{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000314.1bvr028496","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"1 BvR 284/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Es ist mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,\n   dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31.\n   Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist.\n2. § 84 a BVG ist daher seit dem 1. Januar 1999 nichtig.\n\n\n\n\n                                 1/23","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                        Verkündet\n- 1 BVR 284/96 -                                                am 14. März 2000\n- 1 BVR 1659/96 -                                               Kehrwecker\n                                                                Amtsinspektor\n                                                                als Urkundsbeamter\n                                                                der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\nI. des Herrn B... ,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Ingwer Ebsen,\n                    Alfred-Mumbächer-Straße 19, Mainz -\n1. unmittelbar\n\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 1995 - 9 BV\n         113/95 -,\n\n       b) das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Juni 1995 - L 1 V\n          167/94 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Juli 1994 - S 8 V 705/93 -,\n\n2. mittelbar\n\ngegen § 84 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit Anlage I\n      Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\n      Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -\n      vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 <1067>)\n\n- 1 BVR 284/96 -,\n\nII. des Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Ingwer Ebsen,\n                    Alfred-Mumbächer-Straße 19, Mainz -\n1. unmittelbar\n\n\n\n                                         2/23\n\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1996 - 9 BV 176/\n         95 -,\n\n       b) das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. September 1995 -\n          L 1 V 43/94 -,\n\n       c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 23. Dezember 1993\n          - S 4 V 547/93 -,\n\n2. mittelbar\n\ngegen § 84 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit Anlage I\n      Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\n      Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -\n      vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 <1067>)\n\n- 1 BVR 1659/96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 der Richter Grimm,\n                                 Kühling,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner\n                                 und der Richterin Hohmann-Dennhardt\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1999 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. § 84 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen\n     der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom\n     31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889 <1067>) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch\n     nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im\n     übrigen Bundesgebiet.\n  2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die Hälfte der\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                        3/23\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Kriegsbeschädigte\ndes Zweiten Weltkriegs, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren, bis\nheute eine niedrigere Grundrente und einen niedrigeren Pauschbetrag für Kleiderund Wäscheverschleiß erhalten als die Beschädigten, die zu diesem Zeitpunkt im\nBundesgebiet oder im westlichen Ausland lebten.\n\n                                        I.\n Bereits das Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen (Reichsversorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920 (RGBl S. 989; im Folgenden:\nRVG) sah einen Anspruch auf Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Dienstbeschädigung vor. Neben Heilbehandlung, sozialer\nFürsorge und Hinterbliebenenleistungen wurde nach dem Reichsversorgungsgesetz\neine der heutigen Grundrente vergleichbar gestaltete Rente bei einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 15 vom Hundert erbracht (§ 24 RVG).\n\n In den alten Ländern ersetzte das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) vom 20. Dezember 1950 (BGBl S. 791) das\nReichsversorgungsgesetz und die seit Kriegsende geltenden besatzungs- und landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 84 Abs. 2 BVG in der Ursprungsfassung).\n\n  Das Bundesversorgungsgesetz sieht im Rahmen der den Beschädigten selbst zustehenden Geldleistungen neben einkommensabhängigen Rentenleistungen wie\ndem Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 BVG) fürsorgerisch motivierte Leistungen wie die Ausgleichsrente (§ 32 BVG) und die so genannte Grundrente nach § 31\nAbs. 1 Satz 1 BVG vor, deren Höhe sich allein nach dem Ausmaß der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet. Die Rente wird unabhängig vom\nEinkommen und Vermögen des Geschädigten gewährt. Sie entschädigt für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und soll Mehraufwendungen ausgleichen, die dem Beschädigten - trotz der zahlreichen Einzelhilfen nach den §§ 11 bis\n15 BVG - noch verbleiben. Die Grundrente dient nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts und ist deshalb bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. BTDrucks 3/1239, S. 21 unter A. 1.).\n\n  Auch der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15        5\nBVG ist vom Einkommen unabhängig. Er soll die Mehraufwendungen ausgleichen,\ndie dem Beschädigten durch einen schädigungsbedingten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entstehen. Die Höhe des Pauschbetrages richtet\nsich nach der Art der Schädigungsfolgen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung\n(vgl. Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom\n31. Januar 1972, BGBl I S. 105).\n\n\n\n                                        4/23\n\n  Anders als die Bundesrepublik Deutschland kannte die Deutsche Demokratische            6\nRepublik kein eigenständiges Recht der Kriegsopferversorgung. Kriegsbeschädigten\nwurden Leistungen durch die Sozialversicherung gewährt. § 15 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl I S. 401) sah vor, dass Anspruch auf Kriegsbeschädigtenrente bei einem Körperschaden von mindestens 66 2/3 vom Hundert bestand. Die Rente betrug zuletzt einheitlich 340 Mark (gegebenenfalls zuzüglich eines\nEhegattenzuschlags in Höhe von 100 Mark und eines Kinderzuschlags in Höhe von\n45 Mark). Sie wurde auf eine höhere Altersrente zur Hälfte angerechnet. Nur wenige\nKriegsopfer erhielten Leistungen. Die Zahl der Berechtigten wird für das Frühjahr\n1990 einschließlich der Hinterbliebenen auf etwa 5.000 Personen geschätzt (vgl.\nSchulin, Soziales Entschädigungsrecht, in: von Maydell/Ruland, Sozialrechtshandbuch, 2. Auflage 1996, S. 1314 f., Rn. 17). In der Bundesrepublik erhielten zu diesem\nZeitpunkt 618.433 Kriegsopfer eine Beschädigtengrundrente. Inzwischen sind es\nmehr als 60.000 Personen, die in den neuen Ländern Beschädigtengrundrente erhalten.\n\n                                         II.