{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20001004_2bvr003600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001004.2bvr003600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-10-04","aktenzeichen":"2 BvR 36/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 36/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Andersen Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,\n                   Hardenbergstraße 12, Berlin -\ngegen a) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 1999 - 4 U 22/97 -,\n\n      b) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1998 -\n         4 U 22/97 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Jentsch,\n                                Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des Globalentschädigungsabkommens zwischen der ehemaligen DDR und dem Königreich Dänemark vom 3. Dezember 1987, (abgedruckt in: Fieberg/ Reichenbach, Bd. III, Nr. 5.5).\n\n                                        I.\n 1. Die DDR hat zwischen 1984 und 1987 mit westeuropäischen Staaten eine Reihe       2\nso genannter Globalentschädigungsabkommen geschlossen. Dazu zählt das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Dezember 1987. Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens sah vor,\ndass mit seinem Inkrafttreten alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen und finanziellen Ansprüche abschließend und endgültig geregelt waren.\n\n 2. Der Vater des Beschwerdeführers, zunächst dänischer Staatsangehöriger, war       3\nEigentümer eines in Ch./Niederlausitz gelegenen, aus mehreren Grundstücken bestehenden Gutes. 1947 wurde das Gut an die Deutsche Verwaltung für Land- und\n\n\n                                        1/9\n\nForstwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone, die es als ausländisches Vermögen ansah, verpachtet. Diese wurde in der Folgezeit zur Treuhänderin bestellt.\n1956 wurde ein so genannter Rechtsträgernachweis gefertigt, der Gut Ch. als Eigentum des Volkes auswies. Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1973 gab der\nBeschwerdeführer vor dem dänischen Generalkonsulat in Los Angeles eine Erbverzichtserklärung zu Gunsten seiner Schwester, einer dänischen Staatsangehörigen,\nab, die er 1995 einvernehmlich zurücknahm.\n\n  Nachdem die ehemalige DDR mit dem Königreich Dänemark bilaterale Verhandlungen über die Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen aufgenommen\nhatte, meldete im Jahre 1976 die dänische Seite Gut Ch. gegenüber der Regierung\nder DDR als zu entschädigenden Grundbesitz an. Die Einbeziehung der Liegenschaft\nin das zu schließende Abkommen war zwischen Dänemark und der DDR umstritten,\nda die Regierung der DDR von einer wirksamen Überführung der Grundstücke in Eigentum des Volkes, sei es durch Rechtsnachfolge in das Vermögen des Reichsfiskus\noder durch Einbeziehung in die so genannte Bodenreform, ausging. 1987 einigten\nsich Dänemark und die DDR auf eine Globalentschädigungssumme von insgesamt\n19 Millionen Kronen, wobei in Bezug auf die nach wie vor streitige Einbeziehung der\nBodenreformgrundstücke ein in der Globalentschädigungssumme enthaltener Erhöhungsbetrag vereinbart wurde. Die Schwester des Beschwerdeführers erhielt auf ihren Antrag von der dänischen Regierung wegen Gut Ch. einen Betrag von ca.\n100.000 DM aus der von der DDR geleisteten Gesamtsumme.\n\n 3. Das Landgericht Frankfurt/Oder gab der Klage des Beschwerdeführers gegen die       5\nBundesrepublik Deutschland auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe statt. Auf\ndie Berufung der Beklagten hob das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil\nvom 8. Mai 1998 das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Zwar seien\ndie streitgegenständlichen Grundstücke nicht förmlich enteignet worden. Den Ansprüchen des Beschwerdeführers stehe jedoch das Globalentschädigungsabkommen zwischen der ehemaligen DDR und dem Königreich Dänemark entgegen. Allerdings hätten zwischen der DDR und Dänemark Meinungsverschiedenheiten darüber\nbestanden, ob das Gut dem Abkommen unterfallen solle. Doch habe dieses Abkommen auch die vermögensrechtlichen Ansprüche in Ansehung des Grundbesitzes in\nCh. geregelt. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Abkommens, insbesondere\nder Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 31 f. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - WVRK - (BGBl II 1985 S. 927). Aus dem\nWortlaut von Art. 2 gehe nicht unmittelbar hervor, ob das Gut Gegenstand des Abkommens geworden sei. Indessen zeigten die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 und\nArt. 6 Abs. 1 sowie der Präambel, dass das Globalentschädigungsabkommen als ein\nVertrag mit vergleichsähnlichem Charakter alle zwischen den Abkommenspartnern\noffenen, nicht nur die von der DDR als berechtigt anerkannten vermögensrechtlichen\nAnsprüche endgültig habe regeln sollen. Dies folge auch aus der Verhandlungsgeschichte und werde dadurch bestätigt, dass bei der Verteilung des Entschädigungsbetrags der Vermögenswert Gut Ch. berücksichtigt worden sei. Alle dem Abkommen\n\n\n\n                                         2/9\n\nunterliegenden staatlichen und privaten Ansprüche - auch solche in Bezug auf Gut\nCh. - seien mit Inkrafttreten des Abkommens erloschen. Auf eine Transformation entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der DDR komme es nicht an. Die\nhiergegen eingelegte Revision nahm der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.\nApril 1999, zugestellt am 4. Mai 1999, nicht an. Am 3. Juni 1999 erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer Urkunden, die er bereits in das Revisionsverfahren\neingeführt hatte, Restitutionsklage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht. Das\nOberlandesgericht wies diese Klage mit Urteil vom 26. November 1999 als jedenfalls\nunbegründet ab.\n\n  4. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1998 und vom 26. November 1999 ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Die Verfassungsbeschwerde sei\nzulässig, da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, Revision auch gegen das Urteil des\nOberlandesgerichts vom 26. November 1999 einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Er sei im Wege der Erbfolge Eigentümer des Gutes geworden und\nhabe das Eigentum weder durch Erbverzicht noch durch die 1956 erfolgte Umschreibung des Bestandsblattes in Eigentum des Volkes verloren. Das Oberlandesgericht\nhabe verkannt, dass seine Ansprüche dem Globalentschädigungsabkommen nach\ndem Wortlaut nicht unterfielen. Zivilrechtliche Ansprüche regele das Abkommen auch\nbei einer Auslegung nach Sinn und Zweck nicht. Ferner habe das streitgegenständliche Gut zu keinem Zeitpunkt, wie es das Globalentschädigungsabkommen verlange,\nunter staatlicher Verwaltung durch die DDR gestanden. Das bei Abschluss der Verhandlungen von der DDR-Delegation überreichte Verzeichnis, das als \"Liste 161\"\ndem Abkommen beigefügt worden sei, habe das Gut nicht enthalten. Des Weiteren\nsei er als US-amerikanischer Staatsbürger nicht vom Geltungsbereich des Abkommens erfasst. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens habe das Grundstück ihm, nicht seiner Schwester, zugestanden. Dass er sich mit Hilfe der Erbverzichtserklärung um eine Entschädigung bemüht habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil\ngereichen, da dieser Weg zum Zeitpunkt der Erklärung die einzige denkbare Möglichkeit dargestellt habe, angesichts der politischen Lage auch nur irgendwie entschädigt\nzu werden. Der Beschwerdeführer macht ferner unter Vorlage eines Rechtsgutachtens geltend, dass das Oberlandesgericht gemäß Art. 31 Abs. 1 WVRK mit seiner\nAuslegung am Wortlaut von Art. 2 des Abkommens hätte ansetzen müssen, nach\ndem weder der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit noch das\nstreitige Gut sachlich dem Geltungsbereich unterfielen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift werde durch Art. 6 Abs. 1 nicht erweitert, er erfasse vielmehr allein Ansprüche, die einem der Vertragsstaaten unmittelbar zustünden. Zudem habe die dänische Seite keine Personalhoheit über den Beschwerdeführer gehabt und habe\ndaher für diesen weder handeln wollen noch dürfen. Auch die Verhandlungsgeschichte ergebe nichts anderes.\n\n\n\n\n                                           3/9\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die           7\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.\nSie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zur\nAuslegung völkerrechtlicher Verträge vgl. BVerfGE 4, 157 <168>; 40, 141 <167>; 46,\n342 <361 f.