{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001129_1bvr216293","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001129.1bvr216293","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"1 BvR 2162/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2162/93 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau V...\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dr. Robert Weimar,\n                    Lagemannstraße 30, Freudenberg -\ngegen das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifaufhebungsgesetz) vom 13. August 1993 (BGBl I S. 1489) insoweit, als es dazu führt,\n      dass die gemäß §§ 58, 59 des Güterkraftverkehrsgesetzes (BGBl I S. 256),\n      zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBl I, S. 287) bestehenden Frachtenprüfstellen und der Beruf des Tarifeurs ohne Übergangsregelung entfallen,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung der Tarifbindung im Güterverkehr und den damit verbundenen Fortfall der Tätigkeit einer Frachtenprüfstelle.\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführerin hat bis Ende 1993 eine Frachtenprüfstelle betrieben. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen das Gesetz zur Aufhebung der\nTarife im Güterverkehr insoweit, als dieses dazu führt, dass die Frachtenprüfstellen\nihre Aufgaben verloren haben und der Tarifeurtätigkeit die Grundlage entzogen worden ist. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von der 3. Kammer\ndes Ersten Senats durch Beschluss vom 14. Juni 1994 zurückgewiesen worden.\n\n 1. Das bis Ende 1993 geltende Güterkraftverkehrsrecht sah für die Beförderung von      3\nGütern mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verbindliche Regelungen über die Bestimmung der Beförderungsentgelte und die für den Beförderungsvertrag maßgebenden\nBeförderungsbedingungen (Tarife) vor. Im Bereich des Güterfernverkehrs wurden die\n\n\n\n                                         1/9\n\nFrachtsätze und alle anderen zur Bestimmung des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben des Tarifs von Tarifkommissionen festgesetzt. Der Bundesminister für\nVerkehr erließ die so festgesetzten und von ihm genehmigten Tarife durch Rechtsverordnung. Im Bereich des Umzugsverkehrs galten die Vorschriften mit kleineren\nModifikationen entsprechend.\n\n  Die Einhaltung der im Güterfernverkehr und im Umzugsverkehr festgelegten Tarife        4\nwurde von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr überwacht, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Unternehmen des Güterfern- bzw.\ndes Umzugsverkehrs hatten der Bundesanstalt monatlich die für die Überwachung\nder Tarife und der Sonderabmachungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das\nUnternehmen konnte eine Frachtenprüfstelle mit der Vorlage der Unterlagen beauftragen (§ 58 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 <BGBl I S. 256>, zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 21. Februar 1992 <BGBl I S. 287; im\nFolgenden: GüKG a.F.>; § 43 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. in Verbindung mit § 15 der\nVerordnung über die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz <BGBl I\n1984, S. 1518; im Folgenden: GüKTV>). Eine Vorprüfung der Unterlagen durch eine\nFrachtenprüfstelle hatte für die Unternehmen neben der Sichtung und Ordnung der\nUnterlagen vor allem den Vorteil, dass sich eine nach GüKG zu leistende Umlage zur\nDeckung der Kosten der Bundesanstalt ermäßigte.\n\n Frachtenprüfstellen bedurften nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. der Zulassung           5\ndurch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Sie durften nach § 59 Abs. 1\nGüKG a.F. nicht zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr dafür gegeben war,\ndass die mit der Frachtenprüfung Befassten persönlich zuverlässig und fachlich geeignet waren und die für die Durchführung der Prüfung gegebenen Richtlinien der\nBundesanstalt ausgeführt wurden. Die Frachtenprüfstellen wurden außerdem von\nder Bundesanstalt überwacht (§ 17 Abs. 2 GüKTV).