{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001106_1bvr174600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001106.1bvr174600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-11-06","aktenzeichen":"1 BvR 1746/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1746/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Annette Marberth-Kubicki,\n                   Hopfenstraße 2 E, Kiel -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 6. September 2000 - 13 T 186/\n         00 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 9. August 2000 - 25 IN 40/00 -\n         ,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 7. August 2000 - 25 IN 40/00 -\n          ,\n\n      d) den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 24. März 2000 - 25 IN 40/00 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 6. November 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer     1\neinstweiligen Anordnung betreffen die Frage, ob von einer Postsperre nach § 99 Abs.\n1 der Insolvenzordnung (im Folgenden: InsO) die an den in Untersuchungshaft sitzenden Gemeinschuldner gerichtete Verteidigerpost auszunehmen ist.\n\n Über das Vermögen des Beschwerdeführers ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Er      2\nbefindet sich unter anderem wegen des Verdachts des Betruges in Untersuchungshaft; das Strafverfahren betrifft Vermögensgegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören. Das Amtsgericht hat eine Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 InsO angeordnet,\nnach der die für den Beschwerdeführer bestimmten Postsendungen der vorläufigen\n\n\n                                         1/4\n\nInsolvenzverwalterin zuzuleiten sind; hiervon ist auch die an den Beschwerdeführer\nvon seiner Strafverteidigerin übersandte Post erfasst.\n\n  Der Antrag des Beschwerdeführers, den Beschluss über die Postsperre dahingehend abzuändern, dass Verteidigerpost nicht mehr der Insolvenzverwalterin, sondern\nihm direkt zugeleitet wird, war ohne Erfolg.\n\n Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.           4\nEr rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechts auf ein faires Verfahren.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein         5\nAnnahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer\nals verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n Nach dem Maßstab der verfassungsrechtlichen Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>) ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass die Postsperre nach § 99 Abs. 1 InsO auch auf die Verteidigerpost\nerstreckt werden kann.\n\n  Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger schwer belastet wird, wenn die\nVerteidigerpost über den Tisch der Insolvenzverwalterin geht. Das Grundgesetz verwehrt es jedoch nicht schlechthin, in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter\nzum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter einzugreifen; selbst Einschränkungen von Verteidigerrechten sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl.\nBVerfGE 49, 24 <55 ff.>). Als Ergebnis der Abwägung können auch Maßnahmen im\nInsolvenzverfahren gerechtfertigt sein, die in das Strafverfahren ausstrahlen (vgl.\nBVerfGE 56, 37 <50 f.>). Das Grundgesetz bietet keinen lückenlosen Schutz des ungestörten Kontakts des Verteidigers zum inhaftierten Mandanten ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass jeder staatliche Eingriff in den grundrechtlich geschützten\nBereich unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels steht,\nder Eingriff den Einzelnen also nicht übermäßig belasten darf (vgl. BVerfGE 49, 24\n<58>). Überdies rechtfertigen die Gläubigerinteressen Offenbarungspflichten des Insolvenzschuldners nur zu Zwecken des Insolvenzverfahrens, nicht aber zu Zwecken\nder Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 56, 37 <50 f.>).\n\n Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vorliegend da-     9\n\n\n\n                                         2/4\n\nvon ausgeht, die Postsperre im Insolvenzeröffnungsverfahren dürfe auch die Verteidigerpost umfassen, weil es nicht vornehmlich um ein staatliches oder öffentliches\nInformationsbedürfnis, sondern um die Wahrung der Interessen Dritter geht. Die uneingeschränkte Kontrolle, auch der Verteidigerpost, kann zur Ermittlung von verborgenen Vermögenswerten führen und die Gefahr verringern, dass Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden. Dies gilt vor allem, wenn das\nErmittlungs- oder Strafverfahren Vermögensdelikte betrifft, die mit der Einleitung des\nInsolvenzeröffnungsverfahrens im Zusammenhang stehen.\n\n  Insoweit hat aber das Amtsgericht zu Recht aus der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung geschlussfolgert, dass eine entsprechende Anwendung von § 97\nAbs. 1 Satz 3 InsO geboten ist, die einer strafrechtlichen Verwertung der aus der Verteidigerpost gewonnenen Erkenntnisse entgegensteht. Die Zweckbestimmung, die\neinerseits den Eingriff rechtfertigt, begrenzt andererseits zugleich die Nutzbarkeit des\nhierauf beruhenden Erkenntnisgewinns. Mit dieser Einschränkung wird der in der\nStrafprozessordnung durch §§ 148, 148 a gewährleistete Schutz des ungestörten\nKontakts des Verteidigers mit seinem Mandanten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                       12\n\n                Kühling                 Jaeger                  Hömig\n\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 2000 - 1 BvR 1746/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 2000 - 1 BvR 1746/00 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001106_1bvr174600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001106.1bvr174600\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001106_1bvr174600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-06/1-bvr-1746-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001106_1bvr174600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001106_1bvr174600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-06/1-bvr-1746-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/11/rk20001106_1bvr174600.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:54.672985+00:00"}}