{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000921.1bvr066196","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"1 BvR 661/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 661/96 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine- Cosack,\n                     Maria-Theresia-Straße 2, Freiburg i.Br.,\n                   2. Rechtsanwalt Christoph von Bauer,\n                      Nikolaistraße 6-10, Leipzig -\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/\n         94 -,\n\n       b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember 1992 - 3836E-I.-1859/92 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 21. September 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember\n1992 - 3836E-I.-1859/92 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\naus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\nDas Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten\nzurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/13\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung an politischen Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen\nRepublik der Berufstätigkeit als Notar entgegensteht.\n\n  Verfahrensgegenstand sind behördliche und gerichtliche Entscheidungen, durch die     2\neine ehemalige Richterin wegen ihrer Mitwirkung an der Strafverfolgung aufbegehrender und ausreisewilliger Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ihres\nAmtes als Notarin enthoben worden ist. Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidungen sind Bestimmungen des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli\n1992 (BGBl I S. 1386; im Folgenden: RNPG), dessen Verfassungsmäßigkeit das\nBundesverfassungsgericht bereits grundsätzlich geklärt hat (vgl. BVerfGE 93, 213\n<235 ff.>). Hier geht es allein um die Frage, welche berufsrechtlichen Konsequenzen\nnach § 6 RNPG aus der richterlichen Mitwirkung im politischen Strafrecht gezogen\nwerden können, wenn der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht verwirklicht ist.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Notarin im Beitrittsgebiet. Nach dem Studium an der    3\nHumboldt-Universität zu Berlin wurde sie 1980 zur Richterin gewählt. Sie war am\nKreisgericht, zu dessen Direktorin sie 1988 berufen wurde, in den Jahren 1985 bis\n1988 Strafrichterin und erließ mehrere Strafurteile wegen versuchten so genannten\nungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 StGB/DDR) und wegen Beeinträchtigung\nstaatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB/DDR). Davon wurden neun Verfahren im Zusammenhang mit der Amtsenthebung maßgeblich. Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Entscheidungen sind im Einzelnen in dem mit der Verfassungsbeschwerde\nnicht angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts dargelegt, den der Bundesgerichtshof aufgehoben hat; zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Bewährungsstrafen verhängte oder Freiheitsstrafen von unter einem Jahr bis\nhöchstens eineinhalb Jahren und sodann die Strafreste nach kurzer Zeit zur Bewährung aussetzte.\n\n  Nachdem es ihr nahe gelegt worden war, schied die Beschwerdeführerin im Februar 1990 aus dem Justizdienst aus, ließ sich zur Notarin ausbilden und betreibt seitdem gemeinsam mit einem weiteren Notar ihr Notariat. Dort bearbeitet sie vorwiegend Grundstücks-, Erb- und Gesellschaftsangelegenheiten. Beanstandungen\nergaben sich hieraus nicht. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde die Beschwerdeführerin vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz gemäß § 6 RNPG ihres Amtes enthoben. Vollzogen ist die Amtsenthebung bisher nicht.\n\n Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von     5\n1985 bis 1988 menschenrechtsverletzende Verurteilungen ausgesprochen habe. Sie\nhabe gegen die Angeklagten in politischen Strafsachen Freiheitsstrafen wegen Vergehen ausgesprochen, die sich lediglich als Ausübung grundlegender Menschen-\n\n\n\n                                        2/13\n\nrechte dargestellt hätten. Als Direktorin des Kreisgerichts sei es ihre Aufgabe gewesen, für die Einhaltung des Wertesystems der sozialistischen Gesetzlichkeit zu sorgen. Damit habe sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.\n\n  Vor dem Oberlandesgericht hatte die Beschwerdeführerin Erfolg; der Senat für Notarverwaltungssachen hielt die Beschwerdeführerin auch angesichts der gegen sie\nvorgebrachten Vorwürfe nicht für ungeeignet als Notarin.