{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001124.2bvr081399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"2 BvR 813/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 813/99 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März\n         1999 - 2 Ws 35/99 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 22. Januar 1999 - 1 Js\n         1848/94 KLs -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. Dezember 1998 - 1 Js\n          1848/94 KLs -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                               die Richterin Präsidentin Limbach\n                               und die Richter Hassemer,\n                               Broß\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März\n     1999 - 2 Ws 35/99 - und des Landgerichts Hanau vom 22. Januar 1999 - 1 Js\n     1848/94 KLs - sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 15. Dezember 1998 - 1 Js 1848/94 KLs -, soweit darin die Festsetzung der Erstattung von Reisekosten und der Zahlung von Abwesenheitsgeld\n     abgelehnt worden sind, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus\n     Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n  2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n\n\n\n                                      1/7\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erstattung von Reisekosten des gerichtlich     1\nbestellten Strafverteidigers.\n\n  1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in Hamburg, verteidigte den    2\ntürkischen Staatsangehörigen B. Dieser befand sich im Februar 1994 in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Der Beschwerdeführer zeigte dem zuständigen Ermittlungsrichter unter Vorlage einer Vollmacht die Übernahme der Verteidigung an und\nbeantragte seine gerichtliche Bestellung zum Verteidiger. Er wurde am 26. April 1994\nvom Vorsitzenden der für das Hauptverfahren zuständigen Strafkammer des Landgerichts zum Verteidiger bestellt. Nach Anklageerhebung wurde sein Mandant B. in die\nJustizvollzugsanstalt Hanau verlegt. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung dort ein Informationsgespräch mit dem Angeklagten\nunter Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Kosten der Staatskasse zu bewilligen\nund die Erforderlichkeit seiner Reise festzustellen. Der Vorsitzende der Strafkammer\ngenehmigte die Informationsreise sowie die Beiziehung eines Dolmetschers und verfügte, dass die Kosten dafür aus der Staatskasse vorzulegen seien. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht fand an zwei Verhandlungstagen statt. Dazu reiste\nder Beschwerdeführer jeweils aus Hamburg an.\n\n 2. Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 6. Mai 1997 die Festsetzung seiner       3\nGebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.524,57 DM, darunter Reisekosten\nund Abwesenheitsgeld in Höhe von 2.297,75 DM.\n\n a) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts setzte die Gebühren         4\ndurch Beschluss vom 15. Dezember 1998 antragsgemäß fest, lehnte aber die Festsetzung der Erstattung der Reisekosten und der Zahlung von Abwesenheitsgeld ab.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts seien die Reisekosten\neines auswärtigen Pflichtverteidigers, der zuvor Wahlverteidiger gewesen sei, nicht\nerstattungsfähig.\n\n b) Hiergegen wandte der Beschwerdeführer mit der Erinnerung ein, die Versagung        5\nder Auslagenerstattung entspreche nicht dem Gesetz und sei unverhältnismäßig.\nDas Landgericht wies die Erinnerung durch Beschluss vom 22. Januar 1999 zurück.\nNach seiner Rechtsprechung könne ein früherer Wahlverteidiger, der danach zum\nVerteidiger bestellt worden sei, nicht mehr an Gebühren ersetzt verlangen als ein\nWahlverteidiger beanspruchen könne.\n\n  c) Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Die Entscheidung des Landgerichts entspreche nicht dem Gesetz. Seine Bestellung zum Verteidiger sei ohne Vorbehalt erfolgt. Zu berücksichtigen sei auch die\nFeststellung der Erforderlichkeit seiner Informationsreise unter Zahlung eines Vorschusses. Es sei unzumutbar, wenn der bestellte Verteidiger seine Reisekosten\nselbst tragen müsse und letztlich mehr Auslagen habe als er an Gebühren verdiene.\n\n\n                                         2/7\n\nDas Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde. Die Entscheidung des Landgerichts\nentspreche seiner bisherigen Rechtsprechung. Danach sei maßgebliches Kriterium\nfür die Berechnung der Gebühren und Auslagen die erstmalige Beauftragung des\nVerteidigers. Seine Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde in einer anderen Sache bestätigt worden.\n\n                                          II.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 30. April 1999 eingegangenen             7\nVerfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen. Er macht aus eigenem Recht\ndie Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 14 Abs.\n1 GG geltend. Die angegriffenen Entscheidungen ließen eine plausible Begründung\nvermissen. Es sei willkürlich, dem bestellten Verteidiger nach vorangegangener Genehmigung einer Informationsreise unter Zahlung eines Vorschusses nachträglich\ndie Auslagenerstattung zu versagen. Dies verstoße auch gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, weil dadurch die Verteidigung nachträglich beeinträchtigt werde.