{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001203_2bvr150196","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001203.2bvr150196","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-12-03","aktenzeichen":"2 BvR 1501/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1501/96 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn V. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Hack und Koll.,\n                   In der Sürst 1, Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1996 -\n         BVerwG 2 B 54.96 -,\n\n      b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1995 - 1 A 3213/92 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juli 1992 - 15 K 1549/\n          91 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 28.\n         März 1991 - I B 1 (10) - Pers. Vervoortz -,\n\n      e) den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 12. Februar 1991\n         - B I 2.2 PK 6/220129-V-34810 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer, ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt worden sind, ohne\ndie ihm im aktiven Dienst nach der Bundesbesoldungsordnung gewährte Ministerialzulage zu berücksichtigen.\n\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a          2\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1\nBVerfGG genannten Rechte angezeigt.\n\n\n\n                                        1/4\n\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die durch sie aufgeworfenen Fragen lassen sich mit Hilfe der in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>).\n\n 1. Es verstößt nicht gegen Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 5 GG,         4\ndass der Gesetzgeber die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ohne Berücksichtigung\nder Stellenzulage nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A\nund B (Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I) festgesetzt hat. Der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zufolge kann aus dem Grundsatz amtsangemessener\nAlimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) kein Anspruch auf Ruhegehaltfähigkeit aller Teile\nder Amtsbezüge hergeleitet werden (BVerfGE 44, 227 <244 f.>). Wörtlich heißt es\ndort:\n\nEs gibt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der fordert,         5\ndaß alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müßten, noch einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, daß die Umwandlung\nnicht ruhegehaltfähiger in ruhegehaltfähige Zulagen für bestimmte Laufbahngruppen\nunmittelbar auch die Höhe der Bezüge der vorhandenen Versorgungsberechtigten\ndieser Laufbahngruppen verändern müßte.\n\n  Art. 33 Abs. 5 GG läßt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung      6\nzur amtsangemessenen Alimentation der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 87 <95>; 61, 43 <62 f.>; 65, 141 <148 ff.>;\n81, 363 <375 f.>). Der Gesetzgeber muß allein sicherstellen, dass die Besoldung und\nVersorgung einen grundsätzlich lebenszeitigen amtsangemessenen Lebensunterhalt\n(Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der\nBedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (vgl. BVerfGE\n44, 249 <263, 265>; 99, 300 <314>). Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind selbst dann nicht überschritten, wenn eine Stellenzulage wegfällt. Art. 33\nAbs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der\nBesoldungsordnung und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (vgl. BVerfGE 44, 249\n<263>; ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -).\n\n  Daran orientiert ist die gesetzgeberische Entscheidung, die Stellenzulage nach Nr.    7\n7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B von der Ruhegehaltfähigkeit auszunehmen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein der Bedeutung des von ihm bekleideten Amtes angemessener Lebensunterhalt nach Eintritt in\nden Ruhestand wird dem Beschwerdeführer durch das auf der Basis seines Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zuzüglich der Amtszulage, der Zulage für sonstige Dienste sowie des Ortszuschlags berechneten Ruhegehalts gewährt.\nDer Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, darüber hinaus eine\n\n\n\n                                         2/4\n\nStellenzulage als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die angegriffene Festsetzung\nder ruhegehaltfähigen Bezüge entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht erkannten Grundsatz, dass Art. 33 Abs. 5 GG die Berechnung des Ruhegehalts regelmäßig auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten\nAmtes verlangt (vgl. BVerfGE 11, 203 <210, 215 f.>; 61, 43 <43, 58>). Stellenzulagen gehören nicht zum Kernbestand des alimentierten Amtes; sie werden für nicht\nauf Dauer angelegte Funktionen gewährt und sind grundsätzlich widerruflich (§ 42\nAbs. 4 BBesG).\n\n  2. Auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die          8\nFestsetzung seiner ruhegehaltfähigen Bezüge unter Ausschluß der Ministerialzulage\nnicht verletzt. Die Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1\nGG dem Gesetzgeber beläßt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungsrechts verhältnismäßig weit. Dies gilt in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen (vgl.\nBVerfGE 65, 141 <148>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 1403/90 u.a., NVwZ 1991, S. 662\n<663>). Die vielfältigen, bei der Gewährung von Gehaltszulagen vom Gesetzgeber\nzu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind häufig nicht miteinander in Einklang zu\nbringen. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen verstoßen danach nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich als evident\nsachwidrig erweisen (BVerfGE 65, 141 <148 f.> mit weiteren Nachweisen). Dafür ist\nvorliegend nichts ersichtlich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     10\n\n               Limbach                 Jentsch                Di Fabio\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Dezember 2000 - 2 BvR 1501/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2000 - 2 BvR 1501/96 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001203_2bvr150196.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001203.2bvr150196\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001203_2bvr150196.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-03/2-bvr-1501-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001203_2bvr150196.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001203_2bvr150196.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-12-03/2-bvr-1501-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/12/rk20001203_2bvr150196.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:59.930858+00:00"}}