{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000925_1bvr210499","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000925.1bvr210499","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-09-25","aktenzeichen":"1 BvR 2104/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2104/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, Stuttgart -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. September 2000 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - verletzt die\nBeschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nEs wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin übertrug der Beklagten des Ausgangsverfahrens ein          2\nGrundstück. Nach deren Eintragung in das Grundbuch machte die Beschwerdeführerin die Unwirksamkeit der Übertragung geltend. Ihre Klage auf Zustimmung zur\nGrundbuchberichtigung wies das Landgericht ab. Gegen das am 19. März 1998 zugestellte Urteil legte sie durch ihren in Düsseldorf niedergelassenen Prozessbevoll-\n\n\n                                         1/8\n\nmächtigten Berufung ein. Die Berufungsschrift vom 15. April 1998 ging beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 24. April 1998 und damit nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist ein, die mit Ablauf des 20. April 1998, einem Montag, geendet hatte.\nNachdem die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet worden war, wies das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin,\ndass die Berufung verfristet sein dürfte. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin wegen Versäumung der Berufungsfrist und hilfsweise wegen Versäumung\nder Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung\nführte sie aus:\n\n  Die Berufungsschrift sei rechtzeitig abgesandt worden. Der an das Oberlandesgericht ohne Hausnummer und Postleitzahl adressierte Berufungsschriftsatz sei am\nMittwoch, dem 15. April 1998, gegen 17.10 Uhr in einen Briefkasten geworfen worden, der um 18.15 Uhr geleert werde. Es sei unerklärlich, warum er erst neun Tage\nspäter beim Gericht eingegangen sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag war unter anderem die eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts beigefügt, nach der eine\ntelefonische Anfrage bei der Deutsche Post AG ergeben habe, dass Briefe innerorts\nregelmäßig am Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt würden; ein Mitarbeiter der Anschriftenermittlung habe weiter erklärt, dass an sich auch dann, wenn\nHausnummer und Postleitzahl fehlten, die Zustellung bei derart bekannten Empfängern wie dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht verzögert werden dürfte.\n\n  Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in       4\ndie Berufungsfrist sei wegen Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig.\nDiese habe zu laufen begonnen, als der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterzeichnet habe. Bei dieser Gelegenheit habe er den Ablauf der Begründungsfrist und damit auch die Einhaltung der Berufungsfrist nachprüfen müssen. Darüber hinaus sei das Wiedereinsetzungsgesuch\nauch unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Berufungsschrift\nrechtzeitig abgesandt und dies durch eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt\nworden sei.\n\n Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sei ebenfalls      5\nunzulässig, weil es an jeder näheren Darlegung und Glaubhaftmachung fehle.\n\n 2. Die Revision der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen (vgl. NJW 2000, S. 82):\n\n  Dahingestellt bleiben könne, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt     7\nund der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei Unterzeichnung des\nAntrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verpflichtet gewesen sei,\ndie Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen (unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 1997,\nS. 759 <760>). Jedenfalls sei auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, dass ihr Prozessbevollmächtigter schuldhaft eine zu-\n\n\n                                         2/8\n\nrechenbare Ursache für die verspätete Auslieferung der nach ihrer Darstellung rechtzeitig zur Post gegebenen Berufungsschrift gesetzt habe, so dass die Verzögerung\nnicht mehr unverschuldet sei. Denn bei der angegebenen Anschrift des Oberlandesgerichts habe die Postleitzahl gefehlt, weshalb die Sendung aus der automatischen\nSortierung ausgesondert und dem Ermittlungsdienst der Post zur Vervollständigung\nder Anschrift habe zugeleitet werden müssen.