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und          7\nden Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den angegriffenen Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums zurückgewiesen (vgl. DtZ\n1996, S. 272). Im Sinne von § 6 RNPG habe die Beschwerdeführerin gegen die\nGrundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Der Tatbestand dürfe zwar bei Notaren nicht anders ausgelegt werden als bei Rechtsanwälten;\nwegen der strengeren persönlichen Anforderungen an die Eignung für das Notaramt\nkönne man allerdings bei der Beurteilung der Ungeeignetheit für das Notaramt oder\nder Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Zwar stelle nicht schon die Mitwirkung an politischen Strafsachen generell einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit\ndar; die Beschwerdeführerin habe jedoch Strafen verhängt, die in grobem Missverhältnis zu dem selbst nach den damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls\nanzunehmenden Unrecht und zur Schuld gestanden hätten. Wenn auch Art. 12 des\nInternationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden: IPbürgR) nicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei,\nhätte die Ausreisefreiheit als Menschenrecht von der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Kern angetastet werden dürfen. Das sei aber geschehen, weil die Gerichte in Übereinstimmung mit der von höchsten staatlichen Stellen verfolgten Zielrichtung § 214 StGB/DDR dahin ausgelegt hätten, dass jede erheblichere Kritik an\nden Regelungen und der Praxis der Ausreise aus der Deutschen Demokratischen\nRepublik erfasst worden sei. Die Norm habe zusammen mit anderen Bestimmungen\ndes politischen Strafrechts als ein durch die Leitungstätigkeit des Justizministeriums\nund des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gesteuertes\nMittel zur Unterdrückung und unnachsichtigen Disziplinierung ausreisewilliger Bürger\ngedient. Hieran habe sich die Beschwerdeführerin beteiligt, indem sie Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr verhängt habe, was eine exzessive, rechtsstaatlichen\nGrundsätzen zuwiderlaufende Bestrafung bedeute. Die Amtsenthebung sei daher\nverhältnismäßig. Der Beschwerdeführerin werde damit auch nicht der Weg zu einer\nselbständigen juristischen Tätigkeit, die weniger staatsnah sei, versperrt.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs.      8\n1 GG. Anders als das Oberlandesgericht, das die Amtsenthebung nicht für gerechtfertigt gehalten habe, habe der Bundesgerichtshof die Grundrechtsausstrahlung bei\nder Auslegung von § 6 RNPG verkannt. Voraussetzung für die Amtsenthebung sei,\ndass die Notarin durch konkret nachweisbares eigenes Verhalten objektiv gegen die\n\n\n                                         3/13\n\nGrundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit verstoßen habe und\ndass dies subjektiv schuldhaft geschehen sei. Die Wahrnehmung bestimmter Funktionen im System genüge nicht. Der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht,\ndass für die Amtsenthebung im Wesentlichen bei Rechtsanwälten und Notaren die\ngleichen Kriterien zu gelten hätten. Es müssten daher besondere Umstände zur\nStrafrichtertätigkeit hinzutreten. Der Betroffene müsste entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben oder es müsste absehbar gewesen sein, dass die Tätigkeit zu solchen Verletzungen führte. Ein derartiger Verstoß könne etwa dann vorliegen, wenn das Handeln mit der Erwartung verbunden sei, dass dem Betroffenen\nunmenschliche und rechtsstaatswidrige Folgen gedroht hätten oder dass unter dem\nDeckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit missachtet worden seien. Das könne etwa dann angenommen werden, wenn das Handeln als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen gewollt und hierzu ersichtlich\nauch geeignet gewesen sei. Die dem System und der sozialistischen Gesetzlichkeit\ngeschuldete Loyalität allein seien nicht ausreichend. Die bloße Beteiligung von Richtern an politischen Strafsachen könne ebenso wenig genügen wie die bloße Zugehörigkeit zum Ministerium für Staatssicherheit oder die Verpflichtung als inoffizieller\nMitarbeiter.