{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.2bvr059100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-12-20","aktenzeichen":"2 BvR 591/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 591/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Strate und Koll.,\n                   Grindelallee 164, 20146 Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 - 3 StR 377/99\n         -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandgerichts Frankfurt am Main vom 16. November\n          1998 - 5-2 StE 4/95-8/95 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Broß\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im        1\nZusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Entführung der Lufthansa-Maschine\n\"Landshut\" durch Mitglieder eines Spezialkommandos der so genannten \"Popular\nFront for the Liberation of Palestine\" (PFLP) von Palma de Mallorca nach Mogadischu in Somalia im Oktober 1977.\n\n  Die in der Gewalt der Entführer befindlichen Geiseln mit Ausnahme des am 16. Oktober 1977 vor den Augen der Passagiere in Aden ermordeten Flugkapitäns konnten\nin der Nacht zum 18. Oktober 1977 durch Angehörige der Spezialeinheit GSG 9 des\nBundesgrenzschutzes befreit werden. Anlässlich der Erstürmung des Flugzeugs\nschossen die Entführer mit Tötungsvorsatz auf zwei Beamte der Spezialeinheit, wobei der Schuss auf einen der Beamten sein Ziel verfehlte und einen hinter ihm befindlichen Beamten verletzte. Der Schuss auf einen weiteren Beamten wurde von dessen\nSchutzweste aufgefangen. Durch einen Handgranatenwurf eines Kommandomitglieds wurden außerdem zwei Passagiere verletzt.\n\n\n\n                                         1/13\n\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der aus dem Recht auf ein faires           3\nrechtsstaatliches Verfahren abzuleitenden Anforderungen an die Zulässigkeit mittelbarer Beweisführung als Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung.\n\n 1. Wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr, zur Geiselnahme,    4\nzum erpresserischen Menschenraub und zum versuchten Mord in zwei Fällen\n(§§ 211, 239a Abs. 1 und 2 a.F., 239b Abs. 1 und 2 a.F., 316c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\na.F., 22, 23 Abs. 1 und 2, 27, 49 Abs. 1, 52 StGB) verurteilte das Oberlandesgericht\ndie Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.\n\n a) Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende gerichtlichen Feststellungen        5\nzugrunde:\n\n Im Vorfeld der von der RAF geplanten Entführung Dr. Hanns Martin Schleyers bot          6\ndie PFLP der RAF die Entführung eines zivilen deutschen Passagierflugzeuges an,\nmit der auf die Ziele der Palästinenser aufmerksam gemacht sowie u.a. elf in der\nBundesrepublik Deutschland inhaftierte Terroristen freigepresst werden sollten. Zusammen mit dem PFLP-Angehörigen S. wurde die Beschwerdeführerin mit dem\nTransport der bei der Flugzeugentführung benötigten Waffen und des Sprengstoffs\nnach Palma de Mallorca beauftragt. Die Beschwerdeführerin hatte ihrerseits Ende\n1975 oder Anfang 1976 auf einem Ausbildungscamp der PFLP den Leiter dieses\nCamps näher kennen gelernt und lebte mit ihm - später nach jemenitischem Recht\nverheiratet - unter dem Namen \"Amal\" zusammen. Aus der Verbindung ist die am 17.\nJuli 1977 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hervorgegangen.\n\n Die Beschwerdeführerin erhielt am 7. Oktober 1977 oder kurz zuvor in Algier von         7\nder PFLP Waffen (u.a. zwei Pistolen samt Magazinen und Handgranaten) und etwa\nein Kilogramm Plastiksprengstoff mit Zünder und Zündschnur. Waffen und Sprengstoff sollten - wie sie wusste - bei der Flugzeugentführung verwendet werden.\n\n  Mit einem gestohlenen niederländischen Reisepass flog die Beschwerdeführerin           8\nam 7. Oktober 1977 in Begleitung von S. und ihrer Tochter von Algier nach Palma de\nMallorca, wobei sie Waffen und Sprengstoff in ihrem Handgepäck transportierte.\nNach ihrer Ankunft übergab sie die Waffen und den Sprengstoff absprachegemäß an\neinen Palästinenser namens J., der beides an das Entführungskommando weiterleitete.\n\n Am 13. Oktober 1977 brachten vier Mitglieder des Kommandos \"Martyr Halimeh\"             9\nder PFLP unter Androhung des Einsatzes der von der Beschwerdeführerin überbrachten Waffen und des Sprengstoffs die Lufthansa-Maschine \"Landshut\" auf deren\nFlug von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main in ihre Gewalt.