{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001109_2bvr156000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001109.2bvr156000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"2 BvR 1560/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1560/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulfert Jährig,\n                    Sedanstraße 6, Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2000 -\n         3 ARs 1/00 (Ausl.) -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2000 - 3\n          ARs 1/00 (Ausl.) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2000 - 3 ARs 1/\n00 (Ausl.) - und vom 1. August 2000 - 3 ARs 1/00 (Ausl.) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, soweit in ihnen die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung für\nzulässig erklärt wird. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an\ndas Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                     Gründe:\n\n                                       A. - I.\n Der 47-jährige Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger.                     1\n\n 1. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersuchte mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 um die Festnahme des Beschwerdeführers zum Zwecke\nseiner Auslieferung an die Russische Föderation zur Strafverfolgung. Das Ersuchen\nstützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts in Omsk, mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, im Zeitraum von April 1998 bis Mitte 1999 Geldmittel in Höhe\nvon über 500.000 Rubel (entspricht etwa 35.000 DM) veruntreut zu haben.\n\n 2. Auf Grund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2000         3\nwurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 2000 in Auslieferungshaft genommen.\n\n Gegenüber dem Oberlandesgericht machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, der         4\ndem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Tatvorwurf der Veruntreuung sei nur\nvorgeschoben. Tatsächlich betrieben die russischen Behörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des (versuchten) Mordes an\ndem Vizegouverneur. Ihm drohe die Todesstrafe. Daher bestehe Anlass, den Tatverdacht und die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität ausnahmsweise zu prüfen.\n\n 3. Im Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nden Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 13. März 2000 die aufschiebende Wirkung der\ngegen den Bescheid des Bundesamtes gerichteten Klage an bis zu einer Entscheidung im Auslieferungsverfahren und Vorlage einer Zusicherung der Russischen Föderation, gegen den Beschwerdeführer werde die Todesstrafe nicht verhängt.\n\n  4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. August 2000 stellte das Oberlandesgericht Celle fest, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Strafverfolgung zulässig sei und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an.\n\n 5. Am 31. August 2000 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde.               7\n\n 6. Durch Urteil vom 7. September 2000 hob das Verwaltungsgericht Hannover den         8\nBescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2000 teilweise auf und verpflichtete das\nBundesamt festzustellen, dass bis zur Vorlage einer Zusicherung der Russischen Föderation an die Bundesrepublik, dass gegen den Beschwerdeführer die Todesstrafe\nnicht verhängt oder vollstreckt werde, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2\nAuslG und bis zu einer Entscheidung über die Auslieferung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 3 AuslG vorliege.\n\n  7. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 1. August 2000 nach § 33 IRG unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil verwarf das Oberlandesgericht Celle durch Beschluss\n\n\n                                         2/8\n\nvom 21. September 2000.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2      10\nSatz 2, Art. 16a GG:\n\n  1. Zwar führe das Oberlandesgericht zutreffend aus, dass die dem Verfolgten in        11\ndem Auslieferungsersuchen angelasteten Taten nicht mit der Todesstrafe bedroht\nseien. Der Beschwerdeführer werde aber von den Strafermittlungsbehörden als Organisator von bestellten Morden angesehen und auch deshalb werde in Omsk gegen\nihn ermittelt. Dies ergebe sich aus den in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft\nHannover befindlichen Vermerken des ermittelnden Kriminalbeamten und des\nStaatsanwaltes, aus Fernschreiben von Interpol Moskau sowie aus der Übersetzung\nvon russischen Zeitungsartikeln. Das Verbrechen des politischen Mordes werde in\nder Russischen Föderation mit dem Tode bestraft. Deshalb lägen gewichtige Gründe\ndafür vor, dass das Oberlandesgericht den dem russischen Haftbefehl zu Grunde liegenden dringenden Tatverdacht zu prüfen habe. Es sei keineswegs gewährleistet,\ndass der Grundsatz der Spezialität von den russischen Behörden eingehalten werde.\n\n 2. Ein Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG liege vor. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er das Opfer eines politischen Machtpokers werden\nkönne.\n\n 3. Es ergebe sich im Falle einer Auslieferung auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.\n\n                                         III.