{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001009_1bvr183995","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001009.1bvr183995","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-10-09","aktenzeichen":"1 BvR 1839/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1839/95 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Rudolf Nörr und Koll.,\n                   Brienner Straße 28, München -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1995 - 30 U\n         117/95 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 1994 - 3 HK O\n          3129/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, durch die          1\nein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Unterlassungsanspruch zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Vorwurf der Beklagten\ngegenüber dem Beschwerdeführer, wonach \"mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nKollusion der damaligen Geschäftsführung zum Fusionsvertrag 1972 mit dem D.-\nKonzern geführt\" habe. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103\nAbs. 1 GG.\n\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a                2\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die von ihr aufgeworfenen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE\n61, 1 ff.; 85, 1 ff.; 90, 241 ff.; 99, 185 ff.). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n\n\n\n                                           1/5\n\n 1. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers           3\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden.\n\n  a) Der Beschwerdeführer wird allerdings durch die angegriffenen Entscheidungen in       4\nseinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt. Das Grundrecht schützt Elemente\nder Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber\ndiesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen.\nDazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet\nsind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99,\n185 <193>). Die hier in Rede stehende Äußerung, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der M. KG unredliches Verhalten vorwirft, hat eine derartige Persönlichkeitsrelevanz.\n\n  b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch das\nGrundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die streitgegenständliche Äußerung von\ndem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob mit der Äußerung - zumindest auch - eine Tatsachenbehauptung verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen\nunter den Schutz der Meinungsfreiheit nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. Außerhalb des\nSchutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen\nden Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl.\nBVerfGE 99, 185 <197>). Bei dem von den Beklagten des Ausgangsverfahrens im\nZusammenhang mit dem Fusionsvertrag geäußerten Kollusionsverdacht handelt es\nsich aber zumindest auch um die Bewertung eines tatsächlichen Vorganges. Anhaltspunkte dafür, dass mögliche tatsächliche Bestandteile dieser Äußerung von den Beklagten bewusst der Wahrheit zuwider behauptet wurden, liegen nicht vor. Hiergegen\nspricht nicht zuletzt der Umstand, dass das Oberlandesgericht in dem Parallelverfahren 30 U 689/92 die Zusammenhänge mit dem Fusionsvertrag 1972 als klärungsbedürftig bezeichnet hat.\n\n  c) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist freilich seinerseits kein schrankenloses. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es vielmehr\nden Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben, zu denen\nauch die §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB gehören, die dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich Ausdruck verleihen und deren Voraussetzungen die Gerichte vorliegend abgelehnt haben. Die\nAuslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie haben\ndabei jedoch beiden Grundrechten angemessen Rechnung zu tragen, damit dessen\nwertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das\n\n\n                                          2/5\n\nführt im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der\nBedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung\nbeeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will. Das Ergebnis\ndieser Abwägung lässt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit jedoch bestimmte Vorzugsregeln entwickelt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um ein\nWerturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als\nAngriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.\nBei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre\nAussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für\nden Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>). Wenn\nallerdings eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr die Behauptung wenigstens einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt, tritt ein möglicher\ntatsächlicher Gehalt gegenüber der Wertung zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 <9 f.>). Bei\neiner derartig substanzarmen Äußerung kann deshalb auch im Rahmen der Abwägung dem Wahrheitsgehalt möglicher tatsächlicher Elemente keine Bedeutung zukommen.\n\n  d) Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist die - in erster Linie maßgebliche - Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen,             8\ndass es sich bei dem Vorwurf der \"Kollusion der damaligen Geschäftsführung usw.