{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001024_1bvr038900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001024.1bvr038900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"1 BvR 389/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 389/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau D...,\n2. des Herrn H...,\n3. des Herrn M...,\n4. des Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Karsten Sommer und Koll.,\n                   Chausseestraße 8, Berlin -\ngegen § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Neufassung vom 27. März 1999 (BGBl I S. 550, 579)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität.\n\n Auch wenn die Beschwerdeführer von der angegriffenen normativen Regelung             3\nselbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sein mögen, ist\nes ihnen zuzumuten, gegen den behaupteten Eingriff zunächst Abhilfe auf dem\nRechtsweg zu den Fachgerichten zu suchen. Denn auch eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht stets eine abschließende Feststellung der Zulässigkeit der gegen eine Rechts-\n\n\n                                        1/3\n\nnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde zu (vgl. BVerfGE 68, 319 <325>; 71, 305\n<335 ff.>; 74, 69 <74>; 78, 350 <355>). Vielmehr kann die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm - auch einem förmlichen Gesetz (vgl.\nBVerfGE 74, 69 <74>) - selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffenen\nnoch immer daran scheitern, dass ein unmittelbar gegen diese Rechtsnorm eröffneter Rechtsweg noch nicht erschöpft und damit dem Gebot des § 90 Abs. 2 BVerfGG\nnoch nicht Genüge getan ist (vgl. BVerfGE 71, 305 <335 ff.>). Die Unzulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde kann sich ferner daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz\neröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch\nAnrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>; 71, 305\n<335 f.>; 78, 350 <355>).\n\n  Für die Beschwerdeführer besteht unbeschadet der gesetzlichen Fiktion des § 71        4\nAbs. 2 in der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes die Möglichkeit, Klage vor den\nVerwaltungsgerichten mit dem Ziel einer nachträglichen Betriebsbeschränkung für\nden Flughafen Köln/Bonn zu erheben. In entsprechender Anwendung der §§ 9 Abs. 2\nLuftVG, 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG kann die Behörde\ndem Flughafenbetreiber die Errichtung von Schutzanlagen zugunsten Einzelner auferlegen, d.h. ihn zum physisch-realen (passiven) Schallschutz, hilfsweise zu finanzieller Entschädigung verpflichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 87, 332; 107, 313) entnimmt in verfassungsrechtlich\nunbedenklicher Weise der Vorschrift des § 9 Abs. 2 LuftVG das kategorische, der Abwägung entzogene Gebot, keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch den Flughafenbetrieb zuzulassen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   5\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Oktober 2000 - 1 BvR 389/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 389/00 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001024_1bvr038900.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001024.1bvr038900\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001024_1bvr038900.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-24/1-bvr-389-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001024_1bvr038900.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001024_1bvr038900.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-24/1-bvr-389-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001024_1bvr038900.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:50.408988+00:00"}}