\n\n  In den angegriffenen Entscheidungen fehlten konkrete Hinweise dazu, dass die Beschwerdeführerin ihr Amt als Direktorin des Kreisgerichts dazu genutzt habe, in politischen Straftaten verfolgend tätig zu werden. Ihre herausragende Position erübrige\ndie Einzelfallprüfung nicht. Es gehe nicht an, dass der Bundesgerichtshof selbst entscheide, dass § 214 StGB/DDR gegen Menschenrechte verstoßen habe, weshalb\ndessen Anwendung immer einen solchen vorwerfbaren Verstoß enthalte. Von der\nBeschwerdeführerin habe nicht verlangt werden können, dass sie ihr Richteramt niederlege; das wäre aber praktisch die Folge gewesen, wenn sie sich nicht an den generellen Rahmen der Strafpraxis in der Deutschen Demokratischen Republik gehalten hätte. Auch der Gesetzgeber habe das so gesehen, weil er die Tätigkeit als\nStrafrichter über politisch motivierte Straftaten im Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter nicht\neinmal erwähne.\n\n Die Beschwerdeführerin habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Der Vorwurf der             10\nRechtsbeugung sei nicht erhoben worden. Unterhalb des Rechtsbeugungsvorwurfs\nkönne eine Amtsenthebung allenfalls in Betracht kommen, wenn schwerwiegende\nschuldhafte individuelle Verstöße gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder\nMenschlichkeit festzustellen seien. Daran fehle es hier, wie das Oberlandesgericht\nüberzeugend festgestellt habe. Es gehe im Übrigen nicht an, subtile westliche Abwägungsmaßstäbe heranzuziehen. Ein Maßstab wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei den DDR-Richtern fremd gewesen; seine Missachtung könne nicht als grobe\nMenschenrechtsverletzung angesehen werden. Der Bundesgerichtshof lege bundesrepublikanische Maßstäbe an und verlange ein Verhalten, das für DDR-Richter das\n\n\n\n                                          4/13\n\nEnde der Karriere gewesen wäre.\n\n Selbst wenn man das Verhalten in Einzelfällen anders beurteilen wollte, dürfe dies     11\nnicht zur Amtsenthebung führen, nachdem die Beschwerdeführerin mittlerweile\nsechs Jahre einwandfrei ihre Notartätigkeit versehen habe und die härteren Freiheitsstrafen von über einem Jahr im Zeitpunkt der Amtsenthebung bereits acht Jahre zurückgelegen hätten. Für die Amtsenthebung bedürfe es einer Negativprognose, für\ndie vorliegend Anhaltspunkte nicht benannt seien. Außerdem müsse berücksichtigt\nwerden, dass die Amtsenthebung weitgehend auf ein lebenslanges notarielles Berufsverbot hinauslaufe, weil die Chance, eine vergleichbare Notarstelle erneut zu erhalten, im Beitrittsgebiet äußerst gering sei.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Sächsische Staatsministerium            12\nder Justiz, die Bundesnotarkammer und die Notarkammer Sachsen geäußert. Sie\nhalten die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet.\n\n a) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz sieht die strafrechtliche Praxis in     13\nder Deutschen Demokratischen Republik in Widerspruch zum Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte; die Ausreise- und Meinungsfreiheit seien\ndurch diese Praxis in ihrem unantastbaren Kern verletzt worden. Trotz ihrer an der\nDoktrin des Marxismus-Leninismus ausgerichteten Ausbildung hätte es der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Anstrengung ihrer Erkenntniskräfte bewusst\nwerden können, dass die Strafen unbeschadet der Übereinstimmung mit der herrschenden Gerichtspraxis gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.\nWenngleich die Beschwerdeführerin als Notarin ungeeignet sei, könne sie doch\nRechtsanwältin werden.\n\n  b) Die Bundesnotarkammer geht davon aus, dass der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit bei Anwälten und Notaren nach\ndenselben Maßstäben zu beurteilen sei. Die Ungeeignetheit für das Notaramt und die\nUnwürdigkeit für den Anwaltsberuf wichen jedoch voneinander ab; beim Notar dürfe\nstrenger geprüft werden. Allerdings erörtere der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich den schwerwiegenden individuellen Schuldvorwurf; das sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Späteres Wohlverhalten könne die Ungeeignetheit\nnicht beseitigen, das gelte vor allem dann, wenn das Wohlverhalten nach Einleitung\ndes Amtsenthebungsverfahrens liege.\n\n  c) Die Notarkammer Sachsen äußert Zweifel, ob ein Strafurteil, das sich im Rahmen     15\ndes Üblichen bewege, zugleich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit darstellen könne. Hierüber lägen aber keine fundierten Erkenntnisse vor. Der Beschwerdeführerin komme auch kein Vertrauensschutz\nzu, weil sie bei der Amtsenthebung nur weniger als zwei Jahre im Amt tätig gewesen\nsei. Auch nach einem Zeitraum von etwa sechs Jahren dauere die Unwürdigkeit an,\nzumal die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Notarin erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, als sich der grundlegende Wandel in der Rechtsordnung bereits\nabgezeichnet habe.