{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001215.2bvr034700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"2 BvR 347/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 347/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen\nG...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Erol Akbulut und Koll.,\n                   Grotefendstraße 2, Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000\n         - 5 W 28/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T\n         1469/99 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV\n         222/99 B -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Sommer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Di Fabio\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000 - 5 W 28/\n00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2\nSatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.\nSoweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 - und den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        1/10\n\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung     1\nmit Art. 20 Abs. 3 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die\nAufrechterhaltung von Abschiebungshaft.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den            2\nBeschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999, mit dem das Gericht gegen ihn Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, sowie gegen die im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlüsse des\nLandgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000.\n\n  1. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 27. Oktober 1992     3\nin das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Januar 1994 abgelehnt wurde. Gegen die Ablehnung des Asylantrages war zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht\nChemnitz - A 7 K 30186/99 - anhängig.\n\n  2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt, weil er\nzusammen mit seinem Vater in erheblichem Umfang mit Drogen gehandelt hatte. Mit\nVerfügung vom 30. November 1999 wies daraufhin der Oberkreisdirektor des Landkreises Vechta/Ordnungsamt (nachfolgend: Ausländerbehörde) den Beschwerdeführer, gestützt auf § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung\naus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete die Abschiebung in die Türkei\nzum Zeitpunkt der Haftentlassung an.\n\n  Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 beantragte die Ausländerbehörde beim               5\nAmtsgericht Vechta, den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit seiner Entlassung aus der Strafhaft, gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, da der Beschwerdeführer über keinen\nfesten Wohnsitz verfüge und die Gefahr, dass er nach der Haftentlassung untertauchen werde, sehr groß sei. Es gelte zu verhindern, dass der Beschwerdeführer nach\nder Haftentlassung weitere Straftaten begehe. Es bestehe der begründete Verdacht,\ndass er sich der Abschiebung entziehen werde; er sei nicht gewillt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.\n\n\n                                         2/10\n\n  3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Dezember 1999 ordnete das Amtsgericht Vechta gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nach Anhörung des Beschwerdeführers\nAbschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Vollziehbarkeit\ndieser Entscheidung an. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde.\n\n Seit dem 13. Dezember 1999 befand sich der Beschwerdeführer in Abschiebungshaft.\n\n  Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Dezember 1999 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungshaft ein.\nDie Erklärung des Beschwerdeführers, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, reiche allein für die Annahme, er werde nach der Haftentlassung untertauchen,\nnicht aus. Gegen die Ausweisungsverfügung sei am 10. Dezember 1999 Widerspruch eingelegt und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht\nOldenburg gestellt worden. In seinem Asylverfahren sei die Klage noch anhängig.\nDiese habe auch Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz habe am 30.\nJuli 1999 einen Beweisbeschluss dazu erlassen, ob dem Beschwerdeführer in der\nTürkei gerade aus den Gründen des Strafverfahrens politische Verfolgung drohe. Bei\nHaftentlassung wäre der Beschwerdeführer nicht ohne festen Wohnsitz.\n\n  Das Landgericht Oldenburg wies die sofortige Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2000 zurück und\nverwies in seiner Begründung ergänzend darauf, dass der Versuch, den Beschwerdeführer am 13. Januar 2000 auf dem Luftwege in seine Heimat abzuschieben, gescheitert sei. Das Landeskriminalamt hatte der Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung widersetzt habe. Nach seiner\nBehauptung, er werde von den türkischen Behörden als PKK-Anhänger betrachtet,\nhätten sich die anderen türkischen Staatsangehörigen geweigert, mit ihm zu fliegen.\n\n Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz      10\nvom 8. Februar 2000 sofortige weitere Beschwerde ein.\n\n 4. Bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2000 hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. Januar 2000 zugelassen, soweit dieses darin\nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 30. November 1999 abgelehnt\nhatte.\n\n  Mit Beschluss vom 16. Februar 2000 ordnete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausweisungsbescheid vom 30. November 1999 bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren\nan, soweit darin die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei angeordnet\nworden ist. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus,\n\n\n\n                                        3/10\n\nes bestehe nach der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Kenntnislage - eine\nAuskunft des Auswärtigen Amtes auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Chemnitz,\nob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde,\nstehe noch aus - die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr\nin die Türkei wegen des Verdachts, die PKK mit erheblichen finanziellen, aus dem\nDrogenhandel des Vaters herrührenden Mitteln unterstützt zu haben, bzw. als naher\nVerwandter und enger \"Mitarbeiter\" seines Vaters von den türkischen Sicherheitsbehörden verhört und dabei gefoltert werde. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß\n§ 80 Abs. 5 VwGO bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren befristet worden,\nweil sowohl die Auskunft des Auswärtigen Amtes als auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Asylverfahren - beides werde bei der Entscheidung\nder Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen sein - noch nicht vorlägen und deshalb\ndie bei der Entscheidung über die Abschiebung des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Gesichtspunkte gegenwärtig noch nicht vollständig geklärt seien.\n\n 5. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 teilte der Beschwerdeführer, der sich bereits   13\nzur Begründung seiner sofortigen weiteren Beschwerde auf die Beschwerdezulassung durch das Oberverwaltungsgericht berufen hatte, dem Landgericht Oldenburg\ndie Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar\n2000 mit.\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Februar 2000 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die sofortige weitere Beschwerde zurück: Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Beschwerdekammer lägen die in § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG normierten Gründe zur Anordnung der Sicherungshaft vor. Der vorgelegte Beschluss\ndes Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000, durch den\ndem Beschwerdeführer vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Abschiebungsanordnung gewährt worden sei, rechtfertige keine gegenteilige Entscheidung, weil die\nAnordnung der Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht voraussetze,\ndass die Ausreisepflicht vollziehbar angeordnet worden sei und eine Abschiebungsanordnung vorliege. Daher könne auch der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 vorgelegte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der weiteren Beschwerde nicht zum\nErfolg verhelfen.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          15\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 und 103\nAbs. 1 GG. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung\ndes Beschwerdeführers in die Türkei seien ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts nach der derzeitigen Kenntnislage nicht gegeben. Erscheine die\nDurchführung der Abschiebung von vornherein aussichtslos, sei auch die Sicherungshaft unzulässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vielleicht irgendwann abgeschoben werden könne, rechtfertige die Anordnung der Sicherungshaft\nnicht. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungshaft sei offensicht-\n\n\n                                        4/10\n\nlich unverhältnismäßig.\n\n Das Landgericht habe die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, ohne ihn - den        16\nBeschwerdeführer - anzuhören. Auf die dagegen erhobene Gehörsrüge sei das\nOberlandesgericht nicht eingegangen.\n\n 2. Eine telefonische Sachstandsanfrage seitens des Bundesverfassungsgerichts            17\nbeim Ordnungsamt des Landkreises Vechta am 28. Februar 2000 ergab, dass das\ngegen die Ausweisungsverfügung betriebene Widerspruchsverfahren noch nicht an\ndie zuständige Bezirksregierung Weser-Ems abgegeben worden war.\n\n Auf die weitere telefonische Sachstandsanfrage beim Verwaltungsgericht Chemnitz         18\nzum Asylstreitverfahren A 7 K 30186/99 teilte der dortige Berichterstatter am 28. Februar 2000 mit, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 1999\nerbetene Auskunft des Auswärtigen Amtes noch nicht vorliege und dessen letzte Zwischennachricht vom 8. Dezember 1999 datiere.\n\n  3. Zugleich mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss der Kammer vom 29. Februar 2000 (NVwZ-Beilage I 7/2000, S. 74) hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unter\ngleichzeitiger Erteilung einer Meldeauflage für den Beschwerdeführer angeordnet,\ndass der Vollzug der Abschiebungshaft bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Ausweisungsverfügung des Oberkreisdirektors des Landkreises Vechta vom 30. November 1999 einstweilen ausgesetzt\nwird.\n\n Mit Beschluss vom 1. März 2000 hat das Amtsgericht Vechta daraufhin seinen Beschluss vom 25. Februar 2000, mit dem es auf Antrag der Ausländerbehörde die Sicherungshaft um drei Monate verlängert hatte, aufgehoben und festgestellt, dass der\nVollzug der mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 angeordneten Abschiebungshaft\neinstweilen ausgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer ist daraufhin am 1. März\n2000 aus der Haft entlassen worden.\n\n 4. Der Landkreis Vechta und das Niedersächsische Ministerium für Justiz und für         21\nEuropaangelegenheiten, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,\nhaben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr insoweit statt.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                         5/10\n\n                                          I.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme zur Entscheidung zulässig.\n\n Durch die Entlassung aus der Abschiebungshaft ist das Rechtsschutzbedürfnis des         24\nBeschwerdeführers für die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Dies folgt bereits\ndaraus, dass aufgrund der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts\nund der daran anknüpfenden Feststellung des Amtsgerichts Vechta in seinem Beschluss vom 1. März 2000 lediglich der Vollzug der Abschiebungshaft (unter Auflagen) ausgesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer müsste folglich im Falle einer Beendigung der Aussetzung eine erneute Inhaftierung befürchten, weil die im Beschluss\ndes Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 angeordnete Dauer der Sicherungshaft von drei Monaten im Zeitpunkt seiner Entlassung noch nicht ausgeschöpft\nwar. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde bestünde im Übrigen - trotz eingetretener Erledigung - auch dann fort, wenn diese Gefahr nicht gegeben wäre, da der gerügte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht hier besonders schwer\nwiegt (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 53, 152 <157 f.>; 58, 208 <219>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist             25\nauch - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise -\noffensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer        26\nin seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  a) Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen\neinen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft\nnoch vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener - und auch im Verfahren\nder sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähiger (vgl. Remmel in GK-AuslR, Stand: Juni 2000, § 57 AuslG Rn. 400, 404 m.w.N.) - Umstände entfallen sind.\nZu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2\nBvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\nvom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/1996, S. 17 <18>). Der\nrechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 -\n\n\n                                         6/10\n\n2 BvR 91/95 -, a.a.O.; Remmel in GK-AuslR, a.a.O. Rn. 254 ff. m.w.N.). Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der\nAbschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken,\ndass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse\nan einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 <158 f.> zur Untersuchungshaft; 61, 28 <34 f.> zur Auslieferungshaft). Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 Satz 4\nAuslG als einfachgesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/\n95 -, a.a.O.).\n\n  b) Diesem Maßstab entspricht die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht.\n\n Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht,       29\ndass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das Oberlandesgericht\nhat diese auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgehende Vorschrift nicht beachtet.\n\n § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wird in der angegriffenen Entscheidung vom 21. Februar         30\n2000 nicht erwähnt. Es ist auch der Sache nach nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht in die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung eingetreten ist, ob und inwieweit der ihm bei seiner Beschlussfassung vorliegende Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2000 als Umstand zu bewerten\nsein könnte, der dauerhaft oder doch auf längere, nicht absehbare Zeit der Durchführung der Abschiebung entgegensteht. Dass es sich hierbei um einen der Abschiebung entgegenstehenden Grund handelt, den der Beschwerdeführer im Sinne von\n§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vertreten hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen.\n\n  Der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG steht nicht entgegen, dass es sich          31\nbei dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts um eine lediglich vorläufige Regelung handelt. Bei Regelungen dieser Art können die Haftgerichte\nzwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen, dass die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht feststeht; dies freilich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abschiebung, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen worden ist,\ngerade in der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wieder möglich werden\nkönnte (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.: Im\ndortigen Verfahren hatten die Haftgerichte derartige konkrete Anhaltspunkte angenommen, die das Bundesverfassungsgericht zu der Beurteilung bewogen haben, die\n\n\n\n                                         7/10\n\nentsprechende Begründung der Haftgerichte erscheine als \"noch vertretbar\"). Solche\nkonkreten Anhaltspunkte hat das Oberlandesgericht im hier zu beurteilenden Fall\nnicht untersucht; sie sind auch nicht zu erkennen: Der Zeitpunkt der Entscheidung\nder Widerspruchsbehörde, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als\nEndpunkt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der\nAbschiebung bestimmt hat, war nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten\nAuskunft der Ausländerbehörde zum Stand des Widerspruchsverfahrens zur Zeit der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts völlig ungewiss; das Widerspruchsverfahren\nwar noch nicht einmal an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden. Ferner hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Erwartung geäußert, dass die\nWiderspruchsbehörde die vom Verwaltungsgericht Chemnitz im dortigen Asylstreitverfahren vom Auswärtigen Amt schon mit Beschluss vom 30. Juli 1999 erbetene\nAuskunft, ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird, bei ihrer Entscheidung ebenso berücksichtigen werde wie die zukünftige\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Die Erteilung der erbetenen Auskunft durch das Auswärtige Amt war aber im maßgeblichen Zeitpunkt angesichts\nder diesseits eingeholten Sachstandsmitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz\ngleichfalls ungewiss, folglich ebenso Zeitpunkt und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Asylentscheidung. Auf der Basis dieser Sachlage, deren - verfassungsrechtlich\ngebotene - Ermittlung auch dem Oberlandesgericht ohne Weiteres möglich gewesen\nwäre, durfte das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen nicht davon ausgehen,\ndie Undurchführbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführes habe nicht festgestanden.\n\n Das Gericht hat auch im Übrigen keine Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Der in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Hinweis auf die\nKommentierung von Renner (AuslR, 7. Aufl., § 57 AuslG Rn. 12) führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Dabei ist anzumerken, dass das Oberlandesgericht auch diese\nFundstelle nicht zum Anlass genommen hat, sich mit dem dort erwähnten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und seinen Auswirkungen auf den zu entscheidenden Sachverhalt auseinander zu setzen.\n\n 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist demnach aufzuheben, ohne dass es          33\nauf weitere hiergegen erhobene Rügen ankommt. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurück zu verweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit\nüber die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers neu entschieden werden kann.\n\n                                         II.\n Soweit mit der Verfassungsbeschwerde auch die Beschlüsse des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 und des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000\nangegriffen werden, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a Abs. 2,\n93b BVerfGG). Das erneute Verfahren beim Oberlandesgericht bietet Gelegenheit,\netwaige Grundrechtsverstöße seitens des Amtsgerichts oder des Landgerichts bei ei-\n\n\n                                        8/10\n\nner erneuten Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde auszuräumen.\n\n Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3   35\nBVerfGG abgesehen.\n\n                                        III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3    36\nBVerfGG. Dabei hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          37\n\n              Sommer                Osterloh            Di Fabio\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001215_2bvr034700.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001215.2bvr034700\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-15/2-bvr-347-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-15/2-bvr-347-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:03.476428+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-12-15/2-bvr-347-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-12-15","dockets":["2 BvR 347/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001215.2bvr034700","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001215.2bvr034700"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.2000 – 2 BvR 347/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-15/2-bvr-347-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. 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Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                        1/10\n\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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