\n\n  Der Gesetzgeber hatte den Güterkraftverkehrsunternehmen die Möglichkeit der            6\nVorprüfung durch Frachtenprüfstellen vor allem deshalb eröffnet, damit die Leistungsfähigkeit der Straßenverkehrsgenossenschaften - zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehörte - als Wirtschaftsorganisationen des Kraftverkehrsgewerbes mit\nHilfe des Entgeltes für die Vorprüfung erhalten und gefördert wurde. Den Straßenverkehrsgenossenschaften sollte allerdings kein Monopol für die Vorprüfung zustehen.\nDeshalb wurden auch andere Stellen zugelassen, wie der Betrieb der Beschwerdeführerin. Die Güterkraftverkehrsunternehmen waren allerdings nicht gehalten, eine\nFrachtenprüfstelle einzuschalten. Vielmehr konnten sie die Unterlagen auch direkt\nbei der Bundesanstalt einreichen.\n\n  2. Zum 1. Januar 1994 ist das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterfernverkehr      7\n(Tarifaufhebungsgesetz - TAufhG - vom 13. August 1993, BGBl I S. 1489) in Kraft getreten (vgl. Art. 12 Satz 1 TAufhG). Ziel der Neuregelungen ist die Ausweitung der Liberalisierung des Güterverkehrs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n\n\n\n                                          2/9\n\nschaft auf den Binnenverkehr, da die Märkte für den nationalen und grenzüberschreitenden Verkehr mehr und mehr verflochten sind. Daneben soll die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Transportgewerbes gesichert werden. Eingeführt wird die freie\nPreisbildung bei den Beförderungsentgelten; die bisher obligatorischen Tarife werden aufgehoben. § 20 GüKG a.F., der bislang die Tarifpflicht regelte, wurde in eine\nErmächtigung des Bundesministers für Verkehr umgeformt, die durch die Aufhebung\nder Tarife gebotenen Änderungen vorzunehmen (vgl. Art. 1 Ziff. 15 TAufhG). §§ 20\na bis 23 GüKG a.F., die unter anderem Regelungen über die Festsetzung der Tarife enthielten, wurden aufgehoben (Art. 1 Ziff. 16 TAufhG). In § 29 GüKG a.F. wurde die Pflicht des Unternehmens des Güterfernverkehrs, das Beförderungsentgelt in\nden geführten Büchern ersichtlich zu machen, gestrichen. § 40 GüKG a.F., der die\nTarife und die Bildung von Tarifkommissionen für den Umzugsverkehr vorsah, wurde\naufgehoben.\n\n Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wurde in eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr umgewandelt\nund trägt nun die Bezeichnung Bundesamt für Güterverkehr. Die Aufgaben, die Einhaltung der Tarife durch die Unternehmen des Güterverkehrs zu überwachen, entfiel.\nDas Bundesamt erhielt durch die Neufassung des § 58 GüKG die Aufgabe, Erhebungen zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des Straßengüterverkehrs als\nBundesstatistik mit Auskunftspflicht durchzuführen (Art. 1 Ziff. 38 TAufhG). § 59\nGüKG, der unter anderem die Zulassungsbedingungen für die Frachtenprüfstellen\nenthalten hatte, regelte jetzt Vorgehensweisen bei der Erhebung und Aufbereitung\nder Bundesstatistik (Art. 1 Ziff. 39 TAufhG).\n\n Folge des Tarifaufhebungsgesetzes ist also, dass die Tarifpflicht und damit auch die       9\nTarifüberwachung beseitigt sind. Damit ist zugleich das Tätigkeitsfeld der Frachtenprüfstellen fortgefallen.\n\n  3. Die Beschwerdeführerin ist als Kauffrau seit 1983 Leiterin und seit 1991 Inhaberin    10\nder Firma T., Frachtenprüfstelle. In dieser Firma waren elf Mitarbeiter beschäftigt, denen zum 31. Dezember 1993 gekündigt wurde. Der bestehende Vertrag über die Tätigkeit als Frachtenprüfstelle wurde von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nmit Schreiben vom 2. Juni 1993 unter Bezugnahme auf das In-Kraft-Treten des Tarifaufhebungsgesetzes zum 31. Dezember 1993 - unter Einhaltung der vertraglich für\neine ordentliche Kündigung vorgesehenen Frist - gekündigt.\n\n Mit der am 18. Dezember 1993 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet                   11\nsich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Regelungen des Tarifaufhebungsgesetzes, soweit sie dadurch in ihren Grundrechten betroffen ist. Sie beantragt,\n\n1. das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifaufhebungsgesetz)             12\nvom 13. August 1993 (BGBl I S. 1489) wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art.