\n\n\n                                         5/13\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             16\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen               17\nFragen bereits entschieden. Grundsätzliche Fragen wirft der vorliegende Fall auch\nnach der Auffassung, die sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der\nBeratung am 1. März 2000 gebildet hat, nicht auf.\n\n a) Eine Amtsenthebung, die die Betroffene zur Beendigung ihres gewählten Berufs           18\nzwingt, greift in die Freiheit der Berufswahl ein, die Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Solche\nEingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen\nder Verfassung genügt. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit\nstatthaft (vgl. BVerfGE 97, 12 <26> m.w.N.).\n\n  b) Auch die Berufsausübung der Notare steht unter dem Grundrechtsschutz des Art.         19\n12 Abs. 1 GG. Da sie Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, finden allerdings Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkungen des\nGrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (vgl. BVerfGE 73, 280\n<292>). Aber auch Fragen der Eignung für den öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 92, 140 <151 ff.>). Insoweit ist anerkannt, dass die frühere\nIdentifikation mit dem SED-Regime nur ein Faktor der Eignungsbewertung ist, in die\nkonkret und einzelfallbezogen eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit sowie\ndas Verhalten nach dem Beitritt einzubeziehen sind (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 155;\nBVerfGE 96, 152 <165>).\n\n c) Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen in Bezug auf Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nund der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter bereits entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 <235 ff.>).\n\n 2. Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist § 6 RNPG, dessen Verfassungsmäßigkeit nach den genannten Entscheidungen nicht zweifelhaft ist. Nach dieser Vorschrift sind Notare, die zwischen dem 29. Juni und dem 3. Oktober 1990 bestellt worden sind, des Amtes zu entheben, wenn sie nach dem im Zeitpunkt der\nEntscheidung geltenden Recht nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet waren, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher\noder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, verstoßen haben.\n\n\n\n                                          6/13\n\n 3. Die Anwendung der Vorschrift in den angegriffenen Entscheidungen hält einer          22\nverfassungsrechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand.\n\n  a) Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf\nüberprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den\nFachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.,\n96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n b) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des            24\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n aa) Zu Recht gehen die angegriffenen Entscheidungen davon aus, dass die Befassung mit politischem Strafrecht für sich genommen nicht ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der\nRechtsstaatlichkeit zu erfüllen.\n\n  (1) Die schlichte Zugehörigkeit zum System gilt nicht einmal als ein ausreichendes     26\nTatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder\ninoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, obwohl der Gesetzgeber diesen Sachverhalt als einen Indikator für solche Verstöße ausdrücklich in das Gesetz\naufgenommen hat. Anders als das bloße Faktum konspirativer Zusammenarbeit mit\ndem Ministerium für Staatssicherheit hat der Gesetzgeber die Beteiligung an der politischen Strafjustiz der Deutschen Demokratischen Republik nicht als ein Merkmal\nhervorgehoben, das die Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf oder die mangelnde Eignung für den Notarberuf indizieren kann. Das ist keine unbeabsichtigte Lücke.\nDenn als das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen\nund Berufungen ehrenamtlicher Richter erlassen wurde, bereitete der Gesetzgeber\ndas Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S.