\n Den Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.                 14\n\n                                       B. - I.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          15\nDurchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt ihr in dem aus dem\nTenor ersichtlichen Umfang statt.\n\n  Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das         16\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 57, 9; 63, 197; 63,\n332); hiernach ist die Verfassungsbeschwerde teilweise im Sinne einer Entscheidungskompetenz der Kammer offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2000 und vom 21. September 2000 verletzen den Beschwerdeführer in seinen\nGrundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, soweit sie die Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung betreffen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit            17\n\n\n\n                                          3/8\n\nsie sich gegen die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft richtet. Der Beschwerdeführer macht mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des\nOberlandesgerichts Celle vom 21. August 2000 geltend, die Anordnung der Auslieferungshaft sei für sich genommen verfassungswidrig. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht, da\nihm keine substantiierte Begründung beigegeben ist.\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Erklärung der Zulässigkeit         18\nder Auslieferung richtet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschwerdeführer wird\ndurch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 und 2 GG verletzt. Das Oberlandesgericht ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk, § 11\nIRG) nicht gerecht geworden und hat den Maßstab fachgerichtlich verlangter Sachverhaltsaufklärung nicht hinreichend beachtet.\n\n  a) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 IRG für eine Prüfung des Tatverdachtes lägen hinsichtlich des dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachts der Unterschlagung/Veruntreuung nicht vor. Im Falle einer völkervertraglich\ngeregelten Auslieferung wird der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft (vgl. Art. 14 EuAlÜbk). Ausnahmen von diesem Grundsatz können\nnur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 60, 348 <355,\n356>; 63, 197 <206>). Das Vorliegen solcher besonderen, vom Oberlandesgericht zu\nberücksichtigenden Umstände hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den seiner\nMeinung nach konstruierten Vorwurf einer Unterschlagung mit der Verfassungsbeschwerde aber nicht aufgezeigt.\n\n b) Das Oberlandesgericht hat die verfassungsrechtlich geforderte Aufklärungspflicht    20\nverletzt, soweit es davon abgesehen hat, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers\nnäher einzugehen, es bestünden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes\nder Spezialität.\n\n Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war es verfassungsrechtlich geboten             21\nnachzuprüfen, ob die Mitteilungen der russischen Strafermittlungsbehörden, gegen\nden Beschwerdeführer werde auch wegen des Verdachts eines (versuchten) Mordes\nan dem Vizegouverneur ermittelt, Anlass zu Zweifeln geben, ob die Russische Föderation den in Art. 14 EuAlÜbk festgestellten Grundsatz der Spezialität einhalten werde.\n\n  (1) Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte\nmit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337, 338>). Da der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht zu den allgemeinen Regeln des\nVölkerrechts im Sinne des Art. 25 GG zählt (BVerfGE 57, 9 <27 f.>), sind die Gerichte\n\n\n                                         4/8\n\nmithin auch verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden des ersuchenden Staates in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht gewährleistet ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 - NJW 1995, S. 1667).\nZwar wird bei der Auslieferung in einen Staat mit freiheitlich demokratischer Grundordnung und geordneten innerstaatlichen Verhältnissen die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen weitergehende Verfolgung des Ausgelieferten angesehen werden können (BVerfGE 60, 348\n<358>). Jedoch kann in besonders gelagerten Fällen eine Prüfung des Einzelfalls geboten sein (vgl. BVerfGE 63, 197 <206, 208 f.> zu politischer Verfolgung durch die\nTürkei).\n\n (2) Dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungspflicht ist das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte dem Oberlandesgericht\ngegenüber geltend gemacht, es lägen gesicherte Erkenntnisse darüber vor, die Ermittlungsbehörden der Russischen Föderation führten zusätzlich gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen (versuchten) Mordes und der dem Auslieferungsverfahren\nzu Grunde liegende Tatvorwurf der Unterschlagung/Veruntreuung sei nur vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden. Die Darstellung der Tatsachen wird durch die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover und der Generalstaatsanwaltschaft\nCelle bestätigt und hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, die Tatsachenbehauptungen zu überprüfen oder sich zumindest mit diesem Vortrag näher auseinander zu setzen.