{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001214_2bvr174199","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001214.2bvr174199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"2 BvR 1741/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1741/99 -\n- 2 BVR 276/00 -\n- 2 BVR 2061/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jens Klinkert und Koll.,\n                   Sedanstraße 23, Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4. August 1999 - 46 Qs\n         193/99 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 3. Juni 1999 - 234 AR\n          50201/99 -\n\n- 2 BVR 1741/99 -,\n\n2. des Herrn P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Elke Zipperer,\n                   Bautzner Straße 34/36, Dresden -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 1999 - 1 Qs\n         223/99 -,\n\n       b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Torgau vom 3. November 1999 - Gs\n          69/99 -,\n\n       c) mittelbar: § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.d.F. des Gesetzes vom 2. Juni 1999\n          (BGBl I S. 1242) i.V.m. § 81g StPO\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Elke Zipperer\n\n- 2 BVR 276/00 -,\n\n3. des Herrn F...\n\n\n\n\n                                        1/18\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gerhard Janssen,\n                    Düsseldorfer Straße 113, Krefeld -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2000 - 2 Qs\n         185/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 1. September 2000 - 3 Gs\n         239/00 -,\n\n      c) mittelbar: § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.d.F. des Gesetzes vom 2. Juni 1999\n         (BGBl I S. 1242) i.V.m. § 81g StPO\n\n- 2 BVR 2061/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Broß\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\n  2. Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 4. August 1999 - 46 Qs 193/\n     99 - und des Amtsgerichts Hannover vom 3. Juni 1999 - 234 AR 50201/99 -\n     verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1\n     in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n\n     Die Sache wird an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.\n\n     Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. werden\n     nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n     Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Elke Zipperer wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme           1\nvon Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (\"genetischer Fingerabdruck\") wegen Straftaten\n\n\n\n                                        2/18\n\nvon erheblicher Bedeutung in so genannten \"Altfällen\" rechtskräftig verurteilter Personen.\n\n                                         I.\n Maßgebend sind folgende Vorschriften:                                                   2\n\n                                    § 81g StPO                                           3\n\n(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem         4\nBeschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines\nVerbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer\nErpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art\noder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.\n\n(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten,\nsobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere\nFeststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters\nerforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.\n\n(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.                                          6\n\n                                   § 2 DNA-IFG                                           7\n\n(1) Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozessordnung zulässig sind, dürfen              8\nauch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs. 1 der\nStrafprozessordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen\nerwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit\nberuhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden\nist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.\n\n(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der           9\nStrafprozessordnung entsprechend.\n\n  Diese Vorschriften beruhen auf dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG),       10\ndas am 21. März 1997 verkündet wurde (BGBl I S. 534). Diesem Gesetz lag ein Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zugrunde (BTDrucks 13/\n10791). Die heutige Fassung entstammt dem Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes, das am 11. Juni 1999 verkündet wurde (BGBl I S.\n1242).\n\n\n\n                                         3/18\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1741/99                                              11\n\n  a) Grund der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers        12\nzu 1. waren wiederholte Verurteilungen. Am 26. April 1985 verurteilte ihn das Amtsgericht Hannover wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe\nerlassen. Es folgte eine Verurteilung am 2. März 1987 wegen Beleidigung zu einer\nGeldstrafe. Am 24. September 1987 verurteilte das Amtsgericht Nordhorn den Beschwerdeführer zu 1. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung; diese Strafe wurde später erlassen.\n\n  Unmittelbarer Anlass für die DNA-Identitätsfeststellung bildet eine Verurteilung des   13\nBeschwerdeführers zu 1. vom 19. April 1995 wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wiederum bei Strafaussetzung zur Bewährung. Auch diese Strafe wurde am 29. April 1999 erlassen. Wegen Diebstahls geringwertiger\nSachen wurde der Beschwerdeführer zu 1. zuletzt am 29. Dezember 1995 zu einer\nGeldstrafe verurteilt.