{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000926.2bvr160900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-09-26","aktenzeichen":"2 BvR 1609/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1609/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte E.und Koll., -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Juli 2000 - 8 Qs\n         138/2000 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. April 2000 -\n         35-800/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Broß\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nGegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM\n(in Worten: dreitausend Deutsche Mark) verhängt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Auslagenerstattung für ein    1\nRechtsgutachten, das von einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, der der gewählte Strafverteidiger des Beschwerdeführers angehörte, bei einer\nSteuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Auftrag gegeben worden\nwar.\n\n 1. Das Amtsgericht lehnte im Kostenfestsetzungsbeschluss die Erstattung der für     2\ndas Gutachten geltend gemachten Auslagen in Höhe von 12.470 DM ab. Es war der\nAnsicht, die Verteidigung hätte mit Anträgen gegenüber dem Strafgericht denselben\nErfolg erzielen können. Dazu sei der Wahlverteidiger in der Lage gewesen, weil er\nder Rechtsanwaltsgesellschaft angehörte, zu der u.a. auch Fachanwälte für Steuerrecht zählten. Zudem sei die Entstehung der Auslagen im Blick auf den Abrechnungsmodus mit einer nach Einstellung des Strafverfahrens nachgereichten ergän-\n\n\n                                        1/4\n\nzenden Kostennote ungeklärt. Schließlich verbleibe dem Beschwerdeführer ein Regressanspruch gegen seinen Steuerberater, auf dessen Versäumnisse er sich zu seiner Verteidigung berufen hatte.\n\n  2. Das Landgericht verwarf die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete      3\nsofortige Beschwerde als unbegründet. Für die Einstellung des Steuerstrafverfahrens\nseien nicht die gutachterlichen Rechtsausführungen, sondern verspätet abgegebene\nErklärungen zum Besteuerungsverfahren maßgebend gewesen. Der Sache nach\nhandele es sich auch nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um eine\nVerteidigungsschrift, die nur als solche zu dem Ergebnis habe gelangen dürfen, der\nBeschwerdeführer sei freizusprechen. Die Ausführungen beträfen weder komplizierte\ntechnische Fragen noch ein abgelegenes Rechtsgebiet.\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem    4\nRechtsstaatsprinzip verletzt, denn sein Recht auf effektive Strafverteidigung sei im\nKostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das Landgericht gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die Ursächlichkeit des Gutachtens für die Einstellung des Steuerstrafverfahrens bestritten\nhabe, obwohl der Verfahrensablauf die Ursächlichkeit belege.\n\n                                        III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein        5\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.    6\nSie genügt trotz anwaltlicher Beratung des Beschwerdeführers nicht den Begründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Zu diesen Anforderungen gehört bei der gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde auch eine angemessene Auseinandersetzung mit den Gründen der\nangegriffenen Entscheidungen. Daran fehlt es. Auslagen für ein - im Strengbeweisverfahren der strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht als Beweismittel verwertbares\n- Rechtsgutachten zugunsten eines anwaltlich beratenen Mandanten sind nach Ansicht des Landgerichts im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung grundsätzlich\nnicht als notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 StPO anzusehen (vgl.\nauch OLG Celle, JurBüro 1994, S. 296 f.; OLG Hamm, DAR 1973, S. 160; LG Mainz,\nwistra 1995, S. 320 f.). Warum der von einer als Auftraggeberin des Gutachtens genannten Rechtsanwaltsgesellschaft vertretene Beschwerdeführer eine teilweise personenidentische Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens beauftragen musste, ohne dass der gewählte Verteidiger die auf elf Seiten\nerörterten     Rechtsfragen     seinerseits    klären    konnte,    ist   in    der\nVerfassungsbeschwerde-Begründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Gleiches gilt für die Behauptung, der Verteidiger, der nach dem Kostenfestsetzungsbe-\n\n\n                                         2/4\n\nschluss des Amtsgerichts fast keine für die Gebührenbemessung bedeutsamen Aktivitäten entwickelt hatte, sei auf diese Rechtsberatung angewiesen gewesen, ohne sich gegebenenfalls erforderliche Auskünfte in der Rechtsanwaltsgesellschaft\nerteilen lassen zu können. Bei dem Willkürvorwurf gegenüber der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bleibt schließlich unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer steuerliche Erklärungen abzugeben hatte und sich dazu eines von ihm\nbeauftragten Steuerberaters bedienen konnte. Wenn das Landgericht bei dieser\nSachlage annahm, nicht die Rechtsausführungen der drei Sachverständigen, sondern die nachträglichen Erklärungen des Beschwerdeführers zum Besteuerungsverfahren seien für die Einstellung des Strafverfahrens bestimmend gewesen, so ist\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb dies willkürlich sein soll.\n\n                                         IV.\n  Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die           7\nVerfassungsbeschwerde ist missbräuchlich eingelegt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder\nunbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW\n1996, S. 1273 <1274> m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. September 2000 - 2 BvR 1466/00 -, zur Veröffentlichung in Fachzeitschriften und\nin Juris vorgesehen). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das\nBundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit\nFragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999\n- 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht\nhinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig\nsind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Sollte der Missbrauch auf einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung beruhen, so bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Rückgriffsanspruch geltend zu machen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n\n               Limbach               Hassemer                 Broß\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. September 2000 - 2 BvR 1609/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2000 - 2 BvR 1609/00 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000926_2bvr160900.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000926.2bvr160900\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-26/2-bvr-1609-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-26/2-bvr-1609-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:41.518600+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-09-26/2-bvr-1609-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-09-26","dockets":["2 BvR 1609/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000926.2bvr160900","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000926.2bvr160900"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.09.2000 – 2 BvR 1609/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-26/2-bvr-1609-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nGegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM\n(in Worten: dreitausend Deutsche Mark) verhängt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/464a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"464a","label":"§ 464a StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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