{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000906.1bvr105695","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"1 BvR 1056/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1056/95 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ernst Fricke und Koll.,\n                   Innere Regensburger Straße 11, Landshut -\ngegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. April 1995 -\n      2St RR 10/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 6. September 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. April 1995 - 2St RR\n10/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1\nSatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Damit werden das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1996 - 4 Ns 202 Js 44133/92 a - und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. November 1996 - 2St\nRR 177/96 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen         1\nVolksverhetzung.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Journalist. Im November 1992 verfasste er für das \"Regensburger Wochenblatt\" einen Artikel über die anstehende Referentenwahl in der\n\n\n                                        1/10\n\nStadt Regensburg. Auf der ersten Seite des Anzeigenblatts wies folgender Aufmacher auf den Artikel hin:\n\nReferenten-Entscheidung vor heißer Phase                                                3\n\nKultur: Ein Jude?                                                                       4\nRecht: Rosenmeier!\nUmwelt: Schörnig?!\n\nSieben Kandidaten und ein Comeback - S.2                                                5\n\n Der angekündigte Artikel auf der zweiten Seite hatte folgenden Inhalt:                 6\n\nRosenmeier fürs Recht - zwei Berliner für Umwelt und Kultur?                            7\nReferenten-Karussell: Nur noch sieben Kandidaten für drei Stühle!\n\nEndlich sind die Katzen aus dem Sack: Eine Woche nach dem drei Tage dauernden           8\nAssessment-Center (wir berichteten) liegt jetzt die Liste jener sieben Kandidaten\nvor, aus deren Mitte im Dezember die drei Referenten für die derzeit kopflosen Verwaltungsbereiche Kultur, Recht und Umwelt gewählt werden. Aus den insgesamt\nüber 200 Bewerbungen sind nur noch drei Anwärter für das Kultur- und Umweltreferat übriggeblieben.\n\nRecht: Ein Münchner, zwei Regensburger [...]                                            9\n\nUmwelt: Schörnig noch im Rennen [...]                                                  10\n\nKultur: EG-Experte und Jude aus Berlin                                                 11\n\nSchließlich die Kultur: Auch hier ist keine einzige Frau ins Finale vorgedrungen,      12\nauch kein Regensburger, ja nicht einmal ein Bayer. Vielmehr werden Rainer Nolte,\n40, nationaler Sachverständiger in der Kulturabteilung der Brüsseler EG-Kommission, und Rolf Külz, 46, der sich als \"u.a. freiberuflicher Kulturmanager\" aus\nBerlin vorstellte, den B3-Job unter sich ausmachen. Als leichter Favorit wird hier\nNolte gehandelt, von dem das Zitat \"Kultur braucht Visionäre ebenso wie Buchhalter\" überliefert ist. Er soll sich im Assessment etwas besser verkauft haben als der\neinerseits introvertiert, andererseits durchsetzungsfähig wirkende Külz, ein Jude,\nder sich in Berlin u.a. durch die Konzeption und Organisation von Ausstellungen einen Namen gemacht hat. Das weitere Prozedere sieht - vor der alles entscheidenden, sprich: mit einer dreifachen Bescherung endenden Sitzung des Stadtrats am\n17. Dezember - zunächst den 2. Dezember als Tag der Vorentscheidung vor. [...]\n\n Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Nr. 1 StGB a.F. an. Sie stützte die Anklage auf die Zeile \"Kultur: Ein Jude?\" in der Überschrift auf der ersten Seite des Anzeigenblatts.\n\n 2. Das Amtsgericht sprach den Beschwerdeführer frei. Dabei führte es im Wesentlichen aus, dass die Überschrift ihrem objektiven Sinngehalt nach eine reißerische\nSchlagzeile mit Blick auf die Referentenentscheidung darstelle. Der Bezeichnung\n\"Ein Jude?\" komme aber weder objektiv noch subjektiv negative Bedeutung zu. In der\n\n\n                                         2/10\n\nÄußerung liege auch kein Angriff gegen die Menschenwürde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das erst dann der Fall, wenn einem jüdischen\nWahlbewerber die Eignung für das Amt ohne Rücksicht auf Persönlichkeit oder fachliche Befähigung allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe abgesprochen werde. Das habe der Beschwerdeführer hier nicht getan.