{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001219_2bvr014398","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001219.2bvr014398","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"2 BvR 143/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 143/98 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen\n\n1. A...,\n2. A...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Fischer,\n                    Kirchhofstraße 45, Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1997 - A 4 S 182/97 -,\n\n           b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. März 1997 - A 7 K\n              31277/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richter Sommer,\n                                    Broß\n                                    und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. März 1997 - A 7 K 31277/95 -\nverletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel\n103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Chemnitz zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1997\n- A 4 S 182/97 - ist damit gegenstandslos.\nDer Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                           1/11\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gewährung rechtlichen Gehörs in           1\neinem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Klage des Bundesbeauftragten für\nAsylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge.\n\n                                          I.\n  1. Die 1975 und 1972 geborenen Beschwerdeführer, ein Ehepaar türkischer Staatsund kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten im September 1994 auf dem Landweg in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten politisches Asyl. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, ein Cousin des Beschwerdeführers zu 1. habe\nsich der PKK angeschlossen, der Beschwerdeführer zu 1. selbst sei 1989 und 1992\nverhaftet und gefoltert worden. Im Januar 1994 sei er wiederum für 15 Tage inhaftiert,\nnach dem Aufenthaltsort seines Cousins befragt und der Unterstützung der PKK bezichtigt worden, wobei man ihn erneut gefoltert habe. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einer Tante und dann in Istanbul aufgehalten. Sein Vater sei verhaftet und unter Folter nach seinem Aufenthaltsort befragt worden; auch die\nBeschwerdeführerin zu 2. sei geschlagen und beschimpft worden.\n\n 2. a) Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung der Beschwerdeführer als Asylberechtigte wegen der Einreise auf dem Landweg ab, stellte jedoch die\nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei fest.\nDer mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde\ndem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) ausweislich\neines Vermerks in den Behördenakten am 14. Dezember 1994 \"formlos zugeleitet\"\nund den Beschwerdeführern per Einschreiben zugestellt.\n\n b) Wegen der abgelehnten Asylanerkennung erhoben die Beschwerdeführer Klage             4\nbeim Verwaltungsgericht Chemnitz; die Klageschrift wurde dem Bundesbeauftragten\nmit Schreiben des Gerichts vom 30. Dezember 1994 übersandt.\n\n c) Nachdem die Beschwerdeführer im November 1995 vom Bundesamt eine Bestandskraftmitteilung bezüglich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erbeten\nhatten, wurde der Bescheid vom 12. Dezember 1994 dem Bundesbeauftragten am\n21. Dezember 1995 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.\n\n 3. a) Am 29. Dezember 1995 erhob auch der Bundesbeauftragte Klage. Er beanstandete die Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 AuslG mit der Begründung, es sei dem Beschwerdeführer zu 1. jedenfalls möglich und zumutbar gewesen,\nsich durch einen Umzug in den Westen der Türkei eventuellen Repressalien zu entziehen; die Beschwerdeführerin zu 2. sei von keinen asylerheblichen Maßnahmen\nbetroffen gewesen. Auch eine landesweite Gruppenverfolgung von Kurden finde in\n\n\n\n                                         2/11\n\nder Türkei nicht statt.\n\n  b) Zu der vom Gericht aufgeworfenen Frage einer Verwirkung seines Klagerechts          7\ntrug der Bundesbeauftragte vor, er habe erstmals am 21. Dezember 1995 von der\nEntscheidung des Bundesamtes Kenntnis erhalten. Im Übrigen sei das Rechtsinstitut\nder Verwirkung zu Lasten des Bundesbeauftragten nicht anzuwenden.\n\n  c) Die Beschwerdeführer nahmen im August 1996 hierzu Stellung und führten aus,         8\nder Bundesbeauftragte habe spätestens mit Zugang des gerichtlichen Schreibens\nvom 30. Dezember 1994 von dem Asylbescheid Kenntnis erhalten. Mit seiner Klageerhebung mehr als ein Jahr nach der Zuleitung des Bescheides an ihn habe er gegen\ndas im Asylverfahren geltende besondere öffentliche Interesse an der Verfahrensbeschleunigung verstoßen und daher sein Klagerecht verwirkt. Sie - die Beschwerdeführer - hätten auf den Bestand des im Bescheid gewährten Abschiebungsschutzes\nvertraut, sich deshalb zu einem weiteren Kind entschlossen und sich zudem beim Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin in Therapie begeben.