\n 1. Mit dem 1. Januar 1991 wurden die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Während Sachleistungen der Heil- und Krankenbehandlung (§§ 10 ff. BVG) sowie der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 ff. BVG) den\nBerechtigten in den neuen Ländern in gleichem Umfang wie in den alten gewährt\nwurden, hat der Gesetzgeber für Renten und sonstige Geldleistungen eine besondere Regelung geschaffen, die durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II des\nEinigungsvertrages (im Folgenden: EV) als § 84 a in das Bundesversorgungsgesetz\neingefügt wurde. Sie lautet:\n\nBerechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in          8\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom\nZeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens\nvom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den\nfür dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses\nGesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche\nund deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung\ngenannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet\nhaben.\n\n In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a und f EV ist     9\nweiter bestimmt:\n\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden      10\nMaßgaben in Kraft:\n\n1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar             11\n\n\n                                         5/23\n\n1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni\n1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben:\n\na) Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33 a Abs. 1,      12\n§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40 b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1,\n§ 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche\nMark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz\nschon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt... Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren...\n\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.\n\nf) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz           14\n1 maßgebende Verhältnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.\n\n  Die Regelung bewirkt, dass die unterschiedlichen Einkommen der Rentenversicherten in den alten und neuen Ländern in die Berechnung der Grundrenten für Kriegsopfer einfließen. Dies geschieht dadurch, dass die jeweiligen Standardrenten aus den in\nden alten und neuen Ländern jeweils unterschiedlichen aktuellen Rentenwerten ermittelt werden, für die das jeweilige Durchschnittsentgelt der gegenwärtig sozialversicherungspflichtigen Bevölkerung maßgebend ist (für die alten Länder: § 68 Abs. 1\nund 3 SGB VI; für die neuen Länder: § 255 a SGB VI). Die Berechnung der Grundrente orientiert sich damit nicht an der tatsächlichen durchschnittlichen Rentenhöhe in\nden alten und neuen Ländern, sondern an einer fiktiven Größe, der sogenannten\nStandardrente, die bei gleichbleibend durchschnittlichem Arbeitsentgelt in 45 Jahren\nversicherungspflichtiger Beschäftigung erreicht wird. Steigt der aktuelle Rentenwert\n(Ost) schneller als der aktuelle Rentenwert (West), nähert sich der Wert des Quotienten der verfügbaren Standardrenten der Zahl eins. Voraussetzung dafür ist, dass die\nNettolöhne im Osten schneller als im Westen steigen. Der Vorgang der Anpassung\nist beendet, wenn sich die beiden aktuellen Rentenwerte angeglichen haben. Zum 1.\nJuli 1999 wurde der aktuelle Rentenwert (West) mit 48,29 DM, der aktuelle Rentenwert (Ost) mit 42,01 DM ermittelt.\n\n Aufgrund dieses Berechnungssystems waren die Grundrenten (Ost) 1991 um 54                16\nvom Hundert niedriger als die Grundrenten (West); 1994 betrug der Unterschied nur\nnoch 25 vom Hundert. Danach verlangsamte sich der Angleichungsprozess. Jeweils\nzur Jahresmitte stiegen die Leistungen 1995/96 auf etwa 78 vom Hundert und sodann auf 82 vom Hundert; danach stagnierten sie bei etwa 85 vom Hundert und erreichten erst zum 1. Juli 1999 86,71 vom Hundert.\n\n 2. Auch der prozentuale Anteil der Versorgungsberechtigten an der Gesamtbevölkerung lag in den neuen Ländern durchweg niedriger als in den alten Ländern. Hier\n\n\n\n                                          6/23\n\nbetrug ihr Anteil 1991 0,91 vom Hundert und ging bis 1998 auf 0,57 vom Hundert\nzurück. In den neuen Ländern waren es 1992 0,32 vom Hundert der Bevölkerung;\nihr Anteil stieg auf 0,42 vom Hundert im Jahre 1998. In diesem Jahr bezogen 64.558\nPersonen Grundrenten (Ost) und 384.458 Personen Grundrenten (West).\n\n  Ebenso waren hinsichtlich der sonstigen Leistungen prozentual weniger Personen        18\nin den neuen Ländern berechtigt. In den alten Ländern erhielten in den Jahren 1991\nbis 1999 knapp 10 vom Hundert aller rentenberechtigten Beschädigten eine Ausgleichsrente, während in den neuen Ländern es zu keinem Zeitpunkt mehr als 5 vom\nHundert waren. Berufsschadensausgleich bezogen in den alten Ländern etwa 13\nvom Hundert aller rentenberechtigten Beschädigten; in den neuen Ländern stieg in\ndieser Zeit ihr Anteil allerdings von 4 vom Hundert auf 14,5 vom Hundert.\n\n                                         III.\n Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:                           19\n\n  1. Der am 5. August 1923 geborene Beschwerdeführer zu 1 erlitt am 7. März 1943        20\nan der deutschen Ostfront eine Verletzung durch Granatsplitter. Sie führte zur Amputation des linken Beines im Oberschenkel. Am 18. Mai 1990, dem maßgeblichen\nStichtag, wohnte der Beschwerdeführer im Beitrittsgebiet. Ab 1. Januar 1991 erhielt\ner Beschädigtenversorgung nach einer MdE um 70 vom Hundert. Der nach § 84 a\nBVG berechnete Betrag umfasste die Grundrente mit Alterserhöhungsbetrag sowie\nden Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß.\n\n  Mit seinem 1991 gestellten Antrag begehrte der Beschwerdeführer Entschädigungsleistungen in Höhe des \"Westniveaus\". Er trug im Wesentlichen vor, die unterschiedlich hohen Zahlbeträge der Kriegsopferversorgung in Ost- und Westdeutschland, die auf den Wohnort am 18. Mai 1990 abstellten, verstießen gegen Art. 3 Abs. 1\nGG. Maßstab für die Höhe der Leistung könne allein die kriegsbedingte körperliche\nEinbuße sein. Das zur Begründung des unterschiedlichen Leistungsniveaus der\nKriegsopferversorgung in Ost und West herangezogene Kriterium der \"unterschiedlichen Lebensverhältnisse\" sei sachfremd.\n\n  Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht unter Bekräftigung seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 10. August 1993, BSGE 73, 41) als\nunbegründet zurück. Art. 3 Abs. 1 GG sei nach wie vor nicht verletzt. Zwar hätten die\nBeschädigten in Ost und West gleichermaßen dem Staat im Krieg Opfer an Gesundheit gebracht. Der Gesetzgeber differenziere jedoch sachgerecht, wenn er die Leistungshöhe nach den jeweiligen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik, insbesondere nach den durchschnittlich\nniedrigeren Löhnen, Gehältern und Renten, unterschiedlich bestimme. Durch die\nLeistungen der Kriegsopferversorgung sollten die schädigungsbedingten Nachteile in\nihrem sozialen Umfeld angemessen ausgeglichen werden. Lebten die Berechtigten\n\n\n                                         7/23\n\nin Gebieten mit deutlich unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, so würde\neine möglichst gleichmäßige Versorgung erst dadurch erreicht, dass sich die Leistungssätze an diesen Unterschieden orientierten und damit unterschiedlich hoch seien. Zumindest dürfe der Gesetzgeber für eine Übergangszeit eine unterschiedliche\nHöhe der Entschädigungsleistungen vorsehen, wenn das Angleichungsziel, einheitliche Lebensverhältnisse zu erreichen, nachhaltig und effektiv verfolgt werde. Diese\nGrundsätze gälten auch für die Grundrente.\n\n 2. Auch der am 11. April 1923 geborene Beschwerdeführer zu 2 erlitt im Januar          23\n1945 als Soldat der deutschen Wehrmacht eine Splitterverletzung. Sein rechter Arm\nmusste oberhalb des Ellenbogengelenks amputiert werden.\n\n  Das Versorgungsamt setzte die MdE mit 80 vom Hundert fest und gewährte dem            24\nBeschwerdeführer ab 1. Januar 1991 eine aus Grundrente, Alterserhöhungsbetrag\nund Kleiderverschleißpauschale bestehende Beschädigtenversorgung auf der Berechnungsgrundlage des § 84 a BVG. Sein Begehren, Versorgung auf dem gleichen\nNiveau wie in den alten Ländern zu erhalten, blieb im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren erfolglos. Das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezug auf die Gründe seiner Entscheidung vom 10. August 1993\nzurück.