{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000830.1bvr246497","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-30","aktenzeichen":"1 BvR 2464/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2464/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Böhn,\n                    Hauptstraße 92, Hainburg -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober\n         1997 - 10 U 11/97 -,\n\n       b) das Teil-Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. Dezember 1996 - 7 O\n          1177/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft das gesetzliche Pflichtteilsrecht.               1\n\n                                          I.\n  1. Der 1914 geborene Beschwerdeführer war mit der im Jahre 1993 verstorbenen        2\nErblasserin verheiratet. Aus der Ehe sind drei Söhne hervorgegangen. Die Eheleute\nerrichteten am 14. Juni 1982 ein gemeinschaftliches notarielles Ehegattentestament,\nin dem sie Folgendes bestimmten:\n\n\"Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.    3\nDer überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über\ndas beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.\n\nDem Überlebenden wird es auch überlassen, weitere letztwillige Verfügungen zu         4\ntreffen.\n\n...                                                                                   5\n\nWir wurden von dem Notar auf die gesetzlichen Pflichtteilsbestimmungen hingewie-      6\n\n\n\n                                          1/9\n\nsen und bestimmen hierzu was folgt:\n\nSollte eines unserer Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils gegenüber          7\ndem überlebenden Elternteil von uns seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll er auch\nnach dem Tod des Längstlebenden ausschließlich seinen Pflichtteil erhalten. Das\ndadurch freigewordene Vermögen soll den übrigen Kindern zukommen.\"\n\n Der - 1945 geborene - jüngste Sohn des Beschwerdeführers (im Folgenden: Kläger)          8\nverlangte nach dem Tod seiner Mutter, der Erblasserin, von dem Beschwerdeführer\nals deren Alleinerben den Pflichtteil. Hierzu verklagte er den Beschwerdeführer vor\ndem Landgericht im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung über den\nBestand des Nachlasses gemäß § 2314 BGB. Der Beschwerdeführer wandte ein, die\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil seien verfassungswidrig, so dass er weder zur Auskunftserteilung noch zur Zahlung verpflichtet sei. Der\nKläger habe bereits Ende der 60er Jahre jeden Kontakt zu den Eltern abgebrochen\nund sich seitdem einer indischen Sekte zugewandt.\n\n Die Auskunftsklage hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Sowohl das Landgericht als        9\nauch das Oberlandesgericht sahen die Vorschriften über den Pflichtteil als verfassungsmäßig an.\n\n  Das Oberlandesgericht führte in dem angegriffenen Urteil aus, neben dem Grundsatz der Testierfreiheit sei auch das Prinzip der Verwandtenerbfolge ein tragendes\nStrukturprinzip der deutschen Erbrechtsordnung. Nach ganz überwiegender Meinung\ngehöre das Pflichtteilsrecht zum institutionell verbürgten Gehalt der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Jedenfalls könne der Gesetzgeber im Rahmen der Inhaltsund Schrankenbestimmung des Erbrechts den nächsten Verwandten ein Pflichtteilsrecht einräumen. Auf die Frage, ob die in § 2333 BGB enthaltene Regelung über die\nEntziehung des Pflichtteils eines Angehörigen zu eng und deshalb verfassungswidrig\nsei, komme es für die Entscheidung ebenso wenig an wie darauf, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 2333 BGB es erfordern könnte, dem Erblasser\nauch dann ein Recht zur Entziehung des Pflichtteils zuzubilligen, wenn ein familiärer\nZusammenhang zwischen dem Erblasser und seinem Kind fehle und auch sonst kein\nsittlicher, existenzsichernder oder sonstiger Grund für eine Beteiligung am Nachlass\ngegeben sei. Die Erblasserin habe dem Kläger den Pflichtteil nicht entzogen. Es fehlten auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie dies getan hätte, wenn sie erwogen\nhätte, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung im Lichte verfassungskonformer Auslegung weiter zu verstehen seien, als sich dies aufgrund der\nLektüre des § 2333 BGB unmittelbar aufdränge. Der Kläger habe vorgetragen, dass\ner gegen den Willen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter regelmäßig telefonischen Kontakt unterhalten und bis zu ihrem Tode ein herzliches Verhältnis zu ihr gehabt habe. Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           11\nvon Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu führt er im Wesentlichen aus:\n\n\n\n                                          2/9\n\n Das geltende Pflichtteilsrecht sei mit der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG       12\nnicht vereinbar. Wesentliches Element der Erbrechtsgarantie sei die Testierfreiheit\ndes Erblassers. Demgegenüber nehme das Pflichtteilsrecht der Verwandten nicht am\nSchutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil, sondern schränke die Testierfreiheit ein. Bei dieser\nEinschränkung der Testierfreiheit müsse insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Selbstbestimmungsrecht des Testators stehe nicht\nzur Disposition des Gesetzgebers, Art. 14 GG unterbinde die Familiensozialisierung\nvon Vermögen und Vermögenswerten. Ein Pflichtteilsanspruch der Kinder lasse sich\nnur aus den unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten der Sicherung der präsenten\nExistenz und der Ausbildung rechtfertigen. Mit der Entwicklung zum Sozialstaat und\ndem ständigen Ausbau der Sozialgesetzgebung habe das Erbrecht seine Aufgabe,\ndie Hinterbliebenen wirtschaftlich zu versorgen, weitgehend verloren. Infolge der Veränderung der Altersstruktur seien die Erben im Zeitpunkt des Erbfalls oft bereits\nselbst im Renten- und Pensionsalter; in dieser Phase des Lebens sei eine zusätzliche Existenzsicherung nicht mehr notwendig. In der DDR habe § 396 ZGB die Konsequenz hieraus gezogen und die Pflichtteilsansprüche von Kindern auf den Fall der\nUnterhaltsbedürftigkeit beschränkt.