\nDarüber hinaus liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor. Die Rechtsprechung des\nOberlandesgerichts werde auch nicht durch die von ihm zitierten Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts gestützt.\n\n                                          III.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde hat die hessische Landesregierung Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten nicht in ausreichendem Maße die Bedeutung und\nTragweite der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers; sie führten auch zu\neiner unverhältnismäßigen Einschränkung dieses Rechts. Die gerichtliche Bestellung\neines Rechtsanwalts zum Verteidiger sei ein Fall der Indienstnahme eines Privaten\nzu öffentlichen Zwecken; dafür sei der Rechtsanwalt angemessen zu entschädigen.\nDie Grenze des Zumutbaren werde überschritten, wenn er durch Reisekosten einen\nTeil seines sonstigen Einkommens preisgeben müsse, um seiner Pflicht zur sachgerechten Verteidigung nachzukommen. Gründe des Gemeinwohls könnten für ein solches Ergebnis nicht gefunden werden. Bei der Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit der Auslagen des bestellten Verteidigers sei mittelbar auch das Interesse\ndes Beschuldigten an effektiver Verteidigung zu beachten. Dem würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Jedenfalls soweit die Erstattung der Auslagen\nfür die Informationsreise versagt wurde, sei auch das Willkürverbot verletzt worden;\ndenn insoweit gingen die angegriffenen Entscheidungen darüber hinweg, dass die\nErforderlichkeit der Informationsreise bereits bindend festgestellt worden sei (§ 126\nAbs. 2 Satz 2 BRAGO).\n\n                                          IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            9\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die angegriffenen Entscheidungen deuten\n\n\n                                           3/7\n\nim Blick auf die ständige Rechtsprechung, die ihnen zugrunde liegt, auf eine generelle Vernachlässigung dieser Grundrechte hin (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere nach dem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers\nrechtzeitig erhoben worden, und sie ist mit der - der Sache nach erhobenen - Rüge,\ndie angegriffenen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit, in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden\nWeise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Dass eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht\nausdrücklich gerügt wurde, steht deren Prüfung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 79,\n174 <201>; 84, 366 <369>; 85, 214 <217>).\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen weisen die vom Beschwerdeführer geltend               11\ngemachten Ansprüche aus beruflicher Tätigkeit teilweise ab und berühren damit dessen Berufsausübung. Sie sind daher an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (vgl.\nBVerfGE 47, 285 <321>; 83, 1 <13>; 101, 331 <346>).\n\n  a) Die gerichtliche Bestellung zum Verteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 39, 238 <241>; 68, 237\n<253 f.>). Sie erfolgt im öffentlichen Interesse daran, dass der Beschuldigte in den\nFällen, in denen die Verteidigung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens notwendig ist (vgl. § 140 StPO), rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE\n39, 238 <242>; 68, 237 <254>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 - 2 BvR 1169/86 -, JurBüro\n1987, Sp. 1029). Der gerichtlich bestellte Verteidiger muss die Verteidigung übernehmen (§ 49 BRAO); nur aus wichtigem Grund kann er die Aufhebung der Beiordnung\nbeantragen (§ 49 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO). Er muss die Verteidigung - gegebenenfalls unter Hintansetzung anderer beruflicher Interessen - in sachgerechter Weise\nführen. Im Gegensatz zum Wahlverteidiger hat der bestellte Verteidiger die Verteidigung selbst zu führen; er hat insbesondere an der Hauptverhandlung selbst ununterbrochen teilzunehmen und darf keine Untervollmacht erteilen. Im Übrigen hat er dieselben Aufgaben wie ein gewählter Verteidiger.\n\n  Angesichts dieser umfassenden Inanspruchnahme des bestellten Verteidigers hat            13\nder Gesetzgeber dessen Aufgabe nicht als vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht ausgestaltet, sondern er sieht vor, dass der bestellte Verteidiger für seine Tätigkeit honoriert wird (§ 97 Abs. 1 BRAGO) und Ersatz seiner Auslagen erhält (§ 97\nAbs. 2 Satz 1 BRAGO), es sei denn, die Auslagen seien zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Mandanten nicht erforderlich (§ 97 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\n§ 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Die für die Auslagenerstattung bei Prozesskostenhilfe\ngeltende weitere Ausnahme gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für Mehrkosten, die\ndadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht\nam Gerichtsort hat, wird in § 97 Abs. 2 BRAGO nicht in Bezug genommen. Ein ande-\n\n\n\n                                           4/7\n\nrer gesetzlicher Grund für die Versagung der Auslagenerstattung an den bestellten\nVerteidiger findet sich nicht. Er kommt auch bei Gesamtbetrachtung der Vergütungsregelung nicht in Betracht; denn der Vergütungsanspruch des bestellten Verteidigers\nliegt bereits erheblich unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des\nWahlverteidigers (vgl. BVerfGE 68, 237 <255>).