\n\n  Das Amtsgericht ordnete die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers            14\nzu 1. und deren molekulargentechnische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit Beschluss vom 3. Juni 1999 an und begründete dies wie\nfolgt:\n\n\"Der oben Genannte ist wegen einer in § 81g Abs. 1 StPO genannten Straftat               15\nrechtskräftig verurteilt oder wegen nur erwiesener oder nicht auszuschließender\nSchuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder\nfehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) nicht verurteilt worden.\n\nIm einzelnen:                                                                            16\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Hannover, Az.: 244 Ls 39 Js 81802/93 wegen Bedrohung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und der versuchten schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.\n\nDaneben liegen weitere Vorverurteilungen vor (vgl. 1-5 BZR) wegen u.a. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von BtM (1 J. 10 Mon. FS).\n\nDie entsprechenden Eintragungen sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt.        19\n\nAufgrund der vorliegenden Erkenntnisse besteht Grund zu der Annahme, dass gegen ihn auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu\nführen sein werden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:\n\n\n                                         4/18\n\nDie Schwere der begangenen Straftat deutet auf ein hohes Maß an krimineller Energie hin.\n\nDer BZR-Auszug weist insgesamt 5 Voreintragungen auf.\"                                   22\n\n  b) Der Beschwerdeführer zu 1. beanstandete diese Entscheidung mit der Beschwerde, in der er auf den Zeitablauf seit Begehung der abgeurteilten Straftaten, deren geringes Gewicht, die Strafaussetzung zur Bewährung und sein zum Straferlass\nführendes Bewährungsverhalten hinwies. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung der Prognose künftiger Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung unzureichend.\n\n Mit Beschluss vom 4. August 1999 verwarf das Landgericht (NStZ 2000, S. 220 f.)         24\ndie Beschwerde mit folgender Begründung:\n\n\"Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.\n\nDas Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit rechtfertigt allein noch       26\nkeine gesicherte positive Zukunftsprognose. Die Kriminalstatistik belegt, dass sogar\nnach einem Straferlass in einer großen Anzahl von Fällen neue Straftaten begangen\nwerden. Im Übrigen dürfen an die gemäß § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung angesichts des Zwecks der Norm als einer präventiven, auf künftige\nStrafverfahren zielenden erkennungsdienstlichen Maßnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.\"\n\n c) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung         27\nseines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1\nAbs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten die positive Sozialprognose in der Bewährungsentscheidung und seine persönlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen. Straferlass und Zeitablauf seit den Anlasstaten und den Verurteilungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine konkret auf seine Persönlichkeit bezogene\nPrognoseentscheidung sei nicht getroffen worden. Die angegriffenen Entscheidungen liefen auf eine formelhafte Entscheidungspraxis hinaus.\n\n d) Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die niedersächsische Landesregierung           28\ngeäußert. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine vollständige inhaltliche Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts sei dem Bundesverfassungsgericht verwehrt. Die positive Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen der Verurteilung wegen der Anlasstat stehe einer\nNegativprognose im Sinne des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO ebenso wenig\nentgegen wie der Straferlass, weil Entscheidungsgegenstand und Prüfungsmaßstab\nbei den fraglichen Prognoseentscheidungen verschieden seien. Die Maßnahme nach\n§ 2 DNA-IFG ähnele Maßnahmen des Erkennungsdienstes, die bereits dann gerechtfertigt seien, wenn hinreichende Gründe für die Annahme der Erforderlichkeit\nder Datenerhebung bestünden. Dem habe das Landgericht bei seiner Prognoseent-\n\n\n                                         5/18\n\nscheidung ausreichend Rechnung getragen. Das Verhalten des Beschwerdeführers\nin der Bewährungszeit sei vom Landgericht berücksichtigt worden. Der Vorwurf einer\nformelhaften Begründung sei unbegründet.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 276/00                                                 29\n\n a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Entnahme von             30\nKörperzellen des Beschwerdeführers zu 2. und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Anlass dafür war eine\nVerurteilung des Beschwerdeführers zu 2. am 9. Juni 1995 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.\n\n  Die Notwendigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von                 31\nZellmaterial bemesse sich danach, ob der früher festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür biete, dass der Betroffene künftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer Straftat von erheblicher Bedeutung einbezogen werde und das Ergebnis\nder Analyse geeignet sei, ihn im Rahmen der künftigen Ermittlungen zu überführen\noder zu entlasten.