>; zu diplomatischem Schutz vgl. BVerfGE 94, 315 <329>; zu Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 <117 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 2. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde deshalb zulässig ist, weil         8\nes dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, die gemäß § 545 Abs. 1 i.V.m.\n§§ 591, 578 Abs. 1, 580 Ziff. 7 Buchstabe b ZPO eröffnete Revision gegen das Urteil\ndes Oberlandesgerichts vom 26. November 1999 einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist; Auslegung\nund Anwendung des die Bundesrepublik Deutschland bindenden Globalentschädigungsabkommens durch die angegriffenen Urteile lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.\n\n a) Das zwischen der DDR und Dänemark geschlossene Globalentschädigungsabkommen berechtigt und verpflichtet die Bundesrepublik nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten. Die Bundesrepublik ist auf Grund von Konsultationen mit Dänemark in das zwischen diesem Staat und der DDR geschlossene\nGlobalentschädigungsabkommen sukzediert, Art. 12 Abs. 1 EVtr i.V.m. Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit Dänenmark\nvom 15. Oktober 1992 (BGBl II S. 1115; vgl. BVerfGE 96, 68 <91 ff.>; A. Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 257 ff., 270 ff.).\n\n b) Auslegung und Anwendung des die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkervertragsrechts ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des Völkervertragsrechts grundsätzlich nach\nden für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen allgemein geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 18, 441 <450>; 99, 145 <160>).\n\n aa) Prüfungsmaßstab ist nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Denn diese Vorschrift galt im Gebiet der ehemaligen DDR nicht (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>).\n\n  bb) Prüfungsmaßstab für die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts ist Art. 3   12\nAbs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 und 5/97 -,\nWM 1998, S. 396 <397>). Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot ist\nverletzt, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar\nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>). Völkerrechtliche Verträge\nsind ausgehend von ihrem Wortlaut im Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter\n\n\n                                         4/9\n\nBerücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (BVerfGE 4, 157 <168>;\n46, 342 <361 f.>). Von Willkür kann auch bei der Auslegung und Anwendung von Völkerrecht jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Fachgericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>).\n\n c) Die angegriffenen Urteile werden den aufgezeigten Anforderungen gerecht. Die          13\nAuffassung des Oberlandesgerichts zu Wirkung (aa) und Anwendungsbereich (bb)\ndes Abkommens verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  aa) Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zur Wirkung des Globalentschädigungsabkommens begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht nimmt an, das Globalentschädigungsabkommen selbst habe mit seinem Inkrafttreten auf der völkerrechtlichen Ebene das Eigentum des\nBeschwerdeführers zum Erlöschen gebracht.\n\n Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zur Wirkung des Globalentschädigungsabkommens findet in dem völkerrechtlichen Institut des diplomatischen Schutzes einen Anknüpfungspunkt. Die in der Staatenpraxis nach dem Zweiten Weltkrieg\ngeschlossenen Globalenentschädigungsabkommen (lump sum agreements) dienten\nder Ausübung diplomatischen Schutzes durch die Heimatstaaten der von Eigentumsentziehungen betroffenen natürlichen und juristischen Personen auf der Grundlage\ndes völkergewohnheitsrechtlich geltenden sog. fremdenrechtlichen Mindeststandards; dieser sah eine bestimmte Entschädigung bei Enteignungen vor (vgl. R. Dolzer, Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht, 1985, S.