{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001103.1bvr058100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-11-03","aktenzeichen":"1 BvR 581/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 581/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Iñigo Schmitt-Reinholtz,\n                    Laufertorgraben 8, Nürnberg -\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss\n         418/99 (5/00) -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1999 - (568) 81 Js\n         2304/97 Ns (1/99) -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 -\n          243 Ds 38/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 3. November 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -\n, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1999 - (568) 81 Js 2304/97\nNs (1/99) - und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November\n1998 - 243 Ds 38/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArtikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache\nwird an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine       1\n\n\n                                        1/9\n\nstrafgerichtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, § 90 a StGB. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Kunstfreiheit aus Art.\n5 Abs. 3 Satz 1 GG.\n\n                                          I.\n  1. Im September 1997 fand in Berlin-Kreuzberg eine angemeldete Versammlung             2\nunter dem Motto \"Freiheit für Ulli\" statt, an welcher der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter teilnahm. Thema der Veranstaltung war die vorangegangene Inhaftierung des Ulrich L., der später wegen Abspielens des Liedes \"Deutschland muss\nsterben\" der Hamburger Punkrock-Gruppe \"Slime\" verurteilt wurde. Die Kundgebung,\nan der etwa 50 Personen teilnahmen, die von mehreren Polizisten begleitet wurden,\ndauerte ungefähr 1 ½ Stunden und enthielt Rede- und Musikbeiträge. Im Verlauf der\nVeranstaltung wurde der Beschwerdeführer durch einen Beamten der Polizei mehrfach darauf hingewiesen, dass das genannte Lied nicht abgespielt werden dürfe. Gegen Ende der Kundgebung legte der Beschwerdeführer dennoch eine Musikkassette\nmit dem Lied \"Deutschland muss sterben\" der Gruppe Slime in eine Musikanlage ein.\nDas von einem Lautsprecherwagen in großer Lautstärke abgespielte und für die Versammlungsteilnehmer, die den Liedtext teilweise mitsangen, gut wahrnehmbare Lied\nhat nach Feststellung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte folgenden Text, den\nauch der Beschwerdeführer bei seiner Verfassungsbeschwerde zugrunde legt:\n\nWo Faschisten und Multis das Land regiern,                                               3\nwo Leben und Umwelt keinen interessieren,\nwo alle Menschen ihr Recht verliern,\nda kann eigentlich nur noch eins passieren:\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können.\n\nSchwarz ist der Himmel und rot ist die Erde,                                             4\nstolz [richtig: gold] sind die Hände jener Bonzenschweine,\ndoch der Bundesadler stürzt bald ab,\ndenn Deutschland, wir tragen Dich zu Grab.\n\nWo Faschisten und Multis das Land regiern,                                               5\nwo Leben und Umwelt keinen interessieren,\nwo alle Menschen ihr Recht verliern,\nda kann eigentlich nur noch eins passieren:\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können.\n\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,                                         6\n\n\n                                          2/9\n\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können.\n\nWo Raketen und Panzer den Frieden sichern,                                                7\nAKW´s und Computer das Leben verbessern,\nbewaffnete Roboter überall,\ndoch Deutschland, wir bringen Dich zu Fall.\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können.\n\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,                                          8\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können,\nDeutschland muß sterben, damit wir leben können.\n\nDeutschland verrecke, damit wir leben können,                                             9\nDeutschland!\n\n  Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist das Lied nicht als jugendgefährdend       10\nindiziert; Tonaufzeichnungen davon sind im Handel frei erhältlich.\n\n  2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer Straftat nach          11\n§ 90 a StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 DM. Er habe durch\nAbspielen des Liedes bei einer Versammlung die Bundesrepublik Deutschland beschimpft und böswillig verächtlich gemacht. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen\nWortlaut des Liedtextes und den konkreten Umständen des Abspielens. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 90 a Abs. 1 StGB sei auch dann begründet, wenn\ndas Abspielen des Liedes im Verlauf der Demonstration dem so genannten Wirkbereich eines Kunstwerkes zugerechnet werde, so dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit, dem der Beschwerdeführer auch als bloßer Vermittler eines Kunstwerkes unterliege, berührt sei. Als rechtsstaatlich verfasste Demokratie sei die Bundesrepublik\nDeutschland in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand\nauf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen, auch um\ndie Grundrechtsausübung und damit die Kunstfreiheit selbst wirksam gewährleisten\nzu können. Darin liege ein verfassungsrechtlich, aber auch durch § 90 a StGB geschütztes Rechtsgut, das im vorliegenden Fall betroffen sei und gegenüber dem die\nBerufung auf die Kunstfreiheit unter den konkreten Umständen versage. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht verworfen.\nNach den tatsächlichen Feststellungen habe sich der Beschwerdeführer einer Straftat nach § 90 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er könne sich auch nicht auf die\n\"Kunst- und Meinungsfreiheit\" berufen. Der Schutzbereich dieser Grundrechte sei\ndurch § 90 a Abs. 1 StGB eingeschränkt. Die vom Beschwerdeführer zum Kammergericht eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Die Prüfung des Urteils auf die allein\n\n\n                                          3/9\n\nerhobene allgemeine Sachrüge decke zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           12\nseines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die Entscheidungen von Kammergericht, Landgericht und Amtsgericht. Durch das Abspielen des Liedes auf einer\nVersammlung mit lediglich 50 Teilnehmern sei die demokratische Grundordnung der\nBundesrepublik Deutschland nicht ernstlich gefährdet worden. Zu einer Einschränkung seines grundsätzlich schrankenlos gewährleisteten Grundrechts der Kunstfreiheit gebe sein Verhalten jedenfalls keinen Anlass.\n\n                                          II.\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies           13\nzur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG\nangezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG\nliegen vor.\n\n  2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden\n(vgl. BVerfGE 30, 173 <187 ff.>; 67, 213 <222 ff.>; 75, 369 <376 ff.>; 81, 278\n<289 ff.>; 81, 298 <304 ff.>).\n\n 3. Der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG stattzugeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner\ndurch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Kunstfreiheit. Die Gerichte haben den\nSchutzbereich dieses Grundrechts unzutreffend bestimmt und die der Kunstfreiheit\ngesetzten Schranken im Einzelnen nicht richtig beurteilt.\n\n  a) Das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht verstellen sich den Blick         16\nauf die Anforderungen, die sich bei der Würdigung des Liedes aus der Kunstfreiheit\nergeben, von vornherein durch eine verengte Sicht von der Bedeutung und Tragweite\ndieses vorbehaltlos gewährten Grundrechts. Das Landgericht führt aus, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die \"Kunst- bzw. Meinungsfreiheit\" berufen, da\nder Schutzbereich dieser Grundrechte durch § 90 a Abs. 1 StGB eingeschränkt sei.\nDamit verkennt es, dass für die Kunstfreiheit weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2\nGG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gelten (vgl. BVerfGE 30, 173 <191 ff.>).\nDie Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen allein in den Grundrechten Dritter in anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern (vgl. BVerfGE 81, 278 <292>). Daher\nschließt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 StGB wegen Verunglimpfens oder böswilligen Verächtlichmachens der Bundesrepublik Deutschland\nnicht generell aus (vgl. BVerfGE 81, 278 f.; 81, 298 ff.). Im Lichte des Art. 5 Abs. 3\nSatz 1 GG darf der Schutz des Staates und seiner Symbole nach § 90 a StGB aber\nnicht zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung\nführen. Vielmehr bedarf es stets einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter (vgl. BVerfGE 81, 278 <294>).\n\n\n                                          4/9\n\n b) Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Lied als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen und die Handlung, derentwegen der\nBeschwerdeführer bestraft wurde, dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG\nzuzuordnen ist (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 81, 298 <305 f.