{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000925_1bvr046400","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000925.1bvr046400","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-09-25","aktenzeichen":"1 BvR 464/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 464/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte CMS Hasche, Sigle, Eschenlohr, Peltzer, Schäfer,\nBankstraße 1, Düsseldorf -\ngegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2000\n      - 12 Sa 1744/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 25. September 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2000 - 12 Sa\n1744/99 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.000 DM (in Worten: zwölftausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit    1\nder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin wurde vom Kläger des Ausgangsverfahrens, der für sie       2\nim Rahmen eines Kooperationsvertrags tätig gewesen war, unter anderem auf Zahlung von Restlohn in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 5.075,67 DM und wies die Klage im Übrigen ab.\n\n Die Beschwerdeführerin legte gegen das arbeitsgerichtliche Urteil fristgerecht am     3\n17. November 1999 Berufung ein. Mit einem um 12.03 Uhr gesendeten Telefax vom\n17. Dezember 1999, einem Freitag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden einmonatigen\nBerufungsbegründungsfrist um einen Monat mit folgender Begründung:\n\n\"Bezüglich der Forderungen des Klägers sind noch Abstimmungen in der Buchhaltung der Beklagten vorzunehmen. Der für die Buchhaltung der Beklagten zuständige Sachbearbeiter war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die zur Begründung der Berufung erforderlichen Fragen innerhalb der\nBerufungsbegründungsfrist zu beantworten.\"\n\n Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 verlängerte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Begründungsfrist bis zum 24. Dezember 1999, \"da hierfür erhebliche\nGründe dargelegt sind\", und wies den weitergehenden Antrag unter Bezugnahme auf\nden Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) zurück. Dieser Beschluss ging\nbeim Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1999 ein.\n\n  Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2000 reichte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag stützte\ner auf den Umstand, dass einerseits die beantragte Frist zur Berufungsbegründung\nlediglich bis zum Heiligabend des Jahres 1999 verlängert und andererseits seitens\ndes Gerichts die teilweise Ablehnung des Verlängerungsantrages vor Ablauf der verlängerten Frist nicht mitgeteilt worden war.\n\n  2. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen      7\nStand zurück und verwarf die Berufung der Beschwerdeführerin wegen Versäumung\nder Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. Die Frist sei schuldhaft versäumt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe weder generell noch\nmangels Vorabinformation seitens des Gerichts darauf vertrauen dürfen, dass dem\nVerlängerungsantrag vom 17. Dezember 1999 überhaupt und dann uneingeschränkt\nstattgegeben würde. Zu dem im Antrag genannten Verlängerungsgrund (erforderliche Abstimmungen in der Buchhaltung, gesundheitliche Hinderung des zuständigen\nSachbearbeiters) hätten hinreichend nachvollziehbare Darlegungen gefehlt. Angesichts der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (veröffentlicht in:\nVersR 1994, S. 1208) habe der Prozessbevollmächtigte mit der Zurückweisung seines Antrags rechnen müssen, jedenfalls aber damit, dass nur eine kurzzeitige Verlängerung gewährt würde, zumal sich aus dem Antrag vom 17. Dezember 1999 keine\nfortbestehende gesundheitliche Verhinderung des Sachbearbeiters ergeben habe.\n\n\n                                         2/9\n\nEine telefonische Vorabinformation habe dem Gericht nicht oblegen. Hingegen habe\nes sich für den Prozessbevollmächtigten aufdrängen müssen, im Hinblick auf die\nMöglichkeit einer nur teilweisen Stattgabe seines Antrags und der Möglichkeit, dass\nihm dieser Beschluss nach Ausfertigung und Versendung per Post erst nach Ablauf\nder verlängerten Frist zugehen würde, beim Landesarbeitsgericht nachzufragen.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\nDas Landesarbeitsgericht habe mit seinem Beschluss ihr Recht auf Zugang zu den\nGerichten verkürzt, indem es die Wiedereinsetzungsanforderungen überspannt habe. Ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten habe das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Dieser habe\nmit einer antragsgemäßen Fristverlängerung um einen Monat rechnen dürfen. Eine\nErkundigungspflicht hinsichtlich des Erfolges seines Antrags habe ihn nicht getroffen.