{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001214_2bvr145796","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001214.2bvr145796","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"2 BvR 1457/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1457/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn V...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Hack und Koll.,\n                   In der Sürst 1, Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1996 -\n         BVerwG 2 B 55.96 -,\n\n      b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1995 - 1 A 3439/92 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 1992 - 15 K 2121/\n          91 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 15. Mai\n         1991 - I B 3 - Az 19-02-08 (040) 87/91 -,\n\n      e) den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 1. März 1991 - A\n         II 2 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Der Beschwerdeführer, mittlerweile ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass ihm, solange er im aktiven Dienst die Ministerialzulage erhalten hat, diese nur - nach Maßgabe von Art. 1 § 5 Haushaltsstrukturgesetz vom 18.\nDezember 1975 (BGBl I S. 3091) - in Anlehnung an den Besoldungsstand vom 30.\nJuni 1975 gewährt worden ist.\n\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a              2\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1\n\n\n                                         1/4\n\nBVerfGG genannten Rechte angezeigt.\n\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die durch sie aufgeworfenen Fragen lassen sich mit Hilfe der in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>).\n\n Es verstößt nicht gegen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 5 GG,              4\ndass der Gesetzgeber durch Art. 1 § 5 HStruktG die Stellenzulage nach Nr. 7 der\nVorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B auf dem Stand vom 30. Juni\n1975 festgesetzt hat.\n\n  Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung       5\nzur angemessenen Alimentierung der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum\n(BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 87 <95>; 61, 43 <62 f.>; 65, 141 <148 ff.>; 81, 363\n<375 f.>). Der Gesetzgeber muss lediglich sicherstellen, dass die Besoldung dem\nBeamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet,\nder dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem\nallgemeinen Lebensstandard entspricht (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 265>; 83, 89\n<98>; 99, 300 <314>). Er kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des\nBeamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die\nverfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen. Die Grenzen des gesetzgeberischen\nSpielraums sind selbst dann nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage gänzlich\nwegfällt. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung\nder Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (BVerfGE\n44, 249 <263>; ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -\n).\n\n  Daran orientiert ist die gesetzgeberische Entscheidung, die Stellenzulage nach Nr.      6\n7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B von den allgemeinen\nlinearen Besoldungserhöhungen auszunehmen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein der Bedeutung des von ihm bekleideten Amtes angemessener Lebensunterhalt wurde dem Beschwerdeführer während seiner aktiven Dienstzeit durch sein\nGrundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zuzüglich der Amtszulage, der\nZulage für sonstige Dienste sowie des Ortszuschlags gewährt. Diese Bezüge nehmen - der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nentsprechend (§ 14 BBesG) - an den Beamtenbesoldungserhöhungen teil. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, darüber hinaus eine Stellenzulage zu gewähren, geschweige denn, diese an die allgemeinen Besoldungserhöhungen anzukoppeln.\n\n\n\n                                          2/4\n\n Die Ministerialzulage ist nicht nur nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, sondern     7\nauch nach ihrer Geschichte und nach ihrem Zweck eine Stellenzulage, die für eine\nnicht auf Dauer angelegte Funktion gewährt wird und grundsätzlich widerruflich ist\n(§ 42 Abs. 4 BBesG). Als solche gehört sie - im Unterschied zum Grundgehalt sowie\nzur Amtszulage, die ein Zwischenamt darstellt - nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                9\n\n\n              Limbach                Jentsch              Di Fabio\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001214_2bvr145796.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001214.2bvr145796\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001214_2bvr145796.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-14/2-bvr-1457-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"HStruktG","ref":"Art 1 § 5","ref_norm":"1-5","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001214_2bvr145796.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001214_2bvr145796.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-14/2-bvr-1457-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001214_2bvr145796.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:03.034365+00:00"}}