{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001025_1bvr206299","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001025.1bvr206299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"1 BvR 2062/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2062/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rinsche, Speckmann und Koll.\n                   , Alleestraße 1, Potsdam -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1999 - V ZR 260/98 -,\n\nb) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1998 - 4 U\n   170/97 -,\n\nc) das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 1997 - 11 O 3/97 -,\n\n2. mittelbar gegen\nArt. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe b und c, Abs.\n3 EGBGB in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom\n17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen        1\nGesetzbuch (im Folgenden: EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone, das durch Art. 8 Nr. 2\nBuchstabe g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992\n(BGBl I S. 1257) geschaffen worden ist.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Erbeserbin des 1979 verstorbenen Eigentümers von      2\nüberwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Schlägen) aus der Bodenreform. Seit 1991 ist sie im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke eingetra-\n\n\n                                         1/11\n\ngen. Die Beschwerdeführerin war zwischen 1968 und 1979 als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (im Folgenden: LPG) in der Landwirtschaft tätig. Ab 1980 übte sie eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit (im Folgenden: MfS) aus. Nach dessen Auflösung\narbeitete sie bis Ende 1990 bei der Nationalen Volksarmee (im Folgenden: NVA).\n\n Im Ausgangsverfahren hat das Bundesland, in dem die streitbefangenen Grundstücke liegen, die Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Auflassung der Grundstücke\nund Bewilligung seiner Eintragung im Grundbuch in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben:\n\n  Die pauschalierte Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze von Bodenreformgrundstücken in der Deutschen Demokratischen Republik durch Art. 233 § 12 Abs. 2\nund 3 EGBGB führe dazu, dass das Eigentum dem Erben nur verbleibe, wenn die Zuteilung an ihn möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 1 EGBGB nicht, weil sie bei\nAblauf des 15. März 1990 nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie vielmehr in einem Dienstverhältnis zu\neinem bewaffneten Organ der Deutschen Demokratischen Republik gestanden; denn\nsie sei beim MfS beschäftigt gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der LPG noch bestanden habe, weil allein eine\nsolche Mitgliedschaft nicht zur Zuteilungsfähigkeit führe. Die Beschwerdeführerin sei\nauch nicht zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 2 EGBGB. Sie sei\nzwar mehr als zehn Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen, aber im Anschluss\ndaran einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen.\n\n Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen:\n\n Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung einen Auflassungsanspruch               6\ndes Landes bejaht. Dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihrer Arbeit beim\nMfS ihre LPG-Mitgliedschaft nicht aufgegeben habe, reiche für die Zuteilungsfähigkeit allein nicht aus, sondern sei neben der faktischen Tätigkeit in der Land-, Forstoder Nahrungsgüterwirtschaft ein zusätzliches Kriterium der Zuteilungsfähigkeit in\nBezug auf Schläge (unter Hinweis auf BGHZ 136, 283 <292>).\n\n Die Beschwerdeführerin sei auch nicht aufgrund von § 3 der Verordnung über die           7\nFörderung der Bürger nach dem aktiven Wehrdienst - Förderungsverordnung - vom\n25. März 1982 (GBl I S. 256) als Mitglied der bewaffneten Organe bei Anwendung\ndes Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB so zu behandeln, als hätte sie weiterhin eine Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt. Nach dieser Verordnung sei nur die berufliche\noder materielle Benachteiligung bei der Fortsetzung oder Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst untersagt gewesen.\nDass die Beschwerdeführerin während ihrer Dienstzeit beim MfS so hätte behandelt\nwerden müssen, als sei sie weiter in der Landwirtschaft tätig, folge aus § 3 der Förderungsverordnung nicht. Es sei auszuschließen, dass Mitglieder des MfS oder der\n\n\n                                          2/11\n\nNVA während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik allein aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft Schläge zugeteilt bekommen hätten.