\n\n  Die das Auslieferungsersuchen begründenden Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation enthalten trotz der Mitteilungen der russischen\nBehörden über ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer keine ausdrückliche Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, sondern lediglich die Bereitschaft zur Amtshilfe. Der Beschwerdeführer hat substantiiert\ndargelegt, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden wegen des laufenden weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Mordversuchs ein Interesse an seiner Auslieferung haben könnten. Das Oberlandesgericht ist auf diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern hat lediglich darauf verwiesen, der Auslieferung\nstünden die §§ 1 bis 11 IRG, Art. 14 EuAlÜbk nicht entgegen und es stehe nicht zu\nerwarten, dass die russischen Behörden den Grundsatz der Spezialität missachteten.\nWeder wurde eine Auskunft der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Einhaltung des Spezialitätsgebotes im Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation eingeholt noch sonstige Schritte zur Verifizierung der vom Beschwerdeführer gegen die Einhaltung der Spezialität erhobenen Einwände, er werde zusätzlich wegen\nMordversuchs gesucht, unternommen. Auch enthält die angegriffene Entscheidung\nvom 21. September 2000 keine nähere Auseinandersetzung mit den Gründen des\nUrteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. September 2000, obwohl der Beschwerdeführer dieses gerade zum Gegenstand eines Antrages nach § 33 IRG gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht hatte im Falle des Beschwerdeführers ein Ab-\n\n\n\n                                         5/8\n\nschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG angenommen, weil seiner Ansicht nach\nkonkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen Mordes gesucht werde und daher die Gefahr der Todesstrafe bestehe. Das Verwaltungsgericht hatte sich dabei auf die vom\nBeschwerdeführer auch im Auslieferungsverfahren vorgetragenen Mitteilungen von\nInterpol Moskau, von Aktenvermerken über Gespräche der Kriminalpolizei bzw. der\nStaatsanwaltschaft mit russischen Behörden und auf Zeitungsberichte bezogen.\n\n  (3) Dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt eine fachgerichtliche Aufklärung verlangte, wird auch durch die Bewertung der rechtsstaatlichen Strukturen in der Russischen Föderation durch das Auswärtige Amt im Lagebericht vom\n22. Mai 2000 gestützt. Im Übrigen hat das Bundesministerium der Justiz in der Stellungnahme vom 2. November 2000 ausgeführt, seiner Ansicht nach bestünden im\nvorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgungsbehörde\nder Russischen Föderation gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren\nwegen (versuchten) Mordes betreibe.\n\n  c) Die im gleichen Schreiben erteilte Zusicherung des Bundesministeriums der Justiz, es werde im Bewilligungsverfahren eine ausdrückliche Zusicherung der Russischen Föderation einholen und durch konsularische Maßnahmen gewährleisten,\ndass der Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall eingehalten werde, kann die\nverfassungsrechtlich geforderte Aufklärungspflicht des Oberlandesgerichts nicht\nnachträglich einschränken oder die unterlassene Prüfung \"heilen\". Die lediglich gegenüber dem Bundesverfassungsgericht abgegebene Absichtserklärung des Bundesministeriums beschränkt sich ausdrücklich auf das Bewilligungsverfahren und ist\nnicht Gegenstand der fachgerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung gewesen. Auch sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die\nBewilligungsentscheidung der Bundesregierung gegenüber denen im Verfahren auf\nFeststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - ,\nNJW 1983, S. 1725 f.; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -; EuGRZ 1983, S. 262 <263>; Schomburg/\nLagodny, IRG, § 12 Rn. 22 ff.).\n\n                                         II.\n  Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2000 und vom 21.            27\nSeptember 2000 verletzen den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen in\nseinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, soweit in ihnen die Zulässigkeit der Auslieferung festgestellt wird. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§§ 95 Abs. 2, 93c Abs. 2 BVerfGG).\n\n                                         III.\n Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwenigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3\n\n\n                                          6/8\n\nBVerfGG). Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum Teil erfolgreich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           29\n\n              Sommer                    Broß           Osterloh\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. November 2000 - 2 BvR 1560/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001109_2bvr156000.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001109.2bvr156000\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001109_2bvr156000.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-09/2-bvr-1560-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001109_2bvr156000.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001109_2bvr156000.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-09/2-bvr-1560-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001109_2bvr156000.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:55.299636+00:00"}}