{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000831.1bvr082600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"1 BvR 826/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 826/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Professor Dr. A...\n\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3.\n      März 2000 - 7 U 69/99 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss, durch den ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einem Unterlassungsprozess die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.\n\n Die Vorausetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a            2\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist die Annahme zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat unbeschadet des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass es einer gesonderten Entscheidung über\nden Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Religionsfreiheit und des Art. 5    3\nAbs. 1 und Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den\nBegründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.\n\n 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das Oberlandesgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu be-\n\n\n                                         1/3\n\nanstandender Weise die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten, wonach der\nBeschwerdeführer ein \"Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung\"\nsei, als Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewürdigt und es\nabgelehnt, die Äußerung als Schmähkritik zu bewerten. Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Interesse\nder Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfGE 82, 272 <284>; 93, 266 <294>). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik\nhandelt (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>). Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter\nKritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch verfassungsrechtlich tragfähig verneint und den erforderlichen Sachbezug mit hinreichenden Anknüpfungstatsachen (Mitwirkung von Nationalsozialisten\nbei der Gründung und Repräsentation der Deutschen Unitarier) begründet. Gegen\neine persönliche Diffamierung des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch die\nvon dem Beklagten in dem Berufungsverfahren zu Protokoll abgegebene Erklärung,\nmit der beanstandeten Formulierung habe er nicht behaupten wollen, der Beschwerdeführer habe in Gegenwart oder Vergangenheit eine braune Gesinnung gezeigt.\nDer Beschwerdeführer selbst hat auf Grund dieser Erklärung den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n  Schließlich hat das Oberlandesgericht auch den Umstand berücksichtigt, dass die         5\nMitwirkung von Nationalsozialisten bei den Unitariern bereits seit längerer Zeit zurück\nlag. Die von dem Beschwerdeführer vermisste hinreichende Auseinandersetzung mit\ndem Zeitfaktor ist demnach in dem angegriffenen Beschluss erfolgt, so dass auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden\nkann.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     7\n\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. August 2000 - 1 BvR 826/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2000 - 1 BvR 826/00 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000831_1bvr082600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000831.1bvr082600\n\n\n\n\n                                       3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-31/1-bvr-826-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-31/1-bvr-826-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:15.171870+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-31/1-bvr-826-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-31","dockets":["1 BvR 826/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000831.1bvr082600","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000831.1bvr082600"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 – 1 BvR 826/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-31/1-bvr-826-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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