\n\n  b) Das Oberlandesgericht stützt seine Überzeugung von der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Aussage des in Beirut inhaftierten Mitbeteiligten S., der in der Hauptverhandlung jedoch nicht selbst als Zeuge vernommen\nwerden konnte, weil die libanesischen Behörden nicht bereit waren, ihn zur Vernehmung nach Deutschland zu überstellen. S. hatte jedoch am 5., 6. und 10. März 1997\n\n\n                                         2/13\n\naufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Generalbundesanwalts im Gefängnis in\nBeirut gegenüber Beamten der libanesischen \"Police Judiciaire\" in dem gegen ihn\nselbst geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ausführliche Angaben zu seiner und der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin gemacht. Bei den Vernehmungen\nwaren zwei Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) zugegen, die dem Gericht in\nder Hauptverhandlung als Zeugen über das Zustandekommen, den Ablauf und den\nInhalt der den Feststellungen des Oberlandesgericht im Wesentlichen entsprechenden Aussage des Tatbeteiligten S. berichteten.\n\n  Nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgt die Glaubhaftigkeit der so eingeführten Aussage des S. vor allem daraus, dass sie durch schwerwiegende andere Beweismittel bestätigt werde. Dazu zählten zunächst die Aussagen zweier weiterer in\nder Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, nämlich des Leitenden Regierungsdirektors beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) P. und des Leitenden Kriminaldirektors a.D. beim BKA G.\n\n  aa) Der Zeuge P. habe bekundet, dass ihm bereits am 22. November 1977 über eine im Dienst seiner Behörde stehende \"Quelle\" zuverlässige schriftliche Unterlagen\nzugegangen seien, wonach am 7. Oktober 1977 drei Personen zusammen von Algier\nnach Palma de Mallorca geflogen seien. Diese Personen seien unter den Namen\n\"Kamal Sarvati\", \"Cornelia Christina Trubendorffer\" und \"Nicole\", geboren am 17. Juli\n1977, gereist. Die Unterlagen befänden sich noch heute bei den Akten seines Amtes\nund lägen ihm vor. Sie seien der \"Quelle\" von einer Kontaktperson zur Verfügung gestellt worden, die ihrerseits in der Lage gewesen sei, Reisebewegungen im Mittelmeerraum festzustellen, die der terroristischen Szene und deren Aktivitäten zuzuordnen gewesen seien. Aus Gründen des \"Quellenschutzes\" könne er - der Zeuge -\njedoch weder die \"Quelle\" und deren Kontaktperson nennen noch die ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen offen legen, weil sich aus der Art dieser Unterlagen ergebe, welchen Zugang der Beschaffer zu ihnen gehabt habe; dieser könne daraufhin\naufgedeckt werden.\n\n  Bemühungen des Oberlandesgerichts, beim BfV und beim Bundesministerium des            13\nInnern als zuständiger oberster Dienstbehörde eine Erweiterung der Aussagegenehmigung für den Zeugen hinsichtlich seiner Informationsquellen zu erreichen, blieben\nvergeblich. Entsprechendes galt für die gerichtlichen Bemühungen um Offenlegung\nder bei den Akten des Bundesamtes befindlichen schriftlichen Unterlagen.\n\n bb) Der weitere Zeuge und ehemalige Leitende Kriminaldirektor beim BKA G. bekundete in der Hauptverhandlung, das BKA habe zunächst im Juli 1980 von einer zuverlässigen \"Quelle\" die Information erhalten, dass sich eine deutsche Frau, die sich\n\"Amal\" nenne, mit ihrem Mann im Jemen aufhalte. Anhand von Lichtbildern habe die\n\"Quelle\" dann \"Amal\" als die Beschwerdeführerin identifiziert. Im November 1980 habe das BKA sodann von einer anderen zuverlässigen \"Quelle\" erfahren, dass \"Amal\"\nmit einem PFLP-Angehörigen und einem etwa drei Monate alten Kind von Algier\nnach Palma de Mallorca geflogen sei, um die bei der Flugzeugentführung benutzten\n\n\n\n                                         3/13\n\nWaffen dorthin zu bringen. Die von beiden Personen verwendeten Passfälschungen\nhätten die gleichen Merkmale aufgewiesen wie die gefälschten iranischen Reisepässe der Mitglieder des Entführungskommandos. Auch die zweite \"Quelle\" habe nach\nVorlage von Lichtbildern die Beschwerdeführerin sicher als \"Amal\" identifiziert, die\ndie Waffen und den Sprengstoff nach Mallorca überbracht habe. Über