>).\n\n  aa) Das Lied \"Deutschland muss sterben\" ist Kunst im Sinne dieses Grundrechts.         18\nDies ergibt sich sowohl bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps \"Komposition\" und \"Dichtung\" erfüllt sind, als\nauch bei einer eher inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt die Formensprache eines Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen, die man unter der Überschrift \"Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland\" zusammenfassen könnte. Da eine wertende Einengung\ndes Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG\nnicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und\nBeurteilung auf die \"Höhe\" der Dichtkunst nicht an.\n\n bb) Durch die Kunstfreiheit geschützt ist auch die Verbreitung des Liedes, also der     19\nWirkbereich des Kunstwerks. Dieser Wirkbereich ist auch hier betroffen (vgl.\nBVerfGE 81, 298 <305 f.>). Zwar hat der Beschwerdeführer das Lied vor allem deswegen abgespielt, um gegen die Inhaftierung eines anderen wegen des Abspielens\ndes Liedes zu protestieren. Diese Absicht und ihre Einbettung in eine öffentliche Versammlung ändern jedoch nichts daran, dass das Lied selbst in seiner Wirkung auf\ndas Publikum zur Geltung gebracht und damit als solches verbreitet wurde. Gerade\ndieser Akt der Verbreitung ist auch Anlass der Strafverfolgung, gegen die die Verfassungsbeschwerde sich richtet.\n\n  c) Bei seiner Würdigung des Textes berücksichtigt das Amtsgericht aber nicht die       20\nder Kunst eigentümlichen Strukturmerkmale (vgl. BVerfGE 30, 173 <188>) und verfehlt damit eine werkgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 75, 369 <376>). Von daher kommt es zu einer Grenzziehung zwischen Kunstfreiheit und widerstreitenden\nVerfassungswerten, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerecht\nwird.\n\n  aa) In seinem Urteil hebt das Gericht undifferenziert auf den \"zu Gehör gebrachten     21\nWortlaut des inkriminierten Liedes\" ab, \"welcher unmissverständlich zum Ausdruck\"\nbringe, \"dass sich eine Besserung der Lage für die Staatsbürger nur durch eine Vernichtung des Staatssystems der Bundesrepublik Deutschland erreichen lassen soll\".\nDiese Interpretation wird dem satirischen, verfremdenden und metaphorischen Gehalt des Werks jedoch nicht gerecht. Bei dem Lied \"Deutschland muss sterben\" handelt es sich erkennbar um eine plakative, drastische Kritik mit satirischem Einschlag\nan gesellschaftlichen und politischen Zuständen in Deutschland. Charakteristisches\nMerkmal dieser Kunstform ist, dass der Aussagekern mit symbolhaft überfrachteten\nBildern verbrämt und in karikaturhaft überzeichneten Ausdrücken umschrieben wird;\ntypisch sind auch Anspielungen auf zeitgeschichtliche Vorgänge und literarische Reminiszenzen. Das Amtsgericht hätte daher bei der Beantwortung der Frage, ob das\n\n\n\n                                          5/9\n\nLied die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 90 a StGB verunglimpft, den\nin der künstlerischen Einkleidung verborgenen Aussagekern ermitteln müssen (vgl.\nBVerfGE 75, 369 <377 f.>).\n\n  bb) Die kritische Absicht des Liedes ist unverkennbar. Deutlich, wenn auch undifferenziert und plakativ, werden etwa Missstände in den Bereichen Politik, Umweltverschmutzung, Kriegsgefahr (Raketen und Panzer sichern den Frieden) sowie der rapide Wandel durch technische Neuerungen (Atomkraftwerke und Computer zur\nLebensverbesserung, bewaffnete Roboter) angeprangert. Verantwortlich gemacht\nfür die heillosen Zustände wird der Staat \"Deutschland\". Dieser Aussagekern wird\ndurch Vers, Reim und Melodie verfremdet und emotionalisiert. Mit der Refrainzeile:\n\"Deutschland muss sterben, damit wir leben können\" wird ein gängiges dichterisches\nStilmittel verwendet, mit dem ein Lebensgefühl von Fremdheit und Hoffnungslosigkeit\nin aggressiver Zuspitzung vermittelt werden soll. Dabei bedient sich das Lied typischer Formen und Inhalte des Punkrock. Bei der strafrechtliche Würdigung des Liedes dürfen diese Elemente der künstlerischen Einkleidung dem Aussagekern nicht\nzugerechnet werden.\n\n cc) Der künstlerische Anspruch des Liedes und die daraus resultierenden Anforderungen an eine diesem Anspruch gerecht werdende Interpretation werden durch ein -\nungleich bedeutenderes - literarisches Vorbild verdeutlicht, das sowohl formal als\nauch im Ansatz und in der Metaphorik weitgehende Ähnlichkeit aufweist. In einem\n1844 erschienenen Gedicht formuliert Heinrich Heine eine kaum weniger radikale\nund bittere Kritik an den Zeitumständen, und auch er sieht sein Vaterland dem Untergang geweiht:\n\nDie schlesischen Weber                                                                  24\n\nIm düstern Auge keine Träne,                                                            25\nSie sitzen am Webstuhl und fletschen die Zähne:\nDeutschland, wir weben dein Leichentuch,\nWir weben hinein den dreifachen Fluch -\nWir weben, wir weben!