{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001127.2bvr210999","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-11-27","aktenzeichen":"2 BvR 2109/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2109/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Born und Kollegen,\n                   Brönnerstraße 22, Frankfurt am Main -\ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Oktober 1999 - 4 G\n      1852/99(5) -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Silke Born\n\nhier: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen\n      und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der\n      Rechtsanwältin Silke Born\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Sommer,\n                                Broß\n                                und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG am 27. November 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\nDem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und für das\nVerfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin Silke Born gewährt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist unbegründet.                 1\n\n 1. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a         2\nAbs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nnur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der\n\n\n                                        1/4\n\nSach- und Rechtslage nicht statt. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht\nder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen\nmit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie ist auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei\nUnterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht geboten\n(vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Februar 1998 - 2 BvR 356/97 -, in Juris; stRspr).\n\n Die Bedenken gegen eine Entscheidung nach kursorischer Prüfung greifen lediglich              3\ndann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen\nder Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die\nverfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).\n\n  Hilft die öffentliche Gewalt von sich aus der Beschwer ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche\nGewalt ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner\nVerfassungsbeschwerde tatsächlich stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85,\n109 <115>).\n\n  2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Anordnung, dem Beschwerdeführer die                 5\nihm entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a BVerfGG zu erstatten, nicht\nangezeigt.\n\n Zum einen kann die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der                    6\nEntscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht unterstellt werden; die Feststellung\nder Erfolgsaussicht bedürfte vielmehr einer eingehenden Prüfung. Zum anderen hat\ndas Verwaltungsgericht der Beschwer des Beschwerdeführers nicht auf Grund gewandelter Beurteilung gleichbleibender Sach- und Rechtslage abgeholfen, sondern\nseine Abänderungsentscheidung auf eine veränderte Sachlage gestützt, die nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch das Tunesische Generalkonsulat entstanden sei.\n\n                                            II.\n Dem Beschwerdeführer ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren.                       7\n\n 1. Aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich das Gebot        8\neiner weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei\nder Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.\nOktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, S. 889). Deshalb dürfen an das Tatbestandsmerkmal \"hinreichende Erfolgsaussicht\" als Voraussetzung für die Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, S.\n\n\n                                             2/4\n\n889). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf insbesondere nicht dazu dienen, die\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der\nProzesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens\ntreten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81,\n347 <357>).\n\n  2. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe        9\nzu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verfassungsbeschwerde\nnicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet war, sondern hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bot. Der Beschwerdeführer hat gegenüber\nder Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere aus der Erwägung heraus abzulehnen sei,\ndass der Beschwerdeführer bereits wegen seines Identitätswechsels unglaubwürdig\nsei, verfassungsrechtlich bedenkenswerte Gesichtspunkte vorgetragen. Auch den\nErwägungen des Gerichts, wonach die Beweismittel schuldhaft (§ 51 Abs. 2 VwVfG)\nverfristet (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vorgelegt worden seien, ist der Beschwerdeführer mit\nbeachtlichen, nur durch anwaltlichen Beistand ermöglichten Argumenten entgegengetreten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n               Sommer                   Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. November 2000 - 2 BvR 2109/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2000 - 2 BvR 2109/99 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001127_2bvr210999.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001127.2bvr210999\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-27/2-bvr-2109-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-27/2-bvr-2109-99","retrieved":"2026-07-10 10:46:58.689138+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-11-27/2-bvr-2109-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-11-27","dockets":["2 BvR 2109/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001127.2bvr210999","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001127.2bvr210999"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 BvR 2109/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-27/2-bvr-2109-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\nDem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und für das\nVerfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin Silke Born gewährt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":3},{"id":"VwVfG/51","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"51","label":"§ 51 VwVfG","mentions":2},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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