diese Identifizierung gebe es in den Akten des BKA zuverlässige Unterlagen, die der Zeuge\njedoch wegen seiner beschränkten Aussagegenehmigung nicht vorlegen dürfe. Aus\nGründen des \"Quellenschutzes\" dürfe er darüber hinaus weder die beiden \"Quellen\"\ndes BKA noch deren \"Quellenführer\" benennen. Zu der zweiten \"Quelle\" könne er\nnur sagen, dass der \"Quellenführer\" ein zuverlässiger Beamter des BKA gewesen\nsei, den er selbst kenne und dessen Gruppenleiter er gewesen sei. Dieser habe ihm\ndie \"Quelle\" als zuverlässig beschrieben. Bei den \"Quellen\" des BKA habe es sich\nnicht um dieselben gehandelt, von denen das Bundesamt für Verfassungsschutz im\nNovember 1977 Informationen erlangt habe.\n\n Die seitens des Oberlandesgerichts entfalteten Bemühungen um die Erweiterung          15\neiner Aussagegenehmigung für den Zeugen und um Offenlegung der Akten des BKA\nblieben erfolglos.\n\n cc) Von der Richtigkeit der Angaben des S. sah sich das Oberlandesgericht ferner      16\ndurch die Ergebnisse der selbständigen Ermittlungen überzeugt, die BKA und BfV\naufgrund und zur Überprüfung ihrer Quellen-Informationen durchgeführt hätten. Hierzu gehöre insbesondere die Überprüfung der Fluglisten, nach denen die Beschwerdeführerin und S. am 7. Oktober 1977 nach Palma de Mallorca und am Folgetag von\ndort wieder abgereist sein könnten. Die in der Hauptverhandlung eingeführten Listen\nbelegten die Richtigkeit der Angaben des S. und der Quellen-Informationen.\n\n  dd) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des S. sprach nach Auffassung des Oberlandesgerichts neben weiteren Umständen aber auch die Einlassung der bis zuletzt\neine Beteiligung an dem Waffentransport abstreitenden Beschwerdeführerin selbst,\nwonach S. tatsächlich PFLP-Angehöriger und in den Tagen vor der Flugzeugentführung zusammen mit dem das Feuergefecht anlässlich der Befreiungsaktion überlebenden weiblichen Kommandomitglied auf Mallorca gewesen sei. Mit diesem sei S.\ndamals sogar verlobt oder verheiratet gewesen. Diese Einlassung belege, dass S.\nentsprechend seinen Angaben an der Flugzeugentführung unmittelbar beteiligt gewesen sei, weshalb er auch bei seiner Vernehmung aus eigenem Erleben und Wissen zuverlässige Angaben dazu habe machen können, wie und mit wem er nach Mallorca geflogen sei und welchen Sinn diese Reise gehabt habe.\n\n Die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Verbindungen zwischen S. und dem überlebenden weiblichen Kommandomitglied werde\nauch durch die Angaben bestätigt, die dieses bei seiner Vernehmung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht als Angeklagte gemacht habe. Hierüber hätten in der\nHauptverhandlung zwei weitere Zeugen zuverlässig berichtet. Schließlich habe ein\nBesatzungsmitglied der entführten Lufthansa-Maschine in der Hauptverhandlung er-\n\n\n\n                                        4/13\n\nklärt, mit der Überlebenden des Entführungskommandos während der Entführung\ngesprochen zu haben. Dabei habe diese von ihrem Freund erzählt und berichtet,\ndass auch er ihrer Organisation angehöre.\n\n  ee) Unabhängig von den bisherigen Beweismitteln und Umständen, die für sich allein schon ergäben, dass die Einlassung der Beschwerdeführerin, Aden zur fraglichen Zeit nicht verlassen zu haben, unrichtig sei, werde diese zusätzlich durch die\nglaubhaften Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und ehemaligen RAF-Mitgliedes B. widerlegt, der sich in der Zeit ab dem 25. September 1977\nin Bagdad aufgehalten habe. Zugleich werde durch diese Aussage wiederum die\nRichtigkeit der die Beschwerdeführerin belastenden Angaben des Tatbeteiligten S.\nweiter bestätigt.\n\n Dieser Zeuge habe bekundet, die Beschwerdeführerin während der Entführungsvorbereitungen Ende September/Anfang Oktober 1977 in einem Haus der PFLP in\nBagdad gesehen zu haben. Als die Beschwerdeführerin den Zeugen bemerkt habe,\nsei sie sofort verschwunden. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gewonnen, dass ihr\ndas Zusammentreffen \"ganz unangenehm\" gewesen sei. Weder habe die Beschwerdeführerin ihn gegrüßt noch sonst etwas zu ihm gesagt, obwohl man sich gekannt habe. Er habe das als \"sehr seltsam\" empfunden und könne sich deshalb an den Vorfall\nnoch \"sehr genau\" erinnern.