{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000920.1bvr044100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"1 BvR 441/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 441/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz-Chr. Wieschollek,\n                    Marienstraße 32, Minden -\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 9. Februar 2000 - 35 C 26/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 20. September 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 9. Februar 2000 - 35 C 26/99 - verletzt den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nEs wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 DM (in Worten: zwölftausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über Ansprüche auf Minderung eines Reisepreises.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer machte im Ausgangsverfahren gegenüber der Beklagten,         2\neiner Reiseveranstalterin, Ansprüche auf Minderung des Preises für eine Flugpauschalreise geltend. Die Beklagte hatte ihm zunächst außergerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für eine gerichtliche Entscheidung vergleichsweise einen Ausgleichsbetrag angeboten und einen Verrechnungsscheck in\n\n\n                                        1/5\n\nHöhe dieses Betrags übermittelt. Der Beschwerdeführer wies das Vergleichsangebot\nmit dem Bemerken zurück, der Scheckbetrag werde als Anzahlung auf den geltend\ngemachten Minderungsbetrag verbucht. Nachdem die Beklagte eine letzte vom Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Zahlung der von diesem geltend gemachten Restforderung hatte verstreichen lassen, erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem\nAmtsgericht.\n\n Die Beklagte trat der Klage zunächst mit dem Vortrag entgegen, mit der vorbehaltlosen Einlösung des Verrechnungsschecks durch den Beschwerdeführer sei ein Vergleich zustande gekommen. Dem widersprach der Beschwerdeführer unter Hinweis\nauf die unverzügliche Zurückweisung des Vergleichsangebots. Daraufhin teilte die\nBeklagte dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 mit, dass ihr bisheriger Vortrag hinsichtlich des Vergleichsschlusses nicht aufrechterhalten werde. Dieser Schriftsatz ist am 8. Oktober 1999 und damit vor der mündlichen Verhandlung am\n19. Januar 2000 beim Amtsgericht eingegangen.\n\n  Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, weil ein         4\nzwischen den Parteien geschlossener Vergleich weiteren, den Vergleichsbetrag\nüberschreitenden Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Reisepreisminderung entgegenstehe. Dieser Vergleich sei mit Einlösung des Verrechnungsschecks durch den\nBeschwerdeführer zustande gekommen. Des Zugangs einer Annahmeerklärung habe es nicht bedurft, weil die Beklagte, wie sich aus dem Inhalt ihres Angebotsschreibens und der Beifügung eines Verrechnungsschecks ergebe, stillschweigend darauf\nverzichtet habe. Für das Zustandekommen eines Vertrags nach § 151 BGB komme\nes darauf an, ob das Verhalten des Angebotsempfängers unter Berücksichtigung aller äußeren Indizien vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus auf\neinen wirklichen Annahmewillen schließen lasse. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn\nder anbietende Vertragsteil dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrags zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende\nHandlung nur für den Fall der Annahme des Angebots, also des Vertragsabschlusses, gestatte und der Angebotsempfänger diese Handlung vornehme. Etwas anderes\ngelte nur, wenn der Angebotsempfänger vor oder bei Scheckeinreichung auf andere\nWeise zu erkennen gegeben habe, das Vergleichsangebot nicht annehmen zu wollen. Mit der vorbehaltlosen Einlösung des Schecks sei hier der Vergleich abgeschlossen worden. Durch den später erklärten \"Widerspruch\" habe der Beschwerdeführer\nden Vergleichsabschluss weder verhindern noch nachträglich beseitigen können.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die            5\nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Die Feststellung des Amtsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Vergleich zustande gekommen, sei willkürlich. Unstreitig hätten beide Parteien vorgetragen, dass ein außergerichtlicher Vergleich nicht geschlossen worden sei. Da auch sonstige Umstände, die\ndie Auffassung des Gerichts rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien, sei die angegriffene Entscheidung unter keinem das Grundgesetz beherrschenden Gedanken\nverständlich.\n\n\n                                          2/5\n\n 3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beklagte des           6\nAusgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          7\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot angezeigt ist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  1. Danach ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt    8\nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein\nmacht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor,\nwenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander\nsetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE\n89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).\n\n 2. Gemessen daran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.             9\n\n  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 111, 97 <101 f.>;       10\nNJW 1990, S. 1655 <1656>), die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,\nkommt es für das Zustandekommen eines Vertrags nach § 151 BGB darauf an, ob\ndas Verhalten des Angebotsempfängers unter Berücksichtigung aller äußeren Indizien vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus auf einen wirklichen\nAnnahmewillen schließen lässt. Ein solcher Schluss ist regelmäßig gerechtfertigt,\nwenn der Anbietende dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrags zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende Handlung -\nwie die Einlösung eines übergebenen Schecks - nur für den Fall der Annahme des\nAngebots, also des Vertragsschlusses, gestattet und der andere Teil diese Handlung\nvornimmt, ohne das Angebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung\nabzulehnen. Danach lässt sich die Auffassung des Amtsgerichts, zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten sei ein Vergleich geschlossen worden, nicht aufrechterhalten.\n\n  In ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 ist die Beklagte klar und unmissverständlich von ihrem Vortrag in der Klageerwiderung zum Zustandekommen eines Vergleichs abgerückt. Sie hat ausdrücklich zugestanden, dass der Schriftsatz des Beschwerdeführers mit der Ablehnung des Vergleichsangebots bei ihr vor der\nScheckeinlösung eingegangen ist. Danach ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Amtsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde ge-\n\n\n                                         3/5\n\nlegt hat, durch die Scheckeinreichung ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Sonstige Umstände, die die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts stützen könnten, lassen sich weder der angegriffenen Entscheidung noch den\nbeigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens entnehmen. Die Annahme eines Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien dieses Verfahrens ist daher unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich das angegriffene Urteil zum\nNachteil des Beschwerdeführers als objektiv willkürlich erweist.\n\n b) Das Urteil beruht auf der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei erneuter Befassung mit der Sache, die den vorstehenden Ausführungen Rechnung trägt, zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.\n\n                                        III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,       13\ndie Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO (zu den Einzelheiten vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  14\n\n               Kühling                Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. September 2000 - 1 BvR 441/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2000 - 1 BvR 441/00 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000920_1bvr044100.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000920.1bvr044100\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-20/1-bvr-441-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-20/1-bvr-441-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:19.023934+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-09-20/1-bvr-441-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-09-20","dockets":["1 BvR 441/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000920.1bvr044100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000920.1bvr044100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.09.2000 – 1 BvR 441/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-20/1-bvr-441-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 9. 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