{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000922_1bvr105900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000922.1bvr105900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"1 BvR 1059/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1059/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder H... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Rall und Koll.,\n                   Sonnenbergstraße 57, Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 17. April 2000 - 1 S 47/\n         00 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 24. März 2000 - 1 S 47/\n         00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Hömig\n\nam 22. September 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Tübingen vom 17. April 2000 - 1 S 47/00 - und\nvom 24. März 2000 - 1 S 47/00 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten\naus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die\nSache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 DM (in Worten: zwölftausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch     1\ndie die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung\nder Frist für die Einlegung der Berufung abgelehnt und diese verworfen worden ist.\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist vom Amtsgericht verurteilt worden, an die Klägerin       2\ndes Ausgangsverfahrens 5.560 DM zu zahlen. Nach Zustellung des Urteils am 29.\nDezember 1999 hat die Beschwerdeführerin dagegen Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist am 28. Januar 2000 gefertigt und am selben Tag vor der letzten Leerung in den Postbriefkasten geworfen worden, beim Landgericht jedoch erst am 1.\nFebruar 2000 eingegangen. Nachdem das Gericht dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, hat diese Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht hat dies mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. März 2000 abgelehnt und\ndie Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen:\n\n  Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, gemäß § 233 ZPO ohne ihr          3\nVerschulden gehindert gewesen zu sein, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten.\nZwar könne ihrem Prozessbevollmächtigten nicht vorgeworfen werden, mit der Abfassung und Versendung der Berufungsschrift bis zum 28. Januar 2000 gewartet zu\nhaben, weil Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag ausgenutzt werden dürften. Der\nProzessbevollmächtigte unterliege dann jedoch erhöhten Sorgfaltspflichten. Bediene\ner sich zur Übermittlung der Post, müsse er die gewöhnliche Laufzeit von Postsendungen berücksichtigen. In der Regel könne davon ausgegangen werden, dass ein in\nder Mitte der Woche aufgegebener Brief den Empfänger am nächsten oder übernächsten Zustelltag erreiche. Werde der Brief allerdings am Freitag - wie hier - oder\nam Samstag aufgegeben, könne erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres damit gerechnet werden, dass der Brief am Montag zugestellt werde. Anders wäre nur dann\nzu entscheiden, wenn der Berufungsschriftsatz per Eil- oder Expressbrief versandt\nworden wäre. Das sei hier aber nicht geschehen.\n\n  Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Gegenvorstellung hat das             4\nLandgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 17. April 2000 für unzulässig erklärt. Die im ersten Beschluss getroffene Entscheidung sei nach wie vor richtig. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht 1995 wegen des gesetzlichen Monopols der Deutschen Bundespost ausgesprochen, dass eine Verzögerung der\nBriefbeförderung durch die Post den Parteien als Verschulden nicht angerechnet\nwerden dürfe. Fraglich sei, ob diese Rechtsprechung heute noch aufrechterhalten\nwerden könne. Der Bundesgerichtshof gehe davon allerdings aus (unter Hinweis auf\nBGH, NJW 1999, S. 2118). Entscheidend sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin\nglaubhaft machen müsse, die Fristversäumung sei nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen. Das sei nicht geschehen.\n\n  Die Erklärungen der Post zu den normalen Postlaufzeiten könnten für die Zustellung     5\nunter der Woche ausreichend und zutreffend sein. Sie reichten jedoch nicht aus,\nglaubhaft zu machen, dass am Wochenende dieselben Beförderungszeiten eingehalten würden.\n\n Ein besonderes Risiko der Fristwahrung bestehe bei der Versendung eines Schriftsatzes, der am Montag bei Gericht einzugehen habe. In einem solchen Fall müssten\n\n\n                                          2/6\n\nbesondere Vorkehrungen getroffen werden. Dies bereite keine Schwierigkeiten, zumal im heutigen Geschäftsbetrieb eine kurzfristige Übermittlung per Telefax problemlos möglich sei.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung         7\nmit dem Rechtsstaatsprinzip und von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe mit\nseinen Entscheidungen die nach § 233 ZPO an die Sorgfalt des Prozessbevollmächtigten zu stellenden Anforderungen überspannt. Der Bevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens sei nicht verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, ob der\nBerufungsschriftsatz noch am letzten Tag der Frist eingegangen sei, nachdem er die\nihm obliegende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der üblichen Postbeförderungszeiten\nnicht verletzt gehabt habe. Selbst bei einer Brieflaufzeit von drei Tagen wäre die Sendung, die ordnungsgemäß frankiert vor der letzten Leerung am 28. Januar 2000 in\nden Postbriefkasten geworfen worden sei, noch rechtzeitig beim Berufungsgericht\neingegangen.