\n\n  ff) Die Aussagen des S. stünden endlich auch in Einklang mit Bekundungen eines           21\nweiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, ohne dass es für das Gericht darauf entscheidend ankomme. Der in den Jahren 1979 bis 1983 als Bewährungshelfer des früheren Verlobten der Beschwerdeführerin tätige Zeuge habe - auf\nVorhalt - bestätigen können, dass dieser tatsächlich einmal gegenüber dem Zeugen\ngeäußert habe, er empfinde es als merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin hier\nnoch frei herumlaufe, sei sie doch damals auch in Mallorca dabei gewesen. Diese\nAussage sei zumindest geeignet, die Richtigkeit der Angaben des Tatbeteiligten zusätzlich zu bestätigen, ohne dass es allerdings hierauf für die Beurteilung der Richtigkeit dieser Angaben noch entscheidend ankomme.\n\n  gg) Der Tatbeteiligte S. habe seine Angaben vom 10. März 1997 zudem anlässlich           22\nseiner Vernehmung als Zeuge durch eine Strafkammer des Landgerichts Beirut am\n27. Oktober 1997 noch einmal bestätigt. Der Inhalt dieser im Wege der Rechtshilfe\naufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Oberlandesgerichts zu den Akten des Gerichts gelangten Vernehmung wurde gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung in deutscher Übersetzung verlesen.\n\n Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren auch diese Angaben des S. verwertbar, wenn auch an ihre Würdigung erneut ein \"besonders kritischer Maßstab\"\ndeshalb anzulegen sei, weil die in § 224 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Verfahrensbeteiligten nicht anwesend sein konnten. Der Senat messe dieser Vernehmung deshalb keinen eigenständigen und zusätzlichen Beweiswert zu.\n\n\n\n                                          5/13\n\n Endlich spreche für eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin eine Reihe schwerwiegender Motive.\n\n 2. Die Revision der Beschwerdeführerin, mit der sie das Verfahren beanstandet und       25\ndie Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil\nvom 11. Februar 2000 verworfen (BGH, NJW 2000, S. 1661 ff. = NStZ 2000, S.\n265 ff.).\n\n                                          II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße \"gegen             26\ndas Rechtsstaatsgebot in seiner Ausprägung als Gebot eines fairen Strafverfahrens\n(Artikel 20 Abs. 3, Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1,\nAbs. 3d EMRK) und das Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz)\". Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n  1. Die tatrichterliche Entscheidung lasse sich in einer Gesamtbetrachtung ihrer beweismäßigen Grundlage nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK vereinbaren, wodurch\nspezifisches Verfassungsrecht verletzt werde. Denn der Tatrichter habe die Verurteilung der Beschwerdeführerin - unter Verkürzung ihrer Verteidigungsrechte in der\nHauptverhandlung - zentral auf die Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen\nund die Ergebnisse kriminalpolizeilicher und geheimdienstlicher Quellenabschöpfungsprozesse gestützt, ohne bei der übrigen Beweisaufnahme oder wenigstens Beweiswürdigung dieses Verteidigungsdefizit der Beschwerdeführerin in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu kompensieren. Insbesondere sei den Angaben\nder anonym gebliebenen \"Quellen\" ausweislich der Urteilsgründe deshalb besondere\nBedeutung für die gerichtliche Überzeugung von der Zuverlässigkeit der Angaben\ndes S. zugekommen, weil nur sie Ansatzpunkte einer Identifizierung gerade der Beschwerdeführerin als Reisebegleiterin \"Amal\" des Zeugen S. geliefert hätten. Denn\ndie zweite \"Quelle\" des Bundeskriminalamts habe anhand von Lichtbildern die Beschwerdeführerin als Täterin \"sicher identifiziert\", weshalb das Oberlandesgericht sogar erwäge, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin alleine auf die Bekundungen\ndes Zeugen G. hätte gestützt werden können. Die dem teilweisen \"Quellenschutz\"\nunterfallenden Unterlagen, über die der Zeuge P. berichtet habe, enthielten - so das\nOberlandesgericht - die Information, dass die Reisenden von einem am 17. Juli 1977\ngeborenen Kleinkind \"Nicole\" begleitet worden seien, wobei dieses Geburtsdatum\nauch noch dasjenige der Tochter der Angeklagten gewesen sei. Die Verteidigung der\nBeschwerdeführerin habe demgegenüber seit jeher darauf hingewiesen, dass dieses\nDatum erst während der laufenden Hauptverhandlung aufgrund einer nunmehr angeblich möglichen Lockerung des \"Quellenschutzes\" in das Verfahren eingeführt\nworden sei. Demgegenüber hätten die Sicherheitsbehörden noch im Jahre 1992 die\nAuffassung vertreten, der Beweiswert der über die Zeugen P. und G. einzuführenden\nInformationen sei verhältnismäßig gering, was in der Mitteilung des BfV gegenüber\ndem Senatsvorsitzenden kulminiert habe, seiner Behörde lägen \"nur Fotokopien\" vor.