{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000907.1bvr044400","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-09-07","aktenzeichen":"1 BvR 444/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 444/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Behrens und Koll.,\n                   Basler Gässle 4, Heitersheim -\ngegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1999 - B 12 KR\n         25/98 R -,\n\n       b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. August\n          1997 - L 13 AR 461/96 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Dezember 1995 - S 7 Ar\n          1766/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier,\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach            1\nder Beendigung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Regelung des Arbeitsförderungsrechts, wonach bei der Bemessung der Arbeitslosenunterstützung im\nAnschluss an eine Beschäftigung beim Ehegatten als Arbeitsentgelt höchstens das\nEntgelt familienfremder Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung zugrundzulegen ist (§ 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG; jetzt § 134 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), eine entsprechende\nAbsenkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gebietet, hat keine grundsätz-\n\n\n                                          1/4\n\nliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden (vgl.            4\nBVerfGE 92, 53 <71 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2000, 1\nBvL 1/98, 4/98, 15/99), dass Unterschiede im Erfolgswert von Beiträgen innerhalb\ngleichmäßig beitragsbelasteter Gruppen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen können\n(vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Prüfung der Frage, ob eine Abweichung auf der Leistungsseite durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist, hat daher keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfolgt bei der einzelnen Regelung nach einem verfassungsrechtlich bereits geklärten Maßstab. Nach diesem beurteilt sich die\nVerfassungsmäßigkeit von Vorschriften, auf Grund deren die Höhe der Leistung im\nRecht der Arbeitslosenversicherung gesetzlich beschränkt ist (vgl. zur Anrechnung\nvon Einkommen § 141 SGB III; zum Ruhen wegen anderer Sozialleistungen § 142\nSGB III; zum Ruhen bei Arbeitskämpfen § 116 AFG; jetzt § 146 SGB III; vgl. auch\nBVerfGE 79, 87 <98>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der             5\nals verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  a) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Bundessozialgericht hat    6\nim angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin\nfür das zufließende Entgelt die gleichen Beiträge entrichten muss wie familienfremde\nBeschäftigte. Eine Grundrechtsverletzung könnte sich nur aus der Zusammenschau\ndes Beitragsrechts mit § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG ergeben. Leistungsrechtlich wird die\nBeschwerdeführerin zwar gegenüber familienfremden Arbeitnehmern ungleich behandelt, indem bei der Bemessung ihres Arbeitslosengeldes nicht das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern ein Vergleichsentgelt zugrundegelegt wurde. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch den mit § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG verfolgten Zweck\ngedeckt.\n\n Die Regelung dient der Abwehr von Manipulationen durch zivilrechtliche Gestaltungen unter Ehepartnern zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Die Gefahr solcher\nManipulationen besteht hier, weil es innerhalb einer Ehe an dem für die Gestaltung\nvon Arbeitsverhältnissen typischen Interessengegensatz zwischen den Vertragspartnern fehlt. Sie liegt in der Arbeitslosenversicherung nicht fern, für die kurze Anwartschaftszeiten typisch sind (vgl. BVerfGE 72, 9 <20>) und die eine Möglichkeit zur freiwilligen Höherversicherung des Arbeitsentgeltes nicht kennt. Dabei kann der\nGesetzgeber, um Missbrauch auszuschließen, eine typisierende Regelung wie § 112\nAbs. 5 Nr. 3 AFG treffen, ohne dass er wegen der damit im Einzelfall einhergehenden, unvermeidlichen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfGE 99, 280\n<290>). Zwar werden von ihr auch Arbeitnehmer erfasst, bei denen - wie im Falle der\nBeschwerdeführerin - ein Missbrauchsverdacht nicht besteht. Dies dient aber der\nVermeidung schwieriger Beweisprobleme. Die Vorschrift wählt zugleich einen sachgerechten Ansatzpunkt für die Einschätzung des arbeitsmarktüblichen Entgelts.\n\n\n\n                                          2/4\n\n  b) Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG liegt        8\nnicht vor. Zwar stellt § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG Ehepartner bei der Bemessung der Leistung schlechter als andere Personen. Eine solche Differenzierung zu Lasten Verheirateter ist nur zulässig, wenn sich hierfür aus der Natur des Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (vgl. BVerfGE 78, 128 <130>). Solche Gründe sind\naber - wie oben unter a) ausgeführt - gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat\nwiederholt entschieden, dass es keine Diskriminierung von Ehe und Familie darstellt,\nwenn Ehegatten-Dienstverhältnisse einem Fremdvergleich unterzogen werden (vgl.\nBVerfGE 13, 290 <314, 317>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats\nvom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34), wie es hier geschieht. Deshalb ist auch eine Beitragserstattung von Verfassungs wegen nicht geboten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n7. September 2000 - 1 BvR 444/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2000 - 1 BvR 444/00 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000907_1bvr044400.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000907.1bvr044400\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-07/1-bvr-444-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-07/1-bvr-444-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:17.130954+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-09-07/1-bvr-444-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-09-07","dockets":["1 BvR 444/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000907.1bvr044400","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000907.1bvr044400"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.09.2000 – 1 BvR 444/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-07/1-bvr-444-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 3/134","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"134","label":"§ 134 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/146","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"146","label":"§ 146 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/142","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"142","label":"§ 142 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/141","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"141","label":"§ 141 SGB 3","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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