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs könne ein Rechtsanwalt regelmäßig erwarten, dass dem ersten Verlängerungsgesuch stattgegeben werde, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO\nvorgebracht werde. Zu diesen Gründen, die als \"erheblich\" im Sinne dieser Vorschrift\nangesehen würden, zähle der von ihm vorgebrachte Grund der krankheitsbedingten\nTerminschwierigkeiten, was das Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 20.\nDezember 1999 auch ausdrücklich bestätigt habe. Auch nach der Rechtsprechung\ndes Bundesarbeitsgerichts sei vorliegend mit einer restriktiveren als der höchstrichterlichen Handhabung nicht zu rechnen gewesen. Im Übrigen widerspreche die nur\nteilweise Stattgabe der üblichen Handhabung. Deshalb wie auch der besonderen\nUmstände wegen (Ablauf der verlängerten Frist am 24. Dezember; absehbare lange\nPostlaufzeiten) hätte es vielmehr dem Gericht oblegen, auf die nur teilweise Stattgabe vorab hinzuweisen.\n\n  Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts verstoße auch gegen ihr Grundrecht           9\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da die gewährte Fristverlängerung extrem kurz bemessen gewesen und die Mitteilung hierüber der Beschwerdeführerin\nerst nach Ablauf der Frist zugegangen sei, so dass praktisch gar keine Möglichkeit\nbestanden habe, sich innerhalb der Frist zu äußern.\n\n 4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.\n\n                                          II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies            11\nzur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende\nKammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist\ndurch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n\n                                          3/9\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei der           12\nAuslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl.\nBVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>). Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu\nrechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>;\n88, 118 <123 ff.>). Eine unzumutbare Erschwerung liegt dann vor, wenn Gerichte bei\nder Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als\nschuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts\neindeutig nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich sind die unteren Instanzen der\nFachgerichte zwar nicht gehindert, insoweit abweichende Auffassungen zu der\nRechtsprechung übergeordneter Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, zu vertreten. Sie sind allerdings aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit gehindert, solche Meinungsunterschiede zu Lasten des Bürgers auszutragen und es ihm\nzum Verschulden gereichen zu lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung\neines obersten Bundesgerichts vertraut hat. Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger\nbekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu\nerwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372\n<376 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).\n\n Weiterhin hat es das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung von              13\ngerichtlichen Wiedereinsetzungsentscheidungen - dort hinsichtlich des rechtzeitigen\nEingangs von Fristsachen oder Verlängerungsanträgen bei Gericht - als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen aus der Sphäre des Gerichts (vgl.\nBVerfGE 69, 381 <385 f.>) sowie bei der Briefbeförderung oder Zustellung durch die\nDeutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 53, 25\n<28>; 62, 334 <336>).\n\n  b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie überspannt die von der Beschwerdeführerin einzuhaltenden\nSorgfaltsanforderungen und die zu erfüllende Darlegungslast hinsichtlich des geltend\ngemachten \"erheblichen Grundes\" und wälzt zudem die allgemein bestehenden Beförderungsrisiken einseitig auf den rechtsuchenden Bürger ab.\n\n  Im vorliegenden Fall musste der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin           15\nnicht damit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsantrag nicht oder nur so kurzzeitig stattgegeben würde, dass ihn eine Erkundigungspflicht über den 17. Dezember\n1999 hinaus hinsichtlich des Schicksals seines Antrags getroffen hätte. Er durfte vielmehr auf eine Stattgabe und darauf vertrauen, dass ihm eine nur teilweise gewährte\nFristverlängerung durch das Gericht jedenfalls so rechtzeitig mitgeteilt würde, dass\nihm eine fristgerechte Fertigung der Berufungsbegründungsschrift noch möglich wäre.\n\n\n                                          4/9\n\n aa) Ob ein Prozessbevollmächtigter darauf vertrauen darf, dass seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird, beurteilt sich zunächst nach der Auslegung und Anwendung des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO und von § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG durch den\nBundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht. Danach darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschriften dargelegt sind. Hierzu zählen auch die - hier geltend gemachte - noch\nerforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte (vgl. BGH, NJW 1994, S.