen Parteien ist gleichfalls nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 20 b\nParteiengesetz-DDR verweisen, wird damit nicht ein für die Willkürprüfung relevanter\nRegelungssachverhalt aufgezeigt. Diese Vorschrift betrifft allein die treuhänderische\nVerwaltung von Vermögen, das politischen Parteien und Massenorganisationen der\nDeutschen Demokratischen Republik gehört hatte, und enthält keine wiedergutma-\n\n\n\n                                         55/72\n\nchungsrechtliche Regelung. Auch für derartiges Vermögen verbleibt es deshalb, soweit es auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet\nwurde, bei der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG.\n\n  Im Verhältnis zu Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen nach dem Vermögenszuordnungsrecht Vermögenswerte zurückübertragen werden (vgl. insbesondere\nArt. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV), ist eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht gegeben. Zwar erfolgt die Rückübertragung in diesen Fällen auch deshalb, weil unentgeltliche Vermögensübertragungen rückgängig gemacht\nwerden sollen, die in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik von einem Verwaltungsträger auf den anderen teilweise unter\nVerletzung rechtsstaatlicher Grundsätze vorgenommen wurden (so zu Art. 21 Abs. 3\nEV die Denkschrift zum Einigungsvertrag, a.a.O., S. 365). Im Vordergrund steht dabei aber das Ziel, die Träger öffentlicher Verwaltung nach der Wiedervereinigung so\nam öffentlichen Vermögen zu beteiligen, dass sie in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen (vgl. dazu Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch\nVermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EVertr Rn. 1 <Stand: 6.\nErg.Lfg.>). In dieser Zielsetzung, die auch für die Vermögenszuordnung im Übrigen\ngilt, liegt die Rechtfertigung dafür, dass diese Aufgabenträger anders behandelt werden als die Wiedergutmachungsberechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.\n\n  Eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung dieses Personenkreises             315\nkann schließlich nicht darin gesehen werden, dass ihm nicht wie den Berechtigten\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Möglichkeit eingeräumt ist, 50 vom\nHundert des aktuellen Werts des fraglichen Vermögensobjekts zugesprochen zu bekommen (vgl. oben C II 3 a ee). Bei der Sachenrechtsbereinigung geht es nicht um\nWiedergutmachung staatlichen Unrechts, sondern um den Ausgleich gegensätzlicher privater Interessen von Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern im\nZuge der Überleitung von Rechtsverhältnissen, die in der Deutschen Demokratischen Republik zustande gekommen waren, in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerfGE 98, 17 <23 f.>). Diese Zielsetzung unterscheidet\nsich von derjenigen des Ausgleichsleistungsgesetzes so sehr, dass die nach diesem\nGesetz Berechtigten anders behandelt werden dürfen als die durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz begünstigten Personen.\n\n  bb) § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 3 EntschG hält einer Überprüfung am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit stand, als nach § 3\nAbs. 4 Satz 1 EntschG langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, in Höhe\nihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrags von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.\n\n aaa) Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung von der Vorstellung leiten lassen, dass nur der Nettowert eines Vermögensgegenstands die Höhe der Entschädi-\n\n\n\n                                          56/72\n\ngung bestimmen könne (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 33 zu § 3 Abs. 4). Dagegen ist\nverfassungsrechtlich auch dann nichts einzuwenden, wenn berücksichtigt wird, dass\nfür den Abzug nach § 3 Abs. 4 EntschG gemäß Satz 2 der Vorschrift der Nennbetrag des früheren Rechts als valutierender Betrag gilt, die Verbindlichkeiten also in\nvoller Höhe angerechnet werden. Der Gesetzgeber durfte für die Festlegung der Entschädigung insgesamt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung abstellen. Es lag in seinem Gestaltungsspielraum, im Zuge der Ausrichtung der fiktiven\nVerkehrswerte auf den 3. Oktober 1990 die langfristigen Altverbindlichkeiten in voller\nHöhe anzurechnen.\n\n bbb) Der Umstand, dass die Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG von        318\nder Bemessungsgrundlage in voller Höhe abzuziehen sind, führt für die Betroffenen\nallerdings zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den nach dem Vermögensgesetz\nRestitutionsberechtigten. Denn bei diesen ist der Ablösebetrag für bei Überführung\ndes restituierten Grundstücks in Volkseigentum untergegangene dingliche Rechte\ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl I S. 1253) im Verhältnis 2: 1 in Deutsche Mark umzurechnen (vgl. Kleene-Debring, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 18 Rn. 10 f.\n<Stand: Januar 1999>). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch hinreichend dadurch\ngerechtfertigt, dass die Regelungen in den §§ 18 bis 18 b VermG einerseits und § 3\nAbs. 4 EntschG andererseits unterschiedliche Sachverhalte betreffen.\n\n  Bei der Bestimmung des Ablösebetrags nach dem Vermögensgesetz geht es um               319\ndie Festlegung eines realen Geldbetrags, den der Rückübertragungsberechtigte\nnach Maßgabe des § 18 VermG zu zahlen verpflichtet ist. Insoweit die in Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik ausgewiesenen Beträge im Verhältnis 2: 1 in\nDeutsche Mark umzurechnen, entspricht der Umstellungsregel, wie sie für vergleichbare Verbindlichkeiten schon in Art. 10 Abs. 5 des Vertrags über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537) vereinbart worden war. Demgegenüber handelt es sich bei den Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG nur um eine Berechnungsgröße zur Bestimmung des zu\nentschädigenden Verlusts im Wiedervereinigungszeitpunkt (vgl. BTDrucks 12/7588,\nS. 37 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4). Es ist nachvollziehbar und hält sich im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums, den der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang hat, wenn im Hinblick auf diesen Unterschied an der ursprünglichen Absicht, langfristige Verbindlichkeiten nur in Höhe von 50 vom Hundert des im Zeitpunkt\nder Schädigung valutierenden Betrags von der Bemessungsgrundlage abzuziehen\n(vgl. BTDrucks 12/4887, S. 8), nicht festgehalten worden ist.\n\n Die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in          320\nVerbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG auch im Verhältnis zu den nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten (vorstehend C III 2 b bb bbb) ist mit 7: 1\nStimmen ergangen.