\n\n  Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie           8\nnoch gegen das Rückwirkungsverbot, und zwar auch dann, wenn der Neubauer bei\nZuteilung des Bodenreformlands ein Entgelt gezahlt habe. Nach den Bodenreformvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, deren pauschalierte Nachzeichnung Art. 233 § 12 EGBGB anordne, habe auch eine solche Zahlung eine gesicherte eigentumsrechtliche Position des Neubauern, der das zugewiesene Land\nohne weiteres Entgelt habe nutzen können, nicht zu begründen vermocht. Eine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Gesetzgeber sei bei der Nachzeichnung der Besitzwechselverordnungen nicht gehalten gewesen, zwischen Fällen der entgeltlichen und unentgeltlichen\nZuweisung von Grundstücken an Neubauern zu unterscheiden, zumal er mit der\nPflicht zur Übernahme fortbestehender Verbindlichkeiten durch den Besserberechtigten (Art. 233 § 15 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) einen Ausgleich geschaffen habe.\n\n Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beschwerdeführerin gegen die vorstehend wiedergegebene Entscheidung nicht angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar       10\ngegen die genannten Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen Art. 233 § 11\nAbs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe b und c, Abs. 3 EGBGB. Sie\nrügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, des Rechtsstaatsprinzips, des Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 GG) und von Art. 41 des Einigungsvertrags (im Folgenden: EV).\n\n a) Die mittelbar angegriffenen Vorschriften seien verfassungswidrig.                   11\n\n  aa) Aufgrund der neueren Erkenntnisse über die Vererbbarkeit von Bodenreformland sei Art. 233 §§ 11 f. EGBGB neu zu bewerten. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes\nüber die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.\nMärz 1990 (GBl I S. 134) sei das Eigentum an solchen Grundstücken zum Volleigentum erstarkt; es genieße damit den Schutz des Art. 14 GG. Art. 233 §§ 11 f. EGBGB\nführe zum vollständigen und endgültigen Entzug des Eigentums der Beschwerdeführerin und bewirke eine verfassungswidrige Enteignung, weil eine Entschädigung nicht\nvorgesehen sei. Selbst nach § 3 der Besitzwechselverordnung vom 21. Juni 1951\n(GBl I S. 629) sei dem Bodenreformland zurückgebenden Bauern ein nach dem Zeitwert zu ermittelnder Inventarausgleich zu zahlen gewesen.\n\n Die mittelbar angegriffene Regelung sei auch dann mit Art. 14 GG unvereinbar,          13\nwenn sie als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2\nGG angesehen werde. Es sei kein nachvollziehbares öffentliches Interesse an der\nEntziehung des Bodenreformeigentums erkennbar. Dass bestimmte Grundstücke in\n\n\n\n                                         3/11\n\nvom damaligen Gesetzgeber nicht vorgesehener Weise Privaten überlassen worden\nseien, könne angesichts des Außer-Kraft-Tretens der Besitzwechselverordnungen\nmit In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 und der gewollten Neuorientierung der Grundeigentumsverhältnisse nicht angenommen werden.\n\n  bb) Art. 233 §§ 11 f. EGBGB führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Unternehmenserwerbern, Nutzungsrechtsinhabern und Ruheständlern nach zehn Jahren LPG-Mitgliedschaft vor dem 15. März\n1990. In den beiden zuerst genannten Fällen sehe insbesondere das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (BGBl 1994 I S. 2457) eine endgültige dingliche Absicherung der\nErwerber und Nutzungsrechtsinhaber vor. Die Beschwerdeführerin könne sich dagegen nicht auf die Bestimmungen dieses Gesetzes berufen.\n\n cc) Die angegriffene Regelung verstoße weiter gegen das Rückwirkungsverbot, weil         15\nnachträglich ändernd in den bereits mit In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März\n1990 vollzogenen Volleigentumserwerb der Beschwerdeführerin eingegriffen werde.\nBesonders gravierend seien die Fälle, in denen zwischenzeitlich Investitionen auf\ndem Grundstück getätigt worden seien. Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB enthalte keine adäquate Ausgleichsregelung, so dass der Erbe nicht nur sein Eigentum an Grund und\nBoden, sondern auch weitere erhebliche Vermögenswerte verliere.