\n\n  Eine solche Negativprognose sei im Fall des Beschwerdeführers zu 2. angebracht.          32\nUnter anderem enthalte sein Vorstrafenregister eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem\nLandfriedensbruch sowie Sachbeschädigung. Darüber hinaus sei der versuchte Totschlag in der Bewährungszeit sieben Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen worden. Dieses Verbrechen habe der Beschwerdeführer zu 2.\nan einem Opfer begangen, das sich mit aller Kraft bemüht habe, ihn von der Tatausführung abzuhalten. Angesichts dieser Verhaltensweisen seien künftige Straftaten\nvon erheblicher Bedeutung hinreichend wahrscheinlich. Der von der Verteidigerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Weder\n§ 81g StPO noch § 2 DNA-IFG schrieben die Einholung eines Gutachtens vor; § 454\nAbs. 2 StPO sei nicht einschlägig. Bedenken gegen die Anordnung der Feststellung\nund Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers zu 2. unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden nicht.\n\n  Mit einem weiteren Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf gerichtliche Beiordnung seiner Rechtsanwältin als Verteidigerin zurück. Ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liege nicht vor. Auch sei die Verteidigerbestellung nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten (vgl.\n§ 140 Abs. 2 StPO). Schließlich liege die formelle Voraussetzung eines Antrags der\nStaatsanwaltschaft nicht vor (vgl. § 141 Abs. 3 StPO).\n\n b) Die gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden               34\nverwarf das Landgericht als unbegründet. Auch nach seiner Ansicht stehe fest, dass\n\n\n\n                                          6/18\n\nvon dem Beschwerdeführer zu 2. die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten\nvon erheblicher Bedeutung ausgehe. Nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt habe er sich zwar im Wesentlichen vollzugsordnungsgemäß geführt; bei\nSchwierigkeiten reagiere er jedoch unangemessen. Während der Haft in anderen\nVollzugsanstalten seien Disziplinarmaßnahmen wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Bediensteten und Misshandlung eines Mitgefangenen gegen ihn verhängt\nworden. Er sei auch nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt \"organisierter Angehöriger der gewaltbereiten rechten Szene\".\n\n  c) Der Beschwerdeführer zu 2. rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1        35\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Durch den Aufbau einer Gendatei werde ein \"gläserner Mensch\" geschaffen. Deshalb sei an die\nVerhältnismäßigkeitsprüfung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Dem trage\nschon die gesetzliche Regelung nicht ausreichend Rechnung. Die Aufzählung von\nRegelbeispielen für Straftaten von erheblicher Bedeutung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Dies folge etwa bei der Anknüpfung an eine Verurteilung wegen eines Verbrechens daraus, dass bei einer Vielzahl von Verbrechen kaum molekulargenetisch auswertbare Spuren hinterlassen würden. Unverhältnismäßig sei es, eine\nmolekulargenetische Untersuchung für künftige Strafverfahren anzuordnen, wenn\nsich der Betroffene noch auf Jahre hinaus im Strafvollzug befinde. Hinsichtlich der\nPrüfung einer vorzeitigen Haftentlassung sei in § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Gefahrenprognose vorgeschrieben; in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO fehle eine entsprechende Bestimmung. Der\nGesetzgeber habe auch keine hinreichenden Vorkehrungen vor unangemessener\nDatenverwendung getroffen.\n\n  Selbst wenn man von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsermächtigung ausgehe, sei er in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.\nDie Anordnung der Maßnahme, obwohl er sich seit Dezember 1993 fast ununterbrochen in Haft befinde, sei unverhältnismäßig. In einem solchen Fall komme dem Verhalten in der Justizvollzugsanstalt erhöhte Bedeutung zu; dies sei von den Fachgerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden. In einem rechtsstaatlichen\nVerfahren hätten sich die Gerichte sachverständiger Unterstützung bedienen müssen. Soweit sie darauf abstellten, dass er \"organisierter Angehöriger der gewaltbereiten rechten Szene\" sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich diese Erkenntnis ergebe.\n\n  Die Verweigerung der Verteidigerbestellung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ihm         37\nsei von Verfassungs wegen auch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens ein Verteidiger zu bestellen, weil durch Schwierigkeiten im Prognosebereich offensichtlich\nsei, dass er sich nicht selbst verteidigen könne.\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2061/00                                                38\n\n a) Anlass für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g             39\nStPO gegen den Beschwerdeführer zu 3. war dessen rechtskräftige Verurteilung wegen fünf Verbrechen der Vergewaltigung und eines Vergehens der vorsätzlichen Kör-\n\n\n                                          7/18\n\nperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Wegen dieser Taten war\nder Beschwerdeführer zu 3. am 6. August 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt, und außerdem war seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Deshalb beschloss das Amtsgericht die Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1\nDNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 3 StPO. Wegen der Art und Ausführung der abgeurteilten\nTaten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu 3. bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen vergleichbarer Taten zu\nführen sein würden. Entgegen seinem Einwand sei § 2 DNA-IFG nicht verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Es handele sich nicht um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sondern zur Beweissicherung für künftige Strafverfahren.