{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001026.2bvr128099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"2 BvR 1280/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1280/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen Ö...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ingeborg Eisele und Koll.,\n                   Hildesheimer Straße 52 A, Hannover -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1999 - BVerwG\n         9 C 23.98 -,\n\n      b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 1997 - 11 L 4327/97 -,\n\n      c) mittelbar § 51 Abs. 3 AuslG\n\n      d) mittelbar § 30 Abs. 4 AsylVfG\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Werner Schindler\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Schindler wird abgelehnt.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde vom Oberlandesgericht Celle als führender PKK-Funktionär zu einer\nmehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil\ndes Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem unter Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils seine Asylanerkennung aufgehoben und sein Antrag auf\nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt\n\n\n                                          1/7\n\nwurde sowie gegen das die Revision hiergegen zurückweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 109, 12 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet im\nWesentlichen, dass er wegen des sogenannten \"Terrorismusvorbehalts\" vom Asylgrundrecht ausgeschlossen worden ist; mittelbar rügt er die Verfassungswidrigkeit\nvon § 30 Abs. 4 AsylVfG und § 51 Abs. 3 AuslG.\n\n                                           II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die              2\nVerfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE\n90, 22 <25 f.>). Demgemäß kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in\nBetracht.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht deshalb in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör oder in seinem Asylgrundrecht, weil sie der von 1986 bis 1992 dauernden Ausbürgerung die Asylrechtsrelevanz absprechen.\n\n  a) Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberverwaltungsgericht liegt         4\nnicht darin, dass sich in den Urteilsgründen keine Ausführungen zur Ausbürgerung\ndes Beschwerdeführers finden. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich dann\nfeststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den ihm unterbreiteten Vortrag der Parteien\nzur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt. An solchen Anhaltspunkten fehlt es\nhier. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausbürgerung des Beschwerdeführers zur\nKenntnis genommen und auch ausführlich im Tatbestand des angegriffenen Urteils\ndargestellt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der\nBeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl.\nBVerfGE 5, 22 <24>; 22, 267 <274>; 96, 205 <217>; stRspr). Aus dem nachfolgend\nunter b) genannten Grunde könnte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zudem\nauch nicht auf der gerügten Nichtberücksichtigung der Ausbürgerung des Beschwerdeführers beruhen.\n\n  b) Es ist mit dem Asylgrundrecht vereinbar, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht der zeitweisen Ausbürgerung des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Bedeutung mehr beigemessen haben. Ohne\nVerfassungsverstoß hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigter wegen der - zwischenzeitlich\nwieder rückgängig gemachten - Ausbürgerung bereits aus tatsächlichen Gründen\nnicht mehr in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert geltend\ngemacht, dass ihm eine Wiederholung der Maßnahme droht oder aus der zeitweisen\nAusbürgerung fortbestehende Nachteile entstanden sind. Insofern ist die Ausbürgerung auch nicht mit den vom Beschwerdeführer angeführten Beispielen, insbesondere einer dauerhaften Verweigerung der Wiedereinreise, vergleichbar.\n\n 2. Art. 16a Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die angegriffenen Ent-        6\n\n\n                                           2/7\n\nscheidungen den Beschwerdeführer in Anwendung des sogenannten \"Terrorismusvorbehalts\" vom Grundrecht auf Asyl ausgeschlossen haben.\n\n  a) Eine solche Verletzung folgt zunächst nicht daraus, dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ausnahmslos terroristisch geprägt waren. Er weist in diesem Zusammenhang auf seine friedliche Tätigkeit\nfür den Kurdischen Arbeiterverein Celle und die Organisation \"Feyka\" sowie seine\nKandidatur und Wahl zum Abgeordneten des Kurdischen Nationalparlaments 1992\nhin.