\n\n dd) Diese Regelung sei schließlich mit Art. 41 Abs. 3 EV unvereinbar, weil sie Nr. 5     16\nder Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237; im Folgenden: Gem-Erkl)\nwiderspreche.\n\n  b) Die Beschwerdeführerin werde auch durch die Auslegung des Art. 233 §§ 11 f.,         17\ninsbesondere des § 12 Abs. 3, EGBGB in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffene Regelung beruhe auf dem Gedanken der\nNachzeichnung. Weder die Besitzwechselverordnungen noch andere Bestimmungen\nhätten für die Zuteilungsfähigkeit zwingend die Mitgliedschaft in einer LPG vorgesehen. Dies könne jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Entscheidend sei, dass\nnach § 3 der Förderungsverordnung mit der Aufnahme der Tätigkeit beim MfS für den\njeweils Betroffenen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil nicht habe entstehen\ndürfen. § 3 der Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 (GBl I S. 629) sei zu\nentnehmen, dass ein Bodenreformgrundstück im Wege des Besitzwechsels auch\nvon einem Neusiedler habe übernommen werden können, der nicht LPG-Mitglied gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus § 4 dieser Verordnung in der Fassung der\nZweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988 (GBl I S. 25), dass der Erbe nicht zwingend zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt in der Landwirtschaft tätig gewesen sein müsse. Es werde\nnur auf die zweckentsprechende Nutzung des Bodenreformgrundstücks durch den\nErben als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter abgestellt.\n\n\n\n\n                                          4/11\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt\nbezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1        19\nBuchstabe d EGBGB wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Zivilgerichte haben diese Vorschrift in den angegriffenen Entscheidungen nicht angewendet. Die Beschwerdeführerin ist daher durch sie nicht betroffen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 101, 54 <73> m.w.N.).\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                                20\n\n a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser\nNorm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 <257>\nm.w.N.).\n\n  aa) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz       22\n1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB, in die der ebenfalls angegriffene Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EGBGB untrennbar eingebunden ist, steht im Einklang mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Dies\ngilt auch dann, wenn in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen wird, dass das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik vererblich\nwar, seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits\nvor dem 16. März 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte (vgl. BGHZ 140, 223). Zur\nBegründung kann insoweit auf den als Anlage beigefügten Nichtannahmebeschluss\nder Kammer vom 6. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99 - verwiesen werden.\n\n  Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 3 Abs. 2 der Besitzwechselverordnung          23\nvom 21. Juni 1951, nach dem bei einer Rückgabe der Neubauernwirtschaft in den\nBodenfonds wegen Krankheit, Tod oder Alters (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung) dem\nzurückgebenden Bauern der Zeitwert für das nicht durch die Bodenreform unentgeltlich zugeteilte Inventar zu erstatten war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach\nden Ausführungen der Kammer in dem erwähnten Beschluss durften durch Art. 233\n§ 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 EGBGB die Rechtsgrundsätze in pauschalierender Weise nachgezeichnet werden, die in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 geltenden Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 in\nder Fassung der Verordnung vom 7. Januar 1988 niedergelegt waren. Nach § 6 Abs.\n4 Satz 1 dieser Verordnung, die nach § 12 Abs. 2 die Besitzwechselverordnung vom\n\n\n                                         5/11\n\n21. Juni 1951 abgelöst hatte, stand Erben eines Bodenreformeigentümers, denen die\nBodenreformgrundstücke nicht gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung übertragen wurden, ein Anspruch auf Erstattung des durch persönliche Aufwendungen geschaffenen Wertzuwachses nur zu, wenn sie innerhalb eines Jahres einen geeigneten Bewerber für die Grundstücke benannten oder sich ein solcher anderweitig fand und\nder Besitzwechsel oder Verkauf entsprechend § 5 der Verordnung zustande kam.