\n\n b) Das Landgericht verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. gegen             40\ndiesen Beschluss unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.\n\n  c) Der Beschwerdeführer zu 3. sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Der Anordnung der\nMaßnahme liege keine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung zugrunde.\nDem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz hierfür. Zukünftige\nStraftaten seien Gefahren im polizeirechtlichen Sinne. § 81g StPO i.V.m. § 2 DNA-IFG diene der Abwehr solcher Gefahren. Die Regelungskompetenz für das Polizeirecht liege jedoch bei den Ländern (Art. 70 GG). Auch eine Annexkompetenz des\nBundesgesetzgebers bestehe nicht. Zweckmäßigkeitserwägungen genügten nicht\nzur Begründung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur             42\nEntscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seiner Rechte angezeigt ist (§§ 93b,\n93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer\ndie Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des\nBeschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 ff.>) grundlegend verkannt.\n\n Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. werden nicht            43\nzur Entscheidung angenommen, weil insoweit ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs.\n2 BVerfGG nicht vorliegt. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche\nBedeutung zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen entschieden\nsind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu\n3. ist auch nicht zur Durchsetzung ihrer Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG); denn ihre Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n\n\n                                         8/18\n\n                                          I.\n Die angegriffenen Maßnahmen finden in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO eine gesetzliche Grundlage.\n\n  1. Die Regelung ist formell verfassungsgemäß. Sie wurde vom Bundesgesetzgeber          45\naufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche\nVerfahren in Strafsachen erlassen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit u.a. für \"das Strafrecht und den Strafvollzug\" sowie \"das gerichtliche Verfahren\" zu. Diese Kompetenzregelung enthält in ihrem Wortlaut keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige\nStrafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen. Für die Zuordnung eines Gesetzes zu einer\nKompetenzregel ist nur der Gegenstand des Gesetzes maßgeblich, nicht sein Anknüpfungspunkt (vgl. BVerfGE 4, 60 <67 ff.>; 68, 319 <327 f.>) und auch nicht die\nFrage seiner inhaltlichen Rechtmäßigkeit (vgl. BVerfGE 88, 203 <313>; ausführlich\nMarion Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, Berlin, 2001, S. 265 ff.).\n\n  Insoweit ist es ohne Belang, ob der Bundesgesetzgeber inhaltlich befugt ist, strafverfahrensrechtliche Normen zu schaffen, die schon eingreifen, bevor der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Wird die Kompetenzfrage anhand des Ziels und der\nRechtsfolgen der Maßnahmen (vgl. BVerfGE 2, 213 <221>) beurteilt, so ist von der\nFeststellung, Speicherung und (zukünftigen) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO das Strafverfahren betroffen; denn diese Maßnahmen sollen die Beweisführung in künftigen Strafverfahren\nerleichtern (vgl. BTDrucks 13/11116, S. 8; BGH, StV 1999, S. 302 f.; Senge, NJW\n1999, S. 253 <255>; Volk, NStZ 1999, S. 165 <166 f.>). Die strafverfahrensrechtliche\nEinordnung ergibt sich auch systematisch aus der Verknüpfung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG mit § 81g StPO, der im Regelungszusammenhang mit §§ 81e, 81f StPO steht.\nDadurch wird die Beschaffung des DNA-Identifizierungsmusters in verschiedenen\nKonstellationen jeweils zur Beweisführung in anhängigen oder zukünftigen Strafverfahren genutzt. Damit liegt inhaltlich ein einheitliches strafprozessuales Gesetzeswerk vor (vgl. BVerfGE 23, 113 <124>), mag auch eine Teilregelung in einem Spezialgesetz erfolgt sein (vgl. Lorenz Schulz, Die DNA-Analyse im Strafverfahren, in:\nJahrbuch für Recht und Ethik, Bd. 7, 1999, S. 195 <204>). Die Funktion, künftige\nStraftaten präventiv abzuwehren, kommt den Vorschriften weder nach ihrem Wortlaut\nnoch nach ihrem Zweck zu. Künftige Straftaten können sie im Regelfall auch tatsächlich nicht verhindern (vgl. HansOLG Hamburg, OLGSt DNA-IFG § 2 Nr. 4). Dienen\ndie Vorschriften ausschließlich der Beweisbeschaffung zur Verwendung in Strafverfahren, so sind sie dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen (vgl. BVerfGE 36, 193\n<203>; 36, 314 <319>; 48, 367 <373>). § 2 DNA-IFG ist demnach - unbeschadet der\nVorschriften über eine nachträgliche Verwendungsänderung (vgl. §§ 477 ff. StPO\ni.d.F. des StVÄG 1999) - auf Zwecke der (künftigen) Strafverfolgung, nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet. Daher handelt es sich um \"genuines Strafpro-\n\n\n                                         9/18\n\nzessrecht\" (Rogall in: SK-StPO, 21. Lfg. 2000, § 81g Rn. 1; krit. Paeffgen, StV 1999,\nS. 625 <626>) oder jedenfalls um \"Strafverfolgungsmaßnahmen im weiteren Sinne\"\n(BGH, StV 1999, S. 302 <303>). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist deshalb unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen (vgl. BVerfGE 30, 1\n<29>).\n\n 2. Die Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt inhaltlich nicht gegen        47\nVerfassungsrecht.\n\n  a) Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 34, 238          48\n<245>; 80, 367 <373 f.> m.w.N.), in den auch aufgrund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden dürfte, ist nicht betroffen. Dies gilt jedenfalls, solange sich die Eingriffsermächtigung nur auf den nicht-codierenden, zu etwa 30 % aus Wiederholungseinheiten bestehenden Anteil der DNA bezieht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 1996 - 2 BvR 1511/\n96 -, NJW 1996, S. 3071 <3072 f.>; s.a. Benfer, StV 1999, S. 402 <403>), ausschließlich die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vorgenommen und das Genmaterial nach\nder Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters vernichtet wird. Die mit Hilfe des\nallein festgestellten und gespeicherten DNA-Identifizierungsmusters erreichbare\nCode-Individualität wird in forensischer Sicht am besten durch ihre Nähe zum Daktylogramm verdeutlicht. Durch dessen Bestimmung und Speicherung wird der Kernbereich der Persönlichkeit nicht betroffen. Dafür ist nicht von Belang, dass der mit dem\n\"genetischen Fingerabdruck\" erreichbare Beweiswert denjenigen des herkömmlichen\nFingerabdrucks und serologischer Verfahren (\"biochemischer Fingerabdruck\") sowie\nanderer Identifikationsmethoden weit übertrifft (vgl. zum Beweiswert näher Schmitter\nin: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt, 2000, Teil\nA Kap. 5 Rn. 7 ff.) und der Vergleich von DNA-Identifizierungsmustern für die Praxis\nerhebliche technische Vorteile bei der Spurenuntersuchung bietet (vgl. Burr, Das\nDNA-Profil im Strafverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in den\nUSA <1995>, S. 40 ff.; Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren <1995>, S. 21 ff.,\n38 ff.; Kopf, Selbstbelastungsfreiheit und Genomanalysen im Strafverfahren <1999>,\nS. 69 ff.; Messer/Siebenbürger in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch\na.a.O., Teil A Kap. 1 Rn. 127). Entscheidend ist, dass durch die Feststellung des\nDNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, das gemäß § 81g Abs. 2\nStPO anschließend zu vernichten ist, Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante\nMerkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 13/10791,\nS. 5; Rath/Brinkmann, NJW 1999, S. 2697 <2699 f.>; Markwardt/Brodersen, NJW\n2000, S. 692 ff.).\n\n  b) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-                     49\nIdentifizierungsmusters greifen allerdings in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1\nAbs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. Benfer, StV 1999, S. 402; allgemein zu Informationseingriffen Chirino Sánchez, Das\n\n\n                                         10/18\n\nRecht auf Informationelle Selbstbestimmung und seine Geltung im Strafverfahren\nam Beispiel der neuen Ermittlungsmethoden in der Strafprozessordnung, 1999, S.\n185 ff.). Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung\nfolgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und\ninnerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>;\n67, 100 <143>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf\nnicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <44>; 67, 100 <143>).\n\n  Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>) trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IFG\ni.V.m. § 81g StPO ausreichend Rechnung. Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an\nrechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>; 80, 367 <375>).\n\n  Die gesetzliche Regelung nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO genügt auch den             51\nrechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität (vgl. BVerfGE 47,\n239 <252>; s.a. BVerfGE 65, 1 <46>). Dazu reicht es aus, dass sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1 <54>; 78,\n205 <212 f.>). Dies ist insbesondere für die Anknüpfung der Maßnahmen an Straftaten von erheblicher Bedeutung anzunehmen. Dieser Begriff wird auch in anderen\nstrafverfahrensrechtlichen Regelungen verwendet (vgl. §§ 98a Abs. 1, 110a Abs. 1,\n163e StPO) und von der Rechtsprechung bezüglich nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden als Begrenzungsmerkmal verwendet (vgl. BGHSt - GSSt -\n42, 139 <157>); er ist zudem im Polizeirecht der Länder anzutreffen (vgl. etwa Art. 30\nAbs. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, dazu Roese in: Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 1999, Art. 30 Rn. 13 f.; § 36 Abs. 1\nSächsPolG, dazu Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, LKV 1996, S.\n273 <284>). Durch die hierzu ergangene Rechtsprechung kann der Begriff näher\nkonkretisiert werden.\n\n Nach überwiegender Auffassung muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung               52\nmindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der\nBevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BTDrucks 13/10791, S. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 98a Rn. 5; Rudolphi in: SK-StPO, § 98a Rn.