\n12, 14, 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus\nArt. 19 Abs. 1 GG insoweit für verfassungswidrig und gegebenenfalls für nichtig zu\nerklären, als das Gesetz bei seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1994 dazu führt,\n\n\n                                           3/9\n\ndass die gemäß §§ 58, 59 GüKG a.F. bestehenden Frachtenprüfstellen und damit\nder Beruf des Tarifeurs sowie die Grundlage dieses Berufes im Bereich der Tarifüberwachung ab diesem Zeitpunkt ohne jegliche Überleitungsregelung für die betroffenen Grundrechtsträger entfallen;\n\n2. hilfsweise: den Gesetzgeber - die zuständigen Gesetzgebungsorgane des Bundes - zu verpflichten, das angefochtene Gesetz durch eine Überleitungsregelung zu\nergänzen, die geeignet ist, die mit der Tarifaufhebung verbundenen Härten, soweit\ndiese die Tarifeure und Betreiber der Frachtenprüfstellen (§§ 58, 59 GüKG a.F.) unzumutbar treffen, angemessen zu mildern.\n\n Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:                        14\n\n  Die Frachtenprüfung sei die Grundlage ihres Unternehmens und ihres Berufs. Die         15\nTätigkeit als Tarifeur setze voraus, dass im Bereich des Güterkraftverkehrs ein Tarifsystem existiere und dass Frachtenprüfstellen zugelassen seien. Die Neuregelung\nführe dazu, dass sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung faktisch unmöglich seien. Sie könne den gewählten Beruf der Tarifeurin nicht mehr zur Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit machen und habe den über Art. 14 GG geschützten Betrieb\nihrer Frachtenprüfstelle mit Ablauf des Jahres 1993 stilllegen müssen.\n\n  Art. 12 Abs. 1 GG komme zwar in der Regel nur für solche Bestimmungen als Maßstabsnorm in Betracht, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und\ndiese unmittelbar zum Gegenstand haben. Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12\nAbs. 1 GG sichern wolle, könne aber auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet seien, die Freiheit der Berufswahl\nmittelbar zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung sei im vorliegenden Fall\ngegeben. Die mit der Neuregelung beabsichtigte Angleichung deutscher Regelungen\nan EG-Regelungen dienten nicht einem überragenden Gemeinschaftsgut, weil das\nTarifbildungssystem im deutschen Güterfernverkehr mit dem EG-Recht vereinbar\nsei. Die gesetzgeberische Prognose, dass die Aufhebung der Tarife zum Erhalt der\nWettbewerbsfähigkeit des Transportgewerbes beitrage, sei zweifelhaft. Im Gegenteil\ngefährde die Neuregelung die Existenz vieler mittelständischer Transportunternehmen. Das Gesetz sei auch nicht erforderlich, um die angestrebten Ziele zu erreichen,\nda Alternativen bestünden, zum Beispiel eine grundsätzliche Beibehaltung des Tarifsystems bei denkbarer europäischer Vereinheitlichung, eine erst spätere Liberalisierung oder ein nur schrittweiser Abbau der Tarifbindungen.\n\n Im Übrigen sei das Gesetz jedenfalls deswegen verfassungswidrig, weil Übergangsregelungen fehlten. Die Vorschriften erfassten beruflich etablierte Personen\nund Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit langer Zeit ausgeübt hätten, mit einer solchen gesetzlichen Regelung nicht bereits seit längerer Zeit hätten rechnen müssen\nund daher zu einer rechtzeitigen Umstellung ihrer beruflichen Verhältnisse nicht in\nder Lage gewesen seien. Der Gesetzgeber sei daher verpflichtet, die Frachtenprüfstellen übergangsweise mit sachnahen Tätigkeiten zu betrauen, z.B. an der dem\nBundesamt für Güterverkehr obliegenden Marktbeobachtung zu beteiligen.\n\n\n                                          4/9\n\n  Art. 14 GG sei verletzt, weil das Tarifaufhebungsgesetz zu einer Einschränkung der    18\neigentumsrechtlichen Position der Inhaber der Frachtenprüfstellen am Gewerbebetrieb führe. Auch hätten die Betreiber von Frachtenprüfstellen mit der Zulassungsentscheidung eine öffentlichrechtliche Rechtsposition erworben, die unter dem Schutz\nder Eigentumsgewährleistung stehe, jetzt aber entzogen würde.