\nAndernfalls konnte der die Bodenreformgrundstücke nicht übernehmende Erbe keinen Ersatz für werterhöhende Aufwendungen des Erblassers verlangen. Diesen Fall\neiner bloßen Rückführung von Bodenreformgrundstücken in den staatlichen Bodenfonds durch den Erben des Neubauern hat der Gesetzgeber durch Art. 233 § 11 Abs.\n3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB nachgezeichnet. Er war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dem Erben einen Aufwendungsersatzanspruch einzuräumen, der diesem nach dem Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik nicht zugestanden hatte.\n\n  bb) Auch die Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB durch die Zivilgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte bei der Normanwendung Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie des\nArt. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 <92 f.>) verkannt haben könnten.\n\n  Das Oberlandesgericht ist im Ausgangsverfahren der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass für so genannte Schläge nur ein Erbe zuteilungsfähig\nim Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 1 EGBGB sein könne, der am 15. März 1990\neiner LPG angehört oder bis zu diesem Tag einen Zuteilungsantrag gestellt hatte,\naus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BGHZ 136, 283\n<292>). Der Bundesgerichtshof hat unter Auseinandersetzung mit den Regelungen\nder Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 nachvollziehbar dargelegt, dass\nder Gesetzgeber für Schläge den Kreis der zuteilungsfähigen Erben weit über das\nvon ihm selbst gesteckte Ziel einer Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften\nhinaus erweitert habe. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der genannten Verordnung habe sich\nergeben, dass hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen der Übernehmende eines Bodenreformgrundstücks Mitglied einer LPG habe sein müssen. Bliebe\ndies unberücksichtigt, führte das dazu, dass heute auch Erben Schläge behalten\ndürften, denen sie nach den Maßstäben der Besitzwechselvorschriften nie hätten zugeteilt werden dürfen. Es entstünde damit eine nicht mehr hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen den Fällen einer vor dem 16. März 1990 durchgeführten Rückführung in den Bodenfonds und der nunmehr abzuwickelnden Bodenreform, die der\nGesetzgeber gerade habe vermeiden wollen (vgl. BGHZ 136, 283 <292>). Danach\ndient die vom Bundesgerichtshof und auch vom Oberlandesgericht vorgenommene\neinschränkende Auslegung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB in den Fällen, in denen\ndie Zuteilungsfähigkeit eines Erben hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu beurteilen ist, der Verwirklichung des verfassungsrechtlich nicht\n\n\n\n                                          6/11\n\nzu beanstandenden Zwecks der Bodenreformabwicklung, die Besitzwechselvorschriften nachzuzeichnen. Dass diese Auslegung auf einer Verkennung der Reichweite des Eigentumsgrundrechts der Alterben von Bodenreformgrundstücken beruht,\nkann daher nicht angenommen werden.\n\n  Nach der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts gebietet auch § 3 der Förderungsverordnung nicht, die Beschwerdeführerin so zu behandeln, als hätte sie bei Ablauf\ndes 15. März 1990 noch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt. An diese Erkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht gebunden. Wie die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind die Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Staates Sache der allgemein zuständigen Gerichte.\nDas Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur unter besonderen Umständen korrigierend eingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären hier nur gegeben, wenn die\ndem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Würdigung des\n§ 3 der Förderungsverordnung Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. dazu BVerfGE 96, 189 <203>) verletzte (vgl. BVerfGE 97, 89 <99>). Dies ist\naber nicht der Fall.\n\n  Das Oberlandesgericht hat dargelegt, § 3 der Förderungsverordnung habe lediglich     27\nvorgesehen, dass den Bürgern in den Betrieben bei Fortsetzung oder Aufnahme ihrer\nTätigkeit nach der Entlassung aus dem aktiven Wehr- oder einem gleichgestellten\nDienst kein Nachteil in beruflicher oder materieller Hinsicht gegenüber anderen\nWerktätigen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit entstehen durfte. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Dienstzeit\nbeim MfS so zu behandeln gewesen wäre, als sei sie weiter in der Landwirtschaft tätig gewesen. In der Deutschen Demokratischen Republik sei eine Zuteilung von\nSchlägen an Mitglieder des MfS oder der NVA allein aufgrund ihrer früheren Tätigkeit\nin der Landwirtschaft ausgeschlossen gewesen. Diese Begründung ist nachvollziehbar und lässt Anhaltspunkte für die Annahme, die Einschätzung des Oberlandesgerichts beruhe im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf sachfremden\nErwägungen, nicht erkennen.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.         28\n\n aa) Die ihnen zugrunde liegende Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB steht mit dem allgemeinen\nGleichheitssatz im Einklang. Die Gründe dafür ergeben sich ebenfalls aus dem erwähnten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 6. Oktober 2000. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n  aaa) Die Beschwerdeführerin wird nicht gegenüber denjenigen, denen Ansprüche         30\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligt. Mit diesem Gesetz soll im Zuge der Zusammenführung\nvon Grundstücks- und Gebäudeeigentum ein Ausgleich der Interessen von Grundstückseigentümern und solchen Nutzern herbeigeführt werden, die im Rahmen bestehender Nutzungsrechtsverhältnisse oder unabhängig davon mit Billigung staatli-\n\n\n                                        7/11\n\ncher oder gesellschaftlicher Organe fremde Grundstücke bebaut haben und im Hinblick auf ihre baulichen Investitionen Bestands- und Vertrauensschutz genießen sollen (vgl. BVerfGE 98, 17 <23 f.>; BTDrucks 12/5992, S. 62). Demgegenüber geht es\nbei Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB um die nachträgliche Korrektur der durch das Gesetz vom 6. März 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung der Besitzwechselvorschriften und um die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken (vgl. den Kammerbeschluss vom 6. Oktober 2000,\nS. 7, unter Hinweis auf BTDrucks 12/2480, S. 83). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber\nfür die in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Rechtsverhältnisse im Zuge ihrer Überleitung in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils ein\neigenständiges Übergangskonzept beschlossen hat, um den Besonderheiten dieser\nRechtsverhältnisse Rechnung zu tragen. Unterschiedliche Regelungen, die die betroffenen Personengruppen im Vergleich mit anderen teilweise begünstigen und teilweise benachteiligen, sind bei einer solchen Zielsetzung nahe liegend, wenn nicht\nunvermeidlich. Sie sind angesichts der einzigartigen Situation, in der sich der Gesetzgeber bei der Bewältigung der Wiedervereinigungsfolgen befand, durch das von ihm\nverfolgte Regelungsziel und die Eigenart der übergangsweise jeweils neu zu ordnenden Rechtsverhältnisse ausreichend gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 101, 54 <104>).\n\n bbb) Die Beschwerdeführerin wird auch nicht gegenüber den Eigentümern von Bodenreformgrundstücken im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB ungerechtfertigt\nbenachteiligt, die vor Ablauf des 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forstoder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig waren\nund im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen\nsind und einer solchen voraussichtlich auf Dauer auch nicht nachgehen werden. Diese Eigentümer sind nach Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 2 EGBGB zuteilungsfähig.\n\n  Die genannte Personengruppe ist erst mit der Neufassung dieser Vorschrift durch         32\nArt. 13 Nr. 3 Buchstabe j Doppelbuchstabe dd des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) begünstigt worden. Dies\ngeht auf die Stellungnahme des Bundesrats zurück, der darauf hinwies, dass die ursprüngliche Fassung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB Rentner, die zum Teil jahrzehntelang in der Landwirtschaft tätig waren, entgegen dem Recht und der Praxis der\nDeutschen Demokratischen Republik vom Eigentumserwerb an Bodenreformland\nausgeschlossen habe. Als LPG-Mitglieder hätten Bodenreformeigentümer oder ihre\nEhegatten ihr Grundstück und ihr Haus bis zum Tod behalten, um daraus ein Zubrot\nzu ihrer Rente zu erzielen oder um darin zu wohnen. Zur Nachzeichnung dieser\nGrundsätze sei eine entsprechende Ergänzung der Zuteilungsvorschrift des Art. 233\n§ 12 Abs. 3 EGBGB geboten (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 199). Diese Erwägungen,\ndie sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags zu Eigen