\n\n  Auch Art. 6 Abs. 1 GG könne eine Einschränkung der Testierfreiheit dann nicht           13\nmehr rechtfertigen, wenn eine persönlich-menschliche Bindung zwischen Erblasser\nund Abkömmling nicht mehr bestehe und eine völlige Entfremdung vorliege. Insofern\nkönne im Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten als im auf dem Zerrüttungsprinzip beruhenden Scheidungsrecht. Daher sei jedenfalls die geltende Regelung des § 2333\nBGB für die Entziehung des Pflichtteilsrechts zu eng und verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Regelung des Pflichtteilsrechts ergebe sich\nauch aus einer Parallelwertung zum Erbschaftsteuerrecht.\n\n Im vorliegenden Fall hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in dem gemeinschaftlichen Testament eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei\nVermögensabfluss nach dem Tode des Erstversterbenden gewollt hätten. Lediglich\nim Hinblick auf die \"BGB-loyale\" Gesetzesinformation durch den Notar sei von einer\nausdrücklichen Pflichtteilsentziehung abgesehen worden.\n\n Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass in den neuen Bundesländern noch die          15\npflichtteilsrechtlichen Regelungen des ZGB Anwendung fänden.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Präsident der\nBundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Stellung genommen.\n\n  a) Das Bundesministerium der Justiz äußert Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit       17\nder Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 2333 BGB rüge. Er sei insoweit nicht selbst in seinen Grundrechten aus\nArt. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG betroffen. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. § 2303 Abs. 1 und § 2314 Abs. 1 BGB seien mit Art. 14 Abs. 1 und\n\n\n                                          3/9\n\nArt. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Die Testierfreiheit und das subjektive Recht des Erben,\nentsprechend der Erbeinsetzung zu erben, fänden im Pflichtteilsrecht eine verfassungsrechtliche Schranke. Der Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge in der Ausgestaltung des geltenden Rechts stehe auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang.\n\n  b) Die Bundesnotarkammer ist ebenfalls der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Dies gelte sowohl in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, das Pflichtteilsrecht sei generell verfassungswidrig, als auch hinsichtlich seiner Angriffe auf die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung. Der Gesetzgeber\nüberschreite mit der gegenwärtigen Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen. Die mit dem Pflichtteilsrecht verbundene Beschränkung der Testierfreiheit führe regelmäßig nicht zur Annahme einer unzumutbaren Inhalts- und Schrankenbestimmung. Vorbehalte seien allenfalls bei extrem gelagerten\nFällen denkbar. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.\n\n c) Auch die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer Frankfurt                19\nam Main halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n  aa) Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer handelt es sich bei den gesetzlichen Regelungen des Pflichtteilsrechts um eine verfassungsrechtlich zulässige,\ninsbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Erbrechts\ngemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings sei denkbar, dass die Anwendung der\ngrundsätzlich verhältnismäßigen Bestimmungen in einem konkreten Fall zu einem\nunverhältnismäßigen Ergebnis führen könnte. Im vorliegenden Fall gehe es aber nur\num die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs, so dass dieser Gesichtspunkt,\nder erst bei der Bestimmung des Inhalts des Pflichtteilsanspruchs Bedeutung gewönne, hier keiner weiteren Erörterung bedürfe. Auch die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 2333 BGB sei nicht entscheidungsrelevant, da den angegriffenen Entscheidungen nicht entnommen werden könne, dass die Ehefrau des\nBeschwerdeführers dem Kläger des Ausgangsverfahrens den Pflichtteil entzogen\nhätte, wenn dies unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre.\n\n  bb) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist der Auffassung, das Pflichtteilsrecht der nächsten Angehörigen gehöre zum Wesensgehalt der deutschen\nErbrechtsordnung, unterstehe daher der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG\nund werde zusätzlich von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Es stelle die zwingende\nSchranke für die Testierfreiheit dar. Wenn dem Staat über die Erbschaftsteuer eine\nverfassungsrechtlich unbedenkliche Teilhabe am Nachlass zugestanden werde, die\nebenfalls die Testierfreiheit des Erblassers beeinträchtige, müsse erst recht den\nnächsten Angehörigen eine unentziehbare Teilhabe am Nachlass zuerkannt werden.