\n2957; NJW 1999, S. 430; NJW-RR 2000, S. 799 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl.\n1999, § 519 Rn. 19; vgl. für das arbeitsgerichtliche Verfahren Germelmann/Matthes/\nPrütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 66 Rn. 33).\n\n  Hinsichtlich der Substantiierungs- und Konkretisierungsanforderungen, die an die       17\nDarlegung der \"erhebliche(n) Gründe\" im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder\ndes insoweit gleichlautenden § 66 Abs. 2 Satz 4 ArbGG zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an den Bundesgerichtshof (vgl. BGH, VersR 1985, S.\n972 f. m.w.N.; BGH, NJW 1991, S. 2080 f.) für den Grund der \"außergewöhnlichen\nArbeitsüberlastung\" entschieden, dass ein Prozessbevollmächtigter nicht deshalb mit\nder gänzlichen Ablehnung rechnen muss, weil er die Gründe seiner Arbeitsüberlastung und die Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht\nnäher substantiiert und glaubhaft gemacht hat. Er dürfe vielmehr so lange auf eine\nStattgabe seines Antrags vertrauen, wie im Vergleich zu einer höchstrichterlichen\nRechtsprechung nicht eine deutlich restriktivere Praxis des Landesarbeitsgerichts in\ndessen Bezirk bekannt geworden sei (vgl. BAG, AP Nr. 5 und 6 zu § 66 ArbGG\n1979). In seiner Entscheidung vom 11. November 1998 hat der Bundesgerichtshof\nauch für den nur pauschal dargetanen, aber erheblichen Grund einer notwendigen\n(weiteren) Rücksprache mit der Partei (dort wegen geführter Vergleichsgespräche\nmit der Gegenpartei) entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich\nauf eine Stattgabe seines Antrags vertrauen darf, solange von ihm nicht eine weitere\nSubstantiierung oder Glaubhaftmachung seitens des Gerichts verlangt wird (BGH,\nNJW 1999, S. 430; vgl. auch BAG, AP Nr. 6 zu § 66 ArbGG 1979).\n\n Es gereicht einer Partei schließlich auch nicht zum Verschulden, wenn ihr Prozessbevollmächtigter den Antrag auf Fristverlängerung erst am letzten Tag der Frist stellt\nund sich nicht fernmündlich nach der Entscheidung erkundigt. Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 69,\n381 <385>; BAG, AP Nr. 5 und 6 zu § 66 ArbGG 1979; BGH, NJW 1999, S. 430).\nWenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BAG und BGH,\na.a.O., m.w.N.).\n\n bb) Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte der            19\nProzessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erwarten, dass das Landesarbeitsgericht seinem erstmaligen Fristverlängerungsantrag entsprechen und dass ihm eine\n\n\n                                          5/9\n\nnur teilweise gewährte, erheblich unter der beantragten Frist bleibende Verlängerung\nso rechtzeitig bekanntgegeben werden würde, dass ihm eine fristgerechte Fertigung\nder Berufungsbegründung noch möglich gewesen wäre.\n\n  (1) Die Einschätzung des Landesarbeitsgerichts, ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege darin, dass dieser den\ngeltend gemachten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Verlängerungsgrund nicht \"hinreichend nachvollziehbar\" dargelegt habe, weicht von den\ninsoweit geringeren Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs erheblich ab. Ob der Prozessbevollmächtigte\nder Beschwerdeführerin gleichwohl wegen des 1994 veröffentlichten Beschlusses\nder 12. Kammer (VersR 1994, S. 1208 f.; in Leitsätzen auch veröffentlicht in DB\n1994, S. 1528) - wie das Landesarbeitsgericht im angegriffenen Beschluss behauptet\n- mit einer Ablehnung seines Verlängerungsgesuchs mangels ausreichender Substantiierung seines Verlängerungsgrundes rechnen musste, ist bereits fraglich.\nSelbst unter Zugrundelegung der dortigen äußerst strengen Darlegungsanforderungen ist zweifelhaft, ob der vorliegende Verlängerungsantrag als so pauschal zu bezeichnen ist, dass eine Stattgabe nicht erwartet werden durfte. Entscheidend ist aber,\ndass sich der Vorsitzende der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall bereits dahingehend entschieden hatte, dass er - in Kenntnis der Rechtsprechung seiner Kammer - einen erheblichen Grund im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 4\nArbGG für dargetan erachtet und daher dem Antrag teilweise stattgegeben hat.\nWenn das Landesarbeitsgericht nunmehr im angegriffenen Beschluss das Vorliegen\neines solchen Grundes - beziehungsweise dessen hinreichende Darlegung - verneint, setzt es sich zu seiner ersten Entscheidung in Widerspruch.\n\n (2) Zu Unrecht sieht das Landesarbeitsgericht weiterhin in Konsequenz seiner Einschätzung, der Prozessbevollmächtigte habe eigentlich gar nicht mit der Stattgabe\nseines Antrags, allenfalls einer nur kurzzeitigen, rechnen dürfen, dessen Verschulden darin, dass sich dieser nicht am 20. Dezember 1999 oder danach nach dem\nSchicksal seines Antrags bei Gericht erkundigt habe.