{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001222.1bvr071797","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-12-22","aktenzeichen":"1 BvR 717/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 717/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rentenberaters F...,\n\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 22. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Rentenberater Prozesse gegen die Bundesanstalt für Arbeit führen darf.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer hat gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (im Folgenden: RBerG) die Erlaubnis, geschäftsmäßig fremde\nRechtsangelegenheiten zu besorgen, einschließlich der Rechtsberatung, beschränkt\nauf das Gebiet der Rentenberatung. Er hat eine Mandantin im Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid vertreten, mit dem Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit\n(Arbeitslosengeld) wegen Erzielung von Nebeneinnahmen zurückgefordert worden\nsind. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen seine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter. Seine dahingehende Feststellungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (MDR 1997, S. 859) umfasst die\nErlaubnis als \"Rentenberater\" nicht das Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Schon\nder Begriff spreche dafür, dass die Tätigkeit des Rentenberaters Renten betreffen\nmüsse. Auch eine Annexkompetenz nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG liege nicht vor. Eine\nauf den Bezug von Arbeitslosengeld gerichtete Tätigkeit sprenge den Rahmen eines\nnotwendigen Hilfsgeschäftes für eine Rentenberatertätigkeit.\n\n 2. Mit seiner gegen das Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12\nAbs. 1 GG. In Anbetracht der immer stärkeren Verzahnung aller Rechtsgebiete im\nSozialrecht könne er auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung seine Tätigkeit als Rentenberater nicht mehr adäquat ausüben. Seine Mandantschaft erwarte\n\n\n\n                                         1/6\n\nvon ihm eine umfassende Würdigung ihrer gesamten Sozialleistungsansprüche. Ergänzend trägt er vor: Der Gesetzgeber habe den Rentenberater nicht als reinen\n\"Rentenberechner\", sondern als Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozialrechts\ngeschaffen. Dazu gehöre auch das Recht auf wirtschaftliche Sicherung im Falle einer\nArbeitslosigkeit.\n\n                                          II.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Landesregierungen von Brandenburg,\nHessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, die Sächsische\nStaatsregierung, die Bundesanstalt für Arbeit, die Bundesrechtsanwaltskammer, der\nDeutsche Anwaltverein, der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände, der Bundesverband der Rentenberater, der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Sozialverband VdK Deutschland Stellung genommen.\n\n  1. Nach den Stellungnahmen der Bundesregierung, der Bundesrechtsanwaltskammer, des Deutschen Anwaltvereins und des Sozialverbandes VdK Deutschland, mit\ndenen die Landesregierungen und der Deutsche Gewerkschaftsbund im Wesentlichen übereinstimmen, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In der Bundesrepublik Deutschland bestünden zwar aufgrund des gegliederten Systems der Sozialversicherung zwischen dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und dem\nder Arbeitsförderung vielfältige Verbindungen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3; § 4 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1; § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 237 Sozialgesetzbuch <SGB> Sechstes Buch <VI> -\nGesetzliche Rentenversicherung - im Folgenden: SGB VI). Ohne Kenntnisse auch\nder Arbeitslosenversicherung könne ein Rentenverfahren nicht durchgeführt werden.\nIm Rentenverfahren gehe es aber vornehmlich um Voraussetzungen eines rentenrechtlichen Tatbestandes. Der Rentenberater müsse Auskunft und Beratung nur unter rentenrechtlichen Aspekten leisten; insoweit dürfe er in Fragen der Arbeitsförderung auch beraten. Das Arbeitsförderungsrecht sei aber nicht sein eigentliches\nArbeitsgebiet und gehöre auch nicht zum Prüfungsstoff für die Zulassung von Rentenberatern.\n\n  2. Der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände hat sich dahin geäußert, dass            6\nseit 1980 eine Entwicklung eingetreten sei, die in bestimmten Bereichen zu einer engeren Verzahnung der Systeme der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung geführt habe; durch das In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes sei diese Tendenz\nnoch verstärkt worden. Das Tätigkeitsbild des Rentenberaters müsse daher auch die\nArbeitslosenversicherung umfassen. Im Übrigen ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 8/4277, S. 22), dass der Begriff Rentenberater umfassend zu verstehen sei.\n\n  3. Dem stimmt der Bundesverband der Rentenberater weitgehend zu. Rentenberater seien zur Beratung in außerrentenrechtlichen Fragen zuzulassen, soweit deren\nKlärung zur Beantwortung des übernommenen Auftrags unerlässlich sei. Dazu gehöre auch die Beratung im Bereich des Rechts der Arbeitsförderung. Gegenstand der\n\n\n                                          2/6\n\nSachkundeprüfung seien allerdings seit 1990/91 nicht mehr Ansprüche nach dem\nSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (im Folgenden: SGB\nIII).\n\n                                          III.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2               8\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche              9\nBedeutung zu. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen zur Fixierung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97\n<106, 117>; 25, 236 <247 f.>; 54, 301 <314, 322>; 59, 302 <315>; 78, 179 <193>)\nund insbesondere zur Berufstätigkeit der Rechtsbeistände (BVerfGE 41, 378; 75,\n246; 75, 284; 97, 12) hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden. Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes greift der Beschwerdeführer auch\nnicht an.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn\ndie Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die es dem Beschwerdeführer verwehrt, ganz allgemein auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung tätig zu werden,\ngreift in dessen Berufsausübungsfreiheit ein. Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist dies nur vereinbar, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten\nZwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen\nder Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die\nGrenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>; stRspr). Erfolgt der Grundrechtseingriff durch eine normauslegende und -anwendende gerichtliche Entscheidung, muss diese die Tragweite des Grundrechts der Berufsausübung\nhinreichend berücksichtigen, und sie darf im Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen (vgl. BVerfGE 85, 248\n<258>).\n\n Gemessen daran ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden.\n\n a) Das Verbot der Rechtsberatung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung              13\nberuht auf den gesetzlichen Grundlagen in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Art. 1 § 5\nNr. 1 RBerG.\n\n  Dass die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung umfasst, ergibt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts aus Wortsinn (unter Bezugnah-\n\n\n\n                                           3/6\n\nme auf BVerfGE 75, 284 <301>), Entstehungsgeschichte (unter Bezugnahme auf\nBTDrucks 8/4277, S. 22) sowie Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Diese\nAuslegung ist nicht zu beanstanden. Eine fachübergreifende Beratungs- oder Vertretungskompetenz ist dem Gesetz auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher\nVorgaben nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts berücksichtigt die Tragweite des Grundrechts auf Berufsfreiheit insoweit in dem gebotenen\nMaße.\n\n b) Die getroffene Regelung zur Berufstätigkeit der Rechtsbeistände dient einem          15\nhochwertigen Gemeinschaftsgut, dem Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und\nder in der Rechtspflege Tätigen vor nicht hinlänglich qualifizierten Rechtsberatern\n(BVerfGE 75, 246 <267>). Hierzu ist sie geeignet und auch erforderlich.\n\n  Die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG berechtigt den Rechtsbeistand zur geschäftsmäßigen Rentenberechnung und -beratung (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl. 1992, Art. 1 § 1 Rn. 88 m.w.N.). Das insoweit einschlägige Recht\nder gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) knüpft an Sachverhalte und Rechtsgebiete außerhalb seiner selbst an; dazu zählen berufskundliche und medizinische\nTatsachen und die Gebiete des Zivil-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts. Auch Tatbestände der Arbeitsförderung spielen für die Rentenberatung eine Rolle; der Beschwerdeführer und diejenigen, die sich im Verfahren\ngeäußert haben, führen hierfür zahlreiche Beispiele auf. Bei all den genannten Fällen\ngeht es jedoch in erster Linie um die Voraussetzungen eines rentenrechtlichen Tatbestandes, also um das Zusammenspiel von Rentenversicherung und dem Recht der\nArbeitsförderung. In Bezug auf das Arbeitsförderungsrecht wird nur ein Teilbereich\nangesprochen. Umfassende Kenntnisse des ganzen Rechtsgebiets sind hierfür nicht\nerforderlich.\n\n  Dass für die Rentenberatung Kenntnisse über Ansprüche nach dem SGB III allenfalls am Rande eine Rolle spielen, berücksichtigen auch die Prüfungsanforderungen\nfür die Sachkundeprüfung der Rentenberater: Nach den Stellungnahmen der Landesregierungen und auch des Bundesverbandes der Rentenberater ist Gegenstand\nder Sachkundeprüfung des Rentenberaters nicht das Recht der Arbeitsförderung.\nDie Rentenberater sind dementsprechend nach ihrer Qualifikation keine Rechtsbeistände für Sozialrecht, so dass die angegriffene Einschränkung erforderlich ist, damit\nsich Sachkunde und Berufsausübung decken.\n\n  c) Die Beschränkung ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten. Das ergibt sich           18\naus einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn\nrechtfertigenden Gründe. Die Beratung in allen Fragen der Arbeitsförderung, die sich\nauf die rentenrechtlichen Fragen auswirken, ist dem Beschwerdeführer gestattet. Der\ndurch die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz eröffnete Beruf ist ihm in vollem Umfang möglich. Die Prozessvertretung, die ihm im Ausgangsverfahren verwehrt\nworden ist, hat gerade keinen Bezug zur Klärung von Rentenkonten oder zur Geltendmachung von Rentenansprüchen. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden\n\n\n\n                                          4/6\n\nund die Rückforderung überzahlter Leistungen setzen spezifische Kenntnisse des Arbeitsförderungsrechts voraus, das auch im Verfahrensrecht Besonderheiten im Verhältnis zum sonstigen Sozialversicherungsrecht aufweist (vgl. §§ 328 ff. SGB III).\n\n d) Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Bundessozialgericht dem Beschwerdeführer auch nicht zugestanden hat, sich auf die Annexkompetenz des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zu berufen. Die Annexkompetenz trägt nur so\nweit, wie sie zur Erfüllung des Hauptgeschäfts erforderlich ist. Insoweit gilt für das Arbeitsförderungsrecht nichts anderes als für sonstige Rechtsbereiche, mit denen sich\nRentenberater zur vollständigen Dienstleistung befassen müssen. Sie werden damit\nnicht zu einer selbständigen Rechtsbesorgung auf diesen Gebieten befähigt.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                        21\n\n                Kühling                  Jaeger                  Hömig\n\n\n\n\n                                            5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Dezember 2000 - 1 BvR 717/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2000 - 1 BvR 717/97 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001222_1bvr071797.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001222.1bvr071797\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-22/1-bvr-717-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-22/1-bvr-717-97","retrieved":"2026-07-10 10:47:06.372634+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-12-22/1-bvr-717-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-12-22","dockets":["1 BvR 717/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001222.1bvr071797","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001222.1bvr071797"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.12.2000 – 1 BvR 717/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-22/1-bvr-717-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 3/328","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"328","label":"§ 328 SGB 3","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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