\n\nEin Fluch dem Gotte, zu dem wir gebeten                                                 26\nIn Winterskälte und Hungersnöten;\nWir haben vergebens gehofft und geharrt,\nEr hat uns geäfft und gefoppt und genarrt -\nWir weben, wir weben!\n\nEin Fluch dem König, dem König der Reichen,                                             27\nDen unser Elend nicht konnte erweichen,\nDer den letzten Groschen von uns erpreßt\nUnd uns wie Hunde erschießen läßt -\nWir weben, wir weben!\n\nEin Fluch dem falschen Vaterlande,                                                      28\n\n\n                                         6/9\n\nWo nur gedeihen Schmach und Schande,\nWo jede Blume früh geknickt,\nWo Fäulnis und Moder den Wurm erquickt -\nWir weben, wir weben!\n\nDas Schiffchen fliegt, der Webstuhl kracht,                                              29\nWir weben emsig Tag und Nacht -\nAltdeutschland, wir weben dein Leichentuch,\nWir weben hinein den dreifachen Fluch,\nWir weben, wir weben!\n\n  dd) Um den Aussagekern des Liedes \"Deutschland muss sterben\" in einer der              30\nKunstfreiheit angemessenen Weise zu erkennen, darf auch ein zeitgeschichtlicher\nBezug nicht ausgeblendet werden, auf den der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren hingewiesen hatte. In Hamburg, wo das Lied entstand, gibt es ein 1936 eingeweihtes Denkmal für das Hanseatische Infanterieregiment Nr. 76, welches die Inschrift trägt \"Deutschland muß leben, und wenn wir sterben müssen\". Diese Zeilen\ngehen auf ein Gedicht von Heinrich Lersch mit dem Titel \"Soldatenabschied\" zurück,\nwelches kurz nach Ausbruch des 1. Weltkrieges entstand. Anfang der 80-er Jahre\nhatte eine breite öffentliche, zum Teil emotionale Auseinandersetzung mit dem \"76-er\nDenkmal\" und einem in unmittelbarer Nähe aufgestellten \"Gegendenkmal\" von Alfred\nHrdlicka eingesetzt. Die Hamburger Punkrock-Gruppe Slime hatte damals diese Thematik in ihrem Lied aufgegriffen und die provozierende Antithese \"Deutschland muss\nsterben, damit wir leben können\" dem in Zeiten des Nationalsozialismus zu Denkmalehren gekommenen Spruch \"Deutschland muß leben, und wenn wir sterben müssen\"\nentgegengesetzt.\n\n  ee) Da das Amtsgericht bereits mit seiner Würdigung des Aussagekerns des Liedes        31\nzu kurz greift, kann dahingestellt bleiben, ob es die Grenze der Kunstfreiheit bei dem\nals \"Kampfmittel\" verwendeten Lied zutreffend bestimmt. Ergänzend sei dazu aber\nauf Folgendes hingewiesen: Eine Gefährdung des Bestandes der rechtsstaatlich verfassten Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland kann zwar, da es sich um ein\nverfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt, grundsätzlich eine Einschränkung der Kunstfreiheit rechtfertigen. Ob aber, wie das Amtsgericht meint, die ihr gebührende Achtung der Bürger bereits durch das einmalige Abspielen eines dreiminütigen Liedes vor 50 Versammlungsteilnehmern, die offensichtlich durchweg das Lied\nbereits kannten und mitsangen, ausgehöhlt und untergraben werden kann, erscheint\nzumindest zweifelhaft.\n\n 4. Der Beschluss des Kammergerichts und die Urteile des Landgerichts und des            32\nAmtsgerichts sind aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen\n(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n\n\n                                          7/9\n\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes\nauf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n\n              Kühling               Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                      8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001103_1bvr058100.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001103.1bvr058100\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-03/1-bvr-581-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-03/1-bvr-581-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:54.237188+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-11-03/1-bvr-581-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-11-03","dockets":["1 BvR 581/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001103.1bvr058100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001103.1bvr058100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.11.2000 – 1 BvR 581/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-11-03/1-bvr-581-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. 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