\n\n  d) Mit Schriftsatz vom 16. September 1996 wiesen die Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass der Bundesbeauftragte nicht erst im Rahmen des von ihnen\nangestrengten Klageverfahrens, sondern bereits durch die formlose Zuleitung des\nAsylbescheides am 14. Dezember 1994 davon Kenntnis erhalten habe, dass die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG festgestellt worden seien. Ferner machten die Beschwerdeführer weitere Angaben zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal in der\nTürkei, und trugen u.a. mit - in der mündlichen Verhandlung vorgelegtem - Schriftsatz\nvom 28. Februar 1997 vor, eine Rückkehr in ihr Heimatgebiet sei für sie weder möglich noch zumutbar. Eine inländische Fluchtalternative sei für solche Menschen aus\nden Notstandsgebieten, die - wie sie - der Unterstützung der PKK verdächtigt worden\nseien, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe zudem auch wegen der Entziehung vom Wehrdienst mit politischer Verfolgung zu rechnen.\n\n  Weder der Schriftsatz vom 16. September 1996 noch der vom 28. Februar 1997 befinden sich in der vom Bundesverfassungsgericht beigezogenen Gerichtsakte des\nVerwaltungsgerichts.\n\n  4. Am 3. März 1997 führte das Verwaltungsgericht Chemnitz in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klagen der Beschwerdeführer und des Bundesbeauftragten eine mündliche Verhandlung durch. Während die Klagen der Beschwerdeführer wegen der Einreise auf dem Landweg abgewiesen wurden, hob das\nVerwaltungsgericht Chemnitz mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 3. März 1997 auf die Klage des Bundesbeauftragten die Feststellung\nder Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG auf. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Zulässigkeit der Klage begegne unter dem\nGesichtspunkt einer Verwirkung des Klagerechts keinen Bedenken. Es könne dahingestellt bleiben, ob die zur Verwirkung entwickelten Grundsätze auf das Klagerecht\ndes Bundesbeauftragten Anwendung fänden und ob insoweit die Voraussetzungen\neiner Vertrauensgrundlage und eines Vertrauenstatbestandes gegeben seien. Zum\n\n\n                                         3/11\n\nZeitpunkt der Klageerhebung sei die für die Annahme einer Verwirkung zugrunde zu\nlegende Frist von mindestens einem Jahr noch nicht abgelaufen, da der Bundesbeauftragte frühestens mit dem gerichtlichen Mitteilungsschreiben vom 30. Dezember\n1994 Kenntnis von dem ergangenen Bescheid erhalten habe. Die Klage sei auch begründet, weil die Beschwerdeführer Vorfluchtgründe nicht hätten glaubhaft machen\nkönnen und auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung\nzu befürchten hätten.\n\n  5. a) Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil begründeten die      12\nBeschwerdeführer mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einem\nVerstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Zur Gehörsrüge trugen sie vor, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der Klageerwiderungsschriften nicht erkennbar zur Kenntnis genommen und insbesondere in seinen\nEntscheidungsgründen nicht verarbeitet. Unter anderem habe es den Schriftsatz vom\n16. September 1996 nicht zur Kenntnis genommen, weil das Gericht davon ausgegangen sei, dass der Bundesbeauftragte frühestens mit dem gerichtlichen Mitteilungsschreiben vom 30. Dezember 1994 von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe.\nBei Berücksichtigung ihres Vorbringens hätte das Verwaltungsgericht nicht von der\nEinhaltung der Jahresfrist ausgehen können.\n\n  b) Mit von der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 15.       13\nDezember 1997 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsantrag ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zeige keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, die aufgeworfenen Fragen seien in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Auch eine Versagung rechtlichen Gehörs liege nicht\nvor. Besondere Umstände, aus denen sich ergebe, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei, seien vorliegend nicht ersichtlich. Im Tatbestand des Urteils werde\nu.a. auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Dies\nzeige, dass das Gericht das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen habe. Das Vorbringen sei auch erwogen worden, denn das Gericht habe die Zulässigkeit der Klage und die Frage, ob die Beschwerdeführer ihr Heimatland vorverfolgt verlassen hätten, umfassend geprüft.\n\n                                         II.\n  1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung        14\nihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 16a Abs. 1, 19 Abs. 4\ni.V.m. 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG.\n\n Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine inländische Fluchtalternative angenommen; denn es habe ins Verfahren eingeführte Erkenntnismittel nicht verwertet,\naus denen das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht geschlossen habe,\ndass für bestimmte Kurden eine inländische Fluchtalternative in der Türkei nicht bestehe. Das Gericht habe zudem gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es den Inhalt der Klageerwiderungsschriften\n\n\n                                        4/11\n\nvom 23. Mai 1996 und 28. Februar 1997, den Vortrag der Beschwerdeführer in der\nmündlichen Verhandlung und den Schriftsatz vom 16. September 1996 nicht erkennbar zur Kenntnis genommen und insbesondere nicht in seinen Entscheidungsgründen verarbeitet habe. Dies betreffe das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer\ndrohenden politischen Verfolgung des Beschwerdeführers zu 1. wegen Wehrdienstentziehung, zu den Gründen für dessen Festnahmen, zu der Weigerung des Beschwerdeführers zu 1., Dorfschützer zu werden, sowie den Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass die Zuleitung des Asylbescheids an den Bundesbeauftragten\nbereits am 14. Dezember 1994 erfolgt sei.\n\n  Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts habe ihnen den Zugang zur Berufung        16\nin unzumutbarer Weise erschwert.\n\n 2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz, der Leiter des Bundesamtes für die   17\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hatten Gelegenheit zur Äußerung.\n\n  a) Der Bundesbeauftragte hat ausgeführt, es lasse sich nicht erkennen, dass das     18\nVerwaltungsgericht den Vermerk bezüglich der formlosen Zuleitung des Bescheides\nnicht erwogen habe. Denkbar sei vielmehr, dass sich das Gericht von der nahe liegenden Erwägung habe leiten lassen, dass aus der beabsichtigten Absendung eines\nSchriftstückes noch nicht zwingend auf dessen Zugang beim Empfänger geschlossen werden könne. Selbst wenn ein Zugang des Bescheides beim Bundesbeauftragten im Dezember 1994 unterstellt werden könne, könne aufgrund der besonderen\nUmstände des Falles nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesbeauftragte auch Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt habe. Bescheide des Bundesamtes, welche einen Asylanspruch oder das Vorliegen der Voraussetzungen der\n§§ 51, 53 AuslG bejahten, würden dem Bundesbeauftragten förmlich gegen Empfangsbekenntnis und mit vollständigen Behördenakten zugestellt. Dies diene zum einen der verlässlichen Berechnung der Rechtsmittelfristen und führe zum anderen dazu, dass der Bundesbeauftragte leichter erkennen könne, dass es sich hier um eine\nEntscheidung handele, die möglicherweise sein Tätigwerden erforderlich mache. Ablehnende Bundesamtsbescheide würden dem Bundesbeauftragten dagegen formlos\nübersandt; eine Überprüfung erfolge hier nur bei Hinzutreten besonderer Umstände.\nEs müsse davon ausgegangen werden, dass die Übersendung des Bescheides im\nvorliegenden Fall - sofern sie überhaupt im Dezember 1994 erfolgt sei - formlos geschehen sei mit der Folge, dass keine Veranlassung bestanden habe, den Inhalt der\nEntscheidung zur Kenntnis zu nehmen. Entsprechendes gelte für die Übersendung\nder Klageschrift. Dem Bundesbeauftragten sei es schon im Hinblick auf seine personelle Ausstattung nicht möglich, von den oftmals sehr umfangreichen Klageschriften\nnäher Kenntnis zu nehmen. Hierfür bestehe auch kein Anlass. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sich nach zutreffender Ansicht die Frage einer Verwirkung des\nKlagerechts nicht stelle.\n\n b) Auf Anfrage des Gerichts hat das Bundesamt zur Bekanntgabe von Bescheiden         19\n\n\n\n                                        5/11\n\nan den Bundesbeauftragten mitgeteilt: Bescheide, die eine Asylanerkennung nach\nArt. 16a GG oder nur Feststellungen nach den §§ 51, 53 AuslG enthielten, würden\ndem Bundesbeauftragten in Form einer mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, gesiegelten und beglaubigten Kopie gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wobei bei\nsogenannten \"Mischbescheiden\" die §§ 51, 53 AuslG zur Kenntlichmachung besonders angegeben würden. Zugleich werde dem Bundesbeauftragten die Verfahrensakte vorgelegt. Bei einer Verpflichtungsanerkennung (aufgrund einer gerichtlichen\nEntscheidung) erhalte der Bundesbeauftragte eine gesiegelte und beglaubigte Kopie ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Von einer Ablehnung als offensichtlich\nunbegründet oder unbeachtlich werde er nicht benachrichtigt. In den sonstigen Fällen der Ablehnung werde dem Bundesbeauftragten eine Kopie des Bescheides mit\nRechtsbehelfsbelehrung über die Amtspost zugeleitet. Wie es im vorliegenden Fall\nzu der von dieser Praxis abweichenden formlosen Zuleitung gekommen sei, sei nicht\nmehr feststellbar.\n\n                                      B. - I.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        20\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer\nangezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                        II.\n  1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen     22\nder Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den\nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nfeststellen kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur\nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl.\nBVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Geht das Gericht allerdings auf\nden wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für\ndas Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein,\nso lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht\nnach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich un-\n\n\n\n                                        6/11\n\nsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).\n\n 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet.              23\nDas Verwaltungsgericht hat erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer bei der\nEntscheidungsfindung nicht berücksichtigt.\n\n  a) Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 16. September 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, nach den Akten des Bundesamtes sei davon auszugehen,\ndass der Bundesbeauftragte nicht erst durch die Zuleitung der Klageschrift Ende Dezember 1994, sondern bereits durch die am 14. Dezember 1994 verfügte formlose\nZuleitung des Bescheides vom 12. Dezember 1994 Kenntnis von diesem erhalten\nhabe mit der Folge, dass bei der Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten am\n29. Dezember 1995 bereits mehr als ein Jahr verstrichen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Zuleitung des Bescheides am 14. Dezember 1994 im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnt, in den Entscheidungsgründen jedoch\nausgeführt, der Bundesbeauftragte habe \"frühestens\" mit dem gerichtlichen Mitteilungsschreiben vom 30. Dezember 1994 Kenntnis von dem ergangenen Bescheid erhalten, so dass bei Erhebung der Klage durch den Bundesbeauftragten die für die\nAnnahme einer Verwirkung zugrunde zu legende Frist von mindestens einem Jahr\nnoch nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Erwägung widerspricht bereits den Feststellungen im Tatbestand des Urteils und lässt darüber hinaus den ausdrücklichen\nHinweis der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 16. September 1996 außer\nAcht, so dass der Schluss nahe liegt, dass das Gericht den Zeitpunkt der formlosen\nZuleitung bei der Abfassung der Entscheidungsgründe aus den Augen verloren und\ndaher nicht erwogen hat. Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch den besonderen Umstand, dass der besagte Schriftsatz zwar zusammen mit einem Anschreiben\ndes Gerichts an das Bundesamt übersandt wurde und daher Bestandteil der vom Gericht beigezogenen umfänglichen Beiakten war, er sich jedoch nicht in den vom Bundesverfassungsgericht beigezogenen Gerichtsakten befindet, so dass anzunehmen\nist, dass er auch bis zum Zeitpunkt der Urteilsfindung keinen Eingang in die Gerichtsakten gefunden hatte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Verwaltungsgericht die\nvon den Beschwerdeführern ausdrücklich vorgetragene formlose Zuleitung des Asylbescheids an den Bundesbeauftragten am 14. Dezember 1994 bei der Beurteilung\nder Zulässigkeit der Klage nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit der Bundesbeauftragte meint, das Verwaltungsgericht habe sich möglicherweise von der Überlegung\nleiten lassen, eine beabsichtigte Absendung lasse noch nicht zwingend auf einen Zugang beim Empfänger schließen, ist diese Erwägung rein spekulativ und hätte seitens des Verwaltungsgerichts einer ausdrücklichen Erörterung bedurft, zumal der Behördenvermerk dafür spricht, dass es tatsächlich zu einer Absendung des\nBescheides gekommen ist, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der\nBescheid auf dem Weg zum Bundesbeauftragten verloren gegangen sein könnte.\nVielmehr ist anzunehmen, dass der Bundesbeauftragte den Bescheid nicht zur\nKenntnis genommen hat, weil er ihn aufgrund der formlosen Zuleitung entsprechend\nder vom Bundesamt mitgeteilten Praxis der Bekanntgabe von Bescheiden für einen\n\n\n\n                                         7/11\n\nablehnenden Bescheid gehalten hat, der sein Tätigwerden nicht veranlasse.\n\n b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht bei Berücksichtigung der am 14. Dezember 1994 vermerkten formlosen Zuleitung des Bescheides zu\neinem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit\nder Klage gelangt wäre, die Klage also möglicherweise als unzulässig abgewiesen\nhätte. Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts selbst zu entnehmen ist, hätte\nes sich bei Annahme eines Zeitraums von über einem Jahr seit Kenntniserlangung\nvom Bescheid mit den im Urteil offen gelassenen Fragen beschäftigen müssen, ob\nder Bundesbeauftragte sein Klagerecht verwirken kann und ob die Voraussetzungen\neiner Verwirkung im Falle der Beschwerdeführer vorlagen. Hierbei handelt es sich um\nFragen einfachen Rechts, über die das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend zu entscheiden hat, so dass ein anderes Ergebnis jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 275 <281 f.>).