\n\n d) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden            22\ndes IV. Zivilsenats übersandt. Dieser weist unter anderem auf Entscheidungen hin, in\ndenen der IV. Zivilsenat die Auffassung vertritt, dass das Recht der Pflichtteilsberech-\n\n\n                                           4/9\n\ntigten in einem gewissen Umfang auch unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe\n(BGHZ 98, 226 <232 f.>; 109, 306 <312 f.>), sowie auf weitere Entscheidungen, in\ndenen ausgeführt wird, dass die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG\nstehende Testierfreiheit ihre sozialstaatliche und durch Art. 6 GG legitimierte Grenze\nam Pflichtteilsrecht finde (BGHZ 111, 36 <39 f.>; 123, 368 <371>). Zu der Frage, ob\ndie Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts im Einzelnen vom Grundgesetz gewährleistet\nsei, habe sich der Senat noch nicht geäußert. Er halte die bestehenden gesetzlichen\nBestimmungen allerdings für verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          24\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn\ndie Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht\nohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse\nerneut klärungsbedürftig geworden ist. Auf diese Frage muss es zudem bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommen (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 f.>).\n\n  a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bestimmendes Element der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Rechtsinstitut und als Individualrecht gewährleisteten Erbrechtsgarantie die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie\ndas Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE\n91, 346 <358>; 99, 341 <350>). Zu dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie\ngehört, wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile ausdrücklich festgestellt hat, auch das Prinzip des Verwandtenerbrechts (vgl. BVerfGE 93, 165\n<173>).\n\n Die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes überlässt es dem Gesetzgeber in Art. 14         26\nAbs. 1 Satz 2 GG, ebenso wie beim Eigentum, Inhalt und Schranken des Erbrechts\nzu bestimmen. Aufgabe des Gesetzgebers ist es in erster Linie, Interessenkonflikte\nzwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen. Die\nErbrechtsgarantie weist das Erbrecht insoweit dem bürgerlichen Recht zu. Der Gestaltung durch den Gesetzgeber ist damit von vornherein in besonderem Maße Raum\ngegeben (vgl. BVerfGE 67, 329 <340 f.>). Die Erbrechtsgarantie garantiert nicht das\n(unbedingte) Recht, den vorhandenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl. BVerfGE 93, 165 <174>). Die vom Verfassungsgeber vorgefundene Rechtslage bestimmt Inhalt und Schranken des Erbrechts\nnach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 67, 329 <342>).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund die Verfassungsmäßig-           27\n\n\n                                          5/9\n\nkeit der durch das Pflichtteilsrecht bewirkten Beschränkung der Testierfreiheit als solche nie in Frage gestellt. Es hat im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, Angehörigen über die Vorschriften der §§ 2303 ff.\nBGB hinaus einen unentziehbaren Anteil am Nachlass zu sichern, ausdrücklich festgestellt, dass der in den geltenden Pflichtteilsvorschriften geregelte Ausgleich zwischen Testierfreiheit und Verwandtenerbrecht den verfassungsrechtlichen Vorgaben\ngenügt (BVerfGE 91, 346 <359 f.>; vgl. auch BVerfGE 67, 329 <342>). Nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von\nder gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem\nTode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf\nden gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 <398>; 99, 341\n<350 f.>). Auch hiermit kommt zum Ausdruck, dass das Bundesverfassungsgericht\ndie Testierfreiheit als durch das Pflichtteilsrecht begrenzt ansieht.\n\n  b) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt          28\nist allerdings, in welchem Verhältnis das Prinzip der Testierfreiheit und das Prinzip\ndes Verwandtenerbrechts zueinander stehen und ob es von Verfassungs wegen geboten ist, nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers eine\nMindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen. Das Bundesverfassungsgericht hat\nauch die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung des Pflichtteilsrechts, insbesondere\ndie Ausgestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe in § 2333 BGB, bislang noch\nkeiner näheren verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen.\n\n  c) Die genannten, vom Bundesverfassungsgericht noch nicht geklärten Fragen sind            29\njedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.\n\n  Der Beschwerdeführer kann sich zwar als begünstigter Erbe, jedenfalls vom Zeitpunkt des Erbfalls an, auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl.\nBVerfGE 91, 346 <360>; 99, 341 <349>). Er kann daher grundsätzlich geltend machen, die Testierfreiheit der Erblasserin sei durch das geltende Pflichtteilsrecht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt worden.\n\n Nach den Feststellungen der Fachgerichte bestanden aber im konkreten Fall weder             31\nhinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin ihrem Sohn, dem Kläger des\nAusgangsverfahrens, den Pflichtteil entziehen wollte, noch, dass es zu einer völligen\nEntfremdung zwischen dem Kläger und der Erblasserin gekommen war. Aus der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger offensichtlich bestehenden Entfremdung und dem Willen des Beschwerdeführers selbst, den Kläger in keiner Weise an\nseinem (künftigen) Nachlass partizipieren zu lassen, kann nicht auf einen entsprechenden Willen der Erblasserin hinsichtlich ihres Nachlasses geschlossen werden.