\nDas Anwachsen des Beweiswertes dieser teilweise nicht einmal den Sicherheitsbe-\n\n\n                                         6/13\n\nhörden im Original zugänglichen \"Quellen\" finde möglicherweise eine zwanglose Erklärung in der bereits erwähnten Veränderung der Beweislage, die durch den Ausfall\nder noch bei Anklageerhebung zentral berücksichtigten Beweismittel, der Kronzeugin A. und der Erkenntnisse des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, gekennzeichnet sei.\n\n Die Überzeugung des Oberlandesgerichts, durch diese Beweismittel werde das aus          28\nder Vernehmungssituation des S. folgende Defizit des Beweiswerts seiner Angaben\nkompensiert, verkenne somit ersichtlich die von Verfassungs wegen zu beachtenden\nVorgaben. Ein Kumulationseffekt mehrerer - von den Verfahrensbeteiligten in ihren\nEntstehungsvoraussetzungen nicht eigenständig zu beurteilender - Zeugnisse vom\nHörensagen sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlechterdings nicht zu vereinbaren.\n\n Die vom Oberlandesgericht sodann ergänzend berücksichtigten Ergebnisse von              29\nselbständigen Ermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundeskriminalamtes aufgrund und zur Überprüfung der \"Quellen\"-Informationen kompensierten dieses Beweisdefizit schon deshalb nicht, weil sie keinerlei gerade auf die\nBeschwerdeführerin bezogenen Erkenntniswert aufwiesen.\n\n  2. Vor dem Hintergrund der aus den oben genannten Gründen verfassungsrechtlich         30\nzu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erscheine es zweifelhaft, ob sich der Tatrichter mit der die Verfahrensgestaltung\nbeeinflussenden Sperrerklärung habe begnügen dürfen. Das gelte jedenfalls für die\nals Quellenführer tätigen Angehörigen deutscher Sicherheitsbehörden.\n\n 3. Schließlich ergebe die Gesamtschau, dass das Tatgericht die Beeinträchtigung         31\nder verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin\nnicht nur nicht kompensiert, sondern zudem Möglichkeiten der Kompensation ungenutzt gelassen habe. Bedenklich seien insbesondere folgende Tatbestände:\n\n Eine Beweisaufnahme und -würdigung zu den Einzelheiten der Kontaktaufnahme              32\nzwischen deutschen Sicherheitsbehörden und S. sei unterblieben.\n\n Eine ergänzende zeugenschaftliche Vernehmung des S. im Wege der Rechtshilfe             33\nsei zu Unrecht unterblieben, was besorgen lasse, dass auch durch die Verfahrensweise gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 6\nAbs. 3 Buchstabe d EMRK in unbilliger Weise eingeschränkt worden sei.\n\n Beweisanträge der Verteidigung zum Nachweis entlastender Indiztatsachen seien           34\nabgelehnt worden. Die Handhabung beweisantragsrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch der eine antizipierende Beweiswürdigung zulassenden Vorschrift des\n§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, berühre unmittelbar den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 3\nBuchstabe d EMRK.\n\n 4. Das Urteil des Bundesgerichtshofs begegne zunächst unter demselben verfassungsrechtlichen Blickwinkel durchgreifenden Bedenken. Hinzu komme, dass sich\n\n\n\n                                         7/13\n\ndas Revisionsgericht von einem Verständnis der es revisionsrechtlich bindenden tatgerichtlichen Beweiswürdigung habe leiten lassen, das sich in objektiv willkürlicher\nWeise (Art. 3 Abs. 1 GG) von den vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen\nentferne. So lasse der Bundesgerichtshof unerörtert, dass die Zeugen P. und G. nicht\nunmittelbare \"Quellen-Führer\" gewesen seien und den Sicherheitsbehörden die entsprechenden Urkunden zum Teil nur in Fotokopie vorgelegen hätten. Bezeichnenderweise vermeide es das Gericht auch, in Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte diejenigen Beweismittel zu benennen, die bezogen auf einen der\nBeschwerdeführerin individuell zu machenden