\nEr habe den Begriff \"Jude\" nicht in Bezug auf die mögliche Qualifikation des Bewerbers verwandt. Der Artikel berichte über die beiden Favoriten für das Kulturamt neutral. Auch in subjektiver Hinsicht seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130\nStGB a.F. nicht erfüllt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es dem\nBeschwerdeführer darauf angekommen sei, Feindschaft zu schüren. Er habe auch\nnicht aus einer feindseligen Gesinnung heraus gehandelt. Weder seine bisherigen\nTätigkeiten noch seine Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung ließen diesbezüglich irgendeinen Schluss zu.\n\n  3. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hob das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung\ngemäß § 130 Nr. 1 StGB a.F., verwarnte den Beschwerdeführer und behielt sich die\nVerurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 DM vor. Zur Begründung führte das Landgericht aus:\n\n  Obwohl der Beschwerdeführer bei Abfassung der Schlagzeile bemerkt habe, dass          16\ndiese Nazi-Jargon darstelle und geeignet sei, zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden aufzustacheln, habe er\ndies billigend in Kauf genommen. Die Schlagzeile sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, weil sie die Menschenwürde anderer dadurch angreife, dass zum\nHass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt werde. Diese Beurteilung treffe allerdings nur auf die Schlagzeile, nicht auf den Bericht selber zu. Der Bericht selbst\nenthalte keine Herabsetzung. Dass in dem Bericht ebenfalls die Bezeichnung \"Jude\"\nvorkomme, erfülle den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung nicht, weil dieser\nBegriff eine Eigenschaft einer Person zum Ausdruck bringe. Auch wenn der Begriff\n\"Jude\" im Dritten Reich als Schimpfwort gebraucht worden sei, liege heute allein in\nder Bezeichnung eines anderen als Juden keine Herabsetzung. Entscheidend sei\nvielmehr, in welcher Art und Weise der Begriff verwandt werde.\n\n  Die Schlagzeile \"Kultur: Ein Jude?\" könne von den Äußerungsrezipienten allerdings     17\nverschieden ausgelegt werden. Man könne sie dahingehend verstehen, dass der Referent Dr. Külz Angehöriger des jüdischen Volks oder der jüdischen Glaubensgemeinschaft sei, was in Anbetracht der Verdienste dieser Volksgemeinschaft durchaus\npositiv gemeint sein könne. Die Schlagzeile könne aber auch als Nazi-Jargon ausgelegt werden und wie im Fall der Schaufensterschmiererei herabsetzende Assoziationen gegen Juden hervorrufen und damit zu Hass und Feindseligkeit gegen die in\nDeutschland lebenden Juden aufstacheln. Die Menschenwürde der Juden werde angegriffen, weil sie es nicht Wert sein sollten, öffentliche Funktionen auszuüben. Die\nSchlagzeile in der Zeitung erreiche auch ein breites Publikum und sei somit geeignet,\nden öffentlichen Frieden zu stören. Mit der öffentlichen Verwendung dieses Nazi-\n\n\n                                         3/10\n\nJargons werde die allgemeine Rechtssicherheit erschüttert.\n\n  Die Schlagzeile könne auch isoliert von dem Text auf der zweiten Seite bewertet       18\nwerden. Es bestehe kein Zwang, Schlagzeile und Text nur als Gesamtheit zu betrachten. Die Schlagzeile werde im Vorbeigehen gelesen. Sie sei der Aufmacher der\nZeitung und ihr Blickfang. Ob der dazugehörige Text gelesen werde, bleibe dem Zufall überlassen. Der Beschwerdeführer habe auch den subjektiven Tatbestand des\n§ 130 Nr. 1 StGB a.F. erfüllt. Er sei zwar keinesfalls der rechten Szene zuzurechnen\nund habe zuvor nie einen in dieser Hinsicht problematischen Artikel geschrieben.\nGleichwohl sei seine Einlassung, er habe niemanden angreifen wollen, als Schutzbehauptung zu werten.\n\n 4. Mit dem angegriffenen Urteil verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die       19\nRevision des Beschwerdeführers als unbegründet. Zugleich hob es das landgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auf.