{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001204.1bvr175100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-12-04","aktenzeichen":"1 BvR 1751/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1751/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau R...,\n2. des Herrn H...,\n3. des Herrn L...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fritz Rosenberger,\n                    Rhodiusstraße 18, Köln -\ngegen § 349 Abs. 4 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des\n      Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n      (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 349 Abs. 4 Satz 5 des        1\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422). Er\nregelt die Behandlung der Hauptentschädigung, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zustand und durch Anrechnung von Kriegsschadenrente erfüllt worden ist, im\nFall des nachträglichen Schadensausgleichs.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt\ngerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtli-\n\n                                          1/4\n\ncher Rechtsbehelfe entgegen.\n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet dieser Grundsatz          3\nauch bei einer unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde Anwendung (vgl. BVerfGE 69, 122 <125 f.>; 74, 69 <74>; 90, 128\n<136 f.>). Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor\neiner Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen. Nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90\nAbs. 2 Satz 2 BVerfGG ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allerdings ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige\nKlärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen\nGerichte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>), nicht geboten ist (vgl.\nBVerfGE 90, 128 <137>). Danach kommt ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung\nhier nicht in Betracht.\n\n  Dahingestellt bleiben kann, ob der Verfassungsbeschwerde, wie die Beschwerdeführer meinen, allgemeine Bedeutung zukommt. Nicht erörtert zu werden braucht\nweiter, ob es im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachengrundlage unter Umständen weit reichende Entscheidungen trifft\n(vgl. dazu BVerfGE 86, 15 <27>). Jedenfalls ist es vorliegend geboten, dass vor einer\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts die einfachrechtliche Rechtslage hinreichend durch die dafür zuständigen Gerichte aufbereitet wird. Das Lastenausgleichsrecht, auf dessen richtiges Verständnis es für die verfassungsrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ankommt, ist sowohl allgemein als auch in den hier\nmaßgeblichen Zusammenhängen eine äußerst komplexe Materie, die sich ohne\nKenntnis von Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte, insbesondere auch des zuständigen obersten Bundesgerichts, nicht ohne weiteres erschließt. Es\nwürde unter diesen Umständen erheblich in die Funktion der für die Auslegung des\nLastenausgleichsgesetzes zuständigen Gerichte eingreifen, wenn das Bundesverfassungsgericht vorweg - und aufgrund einer wesentlich weniger umfassenden Entscheidungsgrundlage - Aussagen über den Inhalt der in Frage stehenden einfachrechtlichen Regelungen treffen und damit den Raum für die weitere Entwicklung der\nfachgerichtlichen Rechtsprechung einengen würde. Das öffentliche Interesse daran,\neine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, dass die entgegengesetzten Interessen der Beschwerdeführer demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86,\n15 <27>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   6\n\n             Kühling               Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                      3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1751/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1751/00 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001204_1bvr175100.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001204.1bvr175100\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-04/1-bvr-1751-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-04/1-bvr-1751-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:00.106560+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-12-04/1-bvr-1751-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-12-04","dockets":["1 BvR 1751/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001204.1bvr175100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001204.1bvr175100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.12.2000 – 1 BvR 1751/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-04/1-bvr-1751-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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