strafrechtlichen Schuldvorwurf seine\nEinschätzung rechtfertigen könnten, wonach \"die von den Quellen herrührenden Informationen nicht als 'maßgebliche' Urteilsgrundlage, sondern (...) nur zur Abrundung\ndes sonstigen Beweisergebnisses bestätigend herangezogen\" worden seien. Diese\nWürdigung sei umso weniger sachlich begründbar, als der Tatrichter keine Scheu gezeigt habe, in den Urteilsgründen mitzuteilen, er habe sich ausführlich mit Zeugenaussagen auseinander gesetzt, die lediglich \"zusätzlich\" und \"unabhängig von den\nbisher dargestellten Beweismitteln und Umständen\" aus seiner Sicht für die Richtigkeit des Tatvorwurfs sprächen bzw. auf die es nicht \"entscheidend\" ankomme. Einem so argumentierenden Tatrichter zu unterstellen, \"Quellenerkenntnisse\", die für\nihn die Frage aufgeworfen hätten, ob sie alleine die Verurteilung der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, \"nur zur Abrundung des sonstigen Beweisergebnisses\nbestätigend herangezogen\" zu haben, entbehre jedweder den Vorgaben des Art. 3\nAbs. 1 GG genügenden sachlichen Plausibilität.\n\n  Die auf den Inhalt der Sperrerklärung abstellenden Überlegungen des Bundesgerichtshofs verfehlten nicht nur den Umstand, dass es sich bei P. und G. gerade nicht\num die unmittelbaren \"Quellenführer\" gehandelt habe - mit der Folge, dass die Frage\nzu beantworten gewesen sei, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte hinsichtlich der zwischengeschalteten weiteren Amtsträger zur\nUnbeachtlichkeit der Sperrerklärung hätte führen müssen -, sondern gingen mit der\nweiter gehenden Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht,\ndas Oberlandesgericht habe sich mit den abgegebenen Sperrerklärungen nicht begnügen dürfen, an dem Revisionsvorbringen vorbei.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein         37\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.\n\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die              38\nentscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden sind. Dies gilt für den Maßstab, der bei der\nNachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist (vgl. z.B. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14 f.>\nund 95, 96 <127 f.>; stRspr), ebenso wie für die aus dem Anspruch des Angeklagten\n\n\n                                         8/13\n\nauf ein faires rechtsstaatliches Verfahren abzuleitenden Anforderungen an die Zulässigkeit mittelbarer Beweisführung als Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung (grundlegend BVerfGE 57, 250 <273 ff.>; vgl. ferner Beschlüsse der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1988 - 2 BvR 301/\n88 -; vom 11. April 1991 - 2 BvR 196/91 - = NJW 1992, S. 168 = StV 1991, S. 449 f.;\nvom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93 - = NJW 1996, S. 448 f. = StV 1995, S. 561 f.;\nvom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - = NJW 1997, S. 999 f. = StV 1997, S. 1 ff.\nund - für Zivilverfahren - Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994 - 1 BvR 1485/93 - = NJW 1994, S. 2347 f.).\n\n Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten:\n\n  1. Die im deutschen Strafprozess durch die Einräumung bedeutsamer Mitwirkungsrechte gekennzeichneten Verteidigungsbelange des Beschuldigten sind von Verfassungs wegen durch verfahrensrechtliche Garantien geschützt, die sich neben den\nwichtigsten speziellen Verfahrensgrundrechten wie den Ansprüchen auf rechtliches\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG) aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere aber dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Diese Verfahrensgrundrechte werden von zahlreichen strafprozessualen Bestimmungen entweder rezipiert (z.B. § 33 Abs. 1 und 3 StPO) oder\nin der Art konkretisiert, dass sie bestimmte Äußerungsmöglichkeiten eröffnen (z.B.\n§ 257 Abs. 1 StPO) oder darüber hinaus Antragsbefugnisse und weitere Mitwirkungsrechte (z.B. Beweisantragsrecht) des Beschuldigten begründen (zusammenfassend\nz.B. Niemöller, Strafgerichtsbarkeit in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Rn. 24 ff.\nm.w.N.).