{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001211.1bvr066100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-12-11","aktenzeichen":"1 BvR 661/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 661/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe,\n                    Hauptstraße 60, Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 -\n         10 WF 711/99 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 8. Dezember 1999 - 306\n         F 1531/98 -,\n\n       c) die Dauer des Verfahrens - VIII 447/97, 306 F 1531/98 - des Amtsgerichts Dresden\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\nam 11. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 - 10\n     WF 711/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel\n     20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Im Übrigen wird\n     die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n  3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     in Höhe von 2/3 zu erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 DM (in\n     Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die\nAusübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahre 1990 ehelich geborenen Kindes.     2\nInhaberin der elterlichen Sorge ist die leibliche Mutter.\n\n Im Mai 1996 erging eine Umgangsentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche die Mutter jedoch - trotz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - im Wesentlichen missachtete.\n\n  Daher beantragte der Beschwerdeführer im März 1997 beim Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Umgangs- bzw. Ergänzungspflegschaft, um die Ausübung\ndes Umgangsrechts sicherzustellen. Die Mutter beantragte daraufhin im Juni 1997 einen Umgangsausschluss und verweigerte den Umgang unter anderem mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Im November 1997 schlossen die beiden Elternteile\nim Ehescheidungsverfahren eine Umgangsvereinbarung, die dem Beschwerdeführer\n(erneut) die Ausübung eines Umgangs zu festgelegten Zeiten einräumte. Gleichwohl\nsuchte der Beschwerdeführer im Verfahren wegen Einrichtung einer Pflegschaft\nmehrmals um eine schnelle Entscheidung nach. Im Januar 1998 gab das Vormundschaftsgericht das Verfahren zuständigkeitshalber an das Familiengericht ab, welches im selben Monat auf die bestehende Umgangsvereinbarung verwies. In der Folgezeit bat der Beschwerdeführer mehrmals um eine Entscheidung des\nFamiliengerichts.\n\n Im Mai 1998 bat das Gericht das Jugendamt um Unterstützung und Erstattung eines      5\nBerichts. Schließlich bestimmte das Amtsgericht - nach mehrmaligen Aufforderungen\ndurch den Beschwerdeführer - am 26. August 1998 einen Termin für den 24. September 1998. In diesem Termin verzichtete der Beschwerdeführer wegen einer inzwischen begonnenen Therapie des Kindes zunächst auf Umgang; das Gericht avisierte\neinen neuen Termin für die zweite Dekade des Novembers. Am 13. November 1998\nerinnerte der Beschwerdeführer an diesen Hinweis des Gerichts. In der Folgezeit beschränkte sich das Gericht gleichwohl auf drei Nachfragen (vom 11. November 1998,\n13. Januar 1999, 22. April 1999) nach dem Stand der Therapie. Am 22. April 1999\nund 7. Mai 1999 bat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die faktische Umgangssperre um Fortgang des Verfahrens. In einem Schriftsatz vom 17. Mai 1999 führte er\naus, dass eine schlechte gerichtliche Entscheidung in jedem Fall besser sei als ein\n\n                                        2/7\n\nschlichtes Dahingleiten der Zeit. Das Gericht verwies ihn daraufhin am 25. Mai 1999\nauf die letzte Sachstandsanfrage. Anfang Juni 1999 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht, äußerte Bedenken gegen eine Therapie, die von einer\nvon der Mutter beauftragten Therapeutin durchgeführt und bei der er nicht einbezogen werde und verwies ausdrücklich auf seinen Anspruch auf Gewährung effektiven\nRechtsschutzes. Im Juni 1999 teilte die Therapeutin mit, dass es ihr nicht möglich\nsei, in den vom Gericht geforderten Abständen Therapiefortschritte zu formulieren,\nda ein Therapieprozess in langen Zeiträumen ablaufe. Daraufhin beraumte das Gericht letztlich einen Termin auf den 23. September 1999 an. Am Ende dieses Termins\nteilte das Gericht laut Protokoll mit, dass es die Verfahrensbeteiligten über die Art\nund Weise der Fortführung des Verfahrens Ende März 2000 von Amts wegen informieren werde.\n\n Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 29. November 1999 Untätigkeitsbeschwerde. Das Amtsgericht legte das Verfahren mit Beschluss vom 8. Dezember\n1999 dem Oberlandesgericht vor. Dieses verwarf die Beschwerde im angegriffenen\nBeschluss vom 16. Februar 2000 als unzulässig (vgl. FamRZ 2000, S. 1422 f.). Zur\nBegründung führte es insbesondere aus: Als Untätigkeitsbeschwerde sei der Rechtsbehelf unzulässig. Diese sei nur dann gegeben, wenn Veranlassung zu der Annahme\nbestehe, eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen\nGerichts führe zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand. Das Amtsgericht sei jedoch nicht untätig geblieben, was sich aus der dreimaligen Nachfrage bei der Therapeutin ergebe. Außerdem obliege es der Entscheidung\ndes zuständigen Richters, welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt tatsächlich zu ergreifen seien.\n\n In der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1998 sah der Beschwerdeführer seinen           7\nSohn insgesamt an sechs Terminen. Ein weiterer Umgang erfolgte auf Anregung des\nOberlandesgerichts am 20. Juni 1998; seitdem blieben Umgangskontakte aus.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 13. April 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\n20 Abs. 3 GG.\n\n  3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und die Mutter des Kindes - als Beteiligte des Ausgangsverfahrens - haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung\ngenommen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung          10\nanzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Entschei-\n\n\n                                          3/7\n\ndung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG).\n\n  a) Die Frage, welcher verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab für die Überprüfung         11\nder Effektivität des Rechtsschutzes bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten heranzuziehen ist, wurde in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt. Danach ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)\nabzuleiten. Dieses fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 <368>; BVerfG, NJW 1995, S. 1277\n<1277>; FamRZ 1997, S. 871 <873>). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass auch die Natur eines Verfahrens danach verlangen kann, dieses\nmit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>).\n\n  b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch           12\ndes Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n aa) In umgangsrechtlichen Verfahren gibt es keine festgelegten Grundsätze, die besagen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 <872 f.>).\n\n In kindschaftsrechtlichen Verfahren, also Streitigkeiten, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, ist jedoch bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch\nals angemessen erachtet werden kann, einzubeziehen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-\n)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt (vgl. BVerfG, FamRZ\n1997, S. 871 <873>).\n\n Es kann daher bei der Bestimmung der \"angemessenen Zeit\", wie sie der Anspruch           15\nauf Gewährung effektiven Rechtsschutzes fordert, in diesem Zusammenhang nicht\nvon den objektiven Zeitmaßstäben eines Erwachsenen ausgegangen werden. Einzubeziehen ist vielmehr, dass sich das kindliche Zeitempfinden von dem eines Erwachsenen unterscheidet: Erst mit zunehmendem Alter erwirbt ein Kind die Fähigkeit zur\nWahrnehmung und Schätzung von Zeit und lernt, dass \"verschwundene\" Personen\nwieder auftauchen. Kleinere Kinder empfinden daher - auf objektive Zeitspannen bezogen - den Verlust einer Bezugsperson schneller als endgültig als ältere Kinder oder\ngar Erwachsene. Deswegen ist die Gefahr einer faktischen Präjudizierung hier besonders groß. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist nach alledem eine besondere\nSensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich (vgl. auch BVerfG,\nFamRZ 2000, S. 413 <414>).\n\n Es kommt hinzu, dass auch die mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden           16\nBelastungen für die Betroffenen grundsätzlich Einfluss auf die Beurteilung der Ange-\n\n\n\n                                          4/7\n\nmessenheit einer Verfahrensdauer nehmen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>; NJW 1992,\nS. 2472 <2473>; NJW 1995, S. 1277 <1277>). Insbesondere in gerichtlichen Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zum Gegenstand haben, geht es für\nalle Verfahrensbeteiligten naturgemäß um besonders bedeutende, die weitere Zukunft maßgeblich beeinflussende Entscheidungen, die in der Regel auch unmittelbaren Einfluss auf die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern nehmen. Insbesondere in umgangsrechtlichen Verfahren, in denen es meist\ndarum geht, ob und gegebenenfalls wann ein Elternteil sein leibliches Kind sehen\ndarf, offenbart sich die Tragweite eines solchen gerichtlichen Verfahrens - und damit\nauch seine Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten - in besonderem Maße.\n\n bb) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.\n\n  Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auf die Feststellung beschränkt, dass das Amtsgericht wegen seiner Nachfragen bei der behandelnden Therapeutin nicht untätig geblieben sei. Dies genügt jedoch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf\nGewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG nicht.\n\n  Überprüft ein Oberlandesgericht in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren des Familiengerichts, dann muss\nes zunächst dem Verfahrensgegenstand Rechnung tragen. Das Oberlandesgericht\ngeht jedoch nicht darauf ein, dass in einem umgangsrechtlichen Verfahren jede Verfahrensverzögerung faktisch nicht nur zu einem Umgangsausschluss führt, sondern\ndaneben auch Tatsachen geschaffen werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen können, denn mit zunehmender Verfahrensdauer schreitet auch die\nEntfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn weiter voran.\n\n Es kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht auch deswegen dem Anspruch des               20\nBeschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend\nRechnung trägt, weil es bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde unberücksichtigt lässt, dass der Beschwerdeführer den erwähnten faktischen Umgangsausschluss ausschließlich dadurch angreifen\nkann, dass er gegen die Verfahrensdauer als solche vorgeht. Denn das Amtsgericht\nnimmt ihm durch das Unterlassen einer formellen und begründeten Entscheidung die\nMöglichkeit, diese mit der Beschwerde nach § 621 e ZPO anzufechten und damit ihre\nÜberprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen.\n\n  Daneben hat das Beschwerdegericht übersehen, dass der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG vorliegend gebietet, unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes, des\nAlters des betroffenen Kindes - im Hinblick auf die Einschätzung der Gefahr einer faktischen Präjudizierung - und der psychischen Belastungen, die mit einem solchen\nVerfahren einhergehen, auch die bisherige Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das\n\n\n                                          5/7\n\nOberlandesgericht hat sich jedoch mit keinem Wort hiermit auseinandergesetzt.\n\n Die Entscheidung vom 16. Februar 2000 ist aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen     22\nwerden kann, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender Berücksichtigung des\nAnspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.\n\n  2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Der Gegenstandswert war gemäß § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach\nbilligem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                25\n\n                                                         Hohmann-Papier                   Haas\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001211_1bvr066100.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001211.1bvr066100\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-11/1-bvr-661-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-11/1-bvr-661-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:01.129752+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-12-11/1-bvr-661-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-12-11","dockets":["1 BvR 661/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001211.1bvr066100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001211.1bvr066100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.12.2000 – 1 BvR 661/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-11/1-bvr-661-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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