\n\n\n                                         57/72\n\n ccc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt § 3 Abs. 4 EntschG nicht dazu,           321\ndass auch Beträge zum Abzug gebracht werden können, die den Betroffenen gar\nnicht mehr belasten, etwa weil sie nach dem Zeitpunkt der Schädigung an den Gläubiger entrichtet worden sind. Soweit Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG nicht bereits mit der Überführung des fraglichen Vermögensgegenstands in\nVolkseigentum erloschen sind, kommt ihre Anrechnung auf die Bemessungsgrundlage nur in Betracht, wenn sie den Wert dieses Gegenstands auch im Zeitpunkt der Anrechnung noch tatsächlich mindern. Deshalb sind zur Vermeidung von gleichheitswidrigen        Doppelbelastungen        des       Wiedergutmachungsberechtigten\nTilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe auch dann zu berücksichtigen,\nwenn sie nach dem Zeitpunkt der Schädigung erbracht worden oder eingetreten sind.\n\n  Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EntschG schließt eine solche verfassungskonforme         322\nAuslegung nicht aus. Satz 1 der Vorschrift knüpft zwar für den ursprünglichen Bestand, die dingliche Sicherung und die ursprüngliche Höhe der jeweiligen Altverbindlichkeit an den Zeitpunkt der Schädigung an. Auch verweist Satz 2 auf den \"Nennwert\ndes früheren Rechts\". Gleichzeitig lässt die Regelung aber den Nachweis von Tilgungsleistungen und anderen Erlöschensgründen zu, ohne für diese einen bestimmten Zeitpunkt oder eine zeitliche Grenze zu bestimmen. Derartige Gründe im Rahmen\ndes § 3 Abs. 4 EntschG gleichwohl nur zu berücksichtigen, wenn sie schon im Zeitpunkt der Schädigung vorgelegen haben, entspräche, wie die Bundesregierung in\nder mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.\n\n cc) Auch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 8 EntschG über den Abzug von Hauptentschädigung, die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden ist, von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage\nverstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  aaa) Aufgrund des Abzugs, durch den Doppelentschädigungen für ein und denselben Unrechtstatbestand vermieden werden sollen (vgl. BTDrucks 12/2170, S. 11 zu\nNr. 3), werden Ausgleichsleistungs- und Entschädigungsberechtigte nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als Restitutionsberechtigte nach dem Vermögensgesetz.\n\n Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG ist Gegenstand des Abzugs der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag. Dieser bestimmt sich nach § 349 LAG in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422), der die Rückforderung\nvon Lastenausgleichsleistungen für den Fall des nachträglichen Schadensausgleichs\nregelt. Die Rückforderung der Hauptentschädigung bei Restitution nach dem Vermögensgesetz und der Abzug dieser Leistung von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage bei der Wiedergutmachung in Geldeswert erfolgen danach nach\nden gleichen Vorschriften. Dass dabei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EntschG die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte, nach § 7 EntschG ge-\n\n\n\n                                        58/72\n\nkürzte Bemessungsgrundlage als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des\n§ 349 Abs. 3 LAG gilt und deshalb der festgestellte Schaden nach Satz 4 dieser Regelung in voller Höhe ausgeglichen ist, erklärt sich aus der Funktion der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen, für diesen Schaden abschließend die aus\nsozialstaatlichen Gründen gebotene Wiedergutmachung herbeizuführen (vgl. Begründung zum Bundesratsentwurf eines Zweiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Januar 1995, BTDrucks 13/188, S. 5 zu Art.\n1 Nr. 8).\n\n bbb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann weiter nicht damit begründet werden, dass vorempfangener Lastenausgleich nur in der zum Schadensausgleich bestimmten Höhe und nicht auch insoweit von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage abgezogen werden dürfe, als er der sozialen Eingliederung der\nGeschädigten gedient habe.\n\n  Auf die Wiedergutmachung nach dem Ausgleichsleistungs- und dem Entschädigungsgesetz wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ausgl-LeistG und § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG nur die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Hauptentschädigung angerechnet. Sie war nach § 243 LAG allein dazu bestimmt, die in dieser Vorschrift\ngenannten Vermögensschäden abzugelten. Dementsprechend ist die Hauptentschädigung kein Mittel der Existenzsicherung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1981\n- BVerwG 3 B 6.79 - <Buchholz 427.3 § 248 LAG Nr. 3>). Besteht von daher die\nFunktion der Hauptentschädigung ausschließlich darin, festgestellte Schäden in Geld\nauszugleichen, sind verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, diese Entschädigung\nnach § 8 Abs. 1 EntschG in voller Höhe von den ebenfalls dem Schadensausgleich\ndienenden Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen abzuziehen, nicht zu erheben.\nIm Übrigen bleibt den vom Abzug nach § 8 EntschG Betroffenen mit den angerechneten Entschädigungsbeträgen (vgl. dazu oben C III 2 a bb) wirtschaftlich auch das\nerhalten, was sie mit diesen an neuen Werten geschaffen haben. Auch das spricht\ndagegen, ihnen neben der Hauptentschädigung die Wiedergutmachung nach dem\nAusgleichsleistungsgesetz und dem Entschädigungsgesetz ungekürzt zu gewähren.\n\n ccc) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ferner nicht darin, dass Hauptentschädigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG von den Wiedergutmachungsleistungen\nnach dem Ausgleichsleistungs- und dem Entschädigungsgesetz auch dann abgezogen wird, wenn der Berechtigte für ihm nach Kriegsende verbliebenes Vermögen eine Vermögensabgabe nach den §§ 16 ff. LAG gezahlt hatte. Zur Entrichtung dieser\nAbgabe war jeder verpflichtet, bei dem die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es Art. 3 Abs. 1 GG gebieten könnte,\ndie Erfüllung dieser Zahlungspflicht im Rahmen des § 8 Abs. 1 EntschG zugunsten\nderjenigen zu berücksichtigen, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten haben, und ihnen damit den Empfang einer doppelten Wiedergutmachung zu ermöglichen.\n\n ddd) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG schließlich       329\n\n\n\n                                        59/72\n\ninsoweit, als er, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, mit dem Abzug der Hauptentschädigung auch die Anrechnung des so genannten Zinszuschlags\nvorsieht.