\n\n 3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen             25\ndie Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen die Vorschrift des § 84 a BVG in\nVerbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a EV.\nSie rügen vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 3\nAbs. 1 GG.\n\n  Der Abschlag auf die Leistungen der Grundrente und der Kleiderverschleißpauschale zu Lasten der Kriegsopfer Ost sei verfassungswidrig. Er beruhe auf einer von\nAnfang an nichtigen Vorschrift. Durch die Anknüpfung an den Wohnsitz in den alten\noder in den neuen Ländern zu einem bestimmten Stichtag (18. Mai 1990) werde nach\nder Heimat gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG differenziert. Schlechtergestellt würden\ndie Beschädigten, die nach dem Krieg in der Deutschen Demokratischen Republik\nverblieben seien. Das Gesetz gewähre diesen Kriegsopfern in ihrer durch den Stichtag festgelegten Eigenschaft als Ostdeutsche niedrigere Leistungen, ohne dass es\nauf den jeweiligen Wohnort oder Aufenthalt während des Leistungsbezuges ankomme.\n\n In jedem Falle sei die Benachteiligung der Kriegsopfer Ost mit dem Gleichheitssatz     27\ndes Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es gebe für sie keinen hinreichenden sachlichen\nGrund. Vor allem sei die Anknüpfung an die Entwicklung der Standardrenten und damit der Erwerbseinkommen im Osten sachwidrig, weil die Grundrente und auch die\nBekleidungspauschale nicht Erwerbseinkommen ersetzten. Ihre Funktion liege vielmehr darin, die Behinderung selbst (immaterieller Schaden) und die behinderungsbedingten Mehraufwendungen (materieller Schaden) pauschal zu kompensieren. Bei\nder inzwischen eingetretenen Verlangsamung des Anpassungsprozesses sei zu be-\n\n\n                                         8/23\n\nfürchten, dass die Kriegsopfer Ost die gleiche materielle Würdigung ihres im gleichen\nKrieg erbrachten Gesundheitsopfers nicht mehr erlebten. Der zum Zeitpunkt des Beitritts deutlich niedrigere Lebensstandard in den neuen Ländern rechtfertige im Übrigen auch deshalb keine grundsätzlich andere Bewertung, weil die Leistungssätze\ndes Bundesversorgungsgesetzes für Grundrenten bis zur Deutschen Einheit innerhalb der Bundesrepublik gleich hoch gewesen seien, obwohl sich die wirtschaftlichen\nVerhältnisse regional unterschieden hätten.\n\n                                         IV.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt und der Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands e.V. - VdK - Stellung genommen.\n\n  1. Das Bundesministerium hält die angegriffene Regelung für verfassungsgemäß;         29\nsie sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bei der Beseitigung von Kriegsfolgelasten und\nder Bewältigung der außerordentlichen Haushaltslasten, die mit der Wiedervereinigung verbunden seien, verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Weder aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG noch aus Art. 72 Abs. 2 GG sei er verpflichtet,\nbestimmte Maßnahmen zur Beendigung des im Einigungsvertrag für die Kriegsopferversorgung festgelegten Übergangsrechts zu ergreifen. Die Bundesregierung sei bemüht, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in den neuen Ländern so\nfrüh wie möglich auf 100 vom Hundert anzugleichen. Durch die jährliche Anpassung\nder Geldleistungen dieses Gesetzes an die wirtschaftliche Entwicklung werde sichergestellt, dass die Kriegsopfer in den neuen Ländern auch in Zukunft an der dortigen\nallgemeinen Einkommensentwicklung teilnehmen würden. Weiter trägt das Bundesministerium vor:\n\n  a) Die angespannte Haushaltssituation des Bundes habe die sofortige Zahlung der       30\nKriegsopferrenten in voller Höhe an Berechtigte im Beitrittsgebiet nicht zugelassen.\nLediglich eine schrittweise Angleichung sei finanziell vertretbar gewesen. Daran habe\nsich nichts geändert. Eine verstärkte Anhebung der Kriegsopferversorgung im Beitrittsgebiet könne auch nicht ohne weiteres aus Mitteln erfolgen, die durch den Tod\nvon Berechtigten im alten Bundesgebiet eingespart würden. Entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführer gebe es nämlich keinen festgeschriebenen \"Kriegsopferhaushalt\". Vielmehr müsse in jedem Jahr erneut der tatsächliche Bedarf unter Berücksichtigung der Abgänge und des jeweiligen Anpassungssatzes festgestellt werden. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass eventuelle Einsparungen im laufenden\nHaushaltsjahr zur Finanzierung von Leistungserhöhungen im folgenden Jahr verwendet werden könnten.\n\n b) Der gewählte Anpassungsmodus entspreche den Anforderungen des Art. 3 Abs.           31\n1 GG. Die Orientierung der Höhe der Kriegsopferrenten an den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitrittsgebiet vermeide soziale Verwerfungen zwischen Sozialrentnern\n\n\n                                         9/23\n\nund Erwerbstätigen auf der einen und Kriegsopfern und gleichgestellten Personen\nauf der anderen Seite. Kriegsopfer sollten nicht finanziell unverhältnismäßig von den\nSozialrentnern abgehoben werden.\n\n  Die Koppelung der Versorgungsleistungen an die allgemeine Lohn- und Einkommensentwicklung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Höhe der Renten - ebenso\nwie die Höhe der Löhne - von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhänge. An\ndem seit Jahrzehnten bewährten Dynamisierungsverbund zwischen Renten aus der\nSozialversicherung und den Leistungen der Kriegsopferversorgung werde festgehalten. Die an der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte getrennte Berechnung der Renten in den alten und neuen Ländern sei in ihrer heutigen\nGestalt und zum jetzigen Zeitpunkt noch immer durch die besondere Situation gerechtfertigt, die durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik entstanden sei und die zur Anpassung des dort bestehenden Leistungssystems an das Leistungssystem der alten Bundesrepublik zwinge. Es gelte, mit der Grundrente die\nMehraufwendungen des Beschädigten auszugleichen. Zwar werde durch sie auch\nder Verlust der körperlichen Integrität entschädigt, aber dieser immaterielle Anteil sei\naus der Gesamtleistung \"Grundrente\" nicht herauszulösen.\n\n  c) Wären die Beschädigtengrundrenten im Beitrittsgebiet von Anfang an in gleicher        33\nHöhe wie im alten Bundesgebiet gezahlt worden, wäre der Mehraufwand ab 1992 wie\nfolgt zu beziffern:\n\n                       Zahl der Empfänger         Mehraufwand des Bundes in DM             34\n\n 1992 (Feb.-Dez.)             51.689                         83.636.486\n\n       1993                   77.327                        105.534.629\n\n       1994                   77.611                         90.511.242\n\n       1995                   75.778                         79.835.983\n\n       1996                   72.455                         61.886.073\n\n       1997                   68.740                         54.472.613\n\n       1998                   64.558                         46.441.697\n\n 1999 (Jan.