\n43 ff.; A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., § 1222; I. Brownlie,\nPrinciples of Public International Law, 4. Aufl., S. 532 ff.). Im Rahmen der diplomatischen Schutzausübung machte der Heimatstaat insofern ein eigenes Recht darauf\ngeltend, dass Wiedergutmachung von Rechtsverletzungen in der Person seines\nStaatsangehörigen erreicht werde (vgl. BVerfGE 94, 315 <329>). Es blieb ihm daher\ngrundsätzlich unbenommen, mit Wirkung für seine Staatsangehörigen auf deren im\nGaststaat belegenes Eigentum zu verzichten (vgl. I. Seidl-Hohenveldern, Das Globalentschädigungsabkommen zwischen Österreich und der CSSR, in: FS Bindschedler,\n1980, S. 299 <303>; Gramlich, a.a.O., S. 517 ff.; auch G. Ress, Diplomatischer\nSchutz und völkerrechtliche Verträge, in: ders./ T. Stein, Der diplomatische Schutz im\nVölker- und Europarecht, 1996, S. 83; BGHZ 19, 258 <262>). Der Verzicht entfaltete\nbereits mit Inkrafttreten des Abkommens auf der völkerrechtlichen Ebene Wirkung.\nOb und unter welchen Voraussetzungen der Heimatstaat - hier Dänemark - nach innerstaatlichem Recht zu dem Verzicht berechtigt war, bleibt außer Betracht. Eine\nGrenze der Regelungsbefugnis für den dänischen Staat ergab sich nur insoweit, als\nder Kernbereich der Menschenrechte zu den zwingenden Rechtsnormen gehört (vgl.\nBVerfGE 75, 1 <19>). Unabhängig von der Frage, inwieweit das Eigentumsrecht hierzu gehört, stellt die Disposition über faktisch wertloses Eigentum im Gegenzug zum\nErhalt einer pauschalen Entschädigung jedenfalls keinen Eingriff in diesen Kernbereich dar.\n\n\n                                          5/9\n\n  bb) Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs des Globalentschädigungsabkommens begegnen die angegriffenen Urteile ebenfalls keinen Bedenken aus Art. 3\nAbs. 1 GG. Das Oberlandesgericht gelangt zu seiner Auffassung, dass das Abkommen nach seinem sachlichen Anwendungsbereich Gut Ch. erfasst, durch Anwendung von Art. 31 f. WVRK. Diese Normen entsprechen grundsätzlich den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge\n(vgl. BVerfGE 40, 141 <169>). Ihre Handhabung durch das Oberlandesgericht lässt\nkeinen Verfassungsverstoß erkennen.\n\n  Das Oberlandesgericht hat entsprechend Art. 31 Abs. 1 WVRK Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck von Art. 2 und 6 des Abkommens ermittelt. Die Auffassung\ndes Oberlandesgerichts, Art. 6 regele alle offenen Vermögensfragen, findet einen Anhaltspunkt im Wortlaut der in Art. 6 des Globalentschädigungsabkommens enthaltenen Erledigungsklausel, die sich auf alle zwischen den Vertragsstaaten offenen Ansprüche     bezieht   (vgl.    R.     Meixner,    Die   Anwendung      der     DDR-Globalentschädigungsabkommen in der Judikatur nach Herstellung der Einheit\nDeutschlands, OV Spezial 7/99, S. 98 <101>).\n\n  Daraus, dass Gut Ch. nicht unter staatlicher Verwaltung gestanden hat, folgt nicht,    18\ndass die Erstreckung des Abkommens auf es willkürlich wäre. Insoweit ist der Wortlaut des Abkommens wohl bereits nicht technisch zu verstehen, sondern erfasst auch\ndas Volkseigentum (vgl. R. Meixner, a.a.O., S. 115). Jedenfalls ist die vom Oberlandesgericht angenommene Interpretation des Globalentschädigungsabkommens aus\ndem von ihm angenommenen Sinn und Zweck des Abkommens, eine abschließende\nRegelung der aus Eingriffen der DDR Behörden in dänisches Eigentum herbeizuführen, begründbar und daher nicht willkürlich. Es würde im Übrigen auch keinen Bedenken begegnen, wenn bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages dessen\nSinn und Zweck Vorrang gegenüber der Wortlautinterpretation eingeräumt wird (vgl.\nInternationaler Gerichtshof, South West Africa, Preliminary Objections, ICJ Reports\n1962, S. 319 <336>).\n\n  Soweit der Beschwerdeführer einen willkürlichen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2           19\nBuchstabe a WVRK darin sieht, dass das Oberlandesgericht der fehlenden Nennung\ndes Gutes in der \"Liste 161\" zu dem Abkommen keine entscheidende Bedeutung zumisst, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung eines Vertrages im Zusammenhang auch jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen den Parteien anlässlich des Vertragsschlusses getroffen\nwurde, heranzuziehen. Insoweit legt der Beschwerdeführer bereits nicht dar und es\nist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Anlage Vertragsbestandteil des Abkommens\nmit Dänemark geworden ist (vgl. zu einer solchen Regelung Schlußprotokoll zu dem\nvon der DDR mit Österreich geschlossenen Abkommen vom 21. August 1987, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Anh. II 6;\nR. Meixner, a.a.O., S. 100). Das Oberlandesgericht hat sich auch mit dem Verzeichnis im Rahmen seiner Würdigung der Verhandlungsgeschichte und des Zweckes des\nAbkommens auseinander gesetzt.