\n1814) vor, das für die Rehabilitierung an den aus westlicher Sicht objektiven Unrechtsgehalt bestimmter genau bezeichneter Strafrechtsnormen anknüpft; die Entscheidungsträger, die diese Normen anwandten, werden aber nicht eben deshalb zur\nVerantwortung gezogen, obwohl aus heutiger Sicht die Anwendung dieser Straftatbestände rechtsstaatlichem Strafen regelmäßig nicht entsprach. Nach Wortlaut und\nEntstehungsgeschichte können daher Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nur solche Vorfälle betreffen, in denen innerhalb des\nhierarchisch gebundenen Strafrechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik übereifrige Verfolger oder willfährige Handlanger parteiinterner Weisungen zum\nNachteil der Angeklagten handelten oder in Geheim- oder in Scheinverfahren das\nStrafrecht zur Beseitigung unbequemer Mitmenschen nutzten.\n\n (2) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlich-       27\n\n\n                                         7/13\n\nkeit durch einen mit dem politischen Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik befassten Richter kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten und der Richter durch schuldhaftes Verhalten entweder selbst\nfundamentale Schutzgüter verletzt hat oder es für ihn absehbar gewesen ist, dass\nsolche Verletzungen die Folge seines Handelns sein werden (vgl. BVerfGE 93, 213\n<243>).\n\n  Durch den von der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Häftlingsfreikauf war         28\nauch im Westen hinlänglich bekannt, dass ein gewisser Anteil der Juristen in der\nDeutschen Demokratischen Republik an solchen Strafverfahren beteiligt war; sie haben nach den Vorermittlungen durch das Ministerium für Staatssicherheit (vgl. Behlert, in: Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR, Einflußnahme der Politik auf\nRichter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, 1994, S. 287 <332 ff.>; Furian, Der Richter und sein Lenker, Politische Justiz in der DDR, 1. Aufl., 1992, S. 22 und S. 147 ff.;\nvgl. auch die MfS-Dienstanweisung Nr. 2/83 vom 13. Oktober 1983 mit Anlage 6, in:\nLochen/Meyer-Seitz <Hrsg.>, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger, Dokumente der Stasi und des Ministeriums des Innern, 1992, S. 89,\n103, 180 ff., 191 ff.; Reuter, NJ 1990, S. 322 <323>) als Staatsanwälte die Anklage\nvertreten; sie haben als Richter entsprechend den Anleitungen des Staates (vgl. Ministerium der Justiz <Hrsg.>, Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik,\nKommentar zum Strafgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 5. Aufl., 1987, § 99 Anm. 2 und 4; vgl. näher dazu Gängel, in: Rottleuthner,\na.a.O., S. 33 f., 253 ff., 278 ff.) und des Obersten Gerichts (vgl. Informationen des\nObersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, Sonderdruck, Juni\n1979, S. 33 f., S. 68 f.; Informationen des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, Nr. 6/1980, S. 8 f., und die Informationen des Obersten Gerichts\nder Deutschen Demokratischen Republik, Nr. 2/1988, S. 11 ff.) Strafen verhängt, die\nnach bundesrepublikanischen Maßstäben unverhältnismäßig waren. Als Rechtsanwälte haben sie ihren Mandanten von der Einlegung von Rechtsmitteln angesichts\nder bestehenden politischen Verhältnisse und der Aussicht auf Freikauf (vgl. Henrich,\nin: Bundesministerium der Justiz <Hrsg.>, Im Namen des Volkes?, über die Justiz im\nStaat des SED, Wissenschaftlicher Begleitband zur Ausstellung des Bundesministeriums der Justiz, 2. Aufl., 1996, S. 209 <217>; Rehlinger, Freikauf: Die Geschäfte der\nDDR mit politisch Verfolgten 1961 bis 1989, 1991, S. 105; Werkentin, NJ 1992, S.\n521 <525>) abgeraten. In Kenntnis dieser Besonderheiten der Strafrechtspflege in\nder Deutschen Demokratischen Republik hat sich der Gesetzgeber des Einigungsvertrages ein generelles Unwerturteil über die Handelnden versagt. Hiervon ist er\nauch im Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und\nBerufungen ehrenamtlicher Richter nicht abgegangen.\n\n Deshalb muss das Verhalten eines Richters, sollen Verstöße gegen die Grundsätze           29\nder Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit festgestellt werden, im Einzelfall\nsorgfältig gewürdigt werden. Ein schwerwiegender individueller Schuldvorwurf ist nur\ngerechtfertigt, wenn die Handlungen als systembezogene Verfolgungshandlungen zu\n\n\n\n                                          8/13\n\nqualifizieren sind und die fundamentalen Rechte des Menschen sowie den Kernbestand eines rechtsförmig handelnden Staates verletzen. Stets ist zu berücksichtigen,\nob nicht die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet\nwar (vgl. BVerfGE 93, 213 <244>).