{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001115.1bvr121300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"1 BvR 1213/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1213/00 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 - VII R 76/98 -,\n\n        b) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 - VII R 75/98 -,\n\n        c) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 - VII R 74/98 -,\n\n        d) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. November 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens, den Finanzämtern im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen nach\n§ 93 der Abgabenordnung 1977 Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden\nerteilen zu müssen.\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde in jeder Hinsicht zulässig           3\nist. Insbesondere kann offen bleiben, wieweit die Beschwerdeführerin als Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts\nmit staatlicher Beteiligung in Höhe von 25,1 % des Aktienkapitals sich gemäß Art. 19\nAbs. 3 GG auf Grundrechte berufen kann. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - das Urteil in der Sache VII R 73/98 ist veröffentlicht u.a. in BFHE 191, S. 211 ff. - halten der verfassungs-\n\n\n                                           1/5\n\nrechtlichen Prüfung stand. Diese Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob Auslegungsfehler vorliegen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\nBedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,\nberuhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn sich\nbei einer durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen über die vom Gericht vorgenommene Wertung streiten lässt (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <93>). Auch etwaige Ermessensfehler im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung unterliegen nur einer im Umfang eingeschränkten Prüfung (vgl.\nBVerfGE 9, 338 <354>).\n\n  a) Es bedarf keiner Klärung der bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gebliebenen Fragen, ob in Fällen wie dem Vorliegenden das\nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG) oder auf Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) bzw. auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einschlägig ist und wie weit juristische Personen sich auf diese Grundrechte, insbesondere auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, berufen können. Auch kann offen bleiben, ob der grundrechtliche\nSchutzbereich im Hinblick auf die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet wäre. Dies ist insofern zweifelhaft, als es sich bei den\nfraglichen Daten um solche aus dem Verfügungsbereich der Kunden der Beschwerdeführerin handelt, nicht aber um ihre eigenen Daten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Problematik der zur Übermittlung von Patientendaten verpflichteten Ärzte den\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. April 2000 - 1 BvR 422/00 -, ArztR 2000, S. 168 <170>).\n\n b) Jedenfalls ist der als verfassungswidrig gerügte Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, einerlei, ob er dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle\nSelbstbestimmung oder auf Berufs- bzw. Eigentumsfreiheit zuzuordnen ist. Er beruht\nauf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (§ 93 Abs. 1 AO 1977), ist\ndurch ausreichende Gründe des Gemeinwohls begründet (aa) und verletzt den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht (bb).\n\n  aa) Die in § 93 AO 1977 enthaltene Auskunftspflicht dient dem Ziel, durch die Inpflichtnahme Privater die Ermittlung steuerrelevanter Tatbestände zu fördern und so\nfür eine wirkungsvolle und gleichmäßige Erfüllung von Steuerschulden Sorge zu tragen. Dies ist ein Gemeinwohlbelang, der die Heranziehung der Beschwerdeführerin\nin gleicher Weise rechtfertigt wie die Einschaltung von Kreditinstituten bei der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR\n1821/97 -). Dass der Gesetzgeber dieses Interesse grundsätzlich höher gewichtet als\ndas Interesse von Unternehmen, ihnen bekannte, für die Vollstreckung relevante Daten nicht preisgeben zu müssen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\nDer Gesetzgeber hat den ihm eröffneten Einschätzungsspielraum in vertretbarer\nWeise ausgefüllt.\n\n\n                                           2/5\n\n  bb) Die ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen des Bundesfinanzhofs          8\nbelegen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick nicht nur auf die gesetzliche Grundlage, sondern auch auf das konkrete Auskunftsverlangen nicht verletzt ist.\n\n  Die Anfrage des Finanzamts ist zur Ermittlung der gewünschten Daten geeignet.         9\nErnstliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Mitwirkung der Beschwerdeführerin\nwerden von ihr nicht substantiiert geltend gemacht. Die plausiblen Ausführungen des\nBundesfinanzhofs zur begrenzten Eignung der Schutzvereinigung für allgemeine\nKreditsicherung GmbH (Schufa) als Auskunftsstelle, insbesondere wegen ihres fehlenden unmittelbaren Zugriffs auf Konten der Bankkunden und damit des Risikos größerer Unzuverlässigkeit der ihr verfügbaren Daten, bleiben ohne Widerlegung. Ein\nDritter kann sich im Übrigen nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, auch andere\nseien zur gewünschten Auskunft in der Lage, seinen Auskunftspflichten entziehen.