\n10; Senge, NJW 1999, S. 253 <254>). Dabei grenzen die in der Vorschrift genannten\nRegelbeispiele den unbestimmten Rechtsbegriff weiter ein. Dadurch wird dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung getragen (vgl. Graf, Rasterfahndung und or-\n\n\n                                         11/18\n\nganisierte Kriminalität, 1997, S. 265 ff.; krit. Lindemann, KJ 2000, S. 86 ff.). Entgegen\nder Annahme des Beschwerdeführers zu 2. kommt es für die Frage der Erheblichkeit\nder Bedeutung einer Straftat nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch bestimmte Arten von Straftaten an; diese ist vielmehr von Fall zu Fall\nunter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl. LG Berlin, NJW 2000, S. 752; LG Freiburg, NStZ 2000, S. 165; LG Koblenz, StV 1999, S.\n141; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl., Rn. 1687k; Senge in: KK-StPO, 4.\nAufl., § 81g Rn. 4).\n\n  Die vorsorgliche Beweisbeschaffung nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt            53\nauch nicht gegen das Übermaßverbot. Sie knüpft an eine vorangegangene Verurteilung des Betroffenen wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung an und setzt\ndie auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass gegen ihn künftig weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Auf diese Weise wird die Maßnahme auf besondere Fälle beschränkt. Das Interesse des Betroffenen an effektivem Grundrechtsschutz wird dabei durch den\nRichtervorbehalt gemäß §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2 StPO berücksichtigt, der die Gerichte zur Einzelfallprüfung zwingt.\n\n Das Rehabilitationsinteresse des Betroffenen gegenüber der Gefahr sozialer Abstempelung (vgl. BVerfGE 65, 1 <48>) wird durch die Anknüpfung des § 2 Abs. 1\nDNA-IFG an die Tilgungsfristen des Bundeszentral- oder Erziehungsregisters hinreichend beachtet; hinzu kommt die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 BKAG, wonach\neine Datensperrung anzuordnen ist, wenn bei der Einzelfallbearbeitung festgestellt\nwird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.\n\n  Schließlich enthält § 81g Abs. 2 StPO eine strenge Zweckbindung und das Gebot             55\nder Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials (vgl. Rath/Brinkmann,\nNJW 1999, S. 2697 <2698 f.>). Dadurch wird ein Missbrauch, insbesondere durch\nUntersuchungen im codierenden Bereich der DNA, verhindert. Die verbleibende\nMöglichkeit der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters beim Bundeskriminalamt (§ 3 Satz 1 DNA-IFG) und die über § 3 Satz 2 DNA-IFG eröffneten Nutzungsund Verarbeitungsmöglichkeiten sind als vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse\ngeschaffene Maßnahmen der Vorsorge für eine künftige Strafverfolgung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Gefahrenvorsorge nach § 11 Abs. 1 Nr.\n1 BZRG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1990 - 2 BvR 417/89 -, StV 1991, S. 556 <557>). Dies gilt auch\nfür die Auskunftserteilung aus der im April 1998 beim Bundeskriminalamt aufgrund\n§ 8 Abs. 6 BKAG eingerichteten DNA-Identifizierungsdatei (vgl. §§ 32, 33 BKAG).\n\n                                           II.\n Die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO durch                 56\ndie Fachgerichte ist nur im Fall des Beschwerdeführers zu 1. verfassungsrechtlich zu\nbeanstanden. In den Fällen der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. kann eine Verlet-\n\n\n                                          12/18\n\nzung spezifischen Verfassungsrechts nicht festgestellt werden.\n\n 1. Eine tragfähig begründete Entscheidung setzt im Fall des Eingriffs in das Recht     57\nauf informationelle Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren\nStraf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus\ndem Bundeszentralregister (vgl. LG Würzburg, StV 2000, S. 12), vorausgegangen ist\nund in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen wurden.\nDabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße\nWiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. LG Zweibrücken, StV 2000,\nS. 304).\n\n  a) Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht nicht, zumal die Gründe der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen nicht in\nRechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 43, 106 ff.). Das Gericht, das die Maßnahme\nnach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO anordnet, entscheidet zudem aufgrund eines\nanderen Maßstabs und spricht eine andersartige Rechtsfolge aus als das Gericht,\ndas über die Strafaussetzung zu befinden hat (vgl. LG Göttingen, NJW 2000, S.\n751 f.; LG Ingolstadt, NJW 2000, S. 749 ff.; Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692,\n693 f.; Messer/Siebenbürger, a.a.O., Rn. 130). Aus denselben Gründen fehlt eine\nrechtliche Bindung des für die Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zuständigen Gerichts an die Gefährlichkeitsprognose in einer\nvorangegangenen Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel, wie sie etwa\ngegen den Beschwerdeführer zu 2. verhängt wurde.\n\n Jedoch sind im Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO              59\nUmstände in den Abwägungsvorgang einzustellen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei\nder Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können. Dies gilt etwa für die\nRückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 3. September 1999 - 49 Qs 138/99 -, StV 1999, S. 590 <LS>;\nAG Stade, StV 2000, S. 304 f.), das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit\noder einen Straferlass, seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine\nLebensumstände (vgl. LG Berlin, StV 2000, S. 303; LG Hannover, StV 2000, S.