gemacht hat\n(vgl. BTDrucks 12/6228, S. 100), sind so gewichtig, dass sie die mit Art. 233 § 12\nAbs. 3 Fall 2 EGBGB verbundene Benachteiligung derjenigen, die nach einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, sachlich hinreichend rechtfertigen\n\n\n\n                                          8/11\n\n(vgl. zum Maßstab BVerfGE 101, 54 <101> m.w.N.). Dass auch diese in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Wechsel ihrer Erwerbstätigkeit ihre aus\nder Bodenreform stammenden Grundstücke behalten durften und deshalb ihre Zuteilungsfähigkeit zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Nachzeichnungsgedankens hätte angeordnet werden müssen, ist weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n bb) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben.\n\n  Nach der Auslegung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB durch den Bundesgerichtshof        34\n(vgl. oben unter II 2 a bb), der sich das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren angeschlossen hat, ist allerdings eine LPG-Mitgliedschaft des Erben eines Bodenreformeigentümers nur in Bezug auf Schläge Zuteilungsvoraussetzung, dagegen nicht\nhinsichtlich so genannter Hauswirtschaften. Damit soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften gewährleistet werden. Nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 umfasste der\nBesitzwechsel, wenn der Übernehmende nicht LPG-Mitglied war, nur die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche. Daraus hat der Bundesgerichtshof den verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass hinsichtlich rein landwirtschaftlicher\nFlächen der Übernehmende LPG-Mitglied sein musste, weil er nur dann die Gewähr\nfür eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (vgl. BGHZ 136, 283 <290>). Die mit\nder dem entsprechenden Auslegung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB durch den\nBundesgerichtshof und das Oberlandesgericht verbundene Benachteiligung der Beschwerdeführerin als Erbin eines Eigentümers von überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken aus der Bodenreform gegenüber Erben von Eigentümern von Hauswirtschaften ist daher sachlich hinreichend gerechtfertigt.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen sind schließlich auch mit Art. 41 EV vereinbar.\n\n  Mit der von den Zivilgerichten angewandten Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz    36\n1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber nicht entgegen Art. 41 Abs. 3 EV Rechtsvorschriften erlassen,\ndie der Gemeinsamen Erklärung widersprechen. Dies gilt selbst dann, wenn Nr. 5\nGemErkl auch Eigentumsrechte an Grundstücken aus der Bodenreform erfassen\nwürde. Mit der mittelbar angegriffenen Regelung wird nach der verfassungsrechtlich\nunbedenklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine verdeckte Regelungslücke des Gesetzes vom 6. März 1990 im Wege einer pauschalierenden Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\ngeschlossen (vgl. BGHZ 140, 223 <231 ff.>). In der bloßen Nachholung der in diesem\nGesetz versehentlich unterbliebenen Bestimmungen kann ein Widerspruch zu der in\n\n\n\n                                        9/11\n\nNr. 5 GemErkl getroffenen Vereinbarung, dass bestehende Nutzungsrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik wie bisher gewahrt werden und sich\nnach dem jeweils geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik regeln,\nnicht gesehen werden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf einen Verstoß der angegriffenen Regelung gegen Art. 41\nAbs. 3 EV berufen könnte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 37\n\n\n               Kühling               Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                       10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Oktober 2000 - 1 BvR 2062/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2000 - 1 BvR 2062/99 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001025_1bvr206299.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001025.1bvr206299\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001025_1bvr206299.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-25/1-bvr-2062-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 15","ref_norm":"233-15","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001025_1bvr206299.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001025_1bvr206299.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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