\nZur Begründung führte es aus:\n\n  Das Landgericht sei bei der Auslegung der Schlagzeile zutreffend von deren objektiven Erklärungsinhalt ausgegangen. Das Landgericht habe bei der Auslegung auch\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachtet und erkannt, dass eine nicht zur Verurteilung führende Deutung der Äußerung in Betracht kommen könne. Diese Deutungsmöglichkeit habe das Landgericht aber ausgeschlossen. Die dafür angeführten Argumente seien aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom\nLandgericht zugrunde gelegte Deutung, wonach dem Bewerber schon allein auf\nGrund seiner Eigenschaft als Jude die Fähigkeit abgesprochen werde, das Amt des\nKulturreferenten zu bekleiden, dränge sich nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen\nFormulierungen hinsichtlich der drei angesprochenen Kandidaten so sehr auf, dass\ndemgegenüber die bloß theoretische Möglichkeit, es werde lediglich auf die Religionszugehörigkeit hingewiesen, in den Hintergrund trete.\n\n  Zu Recht habe das Landgericht im Verhalten des Angeklagten auch einen Angriff         21\nauf die Menschenwürde des angesprochenen Bewerbers gesehen. Wer einen anderen von vornherein von der Wahrnehmung öffentlicher Ämter ausschließen wolle,\nhindere ihn in einem wichtigen Bereich seiner Persönlichkeitsentfaltung und stempele ihn unter Missachtung des Gleichheitssatzes zu einem unterwertigen Glied der Gemeinschaft.\n\n  Das Landgericht habe sich zwar nicht ausdrücklich damit befasst, ob der Beschwerdeführer den Schutz der Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen könne. Das sei aber\nunschädlich. Die Meinungsfreiheit finde ihre Schranken in Art. 5 Abs. 2 GG. Erforderlich sei insoweit grundsätzlich eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, welche durch die allgemeinen Gesetze geschützt werden sollten. § 130 StGB a.F. diene dem Schutz der Menschlichkeit und finde seinen\nverfassungsrechtlichen Rückhalt in Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Güterausgleich finde deshalb grundsätzlich nicht statt.\n\n\n\n                                         4/10\n\n 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen             23\neine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 (Presse- und Meinungsfreiheit)\nund Art. 103 Abs. 2 GG. Er trägt vor:\n\n Er sei über Jahre hinweg als seriöser Journalist tätig gewesen. Er habe in der Überschrift und in dem Artikel über eine Eigenschaft des Bewerbers Dr. Külz berichtet, die\ndieser in seiner Vorstellung selbst herausgestellt habe. Es verletze die Pressefreiheit,\ndass er gleichwohl wegen Volksverhetzung verurteilt worden sei. Das Bayerische\nOberste Landesgericht habe ebenso wenig wie zuvor das Landgericht den Gesamteindruck der Veröffentlichung beachtet.\n\n  Daneben verletze ihn die Verurteilung in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Das Grundrecht schütze die Wiedergabe eigener und fremder Ansichten,\nwobei der Begriff der Meinung grundsätzlich weit zu verstehen sei. Es sei unzulässig,\ndass die Gerichte die Veröffentlichung in ihre Einzelteile (zum einen in die umstrittene\nÜberschrift, zum anderen in den Text des Berichts) zerlegt hätten. Gerade bei Presseveröffentlichungen dürfe nicht auf den so genannten flüchtigen Leser abgestellt\nwerden. Es sei verfassungswidrig, die Artikelüberschrift selbständig und aus dem Gesamtzusammenhang gerissen zu bewerten. Dabei habe das Bayerische Oberste\nLandesgericht völlig übersehen, dass bereits das Landgericht die Mehrdeutigkeit der\ninkriminierten Äußerung herausgearbeitet habe. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, warum im vorliegenden Fall der Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht angewandt\nworden sei. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n 6. Der Beschwerdeführer wurde schließlich vom Landgericht Regensburg zu einer             26\nGeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg. Diese Entscheidungen sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.\n\n 7. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                           II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            28\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nangezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der\nReichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (vgl. BVerfGE 90, 241; 93, 266).