\n\n\n                                          6/9\n\n  Die zudem vom Oberlandesgericht vorgenommene historische Interpretation, entsprechend Art. 32 WVRK ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die auf die Verhandlungsgeschichte bezogenen Erwägungen des Oberlandesgerichts, ob das streitige\nGut Ch. in das Globalentschädigungsabkommen einbezogen worden ist, sind fachgerichtliche Tatsachenwürdigung.\n\n cc) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens, wonach der dänische Staat Ansprüche mit Wirkung für den\nBeschwerdeführer erheben konnte, lassen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG\nerkennen. Weder die DDR noch die Vereinigten Staaten von Amerika haben nach\ndem Vortrag des Beschwerdeführers oder in sonst ersichtlicher Weise in Frage gestellt, dass Dänemark auf Grund des damaligen Erbverzichts des Beschwerdeführers\nzu Gunsten seiner Schwester über den erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkt (\"genuine link\", vgl. Internationaler Gerichtshof, Nottebohm case, ICJ Reports,\n1955, S. 4 <23>) für den diplomatischen Schutz in Bezug auf Gut Ch. verfügte. Vielmehr entnimmt das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der Verhandlungsgeschichte, dass das Gut bis zum Abschluss des\nAbkommens zu den von deutscher Seite nicht anerkannten, jedoch von dänischer\nSeite nicht ohne die Gefahr der Schadensersatzpflichtigkeit nach dänischem Recht\naufzugebenden Ansprüchen gehörte. Insoweit kommt es für die verfassungsrechtliche Prüfung nicht auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den zu Gut Ch. gehörenden Grundstücken an.\n\n  d) Auch in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ist Art. 3 Abs. 1 GG hier nicht      22\nverletzt. Das Bundesverfassungsgericht kann gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG\nim Einzelfall die Einhaltung der völkervertragsrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik durch die einfachen Gerichte zu kontrollieren haben, wenn dies erforderlich ist,\num eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik zu vermeiden (vgl.\nBVerfGE 58, 1 <34 f.>; 59, 63 <89>; zustimmend zitiert in BVerfGE 99, 145 <160>).\nInsbesondere ein Eingriff in die Personalhoheit der USA, deren Staatsangehöriger\nder Beschwerdeführer ist, kommt nicht in Betracht, weil die Eingriffshandlung nicht\nauf die bundesdeutsche Staatsgewalt zurückgeht. Das Völkergewohnheitsrecht\nkennt sowohl formelle als auch faktische Enteignungen (vgl. R. Dolzer, a.a.O., S.\n141 ff.; Internationaler Gerichtshof, Elettronica Sicula S.p.A. <ELSI>, ICJ Reports\n1989, 15, para. 119). Eine faktische Enteignung liegt vor, wenn der Eigentümer tatsächlich aus seinen wesentlichen Herrschaftsbefugnissen über den Eigentumsgegenstand verdrängt wird. Dies trifft auf die streitigen Grundstücke zu, da sie von 1955\nbis zum Untergang der DDR von dieser als Volkseigentum behandelt und damit faktisch enteignet wurden. Eine solche faktische Enteignung auch ausländischen Vermögens (vgl. BGHZ 134, 67 <77 f.>; BVerwG, Beschluss vom 12. September 1996 -\nBVerwG 7 B 265.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 87) durch die DDR ist der Bundesrepublik aber nicht zuzurechnen (vgl. BVerfGE 84, 90 <117 ff.>). Einen Anspruch\nauf diplomatischen Schutz zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Durchsetzung\nvon Wiedergutmachung haben die Vereinigten Staaten weder zum Zeitpunkt der\n\n\n\n                                          7/9\n\nSukzessionskonsultationen der Bundesrepublik mit Dänemark noch bei Abschluss\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1222) geltend gemacht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             23\n\n              Limbach               Jentsch             Di Fabio\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20001004_2bvr003600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001004.2bvr003600\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001004_2bvr003600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-10-04/2-bvr-36-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001004_2bvr003600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/10/rk20001004_2bvr003600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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