\n\n  Nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung traf den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin keine Erkundigungspflicht, da - selbst nach der\nAnsicht des Landesarbeitsgerichts im Fristverlängerungsbeschluss - erhebliche\nGründe dargetan waren. Etwas anderes, insbesondere ein eingeschränktes Vertrauen auf Stattgabe der beantragten Verlängerung und damit ein \"Wiederaufleben\" der\nErkundigungspflicht, ergibt sich auch nicht aus der 1994 veröffentlichten Entscheidung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts. Unabhängig von der Frage, ob allein die Veröffentlichung dieses Beschlusses des Landesarbeitsgerichts im Jahre\n1994 heute und zukünftig noch die Kenntnis der restriktiven Verlängerungs- und Wiedereinsetzungspraxis zu begründen vermag, kann jedenfalls hinsichtlich der Erkundigungspflicht bei nur teilweiser Stattgabe nicht auf diese Entscheidung zurückgegriffen werden. Aus den Gründen der zitierten Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass\nausdrücklich offen gelassen wurde, ob ein Anwalt, dem eine kürzere als die bean-\n\n\n                                          6/9\n\ntragte Fristverlängerung gewährt wird, in seinem Vertrauen auf eine vollumfängliche\nStattgabe seines Antrags schutzwürdig ist (VersR 1994, S. 1208 f. a.E.). Auf diese\nEntscheidung konnte sich das Landesarbeitsgericht mithin nicht stützen. Dass dem\nProzessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin insoweit anderweitig - etwa aus\nseiner Erfahrung mit der Kammer - deren ungewöhnlich strenge Praxis hinsichtlich\nnur teilweiser Stattgaben und entsprechender Erkundigungspflichten bekannt sein\nmusste, ist der angegriffenen Entscheidung nicht zu entnehmen.\n\n  (3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte es nahe gelegen,              23\ndass dieses den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorab über die\nbeabsichtigte nur teilweise stattgebende Entscheidung per Telefon oder Telefax informierte (so BAG, AP Nr. 6 zu § 66 ArbGG 1979 bei beabsichtigter Abweichung von\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn das Instanzgericht nicht auf eine eigene abweichende veröffentliche Rechtsprechung verweisen kann). Eine solche Vorabinformation hätte das Landesarbeitsgericht hier zwar dann für entbehrlich halten dürfen, wenn es davon ausgehen durfte, dass der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig\ndie nur teilweise stattgebende Verlängerungsentscheidung erhalten würde. Davon ist\ndas Landesarbeitsgericht aber selbst nicht ausgegangen. Die dem Landesarbeitsgericht bekannten und in seiner Sphäre liegenden Verzögerungen (ausweislich der Gerichtsakte wurde der nur teilweise stattgebende Verlängerungsbeschluss erst am 21.\nDezember 1999 gefertigt und zur Post gegeben) durfte es nicht einseitig der Beschwerdeführerin aufbürden.\n\n  cc) Findet in einem solchen Fall eine Vorabinformation des Prozessbevollmächtigten nicht statt und geht diesem - wie hier - der nur teilweise stattgebende Verlängerungsbeschluss erst nach Ablauf der verlängerten Frist zu, so darf ihm im Rahmen\ndes hierauf gestützten Wiedereinsetzungsverlangens kein Verschulden angelastet\nwerden. Dies widerspräche dem Gebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung. Die\nZurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt mithin dazu, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird und verletzt diese in ihrem Recht\nauf rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  dd) Dieser Verfassungsverstoß setzt sich in der Verwerfung der Berufung als unzulässig fort, weil sie sich auf die Verfristung der Berufungsbegründungsfrist stützt (vgl.\nBVerfGE 79, 372 <378>).\n\n 2. Bei der gegebenen Sachlage kann es dahinstehen, ob der Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl.\nBVerfGE 57, 117 <120>), da die angegriffene Entscheidung bereits aus den oben\ndargelegten Gründen aufzuheben ist.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n\n                                           7/9\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34 a Abs. 2   28\nBVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n              Kühling              Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                      8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. September 2000 - 1 BvR 464/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000925_1bvr046400.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000925.1bvr046400\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000925_1bvr046400.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-25/1-bvr-464-00","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000925_1bvr046400.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000925_1bvr046400.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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