-Okt.)             60.417                         34.922.689\n\n     Gesamt:                                                557.241.412\n\n 2. Nach Ansicht der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt verstößt die angegriffene Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dadurch ostdeutsche Versorgungsberechtigte geringere Versorgungsbezüge als westdeutsche Versorgungsberechtigte\nerhielten. Die in dieser Differenzierung nach dem Wohnsitz liegende Ungleichbehandlung sei nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die im Bundesversorgungsgesetz gewährten Leistungen sollten unter anderem den kriegsbe-\n\n\n\n                                          10/23\n\ndingten Verlust der körperlichen Unversehrtheit (ideelle Komponente) und die daraus\nfolgenden Mehraufwendungen (materielle Komponente) kompensieren. Eine Absenkung der ideellen Komponente sei schlechthin nicht zu rechtfertigen, da die schädigungsbedingte Einbuße an Lebensfreude im Osten wie im Westen stets gleich zu\nbemessen sei. Bezüglich der materiellen Komponente sei zwar eine Anpassung ihrer Höhe an die jeweiligen Lebenshaltungskosten denkbar. Eine solche Anpassung\nhabe der Gesetzgeber jedoch nicht konsequent verwirklicht. Bei einem Umzug in\ndas westliche Ausland mit geringeren Lebenshaltungskosten werde eine Absenkung\nder Kriegsopferversorgung nicht vorgenommen. Bei einem Umzug aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der alten Länder mit höheren Lebenshaltungskosten werde eine Anpassung der Kriegsopferversorgung nach oben ebenfalls nicht vorgenommen.\nDas Argument der niedrigeren Lebenshaltungskosten im Beitrittsgebiet könne daher\neine Absenkung der Kriegsopferversorgung für die dort lebenden Kriegsversehrten\nnicht rechtfertigen.\n\n  Auch habe die Anpassungsregelung keinen Übergangscharakter. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Situation in der gesamten Bundesrepublik sei auf absehbare Dauer nicht damit zu rechnen, dass der aktuelle Rentenwert Ost sich dem aktuellen Rentenwert West angleichen werde. Die Kriegsbeschädigten im Beitrittsgebiet,\ndie durchwegs ein hohes Alter aufwiesen, würden daher aller Wahrscheinlichkeit\nnach eine Angleichung ihrer Kriegsopferversorgung nicht mehr erleben.\n\n  3. Der VdK hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Er ist der Auffassung,      37\ndie Kriegsteilnehmer aus den östlichen Ländern würden über die Folgen des Abschlags nach § 84 a BVG hinaus gegenüber den Kriegsopfern in den westlichen Ländern benachteiligt werden. Der prozentuale Anteil der Empfänger von Beschädigtengrundrenten am Gesamtanteil der Bevölkerung sei in den neuen Ländern wesentlich\ngeringer als in den alten. Diese Ungleichheit verstärke sich noch, wenn man die\ndurchschnittlichen Ausgaben für die Grundrenten der Beschädigten miteinander vergleiche. Statistisch seien für jeden Beschädigten im Jahr 1998 in den neuen Ländern\nnur 5.912,34 DM jährlich ausgegeben worden, hingegen in den alten Ländern\n7.667,26 DM. Das könne nur mit niedrigeren Einstufungen bei Festlegung der maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit erklärt werden. Weil eine vollständige Angleichung der Renten noch 10 bis 20 Jahre dauern könne, müsse dem Gesetzgeber\nim Hinblick auf das Durchschnittsalter der Beschädigten zumindest eine Frist für die\nVornahme der Gleichstellung gesetzt werden. Denn die Kriegsbeschädigten in den\nneuen Ländern hätten das gleiche Sonderopfer wie die Kriegsbeschädigten in den alten Ländern gebracht.\n\n                                        V.\n In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, das          38\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, der\nVdK sowie der Sozialverband Reichsbund e.V.\n\n\n\n\n                                        11/23\n\n                                         B.\n  Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind teilweise begründet. § 84 a BVG in         39\nVerbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a EV\nverstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Beschädigtengrundrente (§ 31 Abs. 1\nSatz 1 BVG) auch über den 31. Dezember 1998 hinaus im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet (II 4). Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen, soweit sie sich unmittelbar gegen die sozialgerichtlichen\nEntscheidungen richten, weil diese einen Zeitraum betreffen, in dem die den Gerichtsverfahren zugrunde liegenden Versorgungsbescheide über die Gewährung einer Grundrente für Kriegsbeschädigte noch auf einer verfassungsgemäßen Grundlage beruhten (II 3). Soweit die Höhe der nach § 15 BVG zu leistenden\nKleiderverschleißpauschale Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Verfahren ist,\nsind die Verfassungsbeschwerden schon deshalb unbegründet, weil § 84 a BVG\nnach wie vor eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für ihre Berechnung bildet\n(III).\n\n                                         I.\n  Prüfungsmaßstab ist Art. 3 Abs. 1 GG. Dagegen scheidet eine Prüfung des den angegriffenen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden § 84 a BVG am grundgesetzlichen Verbot einer Benachteiligung der Beschwerdeführer wegen ihrer Heimat\n(Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) aus. § 84 a BVG knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführer am 18. Mai 1990 an, nicht an deren Heimat.\nMit dem Begriff der Heimat ist die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt\noder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft) gemeint. Durch den\nWohnsitz oder den ständigen Aufenthalt in einem der beiden vor der Wiedervereinigung bestehenden Teile Deutschlands wird die Heimat eines Menschen nicht bestimmt (vgl. BVerfGE 92, 26 <50> m.w.N.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob\nden Beschwerdeführern die Berufung auf dieses Grundrecht im vorliegenden Verfahren verwehrt ist, weil sie es unterlassen haben, seine Verletzung bereits im fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen (vgl. BVerfGE 68, 384\n<389 f.>).\n\n                                         II.\n  1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.       41\nDamit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt\naber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine\nGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten\n(vgl. BVerfGE 100, 59 <90>; stRspr).\n\n 2. Durch die mittelbar zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 84 a BVG erhalten Be-    42\n\n\n\n                                        12/23\n\nrechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nBeitrittsgebiet hatten, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für\ndieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben. Sie werden gegenüber den Versorgungsberechtigten in den alten Ländern schlechtergestellt, weil sie\neine geringere Grundrente und eine niedrigere Kleiderverschleißpauschale als diese\nerhalten. Die Standardrente, an die für die Berechnung der Kriegsopferrente angeknüpft wird, ist in Ost und West wegen der unterschiedlichen Nettoverdienste verschieden hoch.\n\n 3. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes in den neuen         43\nLändern und in den folgenden Jahren lagen hinreichend gewichtige Gründe für die\ndurch § 84 a BVG bewirkte Ungleichbehandlung vor. Dies gilt auch für die vom Gedanken eines immateriellen Opferausgleichs mitgeprägte Beschädigtengrundrente\nnach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG (vgl. unten unter 4 b).\n\n  a) Der Gesetzgeber hat die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum           44\n1. Januar 1991 auf das Beitrittsgebiet erstreckt, bestimmte Geldleistungen aber nach\nMaßgabe des § 84 a BVG den Berechtigten in den neuen Ländern nicht sofort auf\ndem gleichen Niveau wie in den alten Ländern gewährt. Dazu ist er nicht durch Art. 3\nAbs. 1 GG verpflichtet gewesen. Er hatte bei der Bemessung der Geldleistungen einen weiten Spielraum, weil im Zuge der Wiedervereinigung große finanzielle Lasten\nauf die öffentlichen Haushalte zukamen. Es genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er durch geeignete Regelungen sicherstellte, dass die durch § 84\na BVG bewirkte Ungleichbehandlung der Kriegsopfer Ost und West nicht auf Dauer\nangelegt war und angesichts der damaligen Unterschiede in den Lebensverhältnissen noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung vereinbar\nblieb. Das ist zunächst geschehen. Bei den laufenden Versorgungsleistungen sollte\ndie in dieser Vorschrift vorgenommene Verknüpfung der Höhe von Grundrente und\nKleiderverschleißpauschale mit der Entwicklung der Standardrenten Ost und West\nfür eine zügige Anpassung sorgen (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 154). Der gewählte\nWeg war nicht von vornherein ungeeignet, gleiche Leistungsverhältnisse schrittweise\nund in einem überschaubaren Zeitraum herbeizuführen.