{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001024.1bvr164395","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"1 BvR 1643/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1643/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau F...,\n2. des Herrn G...,\n3. der Frau H...,\n4. des Herrn V...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Altendorf,\n                    Dammstraße 8, Bergen -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Juni 1995 - 4 U 9/95 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen            1\nGesetzbuch (EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der\nfrüheren sowjetischen Besatzungszone.\n\n  Die Beschwerdeführer sind Erben und Erbeserben des 1973 verstorbenen Eigentümers von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Schlägen) aus der Bodenreform. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil, durch das sie verurteilt worden sind, diese Flächen an das\nklagende Land unentgeltlich aufzulassen und diesem die Eintragung im Grundbuch\nzu bewilligen. Das angegriffene Urteil verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 25 GG sowie gegen Art. 14 und Art. 20 GG, weil die vom Oberlandesgericht angewandte Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3\nEGBGB mit diesen Verfassungsnormen nicht zu vereinbaren sei.\n\n\n\n\n                                          1/4\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt\nbezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum       4\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II\nS. 1880) ist schon unzulässig, weil die Verletzung dieser Konvention nicht mit der\nVerfassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 41, 126 <149> m.w.N.).\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                               5\n\n a) Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz vor rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 <257> m.w.N.).\n\n  Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3   7\nEGBGB, den das Oberlandesgericht angewandt hat, ist mit der Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn in Übereinstimmung mit\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen wird, dass das\nBodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen\nDemokratischen Republik vererblich war, seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom\n6. März 1990 auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 16. März 1990 verstorben war, vollwertigem\nEigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte. Zur Begründung kann auf den als Anlage beigefügten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 6. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99 - verwiesen werden. Das\nVorbringen der Beschwerdeführer zeigt in diesem Zusammenhang keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung gebieten. Dass das Oberlandesgericht\nbei der Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr.\n2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n b) Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.           8\n\n  aa) Mit der Verfassungsbeschwerde kann zwar geltend gemacht werden, dass die          9\nBodenreformabwicklungsvorschriften mit einer durch Art. 25 GG in das Bundesrecht\ninkorporierten allgemeinen Regel des Völkerrechts, das heißt mit einem universell\ngeltenden Völkergewohnheitsrechtssatz oder einem anerkannten allgemeinen\nRechtsgrundsatz, nicht im Einklang stehen und von ihr verdrängt werden (vgl.\nBVerfGE 31, 145 <177> m.w.N.; 95, 96 <128 f.>). Einzelne Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags stellen aber grundsätzlich keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG dar (vgl. BVerfGE 31, 145 <177 f.>). Sie werden in\n\n\n                                         2/4\n\nsolche Regeln mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht auch nicht durch den Grundsatz \"pacta sunt servanda\" verwandelt, der selbst als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG anzusehen ist (vgl. BVerfGE 31, 145 <178>).\n\n  Schon danach handelt es sich bei den einzelnen Bestimmungen des Vertrags vom           10\n31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (BGBl II S. 889; im Folgenden: EV), der als völkerrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist (vgl. zur Stellung der Deutschen Demokratischen Republik als\nVölkerrechtssubjekt BVerfGE 92, 277 <320>; 95, 96 <129>), nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts. Die Beschwerdeführer können daher eine Verletzung von Art.\n2 Abs. 1 GG nicht unter Berufung auf Art. 25 GG mit einem vermeintlichen Verstoß\ndes Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs.\n3 EGBGB gegen Art. 41 Abs. 1, 3 EV begründen. Ob ein solcher Verstoß gegeben\nist, kann deshalb dahingestellt bleiben.\n\n  bb) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stellt ebenfalls keine allgemeine Regel des Völkerrechts dar. Er folgt insbesondere aus der Präambel des Grundgesetzes, aus Art. 1 Abs. 2 und den Art. 24 bis 26 GG und verpflichtet außerhalb der von Art. 25 GG erfassten allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu\nbesonderer Völkerrechtsfreundlichkeit (vgl. Jarass, in: Ders./Pieroth, GG, 5. Aufl.\n2000, Art. 25 Rn. 4). Hier kommt ein Verstoß des bundesdeutschen Gesetzgebers\ngegen den Grundsatz völkerrechtsfreundlichen Verhaltens nicht in Betracht. Dieser\nGrundsatz gebietet zwar, Rechtsordnungen und -anschauungen anderer Staaten zu\nachten (vgl. BVerfGE 18, 112 <121>; 75, 1 <17>). Dies gilt aber nur für Rechtsordnungen und -anschauungen noch existierender Staaten. Deshalb besteht für den\nbundesdeutschen Gesetzgeber seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen\nDemokratischen Republik keine generelle Verpflichtung zur Achtung der früheren\nRechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik mehr.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     13\n\n               Kühling                 Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Oktober 2000 - 1 BvR 1643/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1643/95 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001024_1bvr164395.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001024.1bvr164395\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-24/1-bvr-1643-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-24/1-bvr-1643-95","retrieved":"2026-07-10 10:46:51.022548+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-10-24/1-bvr-1643-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-10-24","dockets":["1 BvR 1643/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001024.1bvr164395","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001024.1bvr164395"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.10.2000 – 1 BvR 1643/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-24/1-bvr-1643-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":6},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/24","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"24","label":"Art 24 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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