\n\n  3. Der Landesregierung Baden-Württemberg und der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr               9\ngemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür\nsind erfüllt.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des         10\n§ 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt worden. Das gilt auch insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde auf den angegriffenen Beschluss vom 24. März 2000 bezieht. Dieser Beschluss ist zwar, wie der nachfolgende Beschluss vom 17. April 2000 zeigt, der\nBeschwerdeführerin vor dem 24. April 2000 und damit mehr als einen Monat vor dem\nEingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 24. Mai\n2000 zugegangen. Doch ist hier für den Fristbeginn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG die\nZustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung maßgeblich, weil mit dieser\nausschließlich die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das Landgericht als\nletztinstanzlichem Gericht gerügt wurde (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2000, S. 273 m.w.N.).\n\n 2. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit         11\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vor.\n\n a) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte            12\nder Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie insoweit geltend gemachten Verfassungsverletzungen haben besonderes Gewicht, weil die Begründung der angegriffenen Entscheidungen erwarten lässt, dass\ndas Landgericht die genannten Verfassungsrechtspositionen ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch künftig nicht hinreichend wahren wird\n\n\n                                          3/6\n\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  b) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist, wie sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts feststellen lässt, begründet. Die durch\nden Beschluss vom 17. April 2000 bekräftigte Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht verletzen die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Recht\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch in ihrem\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet          14\nes Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, aus dem für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes abzuleiten ist\n(vgl. BVerfGE 88, 118 <123>), den Prozessparteien bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine\nVerzögerung der Briefbeförderung durch die Post als Verschulden anzurechnen (vgl.\nBVerfGE 50, 1 <3>; 51, 146 <149>; 53, 25 <28>). Der Bürger kann darauf vertrauen,\ndass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl.\nBVerfGE 53, 25 <29>; 62, 334 <337>). Gleiches folgt aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 1 <3>; BVerfG, 2. Kammer des\nErsten Senats, NJW-RR 2000, S. 726). Dabei hat sich an der Maßgeblichkeit dieser\nGrundsätze durch die Neuorganisation der Post im Zuge der so genannten Postreform von 1994 nichts geändert (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR\n2000, S. 726; siehe auch BGH, NJW 1999, S. 2118).\n\n bb) Gemessen daran können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand               15\nhaben.\n\n  Das Landgericht hat nicht bezweifelt, dass die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Berufungsschrift am 28. Januar 2000 in den Postbriefkasten vor\ndessen letzter Leerung eingeworfen haben. Dass der Berufungsschriftsatz nicht ordnungsgemäß adressiert oder unzureichend frankiert gewesen sein könnte, ist nicht\nersichtlich. Dann aber hätte der Schriftsatz nach der Auskunft der Deutschen Post\nAG vom 12. April 2000 bei normalem Postlauf spätestens am Montag, dem 31. Januar 2000, und damit rechtzeitig beim Landgericht eingegangen sein müssen. Hinweise\ndarauf, dass dies wegen der Beförderung an einem Wochenende anders beurteilt\nwerden müsste, enthält diese Auskunft nicht. Das Landgericht durfte deshalb die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung ablehnen, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick darauf, dass die Berufungsschrift\nan einem Freitag zur Post gegeben wurde, nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten.\n\n\n\n                                          4/6\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hätte und in eine Sachbehandlung eingetreten wäre, wenn es bei Auslegung und Anwendung des § 233 ZPO\nden dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hätte. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind deshalb der Beschluss vom 24. März\n2000 und der ihn bestätigende Beschluss vom 17. April 2000 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des   18\nWerts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in\nVerbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen\n(vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                19\n\n               Kühling               Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. September 2000 - 1 BvR 1059/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000922_1bvr105900.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000922.1bvr105900\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000922_1bvr105900.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-22/1-bvr-1059-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000922_1bvr105900.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000922_1bvr105900.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-22/1-bvr-1059-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/rk20000922_1bvr105900.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:39.643948+00:00"}}