\n\n b) Auch das Anpassungskonzept selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob der\nGesetzgeber dabei das zweckmäßigste oder sachnächste Kriterium für die Anpassung gewählt hat. Die Maßstäbe dafür zu bestimmen, ist zunächst Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 89, 132 <141 f.>; 81, 156 <206>). Es war jedenfalls unter\ndem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz an die Entwicklung\nder Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit\nwurde auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt.\n\n\n\n                                        13/23\n\n  aa) Der Gesetzgeber hat im Zuge der Wiedervereinigung bei sozialrechtlichen Regelungen, die direkt oder indirekt auf das Einkommen (Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen) und die Lebenshaltungskosten der Leistungsberechtigten bezogen sind,\nwegen der wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost allgemein niedrigere Werte\nfür das Beitrittsgebiet festgelegt. Dies gilt für die Pflichtversicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen, den aktuellen Rentenwert in der Rentenversicherung, die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Unfallversicherung, die Bezugsgrößen für die Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht, die Bedarfsbemessungsgrenzen\nund Einkommensanrechnungen beim Kindergeld, Wohngeld und bei der staatlichen\nAusbildungsförderung, die besonderen Regelungen für Zuzahlungen in der Krankenversicherung, den Einsatz eigenen Einkommens bei der Sozialhilfe und bei der Hinterbliebenenrente, die Zuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung sowie die Bezugsgrößen für die Globalsteuerung im Gesundheitsreformgesetz und im\nGesundheitsstrukturgesetz (vgl. Bieback, Das Sozialrecht im vereinigten Deutschland - Strukturprobleme, verfassungsrechtliche Fragen und Perspektiven, NZS 1994,\nS. 193 <194>). Es ist nicht von vornherein sachwidrig, sich daran auch bei Leistungen der Kriegsopferversorgung zu orientieren.\n\n  bb) Mit der Anpassung der Kriegsbeschädigtenrenten an die Entwicklung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit der Arbeitsentgelte hat der\nGesetzgeber dem Grunde nach keinen anderen Maßstab gewählt als denjenigen, der\nim westdeutschen Recht der Kriegsopferversorgung im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zur Anwendung kam.\n\n  Bis zum 31. Dezember 1969 erfolgte die Anpassung der Versorgung in der alten              48\nBundesrepublik nach periodischer Überprüfung unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des realen Wachstums der Volkswirtschaft unabhängig von der Sozialversicherung (vgl. BTDrucks 5/1012, S. 48; zu BT-Drucks 5/1216, S. 9; § 56 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nKriegsopferrechts <Drittes Neuordnungsgesetz - 3. NOG-KOV> vom 28. Dezember\n1966, BGBl I S. 750). Ab 1. Januar 1970 hat der Gesetzgeber die laufenden Leistungen der Kriegsopferversorgung entsprechend denen der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert mit der Folge, dass sie jährlich an das Durchschnittsentgelt aller\nArbeiter und Angestellten angepasst wurden (vgl. Gesetz über die Anpassung der\nLeistungen des Bundesversorgungsgesetzes <Erstes Anpassungsgesetz - 1. AnpG-KOV> vom 26. Januar 1970, BGBl I S. 121). Seit 1. Juli 1977 ist für die Anpassung\nnicht mehr die Veränderung dieser Bemessungsgrundlage maßgebend, sondern die\njeweilige Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung\n(vgl. § 56 des Neunten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes <Neuntes Anpassungsgesetz - 9. AnpG-KOV> vom 27. Juni\n1977, BGBl I S. 1037).\n\n Durch diesen Anpassungsverbund steigen die Rentenleistungen der Kriegsopferversorgung und insbesondere die Grundrente in gleichem Umfang wie die Renten\nder Sozialversicherung. Die Kriegsopfer nehmen damit an den realen Einkommens-\n\n\n                                          14/23\n\nzuwächsen der Erwerbstätigen teil. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des\n§ 84 a BVG den Anpassungsverbund in der Weise gesplittet, dass die unterschiedlichen Standards und Entwicklungen der Eckrente in den alten und den neuen Ländern jeweils getrennt berücksichtigt werden. Damit ist jedoch die Entwicklung der\nRenten als Maßstab nicht aufgegeben, sondern nur in der dargestellten Weise als\nInstrument eingesetzt worden, die Versorgungsrenten in den neuen Ländern kontinuierlich an das Niveau der Versorgung in den alten heranzuführen. Allerdings hat\nder Gesetzgeber dabei unberücksichtigt gelassen, dass wegen der durchweg längeren Versicherungszeiten in der Deutschen Demokratischen Republik das tatsächliche Rentenniveau in den neuen Ländern im Verhältnis zu den alten Ländern höher liegt, als es das Verhältnis der Standardrenten anzeigt. Bei Beschädigten, die\nausnahmslos der Rentnergeneration angehören, bewirkt das einen relativ größeren\nAbstand zwischen den Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und denjenigen aus der Rentenversicherung. Auch dies hatte der Gesetzgeber zu beachten,\nder im Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift angesichts der zu erwartenden höheren\nLohnsteigerungsraten im Osten und einer der Steigerung entsprechenden Anhebung\nder Renten davon ausging, dass auf diese Weise eine zügige Anpassung an das\nWestniveau sichergestellt sein würde.\n\n 4. § 84 a BVG in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr.   50\n1 Buchstabe a EV verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Beschädigtengrundrente im Beitrittsgebiet auch nach dem 31. Dezember 1998 niedriger ist als im\nübrigen Bundesgebiet. Das zunächst verfassungsgemäße Anpassungskonzept ist ab\n1. Januar 1999 verfassungswidrig geworden.\n\n a) Spätestens seit 1998 ist es für den Gesetzgeber erkennbar gewesen, dass die         51\n§ 84 a BVG unterfallenden Leistungen der Kriegsopferversorgung Ost das Leistungsniveau im Westen in absehbarer Zeit nicht erreichen werden.\n\n  Seit dem 1. Januar 1991 hat sich zwar das Verhältnis der verfügbaren Standardrente (Ost) zur Standardrente (West) als Grundlage für die Leistungen der Kriegsopferversorgung von 46,37 vom Hundert auf 86,71 vom Hundert am 1. Juli 1999 erhöht.\nDer Anpassungsprozess hat sich jedoch seit 1997 deutlich verlangsamt (vgl. Jahresbericht 1999 der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit, BTDrucks 14/\n1825, S. 13). Noch von 1994 bis 1997 stiegen die Leistungen um wenigstens jährlich\n3 Prozentpunkte; danach betrug die Steigerung jährlich nur noch durchschnittlich etwa 0,5 Prozentpunkte. Das bedeutet, dass eine Gleichstellung der Kriegsopfer in den\nalten und neuen Ländern bis auf weiteres nicht mehr abzusehen ist.\n\n  Die Ursache dafür liegt in der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Länder. Die     53\nEinkommensschere hat sich nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes in den letzten Jahren sogar wieder weiter geöffnet. Die durchschnittlichen Monatsverdienste im produzierenden Gewerbe lagen 1999 in den neuen Ländern bei\n3.853 DM und in den alten Ländern bei 5.256 DM (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit, BTDrucks 14/1825, S. 6, 13). Dieser Ent-\n\n\n\n                                        15/23\n\nwicklung entspricht es, dass in den neuen Ländern die Beitragsbemessungsgrenze\nder gesetzlichen Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2000 gesunken sind (vgl. Verordnung\nüber    maßgebende       Rechengrößen     der   Sozialversicherung   für   2000\n<Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2000> vom 29. November 1999\n<BGBl I S. 2375>).