\n\n  Auch wenn die Einschaltung des Ermittlungsdienstes bei Sendungen innerhalb             8\nDüsseldorfs regelmäßig nicht zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als zwei\nTage führen möge, habe für ein Vertrauen darauf zumindest am Tag der behaupteten\nAblieferung zur Post keine hinreichende Grundlage bestanden. Es gebe weder eine\nallgemeine Aussage der Post zur Dauer der Arbeit ihrer Ermittlungsdienste noch habe an diesem Tag mit einer Nachbearbeitung der unvollständig adressierten Sendung gerechnet werden können, aufgrund deren die Zustellung bis zum Ablauf der\nBerufungsfrist zu erwarten gewesen sei. Um eine Zustellung bis zu diesem Tag zu ermöglichen, habe die Vervollständigung der Anschrift am 16. oder 17. April 1998 erfolgen müssen. Schon das sei nicht gewährleistet gewesen. Bei der fraglichen Woche\nhabe es sich überdies um die Woche nach Ostern gehandelt. Sie werde häufig für Urlaub genutzt, was erfahrungsgemäß zu Verzögerungen führe.\n\n Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sei bei Unterzeichnung der            9\nBerufungsschrift nicht verpflichtet gewesen, die Vollständigkeit der Anschrift des\nOberlandesgerichts zu prüfen. Er habe jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen gehabt, dass fristwahrende Schriftsätze von den Mitarbeitern seines Büros\nvollständig adressiert würden. Dazu habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht. Dass die Berufungsbegründung in derselben Weise wie die Berufungsschrift\nunvollständig adressiert sei, rechtfertige vielmehr die Annahme, dass organisatorische Vorkehrungen fehlten, die Versäumnissen bei der Adressierung zuverlässig\nentgegenwirkten.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von        10\nArt. 103 Abs. 1, hilfsweise von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG.\n\n  Der Bundesgerichtshof habe sich mit den vor den Instanzgerichten geltend gemachten Fragen nicht beschäftigt, sondern die Wiedereinsetzung daran scheitern\nlassen, dass die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht ohne Angabe der Postleitzahl adressiert gewesen sei, und damit auf einen Gesichtspunkt abgestellt, der\nweder von den Verfahrensbeteiligten noch vom Oberlandesgericht diskutiert worden\nsei. Damit würden die Vorgaben für die Verschuldensprüfung überspannt.\n\n Da der Bundesgerichtshof den entsprechenden Vortrag der Beschwerdeführerin             12\ndahingestellt sein lasse, sei für die Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen,\ndass die Berufungsschrift rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben\nworden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der Zustellung des Schriftsatzes am\nTag nach dessen Einwurf in den Briefkasten rechnen dürfen. Das gelte bei einem bekannten Empfänger wie dem Oberlandesgericht Düsseldorf auch beim Fehlen der\n\n\n                                         3/8\n\nPostleitzahl. Eine Anschriftenermittlung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Dies\nwerde durch die als Anlage beigefügte Erklärung der Deutsche Post AG vom 8. Dezember 1999 bestätigt.\n\n Dass die Zivilgerichte dem Rechtsanwalt auferlegten, für die richtige Adressierung     13\nvon Rechtsmittelschriften zu sorgen, werde nicht in Zweifel gezogen. Hier gehe es\naber um den Aspekt der Kausalität. Wenn die Fehladressierung für die Verspätung\nnicht ursächlich gewesen sei, dürfe diese der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden zugerechnet werden.\n\n  Hätte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, hätte ihr Vortrag in der Berufungsbegründung berücksichtigt werden können. Danach\nwäre ein Erfolg ihres Rechtsmittels möglich gewesen.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesarbeitsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist der Auffassung, dass jedenfalls      16\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs zugestimmt werden könne. Mehrere Senate des Bundesfinanzhofs\nund des Bundesverwaltungsgerichts haben Bedenken gegen das angegriffene Urteil\ngeäußert, die unter anderem damit begründet werden, dass der Absender einer unvollständig adressierten Postsendung sich nur die Verzögerungen zurechnen lassen\nmüsse, die durch den jeweiligen Mangel üblicherweise entstehen. Weiter wird die Ansicht vertreten, dass bei verbleibenden Zweifeln seitens des Bundesgerichtshofs eine\nAuskunft der Deutsche Post AG hätte eingeholt werden müssen.\n\n  b) Nach Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens hat der Bundesgerichtshof der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurecht\nnicht gewährt, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit der fehlerhaft adressierten Berufungsschrift eine zurechenbare Ursache für deren verspätete Auslieferung gesetzt habe.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            18\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n  1. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor. Die          19\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt. Land- und Oberlandesgericht haben den Streitwert im Ausgangsverfahren auf 400.000 DM festgesetzt.\nIm Hinblick auf die sich daraus ergebende Belastung betrifft der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verfassungsverstoß die Beschwerdeführerin in existentieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n\n\n                                         4/8\n\n 2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verletzt das angegriffene Urteil den Anspruch der Beschwerdeführerin\nauf rechtliches Gehör.\n\n  a) Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG dürfen im Rahmen der     21\nAnwendung der jeweils einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um\nnach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen,\nnicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 67, 208 <212 f.>). Insbesondere dürfen dem\nBürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche\nPost AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post\nfür den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese\nVorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück\nso rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 53, 25 <28 f.>; 62, 334 <336 f.>;\nBVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1995, S. 2546 f. m.w.N.).\n\n  Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise        22\nbesonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer verminderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, sind unzulässig. Die Gerichte dürfen die Wiedereinsetzung außerdem nicht mit der Begründung versagen,\nder Betroffene habe \"nach Sachlage\" oder \"erfahrungsgemäß\" mit einer Verzögerung\nder Sendung rechnen müssen. Vielmehr ist bei Zweifeln eine Auskunft der Post darüber vorzulegen oder von Amts wegen einzuholen, wie lange die Postlaufzeit nach\nden organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bemessen ist (vgl.\nBVerfGE 41, 23 <27 f.>; 54, 80 <84 f., 86>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 1992, S. 1952; 2. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S. 2547).\n\n b) Nach diesen Grundsätzen verletzt die angegriffene Entscheidung den Anspruch         23\nder Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es steht mit Art. 103\nAbs. 1 GG nicht in Einklang, die von der Beschwerdeführerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abzulehnen, es sei auf der Grundlage\ndes Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, dass ihr Prozessbevollmächtigter schuldhaft eine zurechenbare Ursache für die verspätete Auslieferung\nder nach ihrer Darstellung am 15. April 1998 zur Post gegebenen Berufungsschrift\ngesetzt habe, so dass die Verzögerung nicht mehr unverschuldet im Sinne des § 233\nZPO sei.\n\n\n\n                                         5/8\n\n  Die Berufungsschrift ist nach dem vom Bundesgerichtshof als zutreffend unterstellten Vortrag der Beschwerdeführerin fünf Tage vor Ablauf der Berufungsfrist und damit so rechtzeitig in einen Briefkasten im Stadtgebiet von Düsseldorf eingeworfen\nworden, dass bei normalem Verlauf der Dinge ohne weiteres mit der Einhaltung der\nBerufungsfrist zu rechnen war. Nach der im Ausgangsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines Rechtsanwalts werden nach Auskunft der Post in Düsseldorf Briefe innerorts regelmäßig am Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt.\n\n  Die Beschwerdeführerin konnte auch unter Berücksichtigung der unvollständigen          25\nAdressierung der Berufungsschrift von deren fristgemäßem Eingang beim Oberlandesgericht ausgehen. Nach der soeben genannten eidesstattlichen Versicherung hat\nein Mitarbeiter der Anschriftenermittlung der Deutsche Post AG erklärt, dass sich bei\nunvollständiger Adressierung eines an einen derart bekannten Empfänger wie das\nOberlandesgericht Düsseldorf gerichteten Schreibens die Zustellung an sich nicht\nverzögere. Die schriftliche Auskunft der Deutsche Post AG vom 8. Dezember 1999\nhat die Regellaufzeit von einem Tag für innerörtliche Briefe der vorliegenden, unvollständig beschrifteten Art - wenn auch offenbar versehentlich für das Jahr 1999 statt\nfür 1998 - bestätigt. Danach werden unvollständige Adressierungen in der Regel gleichentags ergänzt, weshalb der Brief am nächsten Tag der Auslieferung vorliege und\nüber das Postfach des Oberlandesgerichts zugestellt werden könne. Mit diesen Zeitangaben stimmt überein, dass im Ausgangsverfahren die in gleicher Weise wie die\nBerufungsschrift unvollständig adressierte Berufungsbegründung vom 24. Juni 1998\nausweislich des Tatbestands des oberlandesgerichtlichen Urteils beim Berufungsgericht am Tag darauf eingegangen ist. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht,\nwarum die Beschwerdeführerin im Fall ihrer fünf Tage vor Ablauf der Berufungsfrist\nzur Post gebrachten Berufungsschrift nicht mit deren rechtzeitigem Eingang beim Berufungsgericht rechnen durfte.\n\n Der Bundesgerichtshof konnte nach den oben genannten verfassungsrechtlichen             26\nMaßstäben angesichts der erwähnten eidesstattlichen Versicherung eines Rechtsanwalts und des Umstandes, dass die innerörtliche Zustellung der Berufungsschrift insgesamt neun Tage gedauert hat, die ebenso unvollständig adressierte Berufungsbegründungsschrift dagegen bereits einen Tag nach ihrer Ausfertigung beim\nOberlandesgericht eingegangen ist, jedenfalls nicht ohne vorherige Einholung einer\nentsprechenden Auskunft der Deutsche Post AG davon ausgehen, dass wegen der\nunvollständigen Adressierung mit der Nichteinhaltung der Berufungsfrist zu rechnen\nwar.\n\n Zudem hält es offenbar auch die angegriffene Entscheidung für möglich, dass es bei      27\neiner mangels Postleitzahl notwendigen Einschaltung des Ermittlungsdienstes innerhalb Düsseldorfs regelmäßig zu einer Verzögerung von nicht mehr als zwei Tagen\nkommt. In diesem Fall hätte die Berufungsschrift beim Berufungsgericht noch rechtzeitig eingegangen sein müssen. Die Argumentation im angegriffenen Urteil, es gebe\nkeine allgemeine Aussage der Post zur Arbeit ihrer Ermittlungsdienste, kann daran\n\n\n                                          6/8\n\nnichts ändern, zumal eine solche Auskunft nach den oben unter II 2 a dargestellten\nGrundsätzen gegebenenfalls vom Gericht einzuholen gewesen wäre. Dem Bundesgerichtshof kann auch nicht gefolgt werden, wenn er weiterhin ausführt, es habe am\n15. April 1998 nicht mit einer Nachbearbeitung der unvollständigen Sendung gerechnet werden können, aufgrund deren die Zustellung bis zum Ablauf des 20. April 1998\nzu erwarten gewesen sei. Der angegriffenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, worauf der Bundesgerichtshof seine Annahme stützt, eine Vervollständigung\nder Anschrift am Donnerstag, dem 16. April 1998, oder Freitag, dem 17. April 1998,\nsei nicht gewährleistet gewesen. Auch insoweit wäre gegebenenfalls eine Auskunft\nder Post einzuholen gewesen. Die Zusatzerwägung, bei der Woche vom 12. bis 19.\nApril 1998 habe es sich um die Woche nach Ostern gehandelt, in der es erfahrungsgemäß zu Verzögerungen komme, vermag die Auffassung des Bundesgerichtshofs\nschon deshalb nicht zu stützen, weil Differenzierungen danach, ob die Verzögerung\nauf einer zeitweise verminderten Leistungsfähigkeit der Post beruht, nach den oben\nwiedergegebenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig sind.\n\n  c) Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es      28\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass die Revision ohne den Gehörsverstoß Erfolg gehabt hätte und der Klage letztlich stattgegeben worden wäre. Insbesondere ist\nnicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungsantrag entsprechend der Auffassung des Oberlandesgerichts jedenfalls wegen Versäumung der\nWiedereinsetzungsfrist erfolglos bleiben musste. Der Bundesgerichtshof hat unter\nHinweis auf eine frühere Entscheidung gerade offen gelassen, ob der dieser Auffassung zugrunde liegenden Annahme des Oberlandesgerichts, der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sei bei Unterzeichnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zur Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist\nverpflichtet gewesen, zu folgen sei. Es kommt danach in Betracht, dass der Bundesgerichtshof diese Frage anders beurteilt als das Oberlandesgericht.\n\n 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                           29\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   30\n\n               Kühling                Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. September 2000 - 1 BvR 2104/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000925_1bvr210499.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000925.1bvr210499\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000925_1bvr210499.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-25/1-bvr-2104-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000925_1bvr210499.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000925_1bvr210499.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-25/1-bvr-2104-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000925_1bvr210499.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:40.919933+00:00"}}