\n\n bb) Nichts anderes gilt, wenn man berücksichtigt, dass der Notar nach § 1 BNotO        30\nauch Träger eines öffentlichen Amtes ist. Auch der Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG\nerlaubt bei der Eignungsprüfung keine Pauschalbeurteilungen. Für den Zeitpunkt der\nAmtsenthebung muss unter Berücksichtigung aller Qualifikationen und Eignungsmerkmale, die eine Person auch nach der Wende erworben haben kann, aufgrund einer Prognose mit konkreter und einzelfallbezogener Würdigung der gesamten Persönlichkeit die Entscheidung getroffen werden. Eine abschließende Beurteilung darf\ndie Entwicklung nicht ausblenden, die ein Mensch nach dem Beitritt genommen hat.\nDie innere Einstellung eines Menschen kann sich ändern und die Erfahrungen und\nEinsichten, die gerade Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik mit dem\nBeitritt und der nachfolgenden Entwicklung zuteil geworden sind, können eine solche\nÄnderung herbeigeführt haben. Denn die Regelungen des Einigungsvertrages sind\nauf eine weitgehende Integration selbst der Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nangelegt. Die früher für den Verbleib und Aufstieg im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik notwendige und übliche Loyalität und Kooperation\nkönnen nicht schon für sich allein die mangelnde Eignung begründen, obwohl damit\nWerthaltungen und Verhaltensmuster verbunden waren, die den in Art. 33 Abs. 2 GG\nvorausgesetzten widersprechen (vgl. BVerfGE 92, 140 <156 f.>; 96, 152 <168>).\n\n cc) Mit diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen verträgt es sich nicht, dass der     31\nBundesgerichtshof die Strafurteile, sowohl bei der tatbestandlichen Subsumtion als\nauch hinsichtlich des ausgeworfenen Strafmaßes, nach bundesrepublikanischen\nVerhältnismäßigkeitsgrundsätzen überprüft. Diese galten in der Deutschen Demokratischen Republik nicht.\n\n  Nach dem Verfassungsverständnis der Deutschen Demokratischen Republik (vgl.           32\nAkademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR <Hrsg.>, Staatsrecht der\nDDR, Lehrbuch, 1. Aufl., 1977, S. 185, 207) und der Entwicklung des DDR-Strafrechts, das kontinuierlich verschärft wurde (vgl. das Strafgesetzbuch der DDR\nvom 12. Januar 1968 <GBl I S. 1>, das 2. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April\n1977 <GBl I S. 100> und das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1979 <GBl\nI S. 139>), sowie nach den Strafverfolgungsmaximen in Bezug auf aufbegehrende\nAusreisewillige und den Steuerungsmechanismen der DDR-Justiz (vgl. die Nachweise unter II. 3. b aa <2>) kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin milde geurteilt hat. Die eingeholten Stellungnahmen im Verfahren 1 BvR 514/97\n(vgl. Beschluss vom heutigen Tage), die den Beteiligten bekannt sind, haben die aus\nder Literatur gewonnenen Erkenntnisse über die übliche Strafrechtspraxis in der\nDeutschen Demokratischen Republik dahin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin\nsowohl hinsichtlich der absoluten Dauer der ausgeworfenen Strafen als auch hin-\n\n\n                                         9/13\n\nsichtlich der großzügigen Strafaussetzung zur Bewährung zu den milden Richtern\ngehörte. Ihr Verhalten war gekennzeichnet durch ihren Wunsch auf Verbleib im\nRichterdienst, also der hierfür notwendigen und üblichen Loyalität. Schwerwiegende\nund individuelle Schuldvorwürfe können hieran nicht anknüpfen. Die vom Bundesgerichtshof angelegten Maßstäbe stellen an Richter Erwartungen, denen sie unter\nden Bedingungen des DDR-Justizsystems nicht gerecht werden konnten und für die\nsie auch keine der formalen Absicherungen in Anspruch nehmen konnten, die in der\nBundesrepublik Deutschland die unabhängige Rechtsprechung sichern.\n\n  (1) Im geschriebenen Recht selbst gab es keine Anknüpfung für eine begrenzende            33\nAuslegung und Anwendung. Das Strafrecht wurde kontinuierlich verschärft, der Strafrahmen erhöht, der Tatbeginn auf Vorbereitungshandlungen vorverlegt (vgl. Ministerium der Justiz <Hrsg.>, Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, a.a.O.,\n§ 213 Rn. 15) und die gemeinschaftliche Begehung als schwerer Fall eingeführt (vgl.\nInformationen des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, Nr.