\n\n Die Neuregelung verletze außerdem das Rechtsstaatsprinzip, weil sie \"unechte           19\nRückwirkung\" entfalte.\n\n 4. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, hält        20\ndie Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Antrag nicht erkennen lasse, welche Normen des Tarifaufhebungsgesetzes als verfassungswidrig angesehen würden. Auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 14 GG sei sie unzulässig, da\nHoffnungen und Chancen verfassungsrechtlich nicht geschützt seien.\n\n Jedenfalls aber sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführerin werde durch die Tarifaufhebung keine wirtschaftliche Aktivität verboten. Vielmehr werde lediglich den Transportunternehmen kein staatlich festgesetzter Tarif\nmehr vorgeschrieben, der der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit möglich gemacht\nhabe. Es fehle daher am Tatbestandsmerkmal des \"Eingriffs\" in ein Grundrecht.\n\n  Der Grundsatz des Vertrauensschutzes komme der Beschwerdeführerin nicht zugute. Die Tarifaufhebung sei seit 1988/89 im Zuge der Arbeiten der auf Beschluss der\nBundesregierung vom 16. Dezember 1987 eingesetzten Deregulierungskommission\nin der allgemeinen Diskussion. Im grenzüberschreitenden Verkehr bestünden bereits\nseit Anfang 1990 keine Tarife mehr. Der Koalitionsbeschluss zur Tarifaufhebung\nauch im Binnenverkehr stamme aus dem Juni 1991 und sei in der Fachpresse ausführlich behandelt worden. Der Entwurf des Tarifaufhebungsgesetzes stamme aus\ndem Juni 1992 und sei den Verbänden zugeleitet worden. Begleitend dazu habe mit\nder Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüfstellen eine ausführliche Diskussion über die\nFolgen der Tarifaufhebung stattgefunden. Die Verkündung des Tarifaufhebungsgesetzes sei im August 1993 erfolgt. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr habe\ndie mit den Frachtenprüfstellen bestehenden Verträge, auch die Verträge mit der Beschwerdeführerin, Mitte 1993 gekündigt. Angesichts dieser Abfolge gebe es keinen\nAnlass für die von der Beschwerdeführerin geforderte Übergangsregelung.\n\n 5. Die Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüfstellen e.V. trägt im Wesentlichen vor, dass    23\nes den Frachtenprüfstellen angesichts des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens\nnicht möglich gewesen sei, sich auf die neue Rechtslage einzurichten.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht            24\nvor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu (§ 93 a Abs.\n2 Buchstabe a BVerfGG). Soweit die Verfassungsbeschwerde Fragen der Berufsund Eigentumsfreiheit aufwirft, sind sie durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als\n\n\n                                         5/9\n\nverletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDenn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.\n\n 1. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das Grundrecht der        25\nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  a) Art. 12 GG schützt die freie Berufswahl und freie Berufsausübung. Die Berufsfreiheit umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient; auch eine mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verknüpfte Tätigkeit ist ein Beruf (vgl. BVerfGE 7, 377 <397 f.>; 54,\n301 <313>; 97, 228 <252 f.>). Die Beschwerdeführerin hatte den Beruf als Tarifeurin\nausgeübt und dabei insbesondere die im Güterfernverkehrs- und Umzugsverkehrsrecht vorgesehenen Aufgaben einer Frachtenprüfstelle wahrgenommen. Der Wegfall\neines Zulassungsverfahrens für Frachtenprüfstellen belastet die Beschwerdeführerin\nnicht. Ihre Verfassungsbeschwerde greift nicht dies an, sondern die Beseitigung der\nTarifregulierung, die ihr eine bestimmte berufliche Betätigung ermöglichte.\n\n Der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit kann durch diese Regelungen nur berührt sein, wenn sie gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es\ngenügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der\nFall. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist,\nberufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 70, 191 <214>; 81, 108 <121 f.