\"\num eine bloße subjektive Wertung handelt, die nicht als Tatsachenbehauptung eingestuft werden kann. Der Äußerung lässt sich eine konkret-greifbare Tatsache - abgesehen von der als solchen wahren Aussage, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer an der Fusion 1972 mitgewirkt hat - nicht entnehmen. Der Vorwurf ist\nvielmehr sehr pauschal formuliert. In welcher Art und Weise die Geschäftsführung im\nZusammenhang mit dem Fusionsvertrag 1972 möglicherweise unredlich gehandelt\nhat, ergibt sich aus der Äußerung nicht. Dies wird deutlich, wenn man versucht, eine\nBeweisfrage zu formulieren, die mit den Mitteln des zivilprozessualen Beweisrechts\nbewiesen werden könnte. Der verwendete Begriff \"Kollusion\" ist derart auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, dass ihm eine eindeutige, beweisbare Tatsachengrundlage nicht entnommen werden kann. Sobald versucht wird, den Sinn des Begriffes zu\nermitteln, wird unvermeidlich die Grenze zu dem Bereich des Dafürhaltens und Meinens und damit auch des Kampfes der Meinungen überschritten. In diesem Zusammenhang darf auch nicht der konkrete Streitgegenstand der gerichtlichen Entscheidungen aus dem Blick verloren werden. Es ging insoweit lediglich um den zitierten\nSatz mit der vermeintlichen Kollusion der Geschäftsführung. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auf weitere konkrete Tatsachenbehauptungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens abstellt und deren Unwahrheit zu belegen versucht, kann dem im vorliegenden Zusammenhang keine\n\n\n\n                                          3/5\n\nBedeutung zukommen. Bei diesen Äußerungen mag es sich in der Tat um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen handeln; diese hat der Beschwerdeführer\njedoch nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht.\n\n bb) Damit kommt es im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen auf den Wahrheitsgehalt der Äußerung nicht an. Vielmehr finden die Abwägungsgrundsätze bei Werturteilen Anwendung. Insoweit könnte ein eindeutiger\nVorrang des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers gegenüber dem Grundrecht der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Meinungsfreiheit nur dann angenommen werden, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine\nSchmähkritik handeln würde. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch zu Recht verneint. Den Beklagten des Ausgangsverfahrens ging es erkennbar nicht um die Diffamierung des Beschwerdeführers, sondern um die Auseinandersetzung in der Sache.\nDie Äußerung ist im Zusammenhang mit dem Streit über den Fusionsvertrag 1972 zu\nsehen.\n\n  cc) Die Tatsache, dass es sich nicht um Schmähkritik handelt, bedeutet jedoch nicht    10\nzwingend, dass der Meinungsfreiheit in jedem Fall der Vorrang gebühren würde. Vielmehr bedarf es einer Abwägung der sich gegenüber stehenden Grundrechtspositionen. Eine solche Abwägung hat das Oberlandesgericht jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Tragfähig ist insbesondere seine\nÜberlegung, dass die Beklagten ein gesteigertes Recht zur Meinungsäußerung im\nRahmen ihrer Gesellschafterstellung haben (vgl. hierzu auch BGH, MDR 1972, S.\n227). Insoweit hat das Oberlandesgericht auch nicht einseitig nur auf die Interessen\nder Beklagten abgestellt. Vielmehr hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführung und damit auch der Beschwerdeführer allein auf Grund des Informationsvorsprunges in der Lage waren, sich zu wehren und Gegenargumente vorzubringen. Schließlich hat das Oberlandesgericht auch zu Recht die Entscheidung in dem\nParallelverfahren 30 U 689/92 in seine Überlegungen mit einbezogen. Hieraus ergibt\nsich, dass die Vorgänge im Zusammenhang mit der Fusion im Jahre 1972 zumindest\nklärungsbedürftig waren und die Äußerungen der Beklagten in diesem Zusammenhang zu sehen sind.\n\n 2. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Urteile auch nicht in seinem       11\nAnspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundgesetzbestimmung bietet keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus\nGründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (vgl. BVerfGE 50,\n32 <36>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>). Da die streitgegenständliche Äußerung\nals Werturteil anzusehen ist, hinter dem der mögliche tatsächliche Gehalt zurücktritt,\nbedurfte es der von dem Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahme über die\nvermeintliche Unrichtigkeit der Äußerung nicht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1839/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1839/95 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001009_1bvr183995.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001009.1bvr183995\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001009_1bvr183995.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-09/1-bvr-1839-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001009_1bvr183995.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001009_1bvr183995.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-09/1-bvr-1839-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001009_1bvr183995.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:45.591346+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-10-09/1-bvr-1839-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-10-09","dockets":["1 BvR 1839/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001009.1bvr183995","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20001009_1bvr183995","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001009.1bvr183995"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.10.2000 – 1 BvR 1839/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-09/1-bvr-1839-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":"ce-bverfg"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StGB/186","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"186","label":"§ 186 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2001, 411","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001009_1bvr183995.html","retrieved_at":"2026-07-10T10:46:45.591346+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001009_1bvr183995.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}