\n\n Diese Begrenzung ist zwar durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an der Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt; dies gilt aber nur, sofern\ndie Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 237 <255>). Eine\nKürzung der gesetzlich genau bestimmten Gebühren oder eine Versagung der Erstattung von Auslagen, die für die sachgerechte Verteidigung erforderlich waren,\nkann dem bestellten Verteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangen. Sie ist dann\nmit dem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 47, 285 <321 f.>; 54, 251 <271>; 68, 237 <255>).\n\n  b) Daran gemessen, verstoßen die angegriffenen Entscheidungen gegen das Recht               15\ndes Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie berücksichtigen nicht,\ndass die Gebühren für die Verteidigertätigkeit des Beschwerdeführers (§ 97 Abs. 1\nBRAGO) vollständig aufgezehrt werden, wenn ihm die Kosten für seine zur sachgerechten Verteidigung notwendigen Reisen nicht erstattet werden. Diese Auslagen\nübersteigen sogar die Gebühr für die Verteidigertätigkeit, so dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger im konkreten Fall wirtschaftliche\nVerluste erleiden müsste, wenn die angegriffenen Entscheidungen Bestand hätten.\nDie Grenze des Zumutbaren wird dadurch überschritten. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als die Fälle, die durch die nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmebeschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 3. Dezember 1996 - 2 BvR 289/96 - und vom 10. Dezember 1996 - 2 BvR 366/96\n- entschieden worden sind, auf die sich das Oberlandesgericht beruft.\n\n  Auch ist das im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigende Gleichheitsgebot (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>) verletzt; denn wenn die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger nicht vergütungsfrei ausgestaltet ist, so entspricht jedenfalls\ndas Ergebnis der angegriffenen Entscheidungen, nach dem der Beschwerdeführer\nwegen seiner Tätigkeit als bestellter Verteidiger einen wirtschaftlichen Verlust erleiden müsste, nicht dem Gesetz (§§ 97 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), ohne dass die angegriffenen Entscheidungen dafür eine nachvollziehbare Begründung\nenthielten. § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gilt insoweit nicht entsprechend; denn die\nFrage, ob die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger erforderlich ist, wird bereits bei der Auswahl des Verteidigers nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO\ngeprüft. Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines auswärtigen\nRechtsanwalts als Verteidiger beschließt, grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten\nerstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28.\nAufl., § 97 BRAGO Rn. 39 m.w.N.).\n\n\n                                            5/7\n\n  Die Erforderlichkeit der Informationsreise des Beschwerdeführers zur Vorbereitung         17\nder Hauptverhandlung wurde mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Zur Teilnahme an der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer ohnehin rechtlich verpflichtet. Demnach kann im\nKostenfestsetzungsverfahren weder die Erforderlichkeit der Bestellung des Beschwerdeführers zum Verteidiger noch die Erforderlichkeit seiner Reisen zur sachgerechten Verteidigung in Frage gestellt werden. Gründe des Gemeinwohls, die die Belastung des Beschwerdeführers mit einem wirtschaftlichen Verlust infolge seiner\nTätigkeit als bestellter Verteidiger rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch\nwerden solche Gründe in den angegriffenen Entscheidungen genannt. Warum nach\nder ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, der das Landgericht gefolgt\nist, das maßgebliche Kriterium für die Berechnung von Gebühren und Auslagen die\nerstmalige Beauftragung des Verteidigers sein soll, wird gleichfalls nicht erläutert, obwohl es sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen lässt.\n\n  2. Ob auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann offen bleiben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       19\n\n               Limbach                 Hassemer                  Broß\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. November 2000 - 2 BvR 813/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001124_2bvr081399.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001124.2bvr081399\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-24/2-bvr-813-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-24/2-bvr-813-99","retrieved":"2026-07-10 10:46:57.935779+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-11-24/2-bvr-813-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-11-24","dockets":["2 BvR 813/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001124.2bvr081399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001124.2bvr081399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.11.2000 – 2 BvR 813/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-24/2-bvr-813-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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