\n\n Der Anspruch auf Hauptentschädigung wurde dem Geschädigten nach § 250 Abs.                330\n1 Satz 1 LAG mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt. Dazu trat gemäß\n§ 250 Abs. 3 LAG ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene\nVierteljahr. Dieser Zuschlag war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in erster Linie dazu bestimmt, den im Einzelfall anerkannten Substanzschaden auszugleichen. Er wurde vielmehr als billiger Ausgleich dafür verstanden,\ndass der zuschlagsberechtigte Geschädigte die nach dem Lastenausgleichsgesetz\nzu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach dessen In-Kraft-Treten, sondern\nregelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielt. Der Zinszuschlag stellte also einen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen dar, denen Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht früher gewährt werden konnte (vgl.\nBVerwGE 105, 110 <112 f.> m.w.N.). Damit bewirkte er zugleich, wirtschaftlich gesehen, die Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit demjenigen, der die ihm zustehende Ausgleichsleistung früher ausgezahlt bekommen hatte. Dieser Effekt wird\nzwar rückgängig gemacht, wenn mit dem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung\ngemäß § 349 Abs. 4 Satz 1 und 3 LAG auch der Zinszuschlag zurückgefordert oder\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG in Verbindung mit\ndem Lastenausgleichsgesetz von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage abgezogen wird. Doch sind dagegen mit Blick auf das Willkürverbot des\nArt. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben.\n\n  Der Zinszuschlag stellt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Wortlaut,      331\nsystematische Stellung sowie Sinn und Zweck des § 250 Abs. 3 LAG nachvollziehbar\nausgeführt hat, einen Annex zum Anspruch auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung dar. Er teilt deshalb im Fall des nachträglichen Schadensausgleichs\ndurch Rückübertragung des Vermögensgegenstands oder anderweitige Wiedergutmachung das rechtliche Schicksal des Endgrundbetrags (vgl. BVerwGE 105, 110\n<113>). Der Abzug auch dieses Zuschlags ist aber auch deswegen sachlich gerechtfertigt, weil ohne ihn die Unterschiede zwischen denjenigen, die in der Vergangenheit\nnach dem Lastenausgleichsgesetz anspruchsberechtigt waren, und denen, die wie\nder Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu I 5 als Bewohner der Deutschen\nDemokratischen Republik Lastenausgleich nie beanspruchen konnten, noch größer\ngeworden wären. Jenen bleibt der wirtschaftliche Wert, den sie sich mit dem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung und dem Zinszuschlag geschaffen haben, trotz\ndes Abzugs voll erhalten. Diesen wird, ohne dass dies angesichts des weiten Regelungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich beanstandet werden könnte, Lastenausgleich auch nicht nachträglich gewährt (vgl. dazu die Erläuterungen der\nBundesregierung zu den Anlagen des Einigungsvertrags vom 10. September 1990,\nBT-Drucks 11/7817, S. 4 zu Sachgebiet D). Es leuchtet ohne weiteres ein, wenn der\n\n\n\n                                          60/72\n\nGesetzgeber unter diesen Umständen die Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen nicht noch dadurch vergrößern wollte, dass er den Zinszuschlag anrechnungsfrei ließ.\n\n Diese Entscheidung ist mit 6: 2 Stimmen ergangen.                                         332\n\n  3. Unbegründet sind auch die gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG und § 7 Abs. 2          333\nSatz 1 EntschG unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes erhobenen Rügen. Nach diesen Regelungen sind mehrere Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, mehrere Ansprüche auf Entschädigung\nnach dem Entschädigungsgesetz und Ansprüche aus dem Anwendungsbereich beider Gesetze für die Durchführung der Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG, auch in\nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, zusammenzurechnen. Damit wird sichergestellt, dass Berechtigte, die einen wertvollen Vermögenswert verloren haben,\nund Berechtigte, denen mehrere, wertmäßig dem einen Vermögensgegenstand entsprechende Vermögensobjekte entzogen worden sind, gleich behandelt werden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt den genannten Vorschriften auch\nnach Auffassung des Schrifttums nicht zu (vgl. Schulte, in: Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, § 2 AusglLeistG\nRn. 9 <Stand: 1995>). Hinsichtlich der Beurteilung der Regelung über die soziale Degression selbst bleibt es deshalb bei den Ausführungen unter C II 3 c.\n\n 4. Auch die Angriffe gegen das Flächenerwerbsprogramm des § 3 AusglLeistG bleiben ohne Erfolg. Dieses Programm verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip\nnoch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Dass der Gesetzgeber in das Flächenerwerbsprogramm außer den nach dem                 335\nEntschädigungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 6 EntschG) und dem Ausgleichsleistungsgesetz Wiedergutmachungsberechtigten auch so genannte Neueinrichter (vgl.\n§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b AusglLeistG) und bestimmte juristische\nPersonen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG) einbezogen hat, verletzt nicht Art. 3\nAbs. 1 GG.\n\n  Mit dem Flächenerwerbsprogramm verfolgt der Gesetzgeber zwei unterschiedliche            336\nZiele. Es handelt sich zum einen um ein Wiedergutmachungsprogramm für diejenigen, denen von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage und nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik\nunter deren Verantwortung land- oder forstwirtschaftliches Vermögen auf rechtsstaatswidrige Weise entzogen worden ist. Ihnen wird nach Maßgabe von § 3 Abs. 1\nbis 4, 7, 8 und 10 AusglLeistG die Wiedereinrichtung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zu bevorzugten Bedingungen ermöglicht. Außerdem können sie nach\n§ 3 Abs. 5 AusglLeistG landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen unabhängig von\nder Einrichtung eines selbstbewirtschafteten Betriebs vergünstigt erwerben. Zum anderen stellt das Flächenerwerbsprogramm ein eigenständiges Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern dar, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden soll (vgl. dazu\n\n\n                                          61/72\n\nschon BVerfGE 94, 334 <349 f.>).\n\n An der Verfolgung auch dieses Ziels war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich             337\nnicht gehindert. Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung in der\nForm des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter\nAusschluss anderer gewährt wird (vgl. BVerfGE 84, 90 <126 f., 131>; 94, 334\n<348 f.>). Auch ist es ein legitimes Ziel, für den Bereich der ostdeutschen Land- und\nForstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für\nErhalt und Fortentwicklung dieser Erwerbszweige in den neuen Ländern zu schaffen.\n\n b) Mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist weiter, dass das in § 3 AusglLeistG enthaltene     338\nWiedergutmachungsprogramm auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft begrenzt ist. Auch diese Beschränkung ist durch das mit der Wiedergutmachung kombinierte Ziel der Förderung dieser für das Beitrittsgebiet besonders wichtigen Wirtschaftszweige hinreichend gerechtfertigt. Dazu kommt, dass nach den Angaben der\nBundesregierung nur in diesem Bereich dem enteigneten Vermögen ein ausreichendes Rückerwerbspotential gegenübersteht (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 35 unter 3. sowie S. 41 zu § 3 Abs. 1).\n\n  c) Dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG bei einem privilegierten Flächenerwerb nach § 3 Abs. 1 AusglLeistG der Eigentumsanteil nach dem Erwerb 50 vom\nHundert der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht übersteigen darf,\nbegegnet mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls keinen Bedenken. Zwar führt diese\nBeschränkung dazu, dass größere Betriebe unter Umständen mehr Land bevorzugt\nerwerben können als kleine. Das ist aber durch das Ziel der angegriffenen Regelung\ngerechtfertigt, das Größenverhältnis von Eigentums- und Pachtflächen der begünstigten Betriebe der Betriebsstruktur von Vollerwerbsbetrieben in den alten Ländern\nanzunähern (vgl. Knolle, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O.,\n§ 3 AusglLeistG Rn. 85 <Stand: Januar 1995>). Dadurch wird Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Landwirtschaft vorgebeugt, die sonst im Verhältnis zwischen\nden alten und den neuen Ländern auftreten könnten.\n\n d) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht durch die Rügen aufgezeigt, die sich gegen § 3 Abs. 5 Ausgl-LeistG richten.\n\n Dass nach Satz 2 der Vorschrift landwirtschaftliche Flächen nur bis zur Höhe der         341\nhalben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG, höchstens bis zu\n300.000 Ertragsmesszahlen, und Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden können, begegnet bereits deshalb keinen Bedenken, weil § 3 Abs. 5 AusglLeistG, wie ausgeführt (vgl. C III 4 a), nicht dem Aufbau und\nder Förderung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Beitrittsgebiet dient, sondern die preisgünstige Wiederbeschaffung von Eigentum durch die früheren Eigentümer ermöglichen will. Diese Beschränkung ist angesichts der begrenzten Verfügbarkeit der hierfür in Betracht kommenden Flächen nicht willkürlich. Auch Satz 5 des § 3\nAbs. 5 AusglLeistG, nach dem ein Anspruch auf bestimmte Flächen nicht besteht, ist\n\n\n                                         62/72\n\nnicht zu beanstanden, weil sich ein derartiger Anspruch verfassungsrechtlich nicht\nbegründen lässt (vgl. BVerfGE 84, 90 <126 f.>; 94, 334 <348 f.>). Dass Alteigentümer, denen forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, nach Satz 6 der\nRegelung in Verbindung mit § 3 Satz 2 FlErwV landwirtschaftliche Flächen nicht erwerben können, beruht nach der Erklärung der Bundesregierung in der mündlichen\nVerhandlung auf der sachlich nachvollziehbaren Erwägung, dass landwirtschaftliche Flächen nicht zum Ausgleich des Verlusts weniger wertvollen forstwirtschaftlichen Vermögens verwendet werden sollen. Schließlich hat § 3 Abs. 5 Satz 10 Ausgl-LeistG, nach dem die Erwerbsmöglichkeit von Erbengemeinschaften auf ein Mi tglied\nder Gemeinschaft übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden kann, ersichtlich zum Ziel, die Handlungsspielräume solcher Gemeinschaften und ihrer Mitglieder zu erweitern. Eine sachfremde und deshalb willkürliche Regelung kann darin\nnicht gesehen werden.\n\n  e) § 3 Abs. 6 Satz 1 AusglLeistG bietet im Ergebnis ebenfalls keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n Die angegriffene Regelung, nach der sich der Erwerber bei einem Flächenerwerb            343\nnach § 3 Abs. 5 AusglLeistG gegenüber dem Pächter bereit erklären muss, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern, dient\ndem legitimen Ziel, für die begünstigten Pächter in den neuen Ländern Planungssicherheit zu schaffen. Es rechtfertigt die für den Erwerber mit der Vorschrift verbundenen Beschränkungen trotz der Länge der Pachtvertragsbindung grundsätzlich sowohl im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG als auch mit\nBezug auf Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings lässt sich nicht von vornherein ausschließen,\ndass die Regelung vom Pächter auch dann in Anspruch genommen wird, wenn dieser ihres Schutzes nicht mehr bedarf, etwa weil er die gepachteten Flächen zur Bewirtschaftung seines Betriebs nicht mehr nutzt. In Fällen dieser Art ist es erforderlichenfalls Aufgabe der dafür allgemein zuständigen Gerichte, Missbräuchen\nvorzubeugen und den Eigentümerinteressen gegenüber nicht mehr schutzwürdigen\nPächterinteressen zum Durchbruch zu verhelfen. Der Wortlaut des Gesetzes und der\nWille des Gesetzgebers stehen einer in diesem Sinne verfassungskonformen Handhabung der Vorschrift nicht entgegen.\n\n f) Auch die angegriffenen Regelungen über den begünstigten Erwerb von Waldflächen in § 3 Abs. 8 AusglLeistG halten der Willkürkontrolle stand.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, den nach dem Flächenerwerbsprogramm berechtigten Personen den privilegierten Erwerb sowohl land- als\nauch forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 3 Abs. 8 Satz 1 Ausgl-LeistG die Möglichkeit des\nErwerbs von Waldflächen auf natürliche Personen beschränkt, die keine landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 7 AusglLeistG erwerben. Unbedenklich ist\nweiter, dass die zum Walderwerb Berechtigten nach § 3 Abs. 8 Satz 4 AusglLeistG\nvor dem Erwerb ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept für die gewünschte Fläche\n\n\n\n                                         63/72\n\nvorlegen müssen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Es ist im Hinblick auf das mit dem Flächenerwerbsprogramm verfolgte Ziel, die Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern zu fördern (vgl. dazu\noben C III 4 a), ohne weiteres gerechtfertigt, diejenigen, bei denen mangels Vorlage\neines derartigen Konzepts eine für die Zielerreichung notwendige ordnungsgemäße\nBewirtschaftung nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, von der Förderung auszuschließen und damit gegenüber denen, die zur Vorlage eines forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts bereit und in der Lage sind, zu benachteiligen.