\n\n c) Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer    26\nZurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben könnten\nmit der Folge, dass ihnen durch eine Versagung der Entscheidung zur Sache im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren kein besonders schwerer Nachteil entstünde\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  Legt man den Eingang des Bescheids beim Bundesbeauftragten in den Tagen nach        27\ndem 14. Dezember 1994 zugrunde, so hätte das Verwaltungsgericht nach eigener\nAuffassung die Möglichkeit einer Verwirkung des Klagerechts des Bundesbeauftragten näher prüfen müssen, weil der Bundesbeauftragte bei Erhebung seiner Klage am\n29. Dezember 1995 schon länger als ein Jahr vom Klagegrund hätte Kenntnis haben\nmüssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Bundesbeauftragten, er habe jedenfalls von dem formlos zugeleiteten Bescheid keine Kenntnis\ngenommen. Denn der Bundesbeauftragte ist verpflichtet, auch ablehnende Asylbescheide zur Kenntnis zu nehmen. Die Praxis des Bundesamtes, nur stattgebende Bescheide förmlich an den Bundesbeauftragten zuzustellen, und damit korrespondierend die Auffassung des Bundesbeauftragten, formlos zugeleitete Bescheide nicht\nzur Kenntnis nehmen zu müssen, verkennen die Aufgaben des Bundesbeauftragten.\nDiese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrucks 12/\n2718, S. 55 f.; BVerwGE 99, 38 <43 f.>). Dies schließt ein Tätigwerden sowohl zu\nLasten wie auch zu Gunsten von Asylbewerbern ein. Auch Entscheidungen, die eine\nAsylanerkennung ablehnen, können grundsätzliche Fragen aufwerfen, deren Klärung\nder Rechtssicherheit dient. Die zu beobachtende einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche oder gerichtliche Entscheidungen vorzugehen (vgl. dazu kritisch Renner,\nAuslR, 7. Aufl. 1999, § 6 Rn. 2, 5; so auch schon Rothkegel in: GK-AsylVfG a.F.,\n\n\n                                        8/11\n\nStand: März 1992, § 5 Rn. 2 f.) und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene\nSachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, wird dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht. Allein der Hinweis auf eine beschränkte personelle Ausstattung vermag das einseitige Tätigwerden des Bundesbeauftragten nicht zu\nrechtfertigen.\n\n Das Verwaltungsgericht wird mithin zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte            28\nsein Klagerecht verwirken konnte (eine Verwirkungsmöglichkeit bejahend z.B. Marx,\nAsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 7; verneinend Niedersächsisches OVG, Beschluss\nvom 18. März 1996 - 3 L 1061/96 -) und ob die sonstigen Voraussetzungen einer Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt sind.\n\n  Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten wird das Verwaltungsgericht zudem zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte bereits vor seiner Klageerhebung im Dezember 1995 seine Beteiligung am\nAsylverfahren der Beschwerdeführer erklärt hat und - falls er zuvor nicht Beteiligter\nwar - ob er noch zulässig Klage erheben und damit seine Beteiligung erklären konnte\n(vgl. dazu auch BVerwGE 99, 38 <40 f.>), nachdem die im Bescheid vom 12. Dezember 1994 getroffenen Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG gegenüber den Beteiligten, nämlich den Beschwerdeführern, bestandskräftig geworden\nwaren (vgl. dazu Schenk in: Hailbronner, AuslR, Stand: September 2000, § 6\nAsylVfG Rn. 11; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 11; siehe auch VG Berlin, Urteil\nvom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 -, InfAuslR 1988, S. 342 <343>; BVerw-GE 67, 64 <65>).\n\n Sollte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangen, die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten sei zulässig, wird es bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage Gelegenheit haben, die von den Beschwerdeführern im Laufe des\nKlageverfahrens geltend gemachten Asylgründe zu berücksichtigen und im Rahmen\nder vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände auch den\nVortrag aus dem - nicht in den Gerichtsakten befindlichen - Schriftsatz vom 28. Februar 1997 in Erwägung zu ziehen.\n\n                                         III.\n 1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Urteil des       31\nVerwaltungsgerichts aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren Grundrechtsrügen bedarf. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht Chemnitz zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  2. Damit ist der ebenfalls angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        33\n\n\n\n\n                                         9/11\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      34\n\n             Sommer                    Broß    Osterloh\n\n\n\n\n                                       10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001219_2bvr014398.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001219.2bvr014398\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001219_2bvr014398.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-19/2-bvr-143-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001219_2bvr014398.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001219_2bvr014398.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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