\n\n  b) Für die Kriegsopfer in den neuen Ländern muss deshalb aufgrund ihres Lebensalters damit gerechnet werden, dass sie gleichhohe Renten wie im Westen nicht erleben werden. Damit wird für sie die durch § 84 a BVG angestrebte Ungleichbehandlung nur auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Dies ist in Bezug auf die\nGrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheiten\nvor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen.\n\n  aa) Anders als die sonstigen nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährten Leistungen hat die Grundrente für Beschädigte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG neben einer\nmateriellen eine besondere immaterielle Komponente. Sie ist deshalb eine Leistung\neigener Art. Sie stellt die Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und soll die Mehraufwendungen ausgleichen, die das Kriegsopfer infolge\nder Schädigung gegenüber einem gesunden Menschen hat (vgl. BTDrucks 1/1333,\nS. 43, 45; BTDrucks 3/1239, S. 21). Die Grundrente wird als ein integrierender Bestandteil der Rehabilitation und Ausdruck des Rechtsanspruchs der Kriegsopfer auf\neine angemessene und würdige Entschädigung bezeichnet (Abgeordnete Dr. Probst\nals Berichterstatterin, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Protokoll der 107. Sitzung vom 22. Januar 1964, S. 4980). Demgemäß wurde die Vorschrift des § 30 Abs.\n1 Satz 1 BVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl I S. 463) in der Weise erweitert, dass bei\nder Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Auswirkung zu berücksichtigen sind.\n\n  1969 hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, die Berechtigten sähen in        56\nder Grundrente neben dem Ausgleich von schädigungsbedingten Mehraufwendungen eine Leistung, die die Allgemeinheit in Ansehung des von ihnen erbrachten Opfers darbringe. Dies gelte umso mehr, als diese Leistung in zahlreichen Fällen die\neinzige sei, die nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werde (vgl. Nachtrag\nzum Kriegs- und Wehrdienstopferbericht 1969, zu BTDrucks 6/81, S. 34). Auch im\nvorliegenden Verfahren geht die Bundesregierung von einer ideellen Funktion der\nGrundrente aus, die von deren materieller Komponente nicht zu trennen sei.\n\n  Dem entspricht es, dass Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Grundrente für die Kriegsversehrten von ihrem ideellen Gehalt mitgeprägt sehen (vgl.\nBGHZ 30, 162 <171>; BSGE 30, 21 <25>; 50, 243 <245>; 73, 41 <45>; Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 7. Auflage 1992, BVG, § 31, Rn. 4; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Auflage 1998, Rn. 320; Schulin, a.a.O., S.\n1345, Rn. 95; a.A.: BGHZ 20, 61 <69>). Die Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\n\n\n                                         16/23\n\nsungsgerichts steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Feststellungen im Urteil\nvom 24. Juli 1963 zur rechtlichen Natur der Grundrente betreffen die Hinterbliebenenversorgung, nicht die Versorgung der Kriegsversehrten selbst (vgl. BVerfGE 17,\n38 <47>).\n\n  Die ideelle Komponente zeigt sich unter anderem daran, dass den Beschädigten             58\nvielfältige materielle Hilfen zuteil werden, wenn der Bedarf konkret auftritt. Schädigungsbedingte Einbußen beim Einkommen oder beim Erwerbsersatzeinkommen\nwerden durch den Berufsschadensausgleich ausgeglichen. Pflegezulage und Kleiderverschleißpauschale sind ebenfalls Beispiele für konkrete materielle Unterstützung; die Kleiderverschleißpauschale war von Anbeginn eine nennenswerte Hilfe für\ndie Beschädigten. Sie erreichte zu allen Zeiten im Höchstbetrag fast den Mindestbetrag der Grundrente. Im übrigen hat sich das ideelle Moment der Grundrente seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes zum 1. Oktober 1950 eher verstärkt.\nZwar enthielt das Bundesversorgungsgesetz von Anfang an einen Anspruch auf orthopädische Versorgung, dessen Umfang sich inzwischen aus § 13 BVG in Verbindung mit den jeweiligen Verordnungen über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über\nErsatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. zuletzt Verordnung vom\n4. Oktober 1989 <BGBl I S. 1834>, geändert durch Verordnung vom 17. Oktober\n1994 <BGBl I S. 3009>) ergibt. Durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs dieser Verordnung wird jedoch in zunehmendem Maße fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt, so dass er nicht mehr aus der Grundrente\nzu begleichen ist. Deren immaterieller Anteil hat sich dadurch erhöht.\n\n bb) Die Genugtuungsfunktion der Beschädigtengrundrente zeigt sich auch in ihrer           59\nnäheren rechtlichen Ausgestaltung. Die Rente wird unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen des einzelnen Beschädigten, seinen Einkünften und seinem Vermögen gewährt. Anders als bei den einkommensabhängigen Leistungen\nbleibt sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. BTDrucks 4/1831, S. 13), so bei der Arbeitslosenhilfe (§ 194 Abs. 3 Nr. 6\nSGB III) und im Sozialhilferecht (§ 76 Abs. 1 BSHG). Im Unterhaltsrecht kann nach\n§ 1610 a BGB die Grundrente des Beschädigten den Gesamteinkünften des Unterhaltsverpflichteten in der Regel nicht mehr zugerechnet werden. Sie ist eine Leistung,\ndie gegenüber Aufrechnung und Pfändung geschützt ist (§§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 3 Nr.\n3 SGB I).\n\n  c) Wird danach die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst\nfür die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt\nund ist diese immaterielle Komponente nicht von der materiellen zu trennen, so ist es\nim Hinblick auf das grundgesetzliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu\nrechtfertigen, sie einem Kriegsbeschädigten aus den neuen Ländern auf Dauer in geringerem Umfang zugute kommen zu lassen, obgleich sein Opfer im gleichen Krieg\nfür den gleichen Staat erbracht wurde. Eine unterschiedliche Entschädigung für das\ngleiche Opfer kann deshalb für eine Übergangszeit ihre sachliche Rechtfertigung in\n\n\n                                          17/23\n\ndem mit der deutschen Einigung einhergehenden außerordentlichen staatlichen Finanzierungsbedarf finden. Sie verliert ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich\nwird, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung\ndes Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem in Einsatz gebrachten rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar ist. Dies ist spätestens Ende 1998 erkennbar gewesen.\nEs ist daher durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten, dass die Grundrente insgesamt für alle\nBerechtigten ab 1. Januar 1999 gleich bemessen wird.\n\n Seitdem können überwiegende finanzwirtschaftliche Belange die bisherige Ungleichbehandlung der Grundrentenempfänger im Osten gegenüber denen im Westen\nnicht mehr rechtfertigen. Nach den von der Bundesregierung vorgelegten Zahlen wäre im Jahr 1999 (Januar bis Oktober) bei einer Gleichstellung der Kriegsopfer Ost für\ndie Finanzierung der Beschädigtengrundrenten ein Mehrbetrag von rund 35 Mio DM\nbei einer Zahl von 60.417 Empfängern erforderlich gewesen. Vergleicht man diesen\nBetrag mit der Entwicklung der Ausgaben des Bundes für alle Leistungen der Kriegsopferversorgung ohne Kriegsopferfürsorge in 1998 (9.025 Mio DM) und in 1999\n(8.369 Mio DM), so ergibt sich ein Mehraufwand bei den Beschädigtengrundrenten\nvon unter 1 vom Hundert. Eine solche Belastung kann die Aufrechterhaltung der Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen.\n\n                                          III.