\n\n Ihre volle verfassungsrechtliche Grundlage erlangen diese Mitwirkungsrechte in den       41\nFällen, die von den speziellen Gewährleistungen nicht erfasst werden, erst im Zusammenwirken mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren (BVerfGE 26, 66 <71>; 38,\n105 <111>; 39, 238 <243>; 40, 95 <99>; 41, 246 <249>; 46, 202 <210>; Niemöller/\nSchuppert, AöR 107 <1982>, S. 387, 427). Als aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitetes allgemeines Prozessgrundrecht finden sich seine Wurzeln in den in einem materiell verstandenen Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechten und Grundfreiheiten des\nMenschen, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), dessen freiheitssichernde Aufgabe auch im\nVerfahrensrecht Beachtung erfordert; ferner in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den\nMenschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und\ndeshalb einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des\nAngeklagten voraussetzt (stRspr; neben BVerfGE 57, 250 <274 f.> z.B. BVerfGE 63,\n45 <60 f.>; 70, 297 <308 f.>; 86, 288 <317 f.> und bereits BVerfGE 26, 66 <71>; 38,\n105 <111>; 9, 89 <95>). Der Anspruch auf ein faires Verfahren kann deshalb auch\n\n\n                                          9/13\n\ndurch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der\nWahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (BVerfGE 57, 250\n<275>).\n\n  Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt ein Anspruch auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung (Niemöller/Schuppert, a.a.O., S. 428). Jenseits dieses Maßstabs ist jede weitere Ausgestaltung, insbesondere die Wahl zwischen möglichen Alternativen einer normativen\nKonkretisierung des Verfassungsgrundsatzes, dem Gesetzgeber vorbehalten\n(BVerfGE 57, 250 <275 f.>). Erst wenn sich bei einer Gesamtschau aller Umstände\neindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst konkrete Folgerungen für die\nVerfahrensgestaltung gezogen werden; diese haben sich im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (BVerfGE 57, 250\n<276>; 70, 297 <308 f.>).\n\n  2. Die angegriffenen Urteile werden diesen Maßstäben auch in Ansehung der - hier        43\nfreilich nur als Auslegungshilfe (BVerfGE 64, 135 <157>; 74, 358 <370>; stRspr) verstandenen - Regelungsinhalte des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EMRK und seiner\nAusprägung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs noch gerecht, wenn auch die der Urteilsfindung vorausgegangene Handhabung des Verfahrensrechts durch das Tatgericht im\nGrenzbereich einer von Verfassungs wegen erlaubten Verfahrensgestaltung liegen\nmag. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ersichtlich nicht\nvor.\n\n  a) Bekundungen, die auf in der Hauptverhandlung nicht vernommene Gewährsleute           44\nzurückgehen, genügen hinsichtlich ihres Beweiswertes regelmäßig nicht für die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung\ndes Strafgerichts wichtige Gesichtspunkte und Beweisanzeichen bestätigt werden;\ndas Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein,\nsie wahren und dies zudem in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen. Gesteigerte Sorgfalt ist geboten, wenn - wie hier - polizeiliche oder nachrichtendienstliche Gewährspersonen nur deshalb nicht als Zeugen gehört werden können, weil die zuständige Behörde sich weigert, ihre Identität preiszugeben oder eine\nAussagegenehmigung zu erteilen. Hier ist es nämlich die Exekutive, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich\nmacht, die persönliche Glaubwürdigkeit der im Dunkeln bleibenden Gewährsperson\nzu überprüfen (vgl. neben BVerfGE 57, 250 <287 f.> Beschlüsse der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 und vom 9. März\n1988 - 2 BvR 196/91 und 2 BvR 301/88 -; aus der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte insbesondere EGMR, StV 1990, S. 481 ff. <Kostovski v. Niederlande>; StV 1991, S. 193 f. <Windisch v. Österreich>; EuGRZ 1992,\nS. 474 f. <Asch v. Österreich>; EuGRZ 1992, S. 476 f. <Artner v. Österreich>; ferner\nStV 1997, S. 617 ff. <van Mechelen u.a. v. Niederlande> und zuletzt auch StV 1999,\n\n\n                                         10/13\n\nS. 127 f. <Castro v. Portugal>; aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits BGHSt 17, 382 <385 f.>; ferner insbesondere BGHSt 33, 83 <88 f.>; 33, 178\n<181 f.>; 36, 159 <166 f.