\n\n  Der Beschwerdeführer kann sich für seine Auffassung nicht auf den Beschluss der           8\n1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1991 -\n2 BvR 1437/90 - (InfAuslR 1991, S. 257 <260>) berufen. Dieser Kammerbeschluss\nstützt sich ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts. Im Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -\n(BVerfGE 81, 142 <152 f.>) ist im Anschluss an BVerfGE 80, 315 (338 f.) die Grenze\nder Asylverheißung dort gezogen worden, wo der Asylsuchende seine politische\nÜberzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt, da eine solche Art des politischen Kampfes von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der\nvon ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne\noder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zu Gunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Allerdings kann auch in derartigen Fällen eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern\nzusätzliche Umstände, etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen,\nfür eine solche Annahme sprechen. Unabhängig davon gilt nach der genannten Entscheidung des Zweiten Senats aber, dass es außerhalb des Asylrechts liegt, wenn\nfür terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß kann Asyl nicht beanspruchen, wer terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland\naus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet. Ob ein asylsuchender\nFlüchtling, der in seinem Heimatland seine politische Überzeugung mit terroristischen\nMitteln betätigt hat, sein bisheriges, dem Bereich des Terrorismus zuzurechnendes,\ngegen den Heimatstaat gerichtetes Tun fortsetzen will, beurteilt sich insbesondere\nauch danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist\ndurch die Betätigung in oder für Organisationen oder Vereinigungen, die ihrerseits\ndie Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Hierbei ist zu beachten, dass der Flüchtling seine politische Überzeugung in der Bundesrepublik Deutschland bekunden und im Rahmen der Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung zieht, auch betätigen darf (a.a.O. S. 153).\n\n Im Kammerbeschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - (a.a.O.) wird allerdings           9\nausgeführt, dass der Ausschluss des sich terroristisch betätigenden Ausländers vom\nAsylgrundrecht die Asylrelevanz anderer - außerhalb der Abwehr oder Ahndung des\n\n\n                                           3/7\n\nterroristischen Beitrags liegender - Verfolgungsmaßnahmen unberührt lasse; die der\nAsylverheißung gezogenen Grenzen ergäben sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (jetzt Art. 16a Abs. 1 GG) selbst und dürften\nnicht als Fälle der Verwirkung des Grundrechts im Sinne von Art. 18 GG missverstanden werden. Dies steht aber in Zusammenhang mit der unmittelbar vorangehenden\nErwägung, über das in BVerfGE 81, 142 (152) ausdrücklich Gesagte hinaus könne\nregelmäßig auch derjenige Ausländer Asyl nicht beanspruchen, der ohne vorherige\nterroristische Betätigung (schon) im Herkunftsstaat von diesem wegen (erstmals) außerhalb verübten, gegen ihn gerichteten Terrors strafrechtlich verfolgt werde.\n\n  Hiervon ausgehend müssen die Fachgerichte sämtliche exilpolitischen Aktivitäten          10\ndes Asylbewerbers in den Blick nehmen und in einer wertenden Gesamtschau entscheiden, ob diese wegen ihrer terroristischen Prägung den Ausschluss vom Asylgrundrecht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer geht von der unzutreffenden Annahme aus, bei mehreren Verfolgungsgründen - terroristische Unterstützung der PKK\nund nicht-terroristisches Engagement in der Exilpolitik (könne das Asylrecht gleichsam \"geteilt\" werden. Dies ist aber jedenfalls hinsichtlich seines abwehrrechtlichen\nKerns - Verbot der Abschiebung in den Verfolgerstaat - nicht möglich. Kommt das\nFachgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung und der von ihm anzustellenden Prognose zu dem Ergebnis, dass ein Asylbewerber wegen als terroristisch zu\nqualifizierender Aktivitäten ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt und die asylrechtliche Schutzgewährung für die Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht zumutbar erscheint, so greift der \"Terrorismusvorbehalt\" ein, unabhängig davon, ob neben den das Gesamtbild prägenden terroristischen Aktivitäten auch sonstige\nExilpolitik betrieben worden ist oder wird.