\n  Die Feststellung der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung des § 84 a BVG ist auf die Grundrente des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG wegen deren\nGenugtuungsfunktion beschränkt. Sie kann nicht auf andere Leistungen nach dem\nBundesversorgungsgesetz und insbesondere auch nicht auf die rein materiell ausgerichtete Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG) erstreckt werden. Die festgestellte\nVerletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist wesentlich auch darin begründet, dass eine Beendigung der durch § 84 a BVG bewirkten Ungleichbehandlung für die betroffenen\nKriegsopfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht ist. Dies unterscheidet den hier entschiedenen Fall von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt.\n\n                                          C.\n\n                                           I.\n Die Verfassungswidrigkeit des § 84 a BVG in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII         63\nSachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a EV führt in dem durch den Tenor bestimmten Umfang zur Nichtigkeit der Regelung (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Soweit\nsich die Verfassungsbeschwerden gegen die fachgerichtlichen Urteile richten, sind\nsie aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n\n\n                                         18/23\n\n                                          II.\n Die Dauerverwaltungsakte über die Beschädigtengrundrenten Ost nach § 31 Abs. 1          64\nSatz 1 BVG sind ab dem 1. Januar 1999 wegen der Nichtigkeit der angegriffenen Regelung nach Maßgabe dieser Entscheidung auf Antrag zu ändern (vgl. § 44 SGB X).\n\n                                          III.\n  Die Verfassungsbeschwerden haben, soweit sie gegen § 84 a BVG gerichtet sind,          65\nteilweise Erfolg. Deshalb ist den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n                                 Der Richter Grimm\n                                   ist aus dem Amt\n                                 ausgeschieden und\n                Papier                                        Kühling\n                                 deshalb an der Unterschrift gehindert.\n                                         Papier\n\n                Jaeger                  Haas                  Hömig\n\n                                                            Hohmann-Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n                             Abweichende Meinung\n                 des Richters Kühling und der Richterinnen Jaeger\n                             und Hohmann-Dennhardt\n                 zum Urteil des Ersten Senats vom 14. März 2000\n                                   - 1 BvR 284/96 -\n                                  - 1 BvR 1659/96 -\n\n  Wir stimmen im Ergebnis und im Wesentlichen auch mit der Begründung des Urteils        66\nüberein. Allerdings halten wir anders als die Senatsmehrheit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG\nfür einschlägig. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffene Regelung wegen ihrer Heimat benachteiligt.\n\n Anknüpfungspunkt für die in § 84 a des Bundesversorgungsgesetzes vorgesehene            67\nBenachteiligung ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt am 18. Mai 1990. Der\nSenatsmehrheit ist zuzustimmen, dass der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt für\nsich genommen den Begriff der Heimat nicht erfüllt, sondern ein grundsätzlich zulässiges Kriterium für differenzierende Regelungen ist. Das gilt aber nur, soweit das Gesetz den jeweiligen Wohnsitz oder Aufenthalt meint. Nur mit solchen Vorschriften hat\nsich das Bundesverfassungsgericht bisher befasst (vgl. BVerfGE 5, 17 <22>; 13, 31\n<32, 39>; 23, 258 <262>; 48, 281 <282, 287>; 92, 26 <28, 50>).\n\n Hier geht es um etwas anderes. Mit der Anknüpfung an den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt wer-\n\n\n\n                                         19/23\n\nden die Betroffenen ein für alle Mal diesem Gebiet zugeordnet. Die benachteiligende\nRegelung gilt für sie ganz unabhängig davon, wo sie unter ihrer Geltung ihren Wohnsitz begründen oder ständigen Aufenthalt nehmen. Nicht wo sie sind, sondern wo sie\nherkommen, ist maßgeblich. Gerade dies will Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich\nverhindern.\n\n  Wenn das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die Antwort auf eine      69\nGeschichte gewordene Bedrohung und Zerstörung der Menschenwürde ist, auf die\nder Verfassungsgeber reagiert hat (so Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 32.\nLfg., Oktober 1996, Art. 3 Abs. 3 Rn. 1), weil er offenbar angenommen hat, die allgemeine Überzeugung von der Unzulässigkeit solcher Differenzierungen sei noch nicht\nso gefestigt, dass sie durch die Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 GG allein wirksam\nausgeschlossen werde (so BVerfGE 3, 225 <240>), dann ist davon auszugehen,\ndass der Verfassungsgeber die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufgenommenen Merkmale als annähernd gleichgewichtig erachtet hat. Allen gemeinsam ist, dass sie nach\nden historischen Erfahrungen unter bestimmten Bedingungen immer wieder Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für Diskriminierungen gewesen sind. Dies ist für die\nMerkmale der Rasse, des Glaubens, der Weltanschauung und des Standes (Herkunft) ebenso offenkundig wie die aktuelle Gefahr von Diskriminierungen wegen\nSprache und Heimat zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung angesichts von über sieben Millionen Flüchtlingen. Ein solcher Zusammenhang verbietet es, Heimat in volkstümelnder Weise zu definieren.\n\n Der Begriff \"Heimat\" ist in das Grundgesetz eingefügt worden, um gerade die Diskriminierung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu verhindern (vgl. StenProt. der 26. Sitzung des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates vom 30. November\n1948, S. 61 f., teilweise wiedergegeben in: v. Doemming/Füsslein/Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR N.F. 1, 1951, S. 1 <69>; ebenso Heun, in: H. Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz Kommentar, Bd. 1, 1996, Art. 3 Rn. 116;\nStein, in: Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. 1989, Art. 3 Rn. 90;\nStarck, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3 Rn.\n365; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art.\n3 Rn. 99). Der Begriff der Heimat war im damaligen Sprachgebrauch auf das Engste\nmit dem Begriff der Vertreibung verbunden (so auch Maunz/Dürig, a.a.O., Rn. 70 und\n78 zum Differenzierungsverbot nach der Sprache, bei dem ebenfalls an die deutsch\nsprechenden Heimatvertriebenen gedacht worden sei).\n\n Die Festschreibung eines konkreten Aufenthaltes zu einem bestimmten Zeitpunkt          71\nmit der Folge fortwirkender Rechte oder Benachteiligungen ist rechtstechnisch eine\ndurchaus übliche Art, an das Merkmal \"Heimat\" anzuknüpfen. Das verdeutlichen die\nNachkriegsregelungen im Bundesvertriebenengesetz und den Lastenausgleichsgesetzen, die auf die einmal gefundene Definition zurückgreifen.\n\n Die Heimatvertriebenen stellten unter den Vertriebenen eine besondere Kategorie        72\ndar (vgl. § 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlin-\n\n\n\n                                        20/23\n\nge <Bundesvertriebenengesetz - BVFG> vom 19. Mai 1953 <BGBl I S. 201>; so\nschon § 31 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 <WiGBl S. 205; StuZBl\nS. 239>). Heimatvertriebener war, wer am 31. Dezember 1937 oder vorher seinen\nWohnsitz in einem einheitlichen Vertreibungsgebiet hatte, das die Gesamtheit der\nGebiete umfasst, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur\nÖsterreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen,\nEstland, Lettland oder Litauen gehörten. Auf emotionale Bindungen oder die Verwurzelung im Vertreibungsgebiet kam es nicht an. Dem erzwungenen Wohnsitzwechsel und den hierdurch erlittenen Nachteilen sollten nicht neue Benachteiligungen im\nBundesgebiet folgen. Der Personenkreis wurde bei der öffentlichen Auftragsvergabe\nin kompensatorischer Absicht bevorzugt (§ 74 BVFG) und bei der Arbeitsvermittlung\nquotenmäßig gleichgestellt (§ 77 BVFG). Eine Bevorzugung von Landeskindern ihnen gegenüber war verboten (§ 81 BVFG).