\n\n In dem maßgeblichen Testament vom 14. Juni 1982 ist der Pflichtteil der Kinder der          32\nErblasserin ausdrücklich erwähnt. Selbst wenn man dies nicht sogar als besondere\nBetonung des Willens der Erblasserin, dass jedes der Kinder mindestens den Pflicht-\n\n\n                                            6/9\n\nteil erhalten sollte, ansehen wollte, sondern - wie der Beschwerdeführer meint - lediglich als Folge der \"BGB-loyalen\" Beratung durch den beurkundenden Notar, fehlt\njeder Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin dem Kläger den Pflichtteil entzogen\nhätte, wenn hierfür die gesetzliche Möglichkeit bestanden hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dies nicht aus dem bloßen Umstand gefolgert\nwerden, dass nach dem Wortlaut des Testaments der überlebende Ehegatte nach\ndem Tod des Erstversterbenden keinen Verfügungsbeschränkungen ausgesetzt sein\nsollte. Gegen einen entsprechenden Erblasserwillen spricht insbesondere, dass die\nEheleute in dem gemeinschaftlichen Testament den Kläger des Ausgangsverfahrens nicht anders behandelten als dessen Brüder. Die in dem Testament enthaltene\nPflichtteilsklausel betrifft die drei Kinder in gleicher Weise. Sie enthält darüber hinaus sogar die ausdrückliche Willensäußerung, dass im Fall der Geltendmachung des\nPflichtteils durch eines der Kinder das dadurch frei gewordene Vermögen den übrigen Kindern zukommen solle, ohne den Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon\nauszunehmen.\n\n Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass die durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht gewährleistete Mindestbeteiligung des Klägers des Ausgangsverfahrens am\nNachlass der Erblasserin gegen deren Willen erfolgte, so dass nicht einmal feststeht,\nob das in der Testierfreiheit enthaltene Selbstbestimmungsprinzip (vgl. BVerfGE 99,\n341 <351 f.>) im konkreten Fall überhaupt eine Einschränkung erfahren hat.\n\n Für eine nähere verfassungsrechtliche Überprüfung des Verhältnisses zwischen              34\nTestierfreiheit und gesetzlichem Pflichtteilsrecht des Abkömmlings hätte nur dann\nAnlass bestanden, wenn die Erblasserin in der letztwilligen Verfügung deutlich zum\nAusdruck gebracht hätte, dass sie den Kläger von jeglicher Beteiligung am Nachlass\nausschließen wollte. Dies war aber - wie ausgeführt - nicht der Fall.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              35\nals verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n  a) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt insoweit nicht dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der\nBeschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern der Gleichheitssatz dadurch verletzt sein könnte, dass aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 235 § 1\nAbs. 1 EGBGB in Fällen, in denen der Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 und nach\ndem 31. Dezember 1975 verstorben ist und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt\nin der Deutschen Demokratischen Republik hatte, das Pflichtteilsrecht des ZGB zur\nAnwendung kommt (vgl. Frank, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., 1997,\n§ 2303 Rn. 30).\n\n\n\n                                           7/9\n\n b) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg, weil aus den dargelegten Gründen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesetzliche Regelung des Pflichtteilsrechts im\nkonkreten Fall zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Testierfreiheit der\nErblasserin geführt hat.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   39\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n30. August 2000 - 1 BvR 2464/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2000 - 1 BvR 2464/97 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000830_1bvr246497.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000830.1bvr246497\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-30/1-bvr-2464-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2333","ref_norm":"2333","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-30/1-bvr-2464-97","retrieved":"2026-07-10 10:46:14.897434+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-08-30/1-bvr-2464-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-08-30","dockets":["1 BvR 2464/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000830.1bvr246497","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000830.1bvr246497"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.08.2000 – 1 BvR 2464/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-30/1-bvr-2464-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":13},{"id":"BGB/2333","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2333","label":"§ 2333 BGB","mentions":7},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BGB/2314","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2314","label":"§ 2314 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/2303","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2303","label":"§ 2303 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/235-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"235-1","label":"Art 235 § 1 BGBEG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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