\n2/1988, S. 11 ff.). In diesem Rechtsverständnis ist die Beschwerdeführerin ausgebildet worden. Für die Einhaltung dieser Maximen war sie als Direktorin des Gerichts\nverantwortlich (§ 20 GVG/DDR vom 27. September 1974 - GBl I S. 457) und gemäß\n§ 26 GVG/DDR rechenschaftspflichtig (vgl. Drews u.a., Grundlagen der Rechtspflege, Staatsverlag der DDR, 1. Aufl., 1983, S. 24 ff.). Andere Maßstäbe hat sie nicht\nkennen gelernt. Schließlich bestand auf dem Boden der Deutschen Demokratischen\nRepublik schon seit 1933 unter ganz unterschiedlichen politischen Verhältnissen\nkontinuierlich kein Rechtsstaat mehr.\n\n (2) Entgegen den Annahmen im Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums hat               34\nsich die Ausreisefreiheit nicht zu einem unverbrüchlichen individuellen Menschenrecht verfestigt.\n\n Im Völkerrecht wird die Ausreisefreiheit nicht als allgemeines Recht angesehen (vgl.       35\nHofmann, Die Ausreisefreiheit nach Völkerrecht und staatlichem Recht, 1988, S. 64\n<80 f.>). Der Parlamentarische Rat hat nach Erörterung dieser Frage entschieden,\nkein Recht auf Auswanderung als Grundrecht in das Grundgesetz aufzunehmen (vgl.\nPolakiewicz, EuGRZ 1992, S. 177 <186> m.w.N. in Fn 128; Pikart/Werner, Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/I, Ausschuss für Grundsatzfragen, 1993, S. 101 ff.). Ausreiseverbote sind auch in der Bundesrepublik\nDeutschland verhängt worden, wenn eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik durch abträgliche Äußerungen im Ausland befürchtet wurde (vgl. BVerwGE\n3, 71; BVerfGE 6, 32 <34 f., 41 ff.> - Elfes). Bis in die jüngste Zeit sind sie damit gerechtfertigt worden, dass von zu erwartenden Meinungsäußerungen der Antragsteller\neine Belastung der Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten zu erwarten war (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1995, S. 151,\nsowie VG Frankfurt, NVwZ 1990, S. 401 ff.).\n\n (3) Für eine menschenrechtsfreundliche Anwendung des in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechts stand dem Richter zudem kein institutionell ab-\n\n\n\n                                          10/13\n\ngesicherter Handlungsspielraum zur Verfügung. Dies hat der Bundesgerichtshof in\nanderen Zusammenhängen ähnlich gesehen (vgl. BGHZ 53, 95). DDR-Richter waren nicht unabhängig, sondern durch die Wiederwahlanforderungen, die ständige\nKontrolle und die jederzeitige Absetzbarkeit in hohem Maße vom Wohlwollen der\nParteiführung abhängig (vgl. Sorgenicht u.a. <Hrsg.>, Verfassung der Deutschen\nDemokratischen Republik, Dokumente, Kommentar, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1969, Bd. 2, S. 427, 460; Drews u.a., Grundlagen der\nRechtspflege, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1. Aufl., 1983,\nS. 24 ff.; vgl. auch Rottleuthner <Hrsg.>, Das Havemann-Verfahren, 1. Aufl., 1999, S.\n273 ff.). Sie hatten zudem fast keine Möglichkeiten, in andere Berufe auszuweichen,\nweil insbesondere die frei gewählte Niederlassung als Rechtsanwalt ausschied (vgl.\nLorenz, Die Rechtsanwaltschaft in der DDR, 1998, S. 258 ff.).\n\n  (4) Nach der Grundentscheidung des Einigungsvertrages und des Gesetzes zur            37\nPrüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter kann daher die Schuld der Beschwerdeführerin nicht daran gemessen werden, wie viel oder wie wenig Widerstand sie dem DDR-Justizsystem entgegengesetzt hat, sondern nur daran, welche Ergebnisse sie - gemessen an den\nfundamentalen Normen von Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit - zu verantworten hat. Das Ergebnis ihrer Strafzumessung muss in Beziehung gesetzt werden\nzu seinem Anlass und den fundamentalen Grundsätzen von Menschlichkeit oder der\nRechtsstaatlichkeit. Würdigt man den Vorwurf einer menschenrechtswidrigen Freiheitsentziehung, bleibt auch eine Beurteilung nur nach der Höhe des Strafantrags\noder nach der ausgeworfenen Strafe ohne Einbeziehung der Vollstreckung unvollständig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Freikauf zum Teil in das Kalkül der\nAngeklagten selbst gehörte; das war auch für die entscheidenden Richter erkennbar,\nweil die Akten mit einem \"Z\" gekennzeichnet waren (vgl. die persönliche Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, Schümann, als Teil der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer im Verfahren 1\nBvR 514/97). Außerdem lag die Aussetzung zur Bewährung in den Händen der\nStaatsanwälte und Richter (vgl. Luther u.a. <Hrsg.>, Lehrbuch des Strafverfahrensrechts, Berlin 1982, S. 368 ff.). Ihre Handhabung vermittelt damit erst ein abschließendes Bild über deren Umgang mit dem politischen Strafrecht und ist in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.