\n\n g) Weder rechtsstaatswidrig noch mit dem Willkürverbot unvereinbar ist auch die        346\nRegelung in § 3 Abs. 10 AusglLeistG.\n\n  Nach Satz 1 der Vorschrift dürfen land- und forstwirtschaftliche Flächen, die nach    347\n§ 3 AusglLeistG erworben worden sind, vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf gemäß Satz 2 nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der\nden Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös dem Rechtsnachfolger der\nTreuhandanstalt zufließt. Diese Regelungen bezwecken, Spekulationskäufe zu verhindern (vgl. Meixner, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 AusglLeistG Rn. 169 <Stand: November 1995>). Auch dabei handelt\nes sich um ein vernünftiges, sachlich einleuchtendes Regelungsziel, das die den Eigentümer treffende Veräußerungsbeschränkung trotz der Länge, für die sie Geltung\nbeansprucht, grundsätzlich rechtfertigen kann. Bedenklich, weil durch den Regelungszweck nicht geboten wäre allerdings, wenn der Eigentümer auch in Härtefällen,\netwa bei einem Verkauf der erworbenen Flächen wegen krankheitsbedingter Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs, den vollen, den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Erlös an den Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt abführen müsste und\ndeshalb zum Beispiel für von ihm vorgenommene wertsteigernde Investitionen oder\nfür entgangene Zinsgewinne keinen Ausgleich erhalten könnte. Zu einer derartigen\nmit wirtschaftlichen Einbußen für den Erwerber verbundenen Rechtsanwendung\nzwingen die Regelungen über das Flächenerwerbsprogramm jedoch nicht. Härten für\nden Eigentümer, die durch den Gesetzeszweck nicht gedeckt sind, lassen sich vielmehr auch hier durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, etwa im Wege einer erweiternden Interpretation der Härteklausel des §&n bsp;12 Abs. 8 FlErwV, durch die zuständigen Stellen einschließlich\nder Gerichte vermeiden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem die Regelungsabsichten des Normgebers entgegenstehen könnten.\n\n  5. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Rügen, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 AusglLeistG     348\nverstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach zur Ausstellung für die\nÖffentlichkeit bestimmtes bewegliches, nicht in einen Einheitswert einbezogenes Kulturgut nach seiner Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 AusglLeistG für die Dauer von\n20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit und der\nForschung gewidmet bleibt und der Nießbrauchsberechtigte die Fortsetzung dieses\n\n\n                                        64/72\n\nöffentlichen Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann.\n\n a) Diese Regelung ist hinreichend bestimmt und deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.\n\n Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit zwingt den Gesetzgeber               350\nnicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen,\nwie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf\nden Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 78, 205 <212>). Bei der\nFrage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist\nauch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89 <133>). Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer\nWeise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 37, 132 <142>; 59, 104\n<114>). Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl.\nBVerfGE 21, 209 <215>; 79, 106 <120>).\n\n Nach diesen Grundsätzen begegnet § 5 Abs. 2 AusglLeistG im Hinblick auf das              351\nrechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis keinen durchgreifenden Bedenken. Der\nBegriff des Kulturguts ist nicht mehr, wie im Regierungsentwurf eines Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (vgl. Art. 2 § 3 Abs. 2; BTDrucks 12/4887,\nS. 13) und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. Art. 2 § 6 Abs. 2; BTDrucks 12/7588, S. 14) vorgesehen, auf den Bedeutungsgehalt dieses Begriffs im Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen\nAbwanderung vom 6. August 1955 (BGBl I S. 501) beschränkt, sondern weiter zu\nverstehen. Wie die Kommentierungen des § 5 Abs. 2 AusglLeistG im einschlägigen\nSchrifttum zeigen (vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,\na.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 80 ff. <Stand: März 1996>; Meixner, a.a.O., § 5 Ausgl-LeistG Rn. 28 ff. <Stand: November 1995>; Schulte, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn.\n63 ff. <Stand: 1995>; Weskamm, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 5 Ausgl-LeistG Rn. 50 ff. <Stand: Oktober 1997>; Zimmermann, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn.\n12 ff. <Stand: 30. Erg.Lfg.>), lässt sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift mit den\nüblichen Auslegungsmethoden ermitteln. Das Gleiche gilt für die Fragen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Kulturgut im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1\nAusglLeistG zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, und von welchem Zeitpunkt an die 20-jährige Nutzungsfrist dieser Vorschrift zu laufen beginnt.\n\n b) Auch inhaltlich verstößt die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 AusglLeistG         352\nnicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Ebenso wenig verletzt sie Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  aa) Die Belastung der von § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG erfassten Kulturgüter mit       353\neinem unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch dient dem Ausgleich der Interessen\neinerseits der früheren Eigentümer dieser Güter und andererseits der neuen Länder,\nin deren Bereich die Kulturgüter in der Vergangenheit zur Ausstellung für die Öffent-\n\n\n                                         65/72\n\nlichkeit bestimmt waren. Die Alteigentümer sollen ihr Eigentum zwar gemäß § 5 Abs.