\n302 f.) und seine Persönlichkeit. Dabei darf allerdings der nach dem Gesetzeszweck\nunterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden (vgl. LG\nBerlin, StV 2000, S. 303; LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.; LG Hannover, StV 2000, S.\n302 f.; LG Nürnberg-Fürth, StV 2000, S. 71 f.; LG Tübingen, StV 2000, S. 114;\nSchulz, a.a.O., S. 199). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 2\nDNA-IFG i.V.m. § 81g StPO kann deshalb im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein,\nwenn zuvor eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt war (vgl. Markwardt/Brodersen, a.a.O., S. 694). In Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene Gerichte\nentsteht regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. Graalmann-Scheerer, Kriminalistik 2000, S. 328 <334>).\n\n\n                                        13/18\n\n  b) Notwendig und ausreichend für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 DNA-                60\nIFG i.V.m. § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund\nzu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zwar wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert (vgl. LG Hannover, NStZ 2000, S. 221 mit\nAnm. Kauffmann). Jedoch setzt die Maßnahme voraus, dass sie im Hinblick auf die\nPrognose der Gefahr der Wiederholung auf schlüssigen, verwertbaren (vgl. Rogall in:\nSK-StPO, § 81g Rn. 15 und Anh. zu § 81g Rn. 11) und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und auf dieser Grundlage die richterliche\nAnnahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen\n(künftigen) Spurenvergleich bieten kann. Dafür ist das Freibeweisverfahren geeignet,\nin dem die Aufklärungspflicht gilt (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Die Anordnung der\nMaßnahme kann nur auf Umstände gestützt werden, denen Aussagekraft für die\nWahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung zukommt (vgl. LG Nürnberg-Fürth,\nStV 2000, S. 71 f.; LG Tübingen, StV 2000, S. 114). Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen sei \"nicht sicher auszuschließen\" (LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.), kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den\nEinzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr.\n\n 2. Diesem Maßstab genügen die vom Beschwerdeführer zu 1. mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht.\n\n a) Die Begründung des Amtsgerichts erschöpft sich, neben einer Wiedergabe des             62\nGesetzeswortlauts, in der schlichten Bezeichnung der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers.\n\n  Daraus ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei den Anlasstaten um Straftaten     63\nvon erheblicher Bedeutung handelt. Mag es sich zum Teil auch um Regelbeispielsfälle gehandelt haben, so entbindet diese Tatsache nicht von der einzelfallbezogenen\nPrüfung der Erheblichkeit. Die Regelbeispiele, denen der Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung übergeordnet ist, belegen nicht, dass bei Erfüllung des Regeltatbestands ausnahmslos eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliege (vgl. Messer/Siebenbürger, a.a.O., Rn. 122). Vielmehr ist bei Hinweisen darauf, dass eine\nAusnahme von der Regel in Betracht kommt, wiederum eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung erforderlich. Erörterungsbedarf besteht beispielsweise dann, wenn milde Strafen verhängt wurden und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil auch die Verteidigung der Rechtsordnung die\nStrafvollstreckung nicht geboten hatte (vgl. § 56 Abs. 3 StGB). Die wiederholte Strafaussetzung zur Bewährung zugunsten des Beschwerdeführers zu 1. hätte deshalb\nAnlass zur Prüfung gegeben, ob die abgeurteilten Taten von erheblicher Bedeutung\nwaren. Sodann wäre angesichts der Unterschiedlichkeit von Art und Gewicht der abgeurteilten Taten zu prüfen gewesen, auf welche Art von Straftaten sich die Negativ-\n\n\n                                          14/18\n\nprognose bezieht und ob diese wiederum die Kategorie der Straftaten von erheblicher Bedeutung betrifft. An einer solchen Prüfung fehlt es.\n\n Vor allem das Amtsgericht hat die Negativprognose nicht tragfähig begründet. Die       64\nAufzählung allein des Inhalts des Bundeszentralregisters lässt vermuten, dass eine\nweiter gehende Sachaufklärung, die schon wegen der günstigen Sozialprognosen in\nden Bewährungsentscheidungen angezeigt war, unterblieben ist. Der allgemeine\nHinweis auf die trotz der verhängten Bewährungsstrafe nicht näher erläuterte\n\"Schwere der begangenen Straftat\" und das daraus angeblich herzuleitende \"hohe\nMaß an krimineller Energie\" konnten nicht die Aufklärung und Prüfung aller bedeutsamen Umstände einschließlich derjenigen, die gegen eine Negativprognose sprechen,\nersetzen. Zumindest hätten die Gründe der gegenläufigen Prognoseentscheidungen\nberücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch deshalb, weil die Anlassverurteilung\nzur Zeit der Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bereits\nmehrere Jahre zurücklag und die Strafe erlassen worden war.\n\n  b) Mit dem Hinweis auf \"die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses\"        65\nhat das Landgericht den offensichtlichen Mangel der Entscheidung des Ermittlungsrichters aufrecht erhalten. Auch allgemeine Hinweise auf die \"Kriminalstatistik\" oder\nnicht weiter belegte kriminologische Erkenntnisse ersetzen die gebotene Einzelfallprüfung nicht.