\n\n dd) Die Entscheidungen genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch deshalb nicht, weil sie der Beschwerdeführerin im Ergebnis die Bewährung versagen.\n\n Von Verfassungs wegen darf eine so schwerwiegende Entscheidung wie der in die          39\nZukunft wirkende Ausschluss aus dem Beruf nicht getroffen werden, ohne dass zugunsten des Berufstätigen entlastende Umstände berücksichtigt werden. Hat sich der\nBetreffende überzeugend aus der Verstrickung in früheres Unrecht gelöst und lassen\ndie Feststellungen - auch aus der Nachwendezeit - den Schluss zu, dass für die Zukunft kein Fehlverhalten zu befürchten ist, kann einer Person die Eignung für den\nNotarberuf nicht abgesprochen werden, sofern ihr nicht weiterhin ein erheblicher Ma-\n\n\n                                        11/13\n\nkel anhaftet. Letzteres kann nur bei allgemein bekannten schweren Verfehlungen der\nFall sein. Diese müssen ihr aber nachgewiesen werden.\n\n Hierfür gibt es im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte. Angesichts der wenigen ausgewählten Verfahren, die im Zeitpunkt der Amtsenthebung schon viereinhalb Jahre und länger zurücklagen, ist nicht davon auszugehen, dass zahlreiche und\nschwerwiegende Verfahren nur versehentlich nicht in das Amtsenthebungsverfahren\neingeführt worden sein könnten. Jedenfalls ergeben die rechtfertigenden Äußerungen des Sächsischen Staatsministeriums, dem die gesamten zugänglichen Akten\nvorgelegen haben, keinen Anhalt für eine abweichende Beurteilung.\n\n  ee) In den angegriffenen Entscheidungen wurden die Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf und die Eignung für das Amt des Notars ungeachtet der tatbestandlichen\nGleichstellung in § 6 RNPG unterschiedlich bewertet. Das mag verfassungsrechtlich\nunbedenklich sein, weil die Eignung für ein öffentliches Amt in der hier maßgeblichen\nHinsicht durchaus strenger beurteilt werden kann als die Qualifikation für den freien\nBeruf des Rechtsanwalts. Vorliegend lassen sich jedoch daraus keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Schlüsse ziehen, da sich aus dem vom Bundesgerichtshof festgestellten Sachverhalt keine schuldhaften Verstöße gegen Grundsätze\nder Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ergeben, die auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs zur Amtsenthebung führen können. Dazu kann auf das Vorstehende verwiesen werden.\n\n  ff) Schließlich können die angegriffenen Entscheidungen auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführerin nach der Amtsenthebung der Anwaltsberuf offen stehe. Es handelt sich insoweit in Sachsen um zwei unterschiedliche Berufe. Eine in die Berufsfreiheit eingreifende Entscheidung wiegt verfassungsrechtlich\nnicht weniger schwer, weil eine hiervon betroffene Person einen anderen Beruf ergreifen könnte.\n\n  4. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund einstweiligen Rechtsschutzes bisher        43\nals Notarin beanstandungsfrei weitergearbeitet hat und die zum Gegenstand des\nVerfahrens gemachten Strafurteile inzwischen mindestens 12 Jahre zurückliegen,\nlässt sich die fehlende Eignung mit diesen Vorfällen nicht begründen. Die angegriffenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben; eine Zurückverweisung an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung erübrigt sich; es ist dort lediglich noch über die\nKosten des Verfahrens zu befinden.\n\n\n               Kühling                 Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. September 2000 - 1 BvR 661/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2000 - 1 BvR 661/96 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000921_1bvr066196.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000921.1bvr066196\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-21/1-bvr-661-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-21/1-bvr-661-96","retrieved":"2026-07-10 10:46:39.011535+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-09-21/1-bvr-661-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-09-21","dockets":["1 BvR 661/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000921.1bvr066196","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000921.1bvr066196"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.09.2000 – 1 BvR 661/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-21/1-bvr-661-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. 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