\n\n Eine Schlechterstellung etwa von Deutschen, die zwar im Geltungsbereich des                73\nGrundgesetzes lebten, aber am 31. Dezember 1937 jenseits der Oder-Neiße-Linie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, wäre deshalb in der Nachkriegszeit\nohne weiteres als vom Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst\nangesehen worden. Soweit erkennbar hat sich auch kein Gesetzgeber etwas Derartiges einfallen lassen.\n\n Die Senatsmehrheit verschließt sich dieser Erkenntnis, indem sie den Begriff \"Heimat\" als emotionale Beziehung zu einem bestimmten, den Einzelnen mitprägenden\nRaum umschreibt (so etwa auch Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 2.\nAufl. 1999, Art. 3 Rn. 295; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 1997, Art. 3 Rn. 71). Diese Definition entspricht in der Tat\ndem heutigen allgemeinen Sprachgebrauch. Sie ist aber für die Auslegung des Art. 3\nAbs. 3 Satz 1 GG untauglich; denn eine Regelung, die - sei es auch in typisierender\nWeise - an eine solche Prägung anknüpft, ist kaum vorstellbar. Das Diskriminierungsverbot würde praktisch leer laufen. Außerdem verkennt eine derartige Begriffsbestimmung, wie dargelegt, den Willen des Verfassungsgebers. Eine Benachteiligung oder\nBevorzugung wegen der \"Heimat\" ist vielmehr immer dann gegeben, wenn eine Regelung an die örtliche Herkunft im Sinne von Geburt oder Ansässigkeit anknüpft (so\nBVerfGE 5, 17 <22>; 23, 258 <262>; 48, 281 <287 f.>).\n\n  An einer solchen örtlichen Herkunft werden die Kriegsopfer, die am Stichtag im Beitrittsgebiet gewohnt haben, im Versorgungsrecht festgehalten. Es ist nicht die rechtliche Festschreibung eines Aufenthaltsorts zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit dessen Hilfe an tatsächlich unterschiedliche Sachverhalte oder unterschiedliche\nRechtsordnungen angeknüpft wird wie zum Beispiel beim Güterstand (vgl. BGHZ 40,\n32 <38>) oder bei der Frage der Volljährigkeit (vgl. BVerfGE 5, 17 <22>). Vielmehr\ngeht es um Ansprüche, die schon vor der Entstehung der Deutschen Demokratischen Republik begründet waren und von der Bundesrepublik Deutschland als\nKriegsfolgelast zu erfüllen sind. Das Opfer ist im gleichen Krieg für den gleichen Staat\nerbracht worden. Wenn unter solchen Voraussetzungen dennoch eine Differenzie-\n\n\n                                          21/23\n\nrung nach dem Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Gebiet der Deutschen Demokratischen\nRepublik vorgenommen wird, dann erfahren die Kriegsbeschädigten im Beitrittsgebiet eine unterschiedliche Behandlung allein wegen ihrer Herkunft aus einem Gebiet, in dem sie bis kurz vor dem Stichtag durch die Staatsgewalt der Deutschen\nDemokratischen Republik festgehalten worden sind und an das sie nun durch die\nortsgebundene Stichtagsregelung in ihren Entschädigungsansprüchen wiederum gebunden werden. Dies stellt eine Benachteiligung wegen der örtlichen Herkunft, der\nAnsässigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik und damit wegen der Heimat dar.\n\n  Im Ergebnis ist die Entscheidung dennoch richtig. Bis zum 31. Dezember 1992 ist       76\ndie angegriffene Regelung durch Art. 143 Abs. 1 GG gedeckt. Für die Jahre danach\nbis zum 31. Dezember 1998 halten die im Urteil dargelegten Rechtfertigungsgründe\nauch vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch stand. Nicht jede gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1\nGG verstoßende Ungleichbehandlung ist verfassungswidrig. Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die in\ndem Unterscheidungsmerkmal selbst begründet liegen, zwingend erforderlich sind\n(vgl. BVerfGE 85, 191 <207>; so bereits BVerfGE 2, 266 <286>; 43, 213 <226 ff.>).\nSo liegt es hier. Die durch die Wiedervereinigung bedingte Überleitung aller Kriegsopferversorgungsansprüche der zuvor in der Deutschen Demokratischen Republik\nlebenden Menschen auf die Bundesrepublik Deutschland konnte unter Wahrung der\nHaushaltsstabilität und des inneren sozialen Friedens nur schrittweise bewältigt werden. Das wird im Urteil eingehend dargelegt.\n\n\n                                                           Hohmann-Kühling                 Jaeger\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                        22/23\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/\n96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 -\n                Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/rs20000314_1bvr028496.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000314.1bvr028496\n\n\n\n\n                                      23/23\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-14/1-bvr-284-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":30},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610a","ref_norm":"1610a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-14/1-bvr-284-96","retrieved":"2026-07-10 10:45:30.113281+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-14/1-bvr-284-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2000-03-14","dockets":["1 BvR 284/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000314.1bvr028496","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000314.1bvr028496"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 14.03.2000 – 1 BvR 284/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-14/1-bvr-284-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Es ist mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,\n   dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31.\n   Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist.\n2. § 84 a BVG ist daher seit dem 1. Januar 1999 nichtig.\n\n                                 1/23","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 84 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen\n     der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom\n     31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889 <1067>) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch\n     nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im\n     übrigen Bundesgebiet.\n  2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die Hälfte der\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                        3/23","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":30},{"id":"BGB/1610a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1610a","label":"§ 1610a BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":1},{"id":"SGB 1/51","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"51","label":"§ 51 SGB 1","mentions":1},{"id":"SGB 10/44","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"44","label":"§ 44 SGB 10","mentions":1},{"id":"GG/72","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"72","label":"Art 72 GG","mentions":1},{"id":"SGB 1/54","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"54","label":"§ 54 SGB 1","mentions":1},{"id":"SGB 6/68","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"68","label":"§ 68 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/255a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"255a","label":"§ 255a SGB 6","mentions":1},{"id":"RVG/24","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"24","label":"§ 24 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 102, 41","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:45:30.113281+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}