\n\n Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs zur Zumutbarkeit sind ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt für die Einordnung der Nachteile als\nwirtschaftlicher Natur und für ihre Gewichtung, aber auch für die Abwägung mit dem\nstaatlichen Interesse an effektiver Steuererhebung.\n\n  Dass Kunden, wie die Beschwerdeführerin befürchtet, wegen der Auskunftserteilung zu konkurrierenden Unternehmen abwandern, setzt Wettbewerb mit solchen\nUnternehmen voraus. Die Beschwerdeführerin war jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens ein Monopolist. Die seitdem erfolgte\nÖffnung des Energiemarktes für den Wettbewerb gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, entsprechende Auskunftsersuchen auch gegen andere Energieversorgungsunternehmen zu richten, so dass kein Wettbewerbsnachteil erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu vorgetragen, das Finanzamt werde grundsätzlich\nnur sie und nicht auch andere Unternehmen beanspruchen.\n\n Auch durfte der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr durch     12\ndie Bearbeitung entstehenden Unkosten auf die ihr nach § 107 AO 1977 zustehende\nEntschädigung verweisen. Sollte die konkret gezahlte Entschädigung der Höhe nach\nzu beanstanden sein, so läge es an der Beschwerdeführerin, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Entschädigung in dem\nbisherigen Verfahren nicht selbständig angegriffen. Auch hat sie nicht dargelegt, in\nwelcher Höhe anlaufende Kosten durch die Entschädigung nicht abgedeckt werden\nund dass es ihr wegen der Höhe nicht zumutbar sei, die mit der Auskunftserteilung\nverbundenen Kosten selbst zu tragen bzw. in ihre Preiskalkulation gegenüber den\nKunden einzubeziehen.\n\n Unzumutbarkeit entsteht auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin - wie sie      13\nausführt - sich in Zukunft veranlasst sehen könnte, eine eigene Auskunftsabteilung\neinzurichten, um die Anfragen beantworten zu können. Dies wäre eine eigene Entscheidung ihrer Unternehmensorganisation. Das Finanzamt hat sich nicht in Entscheidungen eingemischt, wie Unternehmen sich intern organisieren, um einem\n\n\n                                         3/5\n\nrechtlich zulässigen Auskunftsverlangen nachkommen zu können.\n\n  Nach der vom Bundesfinanzhof in plausibler Weise vorgenommenen Abwägung ist         14\nschließlich auch nicht unzumutbar, dass die Beschwerdeführerin in Gestalt des Finanzamtes einen \"Konkurrenten\" im Zugriff auf die Liquidität von Kunden unterstützen muss. Der Bundesfinanzhof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine der\nBeschwerdeführerin möglicherweise nachteilige Pfändung des Schuldnerkontos\nauch dann eintreten würde, wenn nicht sie, sondern ein anderer das Konto preisgäbe. Im Übrigen sind die Darlegungen des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, nach denen die wirtschaftliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die von den Stromkunden zu erbringenden Vorauszahlungen auf ein\nvertretbares Minimum reduziert ist.\n\n Unzumutbar ist die Belastung auch nicht etwa deshalb, weil aus der Inanspruchnahme zu Auskunftspflichten für die Finanzbehörde ein Imageschaden bei Kunden drohe. Zum einen liegt fern, dass die bloße Erfüllung gesetzlicher Pflichten gegenüber\nstaatlichen Behörden der Beschwerdeführerin in der geschilderten Weise als negativ\nangelastet werden könnte. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es in der Hand, ihre Kunden gegebenenfalls auf gesetzliche Pflichten hinzuweisen, denen auch konkurrierende Unternehmen unterliegen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 17\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. November 2000 - 1 BvR 1213/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001115_1bvr121300.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001115.1bvr121300\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-15/1-bvr-1213-00","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-15/1-bvr-1213-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:56.456373+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-11-15/1-bvr-1213-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-11-15","dockets":["1 BvR 1213/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001115.1bvr121300","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001115.1bvr121300"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.11.2000 – 1 BvR 1213/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-15/1-bvr-1213-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/93","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"93","label":"§ 93 AO 1977","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/107","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"107","label":"§ 107 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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