>; 95, 267\n<302>; stRspr).\n\n b) Die angegriffenen Regelungen berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit           28\nder Beschwerdeführerin nicht, denn ihnen fehlt eine den Beruf der Tarifeure regelnde\nTendenz.\n\n  Zweck der Regelungen ist eine Marktneuordnung unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklung und der vom Gesetzgeber vorgenommenen Einschätzung\nüber die angemessenen Bedingungen der Wettbewerbsfähigkeit. Die gesetzliche\nNeuregelung, insbesondere die Aufhebung der Tarife, führt allerdings dazu, dass es\neine Nachfrage nach der von der Beschwerdeführerin angebotenen Leistung nicht\nmehr gibt. Dies ist eine Folge daraus, dass der Gesetzgeber eine frühere wirtschaftspolitische Entscheidung über die rechtliche Ausgestaltung des Güterverkehrs revidiert und ein System intensiver Wirtschaftslenkung durch das einer Marktsteuerung\nersetzt hat. Damit hat er für die in diesem Wirtschaftsbereich bisher Tätigen sowohl\nbegünstigende als auch belastende Wirkungen herbeigeführt. Während die bisher tarifgebundenen Unternehmen nunmehr rechtliche Freiheit bei der Ausübung ihres Berufs vorfinden, ist für die mittelbar in das bisherige System der Wirtschaftslenkung\neinbezogenen Frachtenprüfstellen bzw. Tarifeure die Möglichkeit entfallen, eine auf\ndie bisherige Bindung der Verkehrsunternehmen bezogene Tätigkeit fortzuführen.\n\n Der Regelungsgehalt der neuen Vorschriften besteht im Wesentlichen in der Aufhebung der Reglementierungen der Beförderungsentgelte und -bedingungen im Güter-\n\n\n\n                                          6/9\n\nkraftverkehr sowie in der deswegen erforderlichen Anpassung und Neuregelung des\nAufgabenbereichs des Bundesamtes für den Güterverkehr. Die Rechtsfolgen sind\nnicht darauf gerichtet, den unternehmerischen Verhaltensspielraum der Beschwerdeführerin im Wege von Geboten oder Verboten oder gar von Sanktionen zu regeln.\nDie Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist vielmehr eine faktische Wirkung der angegriffenen Vorschriften. Die Tarifüberwachung verliert ihre Grundlage, die nur bei\nbestehender Tarifpflicht gegebenen ist.\n\n Dadurch aber werden die Wahl und Ausübung des Berufs eines Tarifeurs nicht als              31\nsolche rechtlich beschränkt. Die Beschwerdeführerin kann ihn weiter wählen; dies\naber wird faktisch ins Leere gehen, weil durch den Wegfall der Tarifbindung die Anreize für die Verkehrsunternehmen fehlen, die Leistungen der Beschwerdeführerin\nnachzufragen. In der Folge kann sie ihren Beruf nicht mehr mit der Chance der Sicherung einer Lebensgrundlage ausführen, ohne daran aber durch den Staat gehindert\nzu sein. Ziel der staatlichen Regelung ist es nicht, die berufliche Tätigkeit der Tarifeure in irgend einer Hinsicht zu steuern, sondern die Verkehrsunternehmen von bisherigen Bindungen freizustellen, von denen die Tarifeure allerdings bis dahin mittelbar\nprofitiert hatten.\n\n  Der Gesetzgeber hatte die Tarifbindung in der Vergangenheit nach eigener wirtschaftspolitischer Einschätzung geschaffen, ohne dazu verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Nunmehr hat er sich unter Nutzung seines Freiraums bei\nder Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der Beurteilung der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen und unter Respektierung der europäischen Entwicklung entschieden, die Rahmenbedingungen in Richtung auf eine Liberalisierung zu\nverändern. Eine Stoßrichtung auf die Tarifeure entsprach weder der Intention des\nGesetzgebers noch der objektiven Tendenz der geschaffenen Regelung. Da die Tarifeure keine rechtlich gesicherte Position auf Fortbestand einer Nachfrage nach ihren\nLeistungen hatten, konnte der Gesetzgeber die neue wirtschaftspolitische Weichenstellung ohne besonderen Blick auf die Rechtsstellung der Tarifeure vornehmen. Berufsregelnden Charakter hat die Neuregelung zwar für die Verkehrsunternehmen,\nnicht aber für die Tarifeure (vgl. den parallelen Beschluss der Kammer vom 29. November 2000 - 1 BvR 422/94 -).