\n1 AusglLeistG zurückerhalten, aber nur auf eine Weise, die sicherstellt, dass die betroffenen Gegenstände weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleiben und die Museen und öffentlichen Sammlungen, in denen sie sich bisher überwiegend befanden,\nnicht auf einen Schlag \"leer geräumt\" werden (vgl. Hellmann, a.a.O., § 5 AusglLeistG\nRn. 77). Dazu kommt erkennbar das Ziel, die Nießbrauchsberechtigten für die Dauer von 20 Jahren dadurch finanziell zu entlasten, dass während dieses Zeitraums\nein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung nicht zu entrichten ist. Diese Zielsetzungen sind angesichts der kulturellen Bedeutung, die die unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Ausgl-LeistG fallenden Gegenstände für die neuen Länder und die dort lebenden Menschen haben, und im Hinblick auf die im Beitrittsgebiet noch immer bestehenden\nfinanziellen Engpässe in den öffentlichen Haushalten geeignet, die Belastungen der\nEigentümer von zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmten Kulturgütern und\ndie Schlechterbehandlung gegenüber den Eigentümern anderer restituierter beweglicher Sachen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Das gilt trotz der Dauer von 20\nJahren, die § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG für den unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vorsieht.\n\n Zwar ist diese Zeitspanne lang und sind die mit dem Nießbrauch verbundenen Eigentümerbeschränkungen von erheblicher Tragweite. Der Eigentümer erhält mit der\nRestitution im Wesentlichen nur eine formale Rechtsstellung an dem Vermögensgegenstand zurück. Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers als die prägenden Kennzeichen des Eigentums (vgl. BVerfGE 98, 17\n<35>; 101, 54 <74 f.>) bleiben ihm auf lange Zeit vorenthalten, weil Kulturgüter, auf\ndenen der unentgeltliche öffentliche Nießbrauch lastet, vom Eigentümer selbst nicht\ngenutzt werden können, keinen Ertrag abwerfen und auch so gut wie nicht veräußerbar sein dürften.\n\n  Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Eigentümer betroffener Kulturgüter in der Zeit vor der Wiedervereinigung weder über Eigentum an diesen\nGütern noch über daraus ableitbare Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse verfügten. Sie werden auch kaum noch damit gerechnet haben, diese Befugnisse jemals\nwiederzuerlangen. Überdies war der Gesetzgeber zu Regelungen über die Rückgabe\nder Kulturgüter nicht verpflichtet. Er konnte diese deshalb, nachdem er sich in § 5\nAbs. 1 AusglLeistG für den Grundsatz der Rückübertragung beweglicher Sachen entschieden hatte, den früheren Eigentümern auch mit der Maßgabe zugänglich machen, dass er ihnen nur einen Anspruch auf Restitution des auf die Dauer von 20 Jahren mit dem unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch belasteten Eigentums\neinräumte. Wertzuwächse, die sich daraus ergeben können, dass das Kulturgut weiter den Zwecken der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet bleibt, kommen\nausschließlich dem Eigentümer zugute. Er hat im Übrigen, wenn das Kulturgut mehr\nals zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, nach § 5 Abs.\n2 Satz 4 Ausgl-LeistG die Möglichkeit, auf eine Beendigung des Nießbrauchs hinzuwirken. Die Frist von 20 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG kann auf diese\n\n\n\n                                        66/72\n\nWeise im Einzelfall erheblich verkürzt werden. Auch dies lässt die Regelung als verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt erscheinen.\n\n Diese Entscheidung ist mit 6: 2 Stimmen ergangen.                                       356\n\n  bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Nießbrauchsberechtigte nach Ablauf von 20 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann, wenn die in § 5 Abs. 2 Satz 1\nAusglLeistG genannte Zweckbestimmung weiter gegeben ist. Mit Rechtsstaatsprinzip und Willkürverbot nicht vereinbar wäre diese Regelung allerdings dann, wenn sie\nzwingend dahin verstanden werden müsste, dass es der Nießbrauchsberechtigte allein in der Hand hat, durch einseitige Erklärung, also auch gegen den Willen des Eigentümers, die Fortsetzung des Nießbrauchs herbeizuführen (vgl. Weskamm, a.a.O.,\n§ 5 AusglLeistG Rn. 109). Denn dann wären die für den Eigentümer mit dem öffentlichen Nießbrauch verbundenen Belastungen trotz der Entgeltlichkeit der weiteren\nNutzung angesichts des Umstands nicht mehr angemessen, dass § 5 Abs. 2 Satz 2\nAusgl-LeistG keinerlei zeitliche Beschränkung des Nießbrauchsrechts vorsieht.\n\n  Die Vorschrift lässt sich jedoch, ohne dass dem ihr Wortlaut oder der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegenstünde, verfassungskonform so interpretieren,\ndass der Nießbrauchsberechtigte die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt vom Eigentümer nur verlangen kann, wenn dieser auf vertraglicher\nGrundlage damit einverstanden ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG gibt dem Nießbrauchsberechtigten bei diesem Verständnis nur einen Anspruch auf Aufnahme von\nVerhandlungen mit dem Ziel einer Fortsetzung des Nießbrauchs zu angemessenen\nBedingungen. Bei einer solchen Auslegung hängt es maßgeblich vom Willen des Eigentümers ab, ob und gegebenenfalls gegen welches Entgelt er nach 20 Jahren weiter bereit ist, im Allgemeininteresse auf den unmittelbaren Besitz des ihm gehörenden Kulturguts zu verzichten. Privatnützigkeit seines Eigentums und die\ngrundsätzliche Befugnis, über dieses frei zu verfügen, kommen damit wieder uneingeschränkt zum Tragen. Der Nießbrauchsberechtigte wird, falls er an einem Fortbestand seines Nutzungsrechts interessiert ist, dem Eigentümer dieses Interesse so\nrechtzeitig vor Ablauf der 20-jährigen Nutzungsfrist mitteilen müssen, dass ein Vertrag über die Fortsetzung des Nießbrauchs möglichst nahtlos an das Fristende anschließen kann. Wird die Frist im Zuge der Verhandlungen zwischen den Beteiligten\nim Einzelfall überschritten und kommt es nicht zu einer Vereinbarung über eine Verlängerung des Nießbrauchs, gilt für die Zeit der Fristüberschreitung hinsichtlich der\nHöhe des Nutzungsentgelts § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG.\n\n                                         IV.\n Auch § 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG, die in        359\nden Verfahren 1 BvR 1120/95 und 1 BvR 1408/95 angegriffen werden, haben verfassungsrechtlich Bestand.\n\n 1. Die gegen § 2 Satz 2 NS-VEntschG erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-             360\n\n\n                                         67/72\n\nken sind unbegründet.\n\n a) Die Regelung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.       361\n\n  Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemisst sich die Höhe der Entschädigung für die            362\nnach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Wiedergutmachungsberechtigten bei\nVermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts. Diese Vorschrift\ngreift nicht in vermögenswerte Rechtspositionen ein, die den Anspruchsberechtigten\nvor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zugestanden hätten. Wiedergutmachungsleistungen für NS-Verfolgte sind nicht Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung der\nbeiden deutschen Regierungen, die im Übrigen ohnehin keine Ansprüche begründet\n(vgl. oben C II 1). Auch sonst gab es keine Grundlagen für Rechtsansprüche dieses\nPersonenkreises, hinter denen das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zurückgeblieben sein könnte.