{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.1bvr204500","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-12-20","aktenzeichen":"1 BvR 2045/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2045/00 -\n- 1 BVR 2166/00 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\ndes H... e.K,\n\n1. gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2000 - 7 CE 00.1144 -\n\n- 1 BVR 2045/00 -,\n\n2. gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\n         vom 30. November 2000 - 7 ZE 00.3439 -,\n\n       b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28.\n          November 2000 - M 3 E 00.5344 -,\n\n       c) den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)\n          vom 19. Oktober 2000 - 3.1/586 e-my -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 2166/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\n  2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die    Verfassungsbeschwerden      betreffen  die       Zuweisung    von       UKW-   1\nHörfunkfrequenzen an einen lokalen Radiosender.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer betreibt seit 1984 einen lokalen Radiosender für den Bereich     2\nMünchen. Ihm ist im April 1994 durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) die bis zum 30. November 2000 befristete Genehmigung zur zeitlich begrenzten Nutzung der UKW-Hörfunkfrequenz München 89,0 MHz erteilt worden\n(werktags jeweils von 0 bis 6 Uhr sowie von 12 bis 18 Uhr; sonntags von 0 bis 6 Uhr\nsowie von 15 bis 19 Uhr); in den übrigen Tageszeiten wird die Frequenz durch zwei\nandere Sender genutzt.\n\n  Der Verfassungsbeschwerde im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 2166/00           3\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n  Im Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei der BLM die Zuweisung einer ganztägig nutzbaren lokalen UKW-Hörfunkfrequenz für die Verbreitung eines\nHörfunkprogramms. Hilfsweise beantragte er die Verlängerung der ihm bereits erteilten Genehmigung für die Nutzung der UKW-Hörfunkfrequenz München 89,0 MHz\nüber den 30. November 2000 hinaus.\n\n  Im Oktober 2000 lehnte die BLM die Anträge des Beschwerdeführers ab. Ein Anspruch auf Genehmigung eines täglich ganztägig verbreiteten Hörfunkprogramms\nbestehe nicht, da eine hierzu geeignete Hörfunkfrequenz derzeit nicht verfügbar sei.\nAuch eine Verlängerung der dem Beschwerdeführer bereits erteilten Genehmigung\nscheide aus. Dem stehe entgegen, dass der Beschwerdeführer keine den Anforderungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG)\ngenügende Gewähr finanzieller Leistungsfähigkeit biete. In den vergangenen Jahren\nhabe sich der Beschwerdeführer in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Beim zuständigen Amtsgericht seien über hundert Vollstreckungsverfahren gegen ihn verzeichnet, darunter allein fünfunddreißig Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Vermögenslosigkeit. Mit weiteren Verfahren sei zu\nrechnen. Dies rechtfertige die Befürchtung, dass der Sendebetrieb des Beschwerdeführers bereits in naher Zukunft eingestellt würde. Ins Gewicht falle auch, dass der\nBeschwerdeführer bereits im laufenden Genehmigungszeitraum nicht in der Lage gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Urheberrechtsgesellschaften GEMA und GVL nachzukommen. Hieraus resultierende Schulden wären im\nNeuorganisationszeitraum zusätzlich zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gesellschaften abzutragen. Damit wäre aber nur zu rechnen,\nwenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation\ndes Beschwerdeführers vorlägen. Die hierzu erforderlichen Nachweise sei dieser\naber schuldig geblieben. Danach bedürfe es keiner abschließenden Prüfung, ob auch\ndie bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Rechtstreue des Beschwerdeführers die Ablehnung seiner Anträge rechtfertigten.\n\n  Ende November 2000 wies die BLM die bislang dem Programm des Beschwerdeführers zugeordneten Sendezeiten auf der UKW-Hörfunkfrequenz München 89,0\nMHz mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 den beiden Mitnutzern dieser Frequenz\n\n\n                                         2/9\n\nzu.\n\n  Gegen diese Bescheide und die Ablehnung seiner Anträge legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Die BLM habe bei der Prüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit willkürlich erheblich strengere Maßstäbe angelegt als bei seinen Konkurrenten. Ferner habe sie ausschließlich für ihn nachteilige Aspekte zusammengetragen,\npositive Umstände hingegen nicht zur Kenntnis genommen. Zudem erweise sich keiner der im Bescheid angegebenen Gründe für die Annahme unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit bzw. mangelnder Zuverlässigkeit und Rechtstreue als tragfähig.\n\n Ende November 2000 wies die BLM den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung seiner Anträge zurück.