\n\n  Sowohl das Oberverwaltungsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben ausweislich der Darstellung in den Tatbeständen der angegriffenen Urteile auch\ndie Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kurdischen Arbeiterverein Celle und in der\n\"Feyka\" gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet und auf die Prägung des Handelns des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht führt zutreffend aus, maßgebend sei, ob das Verhalten des\nAsylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt; an einer\nterroristischen Prägung des Gesamtverhaltens könne es fehlen, wenn sich die Betätigung auf Geldspenden, die Verteilung von Zeitungen und Flugblättern, die Teilnahme\nan friedlichen Demonstrationen, an Hungerstreiks und nicht gewalttätigen Besetzungsaktionen beschränkt (vgl. dazu auch Kammerbeschluss vom 25. April 1991 - 2\nBvR 1437/90 -, a.a.O., S. 261). An diesem Maßstab misst das Bundesverwaltungsgericht dann die Aktivitäten des Beschwerdeführers zwischen 1987 bis zu seiner Festnahme Anfang 1996 und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass dieser aufgrund seiner\nhochrangigen Funktionärstätigkeit für die PKK eine qualifizierte Mitverantwortung für\nderen kriminelle und terroristische Aktivitäten in Deutschland trage. In den genannten\n\n\n\n                                           4/7\n\nZeitraum fallen zwar auch sowohl der Vorsitz des Beschwerdeführers bei der \"Feyka\"\nvon Februar 1987 bis Mai 1988 wie auch die Kandidatur und Wahl zum sog. Kurdischen Nationalparlament 1992. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch diese\nAktivitäten der terroristischen Betätigung für die PKK zugeordnet hat, begegnet dies\nindes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und wurde vom Beschwerdeführer\nim Übrigen auch nicht substantiiert angegriffen: Die \"Feyka\" wurde im November\n1993 vom Bundesminister des Innern zusammen mit der PKK verboten; das gilt\nauch für das Kurdische Nationalparlament als Exilorganisation der PKK. Dies steht\nder Annahme entgegen, dass es sich hierbei um \"friedliche Organisationen\" handeln könnte. Als sonstige nicht-terroristische exilpolitische Betätigung könnte damit\nallenfalls noch der Vorsitz des Beschwerdeführers beim Kurdischen Arbeiterverein\nvon November 1981 bis März 1984 angesehen werden. Auf diesen Zeitraum hat das\nBundesverwaltungsgericht den \"Terrorismusvorbehalt\" aber gerade nicht angewandt.\nDavon abgesehen nennt auch das Schreiben der Türkischen Botschaft vom 27. Juni\n1996 als Gründe für eine Strafverfolgung in der Türkei allein die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Wahlen zum Kurdischen Nationalparlament und seine Arbeit für die PKK.\n\n b) Für den Ausschluss vom grundrechtlichen Asylanspruch wegen terroristischer           12\nAktivitäten im Zufluchtsland als neuem Kampfplatz gilt nach den Ausführungen in\nBVerfGE 81, 142 (152 f.) keine \"Rückausnahme\" für den Fall, dass im Verfolgerstaat\ndeswegen eine härtere Bestrafung droht als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht\npolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit übliche; dies ist gegenüber\ndem Kammerbeschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - (a.a.O.) klarzustellen.\nOhne Verfassungsverstoß hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen,\ndass die vom Beschwerdeführer beanspruchte \"Rückausnahme\" nur für die Beantwortung der Frage gilt, ob Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus wegen zusätzlicher Umstände, etwa ihrer besonderen Intensität, als politische Verfolgung zu qualifizieren sind.\n\n Soweit allerdings Folter, Todesstrafe oder menschenrechtswidrige Behandlung             13\noder Bestrafung in Rede stehen, bleibt - wie auch die angegriffenen Entscheidungen\nnicht verkannt haben - ein möglicher Anspruch auf anderweitigen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG unberührt.\n\n  3. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigten auch gemäß § 51 Abs. 3 AuslG und § 30 Abs. 4 AsylVfG\nabgelehnt haben, beruhen sie auf dieser zusätzlichen Begründung nicht. Die insoweit\nerhobene Rüge des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 1999, NVwZ-Beilage I 9/2000, S. 102 <105 ff.>)\nbedarf deshalb hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 16a Abs. 1\nGG keiner verfassungsrechtlichen Prüfung.\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerde sich mit ihrem Vorbringen im Zusammenhang              15\nmit der Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG auch gegen die Verneinung von Abschie-\n\n\n\n                                          5/7\n\nbungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG wendet, ist schon nicht substantiiert dargelegt, inwiefern hierdurch - insbesondere angesichts der in beiden angegriffenen\nEntscheidungen ausdrücklich vorbehaltenen Prüfung von Abschiebungshindernissen\nnach § 53 AuslG - Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sein könnten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               16\n\n              Sommer                    Broß              Osterloh\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 - Rn. 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