\n\n Zwar hatte der Bundeskanzler dem Präsidenten der Conference on Jewish Material          363\nClaims against Germany mit Schreiben vom 6. September 1990 versichert:\n\nDas zwischen 1933 und 1945 entzogene Vermögen soll grundsätzlich zurückgegeben werden, wenn dies noch möglich ist. Eine entsprechende Regelung, die der Naturalrestitution der in der Bundesrepublik geltenden Rückerstattungsgesetze der Alliierten Mächte entspricht, enthält das im Einigungsvertrag vorgesehene Gesetz zur\nRegelung offener Vermögensfragen... Soweit eine Rückgabe... aus rechtlichen oder\ntatsächlichen Gründen nicht möglich ist, wird bei der noch ausstehenden Schadensersatzregelung sichergestellt, dass die Betroffenen ebenso entschädigt werden wie\nnach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n\nRückerstattungsgesetzen (zitiert nach Motsch, in: Ders./Rodenbach/Löffler/Schäfer/       365\nZilch, a.a.O., Rn. 5 vor NS-VEntschG).\n\n Dementsprechend hat die Bundesregierung mit Notenwechsel vom 27./28. September 1990 gegenüber den Regierungen der Drei Mächte (BGBl II S. 1386) unter Nummer 4 Buchstabe c Abs. 4 erklärt, dass das Bundesrückerstattungsgesetz und das\nBundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstreckt würden. Hierfür seien weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung trügen. Mit der damit völkerrechtlich übernommenen\nVerpflichtung, den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts im Beitrittsgebiet Geltung zu verschaffen, waren mithin noch keine der Höhe nach bestimmten Einzelansprüche verbunden. Sie konnten sich erst aus den noch zu treffenden weiteren\nBestimmungen ergeben.\n\n  b) § 2 Satz 2 NS-VEntschG steht auch mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG        367\nin Einklang.\n\n aa) Aus den genannten völkerrechtlichen Vorgaben und dem Umstand, dass die              368\nEntschädigung für NS-Verfolgte darüber hinaus an die Leistungen nach dem Pau-\n\n\n\n                                         68/72\n\nschalentschädigungsabkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 (vgl.\noben A III 1 b) angeglichen werden sollte (vgl. Motsch, in: Ders./Rodenbach/Löffler/\nSchäfer/Zilch, a.a.O., Rn. 26 vor NS-VEntschG <Stand: 1995>), erklärt sich, dass\ndie Wiedergutmachung aufgrund des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes nach\nGrundsätzen bemessen wird, die sich von denen des Entschädigungs- und des Ausgleichsleistungsgesetzes grundlegend unterscheiden.\n\n  aaa) Ausgangspunkt war die gegenüber den Drei Mächten übernommene Verpflichtung, der Bemessung die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts und des\nBundesrückerstattungsgesetzes zugrunde zu legen (vgl. dazu und zum Folgenden\nMotsch, in: Ders./Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, a.a.O., § 2 NS-VEntschG Rn. 10\n<Stand: 1995>). Die Anspruchsberechtigten sollten so gestellt werden, als hätten sie\nin der sowjetischen Besatzungszone und späteren Deutschen Demokratischen Republik Wiedergutmachung wie im Westen erhalten, das heißt nach dem Wiederbeschaffungswert des entzogenen Objekts am 1. April 1956. Diese Zielsetzung und die\nweiter beabsichtigte Ausrichtung an den durchschnittlichen Wiedergutmachungsleistungen, die den Berechtigten nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den\nVereinigten Staaten von Amerika zustehen, führten bei Grundstücken zur Verdoppelung des nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebenden Einheitswerts. Mit der weiteren Verdoppelung auf das Vierfache des jeweils festgestellten Einheitswerts sollte\nschließlich dem Verzinsungsaspekt, also dem Umstand Rechnung getragen werden,\ndass die Wiedergutmachung für NS-Verfolgte im Beitrittsgebiet nicht wie im Westen\nschon ab 1956 gezahlt werden konnte, sondern erst in den Jahren seit der Wiedervereinigung gewährt werden kann.\n\n  bbb) Diese Bemessungsregelung ist unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwar führt sie wegen des einheitlichen Multiplikators vier dazu, dass beispielsweise unbebaute Grundstücke erheblich niedriger bewertet werden, als dies im\nAnwendungsbereich des Entschädigungs- und des Ausgleichsleistungsgesetzes mit\ndem Faktor 20 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, auch in Verbindung mit § 2 Abs.\n1 Satz 2 AusglLeistG, der Fall ist. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen, die nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemessen werden, wertmäßig hinter dem aktuellen Verkehrswert restituierbarer Vermögensobjekte zurückbleiben. Beides ist jedoch durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt.\n\n  Der Gesetzgeber hat, wenn er wie hier Verhältnisse zu beurteilen hat, die im Regelungszeitpunkt 50 und mehr Jahre zurückliegen, bei der Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt einen besonders weiten Einschätzungs- und Regelungsspielraum. Er darf deshalb hier im Rahmen seiner\nBefugnis zur Pauschalierung, Typisierung und Generalisierung (vgl. dazu allgemein\nBVerfGE 17, 1 <23>; 98, 365 <385>) auch weit gehende Vereinheitlichungen vornehmen. Damit verbundene Härten und scheinbare Ungerechtigkeiten sind den Betroffenen zuzumuten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wiedergutmachungsleistungen,\ndie der Gesetzgeber im Übrigen vorsieht, im Vergleich zur Wiedergutmachung ande-\n\n\n                                        69/72\n\nren Unrechts für die Begünstigten vorteilhaft sind.\n\n Bei der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ist dies der           372\nFall. Sie wird - anders als die Wiedergutmachung nach dem Entschädigungs- und\nnach dem Ausgleichsleistungsgesetz - gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG in Geld gewährt und ist mit der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheids fällig. Von\ndem nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG berechneten Betrag werden nach § 2 Satz 3\nHalbsatz 2 NS-VEntschG langfristige Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4\nEntschG nicht in Höhe des zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Betrags,\nsondern, soweit in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 entstanden,\nüberhaupt nicht und im Übrigen vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils nur mit der Hälfte ihres zum Schädigungszeitpunkt valutierenden Nennwerts abgezogen. Schließlich unterliegen Wiedergutmachungsleistungen an NS-Verfolgte im Gegensatz zu denen nach dem Entschädigungs- und dem\nAusgleichsleistungsgesetz keiner degressiven Kürzung; § 7 EntschG ist in den §§ 1\nbis 3 NS-VEntschG nicht in Bezug genommen. Insbesondere aus dem zuletzt genannten      Grund      sind     die    Entschädigungen       nach    dem        NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, wie nach der unwidersprochen gebliebenen Äußerung der Bundesregierung feststeht, in den meisten Fällen wesentlich höher als die\nEntschädigungen nach dem Entschädigungs- und die Ausgleichsleistungen nach\ndem Ausgleichsleistungsgesetz.