\n\n  Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, ihm vorläufig die Fortführung\nseines Programms im bisherigen Umfang zu ermöglichen. Diesen Antrag lehnte das\nVerwaltungsgericht ab. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Er könne sich zwar gegenüber der BLM\nauf die Gewährleistung seiner Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen.\nAus dieser könne sich im Zusammenspiel mit Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG mitunter\nsogar ein Anspruch eines Anbieters auf Verlängerung der Genehmigung eines Rundfunkprogramms ergeben. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nur dann, wenn der\nAnbieter die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 BayMG erfülle oder wenn deren Erfüllung durch Anordnungen der BLM nach Art. 16 BayMG sichergestellt werden könne. Nach summarischer Prüfung sei aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nBayMG erfülle. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Anbieter eines genehmigten Hörfunkprogramms im Genehmigungsverlängerungsverfahren nicht über Gebühr\ndurch Anforderungen an den Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt werden dürfe. Seine finanzielle Ausstattung dürfe sich aber nicht nur am unteren Niveau der Finanzierbarkeit eines möglichen Programms orientieren. Angesichts der offensichtlichen und erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des\nBeschwerdeführers in der Vergangenheit sei es seine Aufgabe, hieraus resultierende\nBedenken in Bezug auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit plausibel auszuräumen.\nDies sei ihm aber nicht gelungen.\n\n Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen             10\nBeschluss blieb ohne Erfolg.\n\n Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen im Eilrechtsschutzverfahren sowie gegen den seine Anträge ablehnenden Bescheid der BLM erhoben; außerdem hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt, in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2\n(Rundfunkfreiheit), Art. 12 und Art. 14 GG sowie in seinem Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt worden zu sein.\n\n\n                                         3/9\n\n In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 2000 ist das Programm des          12\nBeschwerdeführers von der UKW-Hörfunkfrequenz München 89,0 MHz abgeschaltet\nworden.\n\n                                        II.\n  Die Verfassungsbeschwerde im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 2166/00          13\nist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2\nBVerfGG nicht erfüllt sind. Sie wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf und bietet keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Bescheid der         14\nBLM richtet, steht ihr das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs entgegen (§ 90\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat noch die Möglichkeit, gegen den\nBescheid und den hierzu bereits ergangenen Widerspruchsbescheid den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.\n\n  Anlass, über die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise noch vor Erschöpfung           15\ndes Rechtswegs zu entscheiden, besteht nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob der\nBeschwerdeführer einen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 90\nAbs. 2 Satz 2 BVerfGG zu gewärtigen hat, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen\nwird. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist\ndas Bundesverfassungsgericht nicht stets verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtswegs - hier des Hauptsacherechtswegs - zu entscheiden. Es hat vielmehr auch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Gegen eine\nVorabentscheidung kann dabei sprechen, dass es an einer hinreichenden Vorklärung\nder einfachrechtlichen Lage und an einer ausreichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt. Dies ergibt sich aus dem Sinn des für das verfassungsgerichtliche Verfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, der vor allem\nsichern soll, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern dass ihm auch die\nFallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht soll\nnicht gezwungen werden, auf ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein\nzuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen Verfassungsverletzungen - gewähren (vgl. BVerfGE 86, 15 <26 f.>; BVerfG, DVBl 2000, S. 40 <41>).\n\n  Diese Gesichtspunkte fallen hier entscheidend ins Gewicht. Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, dass sich die BLM auf\nGrund sachfremder Erwägungen weigere, ihm ein bestimmtes Programm zu genehmigen oder ihm zumindest die Verlängerung einer Programmgenehmigung zu erteilen, und ihn hierdurch hindere, von seiner Rundfunk- und Berufsfreiheit Gebrauch zu\n\n\n                                        4/9\n\nmachen. Im Streit stehen unter anderem der Nachweis seiner persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit sowie - bislang die Entscheidung der BLM nicht tragend - seine persönliche Zuverlässigkeit und Rechtstreue.