\n\n 1. Prüfungsmaßstab der angegriffenen Entscheidung ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Das ebenfalls als verletzt gerügte Grundrecht\nauf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheidet dagegen als Prüfungsmaßstab\naus. Im vorliegenden Fall geht es ungeachtet des Verbreitungsmediums allein um die\nFrage, ob eine bestimmte Äußerung strafrechtlich sanktioniert werden durfte (vgl.\n\n\n                                          5/10\n\nBVerfGE 85, 1 <11 ff.>).\n\n 2. Die umstrittene Überschrift fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Werturteil oder Tatsachenbehauptung einzustufen ist. Auch Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz des\nGrundrechts, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. Das ist hier der Fall, weil\ndie Überschrift in Zusammenhang mit dem Bericht über die Referentenwahl stand.\n\n Das Grundrecht schützt Meinungsäußerungen allerdings nicht vorbehaltlos. Der            31\nSchutz ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem durch die allgemeinen Gesetze begrenzt. Dazu gehört auch § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 <251>), auf den die\nStrafgerichte die Verurteilung gestützt haben. Die Auslegung und Anwendung der\nStrafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Diese haben dabei jedoch,\nwenn es sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, die sich\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu\nbeachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; stRspr).\n\n Bei der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen\nder Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in\ndessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit verbietet sich eine Interpretation der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Strafvorschrift, welche die Erfordernisse des zu schützenden Rechtsguts überschreitet. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf § 185 StGB ausdrücklich ausgeführt (vgl. BVerfGE 93, 266\n<292>), gilt aber gleichermaßen für den Straftatbestand des § 130 StGB a.F.\n\n  Auch auf der Deutungsebene haben die Strafgerichte verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten. Voraussetzung der Subsumtion einer Äußerung oder eines\nVerhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB a.F. ist, dass die Gerichte den Sinn der umstrittenen Äußerung zutreffend erfassen. Dabei haben sie nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend vom\nWortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere\nAuslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuscheiden. Wegen der Bedeutung der Sinnerfassung von Äußerungen für das Ergebnis unterliegen diese fachgerichtlichen Feststellungen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\n(vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>).\n\n  3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt das angegriffene Urteil nicht     34\nin jeder Hinsicht Rechnung.\n\n a) Bereits auf der Stufe der Normauslegung begegnet das Urteil des Bayerischen          35\nObersten Landesgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n § 130 StGB setzte in der - für das Ausgangsverfahren maßgeblichen - Fassung des         36\n\n\n                                         6/10\n\nSechsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1960 (BGBl I S. 478) tatbestandlich einen Angriff gegen die \"Menschenwürde anderer\" voraus, der durch bestimmte Verhaltensweisen erfolgt, etwa durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile\nder Bevölkerung oder dadurch, dass eine Person beschimpft, böswillig verächtlich\ngemacht oder verleumdet wird. Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>), führt allerdings bereits die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen dazu, dass Belange der\nMeinungsfreiheit immer schon dann, wenn nur der Tatbestand des § 130 StGB a.F.\nverwirklicht ist, prinzipiell keine Berücksichtigung mehr finden. Die verfassungsrechtliche Situation ist insoweit nicht prinzipiell anders als bei der Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik. Auch bei Äußerungen, die sich als Schmähkritik darstellen, tritt\ndie Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. Wegen dieses die\nBelange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Schmähkritik eng definiert (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Das\nBayerische Oberste Landesgericht hat zwar erkannt, dass nach einer Bejahung der\ntatbestandlichen Voraussetzung des § 130 StGB a.F. Belange der Meinungsfreiheit\nnicht mehr berücksichtigt werden können, daraus aber nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen.\n\n Von Verfassungs wegen hätte das Gericht die Rückwirkung der Auslegung auf das             37\nGrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und von\ndaher eine weite Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen vermeiden müssen. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 130 StGB a.F. ist ein Angriff auf die\nMenschenwürde. Die Menschenwürde ist nicht schon immer dann angegriffen, wenn\ndurch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen tangiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt\ndie verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Menschenwürde den\nsozialen Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209\n<228>). Damit übereinstimmend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein\ndie Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein \"Angriff auf die Menschenwürde\"\neinzuordnen ist. Erforderlich sei vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen\nund sie als minderwertiges Wesen behandelt werde. Der Angriff müsse sich mithin\ngegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (BGHSt 40, 97 <100>). Über\ndieses - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Normverständnis des Bundesgerichtshofs geht das Bayerische Oberste Landesgericht mit seiner Auslegung des § 130\nStGB a.F. hinaus und verstellt sich dadurch die Möglichkeit, bereits auf dieser Ebene\nBelange der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.\n\n b) Das angegriffene Urteil genügt nicht den Anforderungen, die das Grundrecht aus         38\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Deutung von Äußerungen stellt.\n\n\n\n                                          7/10\n\n  Das Landgericht und ihm folgend das Bayerische Oberste Landesgericht haben             39\nzwar die Mehrdeutigkeit der Äußerung erkannt und mögliche Auslegungsvarianten\nerörtert. Die Äußerung kann entweder dahingehend verstanden werden, dass mit der\nÜberschrift schlicht auf die Religionszugehörigkeit des Bewerbers hingewiesen wird\n(informatorische Auslegungsvariante); sie kann aber auch so verstanden werden,\ndass mit der Überschrift die Unwürdigkeit des Bewerbers und aller Juden für das Amt\ndes Kultur-Referenten betont werden sollte (diffamierende Auslegungsvariante). Entgegen der ausdrücklichen Feststellung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nhat das Landgericht jedoch nicht schlüssig begründet, warum es seiner Entscheidung\ndie zur Verurteilung führende \"diffamierende Auslegungsvariante\" zugrunde gelegt\nhat.\n\n  Allein in der Bezeichnung eines anderen als \"Jude\" liegt - dies hat auch das Landgericht nicht verkannt - keine Herabsetzung. Diese Bezeichnung wird von Juden selbst\nverwandt und häufig mit Stolz. Der Zusatz als solcher verletzt die Menschenwürde\nanderer nicht. Allerdings kann eine Verletzung angesichts der Begleitumstände des\nGebrauchs des Begriffs im Einzelfall vorliegen, insbesondere wenn der sich Äußernde sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stehen (vgl. BGHSt 40, 97 <100>). Die in der\nZeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Art der Stigmatisierung\nvon Juden als Juden und die damit implizit verbundene Aufforderung an andere, sie\nzu diskriminieren und zu schikanieren, gebieten auch heute eine besondere Sensibilität im Umgang mit der Bezeichnung eines anderen als Juden. Das ist auch bei der\nDeutung einer Äußerung im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.