\n\n  Soweit im Einzelfall gleichwohl der aktuelle Verkehrswert des nicht rückgebbaren       373\nVermögensgegenstands nicht erreicht wird, ist auch dagegen verfassungsrechtlich\nnichts einzuwenden. Das ergibt sich für die vier Richter, die § 7 Abs. 1 EntschG in\nvollem Umfang mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar halten (vgl. oben C II 3 c aa), schon\ndaraus, dass nach ihrer Ansicht auch im Rahmen des § 2 Satz 2 NS-VEntschG der\nWert der Wiedergutmachung nicht mit dem Verkehrswert restituierbarer Vermögensobjekte zu vergleichen ist. Die anderen vier Richter kommen zu dem gleichen Ergebnis auf der Basis der einhelligen Auffassung des Senats, dass auch bei der Wertbestimmung des fraglichen Vermögensgegenstandes in verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung\nabgestellt werden durfte (vgl. oben C II 3 b bb). Nach Meinung dieser Richter stellt\nletztlich die Hälfte dieses Wertes den Mindestbetrag dar, der noch einen Art. 3 Abs. 1\nGG genügenden, hinreichend erkennbaren Zusammenhang mit dem realen Wert des\nentzogenen Vermögensobjekts auszudrücken vermag (vgl. oben C II 3 c bb aaa).\nDieser Betrag wird im Rahmen des NS-Verfolgtenentschädigungs- gesetzes insbesondere wegen des Verzichts auf eine degressive Kürzung der danach zu gewährenden Entschädigung regelmäßig erreicht sein.\n\n  bb) § 2 Satz 2 NS-VEntschG ist weiter nicht deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil er die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Anspruchsberechtigten schlechter behandelt als Eigentümer bebauter, von einem Dritten genutzter\nGrundstücke, die Gegenstand von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind. Wie ausgeführt (vgl. oben C III 2 b aa bbb), geht es bei der Sa-\n\n\n                                         70/72\n\nchenrechtsbereinigung nicht um Wiedergutmachung früheren staatlichen Unrechts,\nsondern um einen Interessenausgleich zwischen Grundstückseigentümern und\nGrundstücksnutzern im Rahmen der Überleitung von Rechtsverhältnissen, die in der\nDeutschen Demokratischen Republik entstanden sind, in das Immobiliarsachenrecht\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs. Demgegenüber handelt es sich bei den Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz um Wiedergutmachung von\nUnrecht, das den Betroffenen oder ihren Rechtsvorgängern unter der Herrschaft des\nNaziregimes zugefügt worden ist. Dieser Unterschied in der gesetzlichen Zielsetzung\nrechtfertigt hinreichend auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die die beiden Gesetze vorsehen.\n\n  c) § 2 Satz 2 NS-VEntschG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Die       375\nspeziellen Diskriminierungsverbote dieser Vorschrift werden durch § 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht berührt. Für die Bemessung der Entschädigung, die NS-Verfolgten\ngewährt wird, wird entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu II nicht im\nSinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an den jüdischen Glauben des Berechtigten angeknüpft. § 2 Satz 2 NS-VEntschG gilt vielmehr für alle, die - ungeachtet ihres Glaubens\n- als NS-Verfolgte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 NS-VEntschG in Verbindung\nmit § 1 Abs. 6 VermG erfüllen.\n\n  2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich § 3 Satz 1 NS-            376\nVEntschG, soweit er in Verbindung mit § 8 EntschG den Abzug der nach dem Lastenausgleichsgesetz empfangenen Hauptentschädigung auch von der Entschädigung vorsieht, die den nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Berechtigten\nzusteht. Für diesen Personenkreis gelten insoweit keine Besonderheiten. Zur Begründung kann deshalb auf die Ausführungen verwiesen werden, die oben zum Abzug der Hauptentschädigung von den Wiedergutmachungsleistungen nach dem Ausgleichsleistungs- und dem Entschädigungsgesetz gemacht worden sind (vgl. C III 2 a\nbb und b cc).\n\n\n                Papier                 Kühling                Jaeger\n\n                 Haas                  Hömig                  Steiner\n\n         Hohmann-Dennhardt                               Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         71/72\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 22. November 2000 -\n1 BvR 2307/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. November 2000 -\n                1 BvR 2307/94 - Rn. (1 - 376), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20001122_1bvr230794.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20001122.1bvr230794\n\n\n\n\n                                     72/72\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-22/1-bvr-2307-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":44},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":32},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":28},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":27},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":26},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":19},{"jurabk":"NS-VEntschG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":18},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"NS-VEntschG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"NS-VEntschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"EALG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EALG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-22/1-bvr-2307-94","retrieved":"2026-07-10 10:46:57.470401+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-11-22/1-bvr-2307-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2000-11-22","dockets":["1 BvR 2307/94"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20001122.1bvr230794","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20001122.1bvr230794"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-22/1-bvr-2307-94","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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Demzufolge endet die Frist, wenn das\n   angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit\n   dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem\n   Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.\n\n                                1/72","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu V wird verworfen.\n  2. 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