\n\n  2. Die Eigentumsfreiheit der Tarifprüfstellen (Art. 14 Abs. 1 GG) wird durch die Neuregelung ebenfalls nicht berührt. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand an\nvermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 31, 229 <239>). Bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten\nsind aus dem Schutzbereich dieser Norm ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 68, 193\n<222 f.>; 77, 84 <118>). Dies gilt auch dann, wenn diese Chancen der Reflex einer\nrechtlichen Regelung sind, die eine Nachfrage nach den Leistungen bewirkt, auf denen die Erwerbschance beruht. So liegt es hier. Eine andere rechtliche Beurteilung ist\nnicht etwa deshalb angezeigt, weil die Betreiber von Frachtenprüfstellen mit der Zulassungsentscheidung eine öffentlichrechtliche Rechtsposition erworben hätten. Die\nZulassung gewährt eine Rechtsposition nur, solange es ein Zulassungserfordernis\n\n\n                                            7/9\n\ngibt. Nicht etwa schafft sie ein Recht auf Fortbestand des rechtlichen Zulassungsregimes. Mit Wegfall der Tarifbindung gab es kein rechtliches Interesse des Gesetzgebers an der Überprüfung der Zulassungsfähigkeit einer Tarifprüfstelle.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin hat eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition       34\nauch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erworben, der zumindest\neine Übergangsregelung erforderlich gemacht hätte. Übergangsregelungen können\nim Zusammenhang von Neuregelungen aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten sein (vgl. BVerfGE 50, 265 <273 ff.>; 64,\n72 <83 f.>; 72, 175 <196>), aber nur, wenn die Neuregelung einen Eingriff in den\nSchutzbereich der Grundrechtsnorm darstellt. Daran fehlt es hier.\n\n  Abgesehen davon hat der Staat die Beschwerdeführerin oder andere Frachtenprüfstellen nicht zu Investitionen und Dispositionen veranlasst. Der Gesetzgeber hat vielmehr lediglich die Möglichkeit der Vorprüfung durch Frachtenprüfstellen geschaffen,\ninsbesondere um den Straßenverkehrsgenossenschaften zusätzliche Einnahmen zu\nbieten. Ein Unternehmen, dass sich auf diese Vorprüfungstätigkeit spezialisierte und\nsie als tragende Erwerbsquelle nutzte, konnte nicht darauf vertrauen, dass das System der Tarifpflicht und Tarifkontrolle auf Dauer aufrechterhalten bleiben würde.\n\n Das spiegelt sich auch darin, dass die mit dem Tarifeur vertraglich vereinbarte Ermächtigung und Verpflichtung, von den Verkehrsunternehmen die zur Deckung der\nKosten der Bundesanstalt vorgesehenen Umlagen zu erheben (§ 75 Abs. 1 GüKG\na.F.), mit einer halbjährigen Frist zur ordentlichen Kündigung versehen war. Ein über\ndiese von vornherein eingeschränkte Rechtsposition hinaus bestehendes Vertrauen\nkann aber nicht geschützt sein. Der Vertrag ist fristgerecht gekündigt worden.\n\n  Im Übrigen hat der zeitliche Vorlauf der Neuregelung - wie die Bundesregierung in      37\nihrer Stellungnahme dargestellt hat - mehrere Jahre betragen, so dass seit längerem\neine grundsätzliche Änderung der Rechtslage absehbar war. Der Gesichtspunkt des\nVertrauensschutzes erforderte daher nicht ein weiteres Hinausschieben der Regelung. Da die Beschwerdeführerin keine rechtlich geschützte Position inne hatte, gab\nes auch keine Pflicht zur übergangsweisen Ermöglichung einer anderen Betätigung\nim Umfeld des Bundesamtes für Güterverkehr.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    39\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. November 2000 - 1 BvR 2162/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2000 - 1 BvR 2162/93 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001129_1bvr216293.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001129.1bvr216293\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001129_1bvr216293.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-29/1-bvr-2162-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001129_1bvr216293.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001129_1bvr216293.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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