{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001030_2bvr173000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001030.2bvr173000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-10-30","aktenzeichen":"2 BvR 1730/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1730/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Joachim Müller,\n                    Oststraße 76, Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2000 -\n         4 Ausl (A) 203/00 - 145 - 147 + 154/00 III -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2000 - 4\n          Ausl (A) 203/00 - 129/00 III -,\n\n       c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2000 - 4\n          Ausl (A) 203/00 - 100/00 III -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Sommer,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2             1\nBVerfGG) sind nicht erfüllt; denn sie ist unzulässig.\n\n  1. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Verhängung der Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine nicht ausgeschlossen werden könne, so\ndass ein Auslieferungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege, ist nicht hinreichend substantiiert. Das Oberlandesgericht hat\nin dem angegriffenen Beschluss vom 8. August 2000 ausdrücklich ausgeführt, die\nAnwendung der Todesstrafe als Strafmaß sei gesetzlich aus dem Strafgesetzbuch\nder Ukraine ausgeschlossen worden, nachdem das Verfassungsgericht der Ukraine\ndie Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt habe. Auf dieser Grundlage fehlt dem\nEinwand des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfene Straftat habe sich zeitlich vor\nder Entscheidung des ukrainischen Verfassungsgerichts ereignet, so dass die Verhängung der Todesstrafe möglich bleibe, die erforderliche Plausibilität. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Argumente dafür vorgetragen, dass ein ukraini-\n\n                                          1/3\n\nsches Gericht sich in einem eventuellen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\nüber die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ukraine aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, über das Strafgesetzbuch der Ukraine sowie über das Urteil\ndes Verfassungsgerichts der Ukraine möglicherweise hinwegsetzen werde. Es ist daher nicht schlüssig dargetan, inwieweit das Oberlandesgericht verpflichtet war, eine\nZusicherung der Ukraine über die Nichtverhängung der Todesstrafe von Verfassungs\nwegen einzufordern.\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2000           3\nvon amnesty international sowie unter Hinweis auf seine Stellung als Konventionsflüchtling rügt, ihm drohe in der Ukraine politische Verfolgung und eine menschenrechtswidrige Behandlung, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG). Mangels Vorlage der Antragsschrift des Beistandes des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung ist nicht\nersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die vorgenannten Gesichtspunkte bereits\ngegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat. Sofern dies nicht der Fall\nsein sollte, steht es dem Beschwerdeführer offen, gegebenenfalls im Rahmen eines\nAntrages nach § 33 Abs. 1 IRG dem Oberlandesgericht die vorgenannten Umstände\nvorzutragen. Sollte der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2000 getan haben, so zielen die in der Verfassungsbeschwerde-Schrift enthaltenen Rügen, das Oberlandesgericht habe diese Umstände verkannt,\nzumindest auch auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 GG). Auch in diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, dem Oberlandesgericht gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags nach § 33 Abs. 1 IRG Gelegenheit zu geben, die behaupteten Verfassungsverstöße auszuräumen (vgl. zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S.\n1082 ff.).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  4\n\n               Sommer                   Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/00 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001030_2bvr173000.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001030.2bvr173000\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001030_2bvr173000.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-30/2-bvr-1730-00","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001030_2bvr173000.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001030_2bvr173000.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-30/2-bvr-1730-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001030_2bvr173000.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:53.819064+00:00"}}