\n\n  3. a) Die von den Beschwerdeführern zu 2. und zu 3. angegriffenen Entscheidungen      66\ntragen demgegenüber den verfassungsrechtlichen Erfordernissen einer zureichenden Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung hinreichend Rechnung. Sie stützen sich auf aussagekräftige Indizien und würdigen den Einzelfall. Dabei kam den Feststellungen der früheren Urteile, auch wenn diese nicht in\nRechtskraft erwachsen sind, jedenfalls indizielle Beweisbedeutung zu, die die Gerichte der beiden Ausgangsverfahren ihren Entscheidungen zugrunde legen konnten.\n\n  Die vom Beschwerdeführer zu 3. angegriffenen Entscheidungen konnten knapp begründet werden; denn sie enthielten schon im Hinblick auf die frühere Gefahrenprognose bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) tragfähige Gründe für die Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Strafverfahren.\nInsoweit ist auch die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts,\ndie sich in einer Bezugnahme auf die tragfähige Entscheidung des Ermittlungsrichters erschöpft, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  b) Ein unauflöslicher Widerspruch der Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG               68\ni.V.m. § 81g StPO zu dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abzuleitenden Resozialisierungsgebot besteht\nauch in Fällen eines längeren Straf- oder Maßregelvollzugs nicht; denn Straftaten\nvon erheblicher Bedeutung, insbesondere Taten, die gegen Leib oder Leben anderer\nPersonen gerichtet sind und dabei Spuren entstehen lassen, die dem Vergleich anhand des DNA-Identifizierungsmusters zugänglich sind, können auch während des\nVollzugs von Strafen und Maßregeln oder bei einer zur Zeit der Anordnung der Maß-\n\n\n                                        15/18\n\nnahme nicht vorhersehbaren Vollzugsunterbrechung begangen werden.\n\n c) Der vom Beschwerdeführer zu 2. beantragten Hinzuziehung eines Sachverständigen, die nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist, bedurfte es nicht (vgl.\nLG Duisburg, StraFo 1999, S. 202 <203>); denn es ging nicht darum, geistige oder\nseelische Anomalien aufzuklären (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>).\n\n                                         III.\n  Die von den Beschwerdeführern zu 2. und 3. angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt,\ndass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der\nSache und zur Stärke des Tatverdachts steht. Es lässt sich angesichts der Aburteilung des Beschwerdeführers zu 2. wegen mehrerer Straftaten, die gegen Leib und\nLeben der Tatopfer gerichtet waren, nicht feststellen, dass der Eingriff in sein Recht\nauf informationelle Selbstbestimmung unangemessen ist. Gleiches gilt im Falle des\nBeschwerdeführers zu 3., der wegen einer Reihe von Verbrechen gegen die sexuelle\nSelbstbestimmung verurteilt worden war.\n\n                                         IV.\n  Die Beanstandung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den            71\nBeschwerdeführer zu 2. ist unbegründet. Zwar ist dann, wenn der Gesetzgeber den\nherkömmlichen Bereich des gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen (Art. 74 Abs. 1\nNr. 1 GG) auf Vorfeldmaßnahmen ausdehnt, auch der rechtsstaatlichen Ausgestaltung dieses Verfahrensbereichs angemessen Rechnung zu tragen. Über die Erforderlichkeit der gerichtlichen Bestellung eines Verteidigers ist im Blick auf den Anspruch des Betroffenen auf ein rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105\n<111 ff.>) daher auch in diesem Bereich von Fall zu Fall zu entscheiden. Dem tragen\ndie vom Beschwerdeführer zu 2. angegriffenen Entscheidungen jedoch angemessen\nRechnung. Danach war die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht wegen der\nSchwierigkeit der Sachlage geboten; denn die Prognoseentscheidung wies angesichts der Art, der Zahl, der Begehungsweise und der Tatmotivation der gegen Leib\nund Leben anderer Personen gerichteten Straftaten des Beschwerdeführers zu 2. im\nVergleich mit anderen Fällen keine besondere Schwierigkeit auf.\n\n                                         C.\n Wegen fehlender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag des            72\nBeschwerdeführers zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung\neiner Rechtsanwältin entsprechend § 114 ZPO zurückzuweisen.\n\n                                         D.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 1. beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n\n                                         16/18\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).   74\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          75\n\n\n             Limbach              Hassemer              Broß\n\n\n\n\n                                       17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 - Rn. (1 - 75), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001214_2bvr174199.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001214.2bvr174199\n\n\n\n\n                                    18/18\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001214_2bvr174199.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-14/2-bvr-1741-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163e","ref_norm":"163e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81e","ref_norm":"81e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81f","ref_norm":"81f","n":1},{"jurabk":"BKAG 2018","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98a","ref_norm":"98a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001214_2bvr174199.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001214_2bvr174199.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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