> und 42, 15 <25>; BGHR StPO § 261 Zeuge 13, 15, 16,\n17 und 19; aus der Literatur zusammenfassend z.B. Eisenberg, Beweisrecht der\nStPO, 3. Aufl. <1999>, Rn. 1027 ff., insbesondere Rn. 1033 ff., 1050 ff. und Karlsruher Kommentar-Pfeiffer, 4. Aufl. <1999>, Einleitung, Rn. 98 jeweils mit zahlreichen\nweiteren Nachweisen; zur Rechtsprechung des EGMR nunmehr eingehend Rzepka,\nZur Fairness im deutschen Strafverfahren <2000>, S. 74 ff., insbesondere S. 90 bis\n92; Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. <1996>, Art. 6, Rn. 106 ff., 200 und Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. <1999>, Art. 6 MRK, Rn. 22).\n\n  b) Zwar wird vorliegend die Beweislage durch die Häufung von Aussagen so genannter \"Zeugen vom Hörensagen\" geprägt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass\nder Zeuge nicht eine zum gesetzlichen Tatbestand gehörige Tatsache, sondern lediglich Beweisanzeichen bekundet, die auf solche Tatsachen hindeuten können (vgl.\nBGHSt 17, 382 <383 f.>). In der Würdigung der jeweils eingehend analysierten Aussagen der polizeilichen \"Zeugen vom Hörensagen\" und der durch sie vermittelten -\ndie Beschwerdeführerin erheblich belastenden - Angaben des Mitbeschuldigten S.\n(Zeugen W. und S.) und mehrerer im Ausland verdeckt operierender polizeilicher und\nnachrichtendienstlicher Gewährsleute, Kontaktpersonen und eines \"Quellenführers\"\n(Zeugen P. und G.) erschöpft sich jedoch die Beweisgrundlage des angegriffenen\ntatrichterlichen Urteils nicht. Weitere wesentliche Beweisanzeichen und Indizien, die\ndas Beweisergebnis des Oberlandesgerichts in den entscheidenden Punkten stützen\nkonnten, waren neben der Einlassung der Beschwerdeführerin selbst vor allem die\nAussage des (unmittelbaren) Zeugen B., der die Einlassung der Beschwerdeführerin,\nsie habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort der ihr zur Last liegenden Beihilfehandlung\n(Bagdad), sondern ausschließlich in Aden aufgehalten, zur Überzeugung des Gerichts widerlegt hat. Zugleich hat das Oberlandesgericht darin eine weitere Bestätigung der durch die Zeugen W. und S. eingeführten Angaben des Tatbeteiligten S. gesehen. Unter diesen Umständen ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auch\nnicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Tatbeteiligten S. und der von den Zeugen P. und G. wiedergegebenen \"Quellen\" des Weiteren auf Ergebnisse der selbständigen Ermittlungen\nder beteiligten Ämter gestützt hat, die diese aufgrund und zur Überprüfung ihrer\n\"Quellen\"-Informationen durchgeführt haben.\n\n  War das Verfahren damit - als Ganzes betrachtet - nach dem Maßstab des Grundgesetzes noch fair, dann ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs, ein Verstoß gegen die Fairnesskriterien des Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 3\nBuchstabe d EMRK liege im Ergebnis, nämlich bei einer Betrachtung des Verfahrens\nin seiner Gesamtheit, nicht vor, jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                         11/13\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                  48\n\n             Limbach              Hassemer     Broß\n\n\n\n\n                                       12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001220_2bvr059100.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.2bvr059100\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-20/2-bvr-591-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-20/2-bvr-591-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:05.177536+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-12-20/2-bvr-591-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-12-20","dockets":["2 BvR 591/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.2bvr059100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.2bvr059100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.12.2000 – 2 BvR 591/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-20/2-bvr-591-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"StPO/251","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"251","label":"§ 251 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/224","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"224","label":"§ 224 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/257","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"257","label":"§ 257 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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