\n\n  Bei dieser Sachlage ist eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts            17\nnicht angezeigt. Das Ausgangsverfahren ist durch die unterschiedliche Würdigung\nbestimmter tatsächlicher Umstände geprägt. Dies gilt zunächst für die Frage, ob die\ngegen den Beschwerdeführer betriebenen Vollstreckungsverfahren sowie seine\nSchulden bei Urheberrechtsgesellschaften als für die Beurteilung seiner finanziellen\nLeistungsfähigkeit maßgebliche Umstände angesehen werden können. Aber auch\ndie Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Verfahren sowie die Auswertung der von ihm eingeführten Nachweise zum Beleg seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bilden Schwerpunkte der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der BLM. In einem in der Hauptsache noch durchzuführenden\nVerwaltungsstreitverfahren wären daher durch die Fachgerichte in verschiedener\nHinsicht weitere rechtliche und tatsächliche Feststellungen zu treffen. Hierzu zählt\nnicht zuletzt die Klärung der Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt bei der Prüfung der\nSach- und Rechtslage abzustellen ist. Ferner wäre zu klären, ob die BLM die Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überspannt, insbesondere ob sie unzumutbare Vorgaben für die Erbringung eines solchen Nachweises aufgestellt oder die erbrachten Nachweise nicht vollständig\noder inhaltlich unzutreffend ausgewertet hat. Da die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Anbieters im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayMG eine\nPrognoseentscheidung erfordert, bedarf es hierbei der eingehenden Würdigung zum\nTeil komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte (etwa Kapitalbedarf und -ausstattung\ndes anbietenden Unternehmens; gegenwärtige und zukünftige Einnahmen- und Ausgabensituation; Wettbewerbsfähigkeit des Programms). Führte diese im vorliegenden Fall zu für den Beschwerdeführer günstigen Feststellungen, wäre des Weiteren\nzu klären, ob die Entscheidung der BLM zumindest im Ergebnis Bestand haben kann,\nweil der Beschwerdeführer nicht die durch Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayMG geforderte Gewähr der Zuverlässigkeit und Rechtstreue bietet. Diesbezüglich haben bislang sowohl die BLM als auch die Verwaltungsgerichte von einer abschließenden\nPrüfung abgesehen. Hierzu bestünde aber vom Ausgangspunkt der BLM her Anlass,\nfalls sich deren Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht über die nach Art. 26\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayMG erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, als unzutreffend erweisen sollte.\n\n Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der BLM setzte danach voraus, dass das Bundesverfassungsgericht selbst in die Ermittlung und Auslegung des im vorliegenden\nFall maßgeblichen einfachen Rechts sowie in die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einträte und hieraus Schlüsse für die Klärung der Frage zöge, ob der Bescheid auf einer Verkennung der Bedeutung und Reichweite von\nGrundrechten des Beschwerdeführers beruht. Dies würde aber - wie gezeigt - dem\n\n\n\n                                          5/9\n\nSinn des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht gerecht.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich          19\nauf die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidungen bezieht.\n\n a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm mit der Abschaltung seines Programms und der Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes faktisch \"das\nrechtliche Gehör\" abgeschnitten werde, genügt dieses Vorbringen nicht den sich aus\n§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.\n\n  b) Hinsichtlich der Rügen der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 und Art. 14   21\nGG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe entgegen. Der Beschwerdeführer ist hier\ngehalten, sein Begehren im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu verfolgen.\n\n aa) Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann allerdings selbstständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 65, 227; 79, 275 <279>;\n86, 15 <22>; 90, 277 <283>; 97, 298 <309>; BVerfG, DVBl 2000, S. 40 <41>). Insoweit ist hier nach der abschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über\nden Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Verwaltungsrechtsweg erschöpft (vgl. § 152\nAbs. 1 VwGO).\n\n  bb) Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer           23\nüber das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur\nVerfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der\ngeltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken. Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes folgt hieraus, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der\nHauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen.\nAllerdings müssen Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs für\nden Beschwerdeführer zumutbar sein. Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Eilrechtsschutzentscheidungen sind danach vom Bundesverfassungsgericht als\nzulässig angesehen worden, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und außerdem die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275\n<278 f.>; 86, 15 <22 f.>; BVerfG, DVBl 2000, S. 40 <41>).\n\n Im vorliegenden Fall beziehen sich die Rügen einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1           24\n\n\n\n                                           6/9\n\nSatz 2, Art. 12 und Art. 14 GG sämtlich auf das Hauptsacheverfahren. Die Entscheidung in diesem Verfahren abzuwarten, ist dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zuzumuten. Denn - wie bereits oben gezeigt - bedarf die Beurteilung\nder Frage, ob der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Grundrechte gehindert\nwird, ein Hörfunkprogramm in dem von ihm gewünschten Umfang zu verbreiten, in\nrechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht näherer Aufklärung in einem fachgerichtlichen\nHauptsacheverfahren. Das Verwaltungsgericht konnte im Ausgangsverfahren nicht\nauf einen im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt abstellen und sich somit auch\nnicht auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts beschränken. Vielmehr hat es eine vorläufige summarische Feststellung und Würdigung eines in mehrfacher Hinsicht von\nden Beteiligten unterschiedlich gesehenen Sachverhalts angestellt und hierbei auch\nauf im Detail nicht näher bezeichnete gerichtskundige Umstände abgestellt. Dies ist\nvom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet worden.\n\n  cc) Eine verfassungsgerichtliche Prüfung der angegriffenen Eilrechtsschutzentscheidungen kann somit allenfalls dahin gehen, ob sich die um vorläufigen Rechtsschutz angerufenen Gerichte bei der in Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ersichtlich von Erwägungen haben leiten\nlassen, die der Bedeutung und der Reichweite von Grundrechten nicht ausreichend\nRechnung tragen und die für die Versagung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes\nausschlaggebend gewesen sein können.\n\n  Dies ist hier nicht festzustellen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Anbieters eines privaten Hörfunkprogramms rechtfertige es, diesem die Genehmigung des Programms bzw. deren Verlängerung zu versagen, unterliegt mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 und Art. 14\nGG keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. hierzu auch BVerfGE 73, 118 <185 f.>).\nDasselbe gilt für die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu den an einen Anbieter zu\nstellenden Anforderungen des Nachweises seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Die\nFrage, ob das Verwaltungsgericht bei der Umsetzung dieses verfassungsrechtlich\nunbedenklichen Ansatzes Fehler begangen, insbesondere tatsächliche Gegebenheiten unzutreffend festgestellt oder gewürdigt hat, entzieht sich dagegen einer Prüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht.\n\n 3. Mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der               27\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.\n\n                                           III.\n In Bezug auf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde im                        28\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 2045/00 wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n\n\n\n                                            7/9\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         29\n\n              Papier               Steiner   Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001220_1bvr204500.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.1bvr204500\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-20/1-bvr-2045-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-20/1-bvr-2045-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:04.989346+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-12-20/1-bvr-2045-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-12-20","dockets":["1 BvR 2045/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.1bvr204500","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001220.1bvr204500"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.12.2000 – 1 BvR 2045/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-20/1-bvr-2045-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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