\n\n  Es kommt deshalb bei der Deutung maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls,          41\ninsbesondere den Kontext, an. Im konkreten Fall stand die Äußerung im Zusammenhang mit der anstehenden Referentenwahl und war mithin durch einen konkreten\nSachzusammenhang veranlasst. Da es zudem um die Besetzung des Ressorts Kultur ging, konnte die Frage der Zugehörigkeit zur jüdischen Religion und der Verbundenheit mit der jüdischen Kultur einen direkten Sachbezug haben. Dieser war auch\nvom Bewerber für das Kulturressort hergestellt worden, als er sich bei der Bewerbung selbst als Jude bezeichnet hatte. Angesichts eines derartigen nicht fern liegenden Sachbezugs hätten die Gerichte darlegen müssen, worin im vorliegenden Fall\nder Angriff gegen die Menschenwürde anderer liegt. Der Hinweis des Bayerischen\nObersten Landesgerichts, es stempele eine Person zu einem unterwertigen Glied der\nGemeinschaft, wenn man sie von vornherein von der Wahrnehmung öffentlicher Ämter ausschließen wolle, unterstellt eine Zwecksetzung, die sich jedenfalls nicht eindeutig aufdrängt. Der bloßen Bezeichnung einer Person als Jude im Zusammenhang\nmit einer Stellenbesetzung ist weder zu entnehmen, dass dadurch die Qualifikation\ndes Bewerbers für das Amt und damit dessen Wahrnehmung durch ihn ausgeschlossen werden sollte, noch dass er sonst als \"unterwertiges Glied der Gemeinschaft\" abgestempelt wurde.\n\n\n\n                                         8/10\n\n  Auch in den vom Bayerischen Obersten Landesgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Passagen des landgerichtlichen Urteils wird die zugrunde gelegte \"diffamierende Auslegungsvariante\" nicht schlüssig begründet. Allenfalls der Passage des\nlandgerichtlichen Urteils, in der das Gericht ausführt, dass die Schlagzeile auch isoliert vom Text bewertet werden könne, mag man entnehmen, warum sich das Landgericht zu der zur Verurteilung führenden Deutung entschlossen hat. Allerdings ist\ndie dort vom Landgericht vertretene Auffassung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, da der Kontext der Äußerung, und zwar sowohl der\nengere sprachliche als auch der weitere situative, nicht in die Deutung mit einbezogen worden ist. So darf eine Zeitungsüberschrift nicht isoliert von dem dazugehörigen\nZeitungsbericht betrachtet werden (vgl. dazu auch OLG Köln, AfP 1985, S. 295\n<296>). Zwar verlieren eindeutig hetzerische oder beleidigende Überschriften ihre\nRechtswidrigkeit nicht durch den Zusammenhang mit einem dazugehörigen unverfänglichen Text. Wenn aber - wovon die Gerichte hier ausgegangen sind - eine Überschrift mehrdeutig ist, kommt eine isolierte Betrachtung der Überschrift nur dort in Betracht, wo ihr ein eigenständiger, von dem Bericht eindeutig zu trennender Sinngehalt\nzukommt. Dass dies hier der Fall war, ist der angegriffenen Entscheidung nicht zu\nentnehmen.\n\n  Der Bericht auf der zweiten Seite spricht vielmehr eher für die \"informatorische Auslegungsvariante\", weil Überschrift und Bericht in einem engen Zusammenhang stehen und dort neutral und unter Benennung positiver Eigenschaften über den Bewerber berichtet wurde. Die Überschrift auf der Titelseite selbst sowie ihr Verständnis im\nZusammenhang mit dem Bericht lassen zwar nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Sensibilität vorgegangen ist und sich bemüht hat, einem\nmöglichen Missverständnis seiner Äußerung im Sinn einer Diskriminierung von Juden entgegenzuwirken. Dies hat er selbst in seiner öffentlichen Entschuldigung zum\nAusdruck gebracht und als verantwortungslos bedauert. Unsensibles und verantwortungsloses Verhalten allein reicht aber im Licht verfassungsrechtlicher Vorgaben für\neine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Meinungsäußerung nach § 130 StGB\na.F. nicht.\n\n 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                                44\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      45\n\n\n                Papier                  Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n6. September 2000 - 1 BvR 1056/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000906_1bvr105695.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000906.1bvr105695\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-06/1-bvr-1056-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-06/1-bvr-1056-95","retrieved":"2026-07-10 10:46:16.946605+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-09-06/1-bvr-1056-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-09-06","dockets":["1 BvR 1056/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000906.1bvr105695","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000906.1bvr105695"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-06/1-bvr-1056-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. 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